Pflichten aus dem Kaufvertrag

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Transkript:

Pflichten aus dem Kaufvertrag I. Pflichten des Verkäufers ( 433 I BGB) 1. Übergabe : Übertragung des unmittelbaren Besitzes o Übergabe an einen Dritten (Bsp. Streckengeschäft) o Einräumung des mittelbaren Besitzes nur bei Aufgabe des unmittelbaren Besitzes des Verkäufers ausreichend o Rechtsfolge: Gefahrübergang ( 446 BGB) 2. Übereignung : Verschaffungsprinzip uneingeschränkte Eigentumsverschaffung frei von Rechten ( 433 I 2 BGB) nicht bei Kenntnis ( 442 I BGB) Besonderheit beim Grundstückskauf o kein Ausschluss bei Kenntnis ( 442 II BGB) o Buchrechte o öffentliche Lasten ( 436 BGB) 3. Weitere Verkäuferpflichten: Zusatzpflichten nach der Verkehrssitte ( 157, 242 BGB) Aufklärungspflichten in Abgrenzung zum Auskunftsvertrag Pflichten aus dem Kaufvertrag 1. Kaufpreiszahlung: 2. Abnahme: II. Pflichten des Käufers ( 433 II BGB) Erfüllung einer Geldschuld Erfüllungsort ( 269 I, 270 IV BGB) Bestimmbarkeit und nicht Bestimmtheit des Kaufpreises Problem der Preisbindungen und Absprachen ( 1, 23, 30 GWB) Problem des Ausweises der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer selbständig einklagbare Nebenpflicht Zwangsvollstreckung nach 887 ZPO im Einzelfall auch Hauptpflicht Unterscheidung bedeutsam für 320-322 BGB nicht aber für 323 BGB (str. vgl. etwa Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, 433 Rdnr. 78 m.w.nachw.) 3. Weitere Käuferpflichten: Aufbewahrung und Rückgabe von nicht übereigneten Verpackungen (z.bsp. Container) Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf ( 377 HGB) keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der beabsichtigen Verwendung der Kaufsache 1

Sachmangel I. Grundsystematik Istbeschaffenheit Sollbeschaffenheit dreistufiger Sachmangelbegriff des 434 BGB Beschaffenheitsvereinbarung ( 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) vertraglich vorausgesetzte Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) gewöhnliche Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) subjektiver Fehlerbegriff objektiver Fehlerbegriff Sonderregelungen in 434 Abs. 2 und 3 BGB Sachmangel II. Beschaffenheitsvereinbarung ( 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) Vereinbarung einer Beschaffenheit unabhängig von der tatsächlichen Verwendungsmöglichkeit (Bsp. Verkauf einer mangelhaften Sache) Ermittlung der Beschaffenheitsvereinbarung durch Auslegung ( 133, 157 BGB) Unterlassen von Angaben grundsätzlich keine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung o fehlendes Ankreuzen entsprechender Klauseln im Kauvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung (BGH, Urt. v. 10.10.2007 VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 2

Sachmangel III. Vertraglich vorausgesetzte Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) Auffangtatbestand für Beschaffenheitsvereinbarungen nach 433 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft, sondern Vereinbarung bzw. Festlegung eines bestimmten Vertragszwecks Ermittlung durch Auslegung ( 133, 157 BGB) Bedeutung der Präambel für den Vertrag (!) Beispiele: o fehlende Zulassungsmöglichkeit eines Kfz beim Kfz-Kauf grundsätzlich Mangel, aber Museums- oder Liebhaberkauf o Ersatzteilkauf unter Angabe des Ursprungsprodukts Kaufvertrag über ein Ersatzteil für dieses konkrete Produkt und daher in der Regel mangelhaft o Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus grundsätzliche Eignung zum Wohnen inklusive Wasserzu- und -ableitungen und keine fehlende Baugenehmigung (BGH, Urt. 26.4.1991 V ZR 73/90, BGHZ 114, 260) o klinisch unauffälliges Reitpferd mit Abweichen von physiologischer Norm und entsprechend geringer Wahrscheinlichkeit der Entwicklung künftiger klinischer Symptome kein Abweichen von vertraglich vorausgesetzter Verwendung (Reitpferd) (BGH, Urt. v. 7.2.2007 VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 hoher Lesewert!) Sachmangel IV. Eignung zur gewöhnlichen Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) zentrale Sachmangeldefinition für alltägliche Geschäfte Subsidiarität gegenüber der Beschaffenheitsvereinbarung und der vertraglich vorausgesetzte Verwendung gewöhnliche Verwendung + übliche Beschaffenheit (!) 1. gewöhnliche Verwendung = individuelle Bestimmung für jede Kaufsache - objektive Bestimmung anhand der jeweiligen Verkehrskreise - Bsp. Rennwagen und Oldtimer-Rennwagen 2. übliche Beschaffenheit = Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers - Unterscheidung zwischen Gebraucht- und Neuartikeln - Einfluss des Kaufpreises - Sonderproblem bei Unikaten Bestimmung vergleichbarer Produkte - Bsp. Kopierschutz für CD s Mangelhaftigkeit, aber besonderer Hinweis auf der Verpackung 3

