Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035). 2. Gibt es auch im Zivilrecht Bestimmungen, die den Mieter als berechtigten Besitzer in gleicher Weise schützen wie einen Eigentümer? Ja, 823 Abs. 1, 1004 sowie 1007 Abs. 3 S. 2 BGB. 3. Können befristete Mietverträge gekündigt werden? Die Vereinbarung der Befristung ( 542 Abs. 2, 575 BGB) stellt einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung dar, die außerordentliche Kündigung ( 543 BGB) bleibt aber zulässig. 4. Wodurch unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung von Wohnraum einerseits durch den Vermieter und andererseits durch den Mieter? Der Vermieter bedarf nach 573 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse; die für ihn geltende Kündigungsfrist kann sich nach 573c Abs. 1 S. 2 BGB verlängern. Folie 69
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 II 5. In welchen Schritten sind AGB-Klauseln zu prüfen? (1) Vorliegen von AGB, (2) Einbeziehungskontrolle, (3) Inhaltskontrolle und (4) Fehlerfolgen. 6. In welcher Reihenfolge ist bei der Inhaltskontrolle zu prüfen? (1) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ( 309 BGB), (2) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit ( 308 BGB) und (3) Generalklausel ( 307 BGB). 7. Wen trifft nach dem Gesetz die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen? Nach 535 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB den Vermieter. 8. Wann stellt sich eine Klausel, durch die die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, insbesondere als unangemessene Benachteiligung des Mieters dar? Wenn dem Mieter aus der Klausel eine Renovierungspflicht unabhängig vom Zustand der Wohnung droht. 9. Was muss der Vermieter tun, bevor er die vom Mieter unrenoviert verlassene Wohnung renoviert, damit er seine Kosten vom Mieter ersetzt verlangt? Eine Frist zur Vornahme der Schönheitsreparaturen setzen, weil dies nach 281 Abs. 1 BGB Voraussetzung des Anspruchs aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ist. Folie 70
Sachverhalt Übungsfall 9 W Finanzierungsleasing (h.m.: 535 BGB; a.a.: sui generis) LG 433 BGB H Folie 71
Mögliche Ansprüche (Teil 1) 535 Abs. 1 S. 2 Fall 2, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB W Finanzierungsleasing (h.m.: 535 BGB; a.a.: sui generis) 439, 437, 398 BGB, 475 Abs. 1 S. 2 BGB LG 433 BGB H Folie 72
Übungsfall 9 Teil 1 A. Anspruch W gegen H auf Mängelbeseitigung aus 439, 437 Nr. 1, 398 BGB I. Einigung über Abtretung II. III. Bestehen des Nacherfüllungsanspruchs 1. Kaufvertrag 2. Mangel bei Gefahrübergang 3. Kein Haftungsausschluss a) Unwirksamkeit nach 475 Abs. 1 S. 1 BGB b) Unwirksamkeit nach 475 Abs. 1 S. 2 BGB Ergebnis: Kein Anspruch wg. Ausschluss Folie 73
Übungsfall 9 Teil 1 (Forts. 1) B. Anspruch W gegen LG auf Mängelbeseitigung aus 535 Abs. 1 S. 2 BGB I. Anwendbarkeit II. III. Inhalt Kein Ausschluss 1. AGB isv 305 2. Einbeziehung ( 305, 305 c BGB) 3. Wirksamkeitskontrolle ( 309 Nr. 8 lit b aa, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) IV. Ergebnis: Anspruch besteht Folie 74
Mögliche Ansprüche (Teil 2) W Ansprüche: Vertrag ( 535 Abs. 2) 10 ALB Finanzierungsleasing Gegenrechte: 536 BGB Verbraucherwiderruf 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB LG Folie 75
Übungsfall 9 Teil 2 Anspruch LG gegen W auf 6.800 Euro A. 535 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden II. Anspruch untergegangen 1. Minderung nach 536 BGB 2. Widerruf des Vertrages nach 506 I 495 I BGB ivm 355 BGB 3. Außerordentliche Kündigung nach 543 I u. II Nr. 1 BGB III. Ergebnis: Anspruch besteht nicht. B. 10 ALB (nach Kündigung) Wirksamkeit der Klausel (vgl. 488, 499, 506 BGB) Voraussetzungen (-), kein Verzug. C. Gesamtergebnis: Kein Anspruch des LG. Folie 76