Sachmangel V. Öffentliche Äußerungen ( 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) Erweiterung der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nach 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB Relevanz nur bei fehlender Subsumtionsmöglichkeit Voraussetzungen: 1. öffentliche Äußerungen jede mediale Äußerung an einen un- und nicht vorherbestimmten Personenkreis 2. Werbung Abzielen auf ein Gewinnen anderer zur Inanspruchnahme einer Leistung 3. Kennzeichnung Sache muss genau beschrieben bzw. eindeutig unterscheidbar sein aber auch Sammelbezeichnungen möglich 4. Urheberschaft: o Verkäufer selbst o Hersteller (Definition in 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) o Angaben von Gehilfen des Verkäufers oder Herstellers Ausschlussgründe: 1. Unkenntnis des Verkäufers und auch kein Kennenmüssen 2. Berichtigung gegenüber Käufer beim Verkauf 3. Berichtigung durch Gegenwerbung (Bsp. Rückrufaktion) 4. fehlende Beeinflussungsmöglichkeit der Aussage (keine Kenntnis oder Vorliegen einer für den Käufer irrelevanten Eigenschaft) Beweislast beim Verkäufer Sachmangel VI. Montage- und Gebrauchsanleitungen ( 434 Abs. 2 BGB) 434 Abs. 2 Satz 1 BGB Montagefehler durch Verkäufer oder Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) 434 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlerhafte Monatageanleitung sog. IKEA-Klausel o Anleitung fehlt oder passt nicht zu den gelieferten Teilen o Anfassung in einer fremden Sprache (auch Englisch!) Abgrenzung von mangelhafter Gebrauchsanweisung (einfache Nutzung und keine Montage notwendig) keine vertragsgemäße Verwendung der Sache möglich Problem der fehlerfrei montierten Sache trotz fehlerhafter Anleitung ( 434 Abs. 2 Satz 2 ae BGB) o Reichweite umstritten Ausschluss auch für notwendige Aufwendung des Käufers bei der Montage? (vgl. etwa Medicus, Schuldrecht, 14. Aufl. 2007, 74 Rdnr. 49) o Beschränkung auf Fälle des Aufbaus durch Verkäufer? Problem der Zweitmontage erfolgreiche Montage durch Verkäufer und fehlende Zweitmontagemöglichkeit für Käufer aufgrund fehlerhafter Montageanleitung 4

Sachmangel VII. Mangelverdacht Verkehr geht von einer Mangelhaftigkeit der Sache aus, obwohl diese nicht vorliegt Bsp.: markante Beschädigung des Autos, verdächtige Narbe an einem Tier Problem des so genannten markets for lemons (auch Saure-Gurken- Problem) zurückgehend auf Akerlof, The Market for "Lemons", in: Quarterly Journal of Economics, Vol. 84 (1970), S. 488-500 o Einpreisung des Bestehens einiger versteckt mangelhafter Waren in den Preis aller Waren o Rückzug aller Verkäufer fehlerfreier Waren o Zusammenbruch des Marktes aufgrund eines Überangebots von versteckt mangelhafter Waren? str. o Überwindung durch Beseitigung der Informationsasymmetrie (Bsp. TÜV) keine Regelung zum Mangelverdacht in den 433 ff. BGB Bestehen oder Nichtbestehen von Mängeln als Voraussetzung Haftung des Verkäufers für Setzen eines Mangelverdachts? Anspruch aus 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB? bisher weit gehend ungeklärt Sachmangel VIII. Aliud- und Minuslieferungen ( 434 Abs. 3 BGB) Gleichstellung der mangelhaften Lieferung mit den Fällen der Lieferung einer anderen Sache (aliud) oder einer mengenmäßig zu geringen Sache (minus) Erfüllungsanspruch nach 433 Abs. 1 BGB wandelt sich in jedem Fall in einen Mängelgewährleistungsanspruch insbesondere für Verjährung von Bedeutung ( 195, 199 BGB einerseits und 438 BGB andererseits) Totalaliud (Rotwein statt Pferd) teleologische Reduktion von 434 Abs. 3 BGB Mehrlieferung Rückabwicklung über 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Lieferung eines aliuds mit deutlich höherem Wert o Bsp. Diamantenohrringe statt einfachem Modeschmuck o Erfüllung nach 362 BGB? Erfüllung des Leistungsinteresses (+); 434 Abs. 3 BGB schützt nur vor negativem und nicht positivem Abweichen o Anfechtung der Tilgungsbestimmung nach 119 Abs. 2, 142 Abs. 1 BGB) o Anwendbarkeit neben dem Gewährleistungsrecht? o Werthaltigkeit als Eigenschaftsirrtum? 5

Rechtsmangel 435 BGB Definition in 435 BGB Mangelfreiheit nur bei fehlenden Rechten Dritter oder entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag o alle Arten dinglicher Rechte (Bsp. Hypotheken, Dienstbarkeiten usw.) o obligatorische Rechte (Mietverträge von Dritten) Gleichstellung mit nicht existierenden aber eingetragenen Rechten im Grundbuch ( 435 Satz 2 BGB) Möglichkeit der Veräußerung und des gutgläubigen Erwerbs durch Dritte Sonderproblem der öffentlichen Lasten ( 436 Abs. 1 BGB) und nicht eintragungsfähiger öffentlicher (!) Lasten ( 436 Abs. 2 BGB) Rechte des Käufers I. Überblick Nacherfüllung ( 439 BGB) Minderung ( 441 BGB) Rücktritt ( 346 ff. BGB) Schadenersatz ( 280 ff. BGB) Aufwendungsersatz ( 284 BGB) Kumulation und Alternativität der Ansprüche beachten! Rechte des Käufers ( 437 Nr. 1-3 BGB) Sach- oder Rechtsmangel ( 434 f. BGB) Irrtumsanfechtung ( 119 BGB) Arglistige Täuschung ( 123 BGB) culpa in contrahendo ( 311 II BGB) Deliktsrecht ( 823 ff. BGB) 6

Rechte des Käufers II. Nacherfüllung - 437 Nr. 1 BGB sog. modifizierter Erfüllungsanspruch : Nacherfüllungsanspruch = Fortsetzung des ursprünglichen Anspruchs auf mangelfreie Leistung in abgewandelter Form, vgl. etwa: Wahlrecht 439 I BGB Verjährung 438 BGB ABER: z.b. Anwendbarkeit von 320 BGB 2. Lieferung einer mangelfreien Sache 1. Beseitigung des Mangels oreparatur der Kaufsache ozwei Versuche des Verkäufers (arg. 440 S. 2 BGB) Wahlrecht des Käufers ( 439 I BGB) 2. Lieferung einer mangelfreien Sache olieferung einer neuen Sache orückgabe der alten Sache ( 439 IV BGB ivm 346-348 BGB) oauch auf Stückschuld anwendbar? Rechte des Käufers II. Nacherfüllung - 437 Nr. 1 BGB Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs bei: 1. tatsächlicher Unmöglichkeit ( 275 I BGB) einer/beider Nacherfüllungsmöglichkeiten 2. Unmöglichkeit 275 II u. III BGB ( 439 III BGB: unbeschadet ) a) praktischer Unmöglichkeit ( 275 II BGB) tritt meist hinter 439 III BGB aufgrund der erhöhten Anforderungen zurück b) persönlicher Unmöglichkeit ( 275 III BGB) im Kaufrecht meist nicht einschlägig 3. unverhältnismäßig hohen Kosten ( 439 III BGB) jeweils getrennte Prüfung für beide Nacherfüllungsarten (!) bei einseitiger Unmöglichkeit nur Verweis auf die andere Nacherfüllungsmöglichkeit Rücktritt nach 326 V BGB beim Ausschluss beider Varianten 7

Rechte des Käufers II. Nacherfüllung - 437 Nr. 1 BGB BGH, Urteil vom 7. 6. 2006 - VIII ZR 209/05 1. [ ] 2. Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist. Rechte des Käufers III. Nachfristsetzung und Nacherfüllung Erfordernis: SchuldR AT, 323 I BGB oder 281 I BGB Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wirkt sich auch bei der Nachfristsetzung fort Nachbesserung erfolgreiche Fristsetzung für Käufer nur dann möglich, wenn Nachbesserung nicht ausgeschlossen Nachlieferung erfolgreiche Fristsetzung Käufer nur dann möglich, wenn Nachlieferung nicht ausgeschlossen Risiko der falschen Auswahl liegt beim Käufer 8