Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab durch das Alterseinkünftegesetz

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Transkript:

Neuregelung der Besteuerung von Pensionen ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich zur wesentlich günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung bei den Renten - weil auch diese zu einem wesentlichen Teil nicht nur auf versteuerten Beiträgen beruhen - als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar erklärt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. 2. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 setzt der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Ziele des Gesetzes sind u.a. die Gleichbehandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionen durch die nachgelagerte Besteuerung (Abzug der Aufwendungen und damit Finanzierung durch unversteuertes Einkommen, nachträgliche volle Besteuerung), die nachgelagerte Besteuerung auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die Neuregelung der Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen, Vereinfachungen bei der Riester-Rente. 3. Ab 2040 werden im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung Renten und Pensionen gleich behandelt. Weil dann auch Renten voll besteuert werden, werden bis dahin auch die Vergünstigungen, die bisher bei Bezug einer Pension (Versorgungsbezug) gewährt wurden, abgebaut: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 920 entfällt bei Versorgungsbezügen und wird ab 2005 durch einen allgemeinen Werbungskosten- Pauschbetrag - wie bei den Renten - von 102 ersetzt. 1

Der Pauschbetrag darf zu keinem Verlust führen; bei mehreren Versorgungsbezügen wird er insgesamt nur einmal gewährt. Werden neben den Versorgungsbezügen noch Einnahmen aus einer aktiven nichtselbständigen Tätigkeit erzielt, kommt für diese der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 in Betracht. Der Versorgungsfreibetrag, der bisher mit 40 v.h., maximal 3.072 berechnet wurde, wird abgeschmolzen und ab 2005 - ähnlich wie der steuerpflichtige Rentenanteil - abhängig vom Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs aus dem maßgebenden Vomhundertsatz und den Versorgungsbezügen (Bemessungsgrundlage) errechnet und bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert. Renten werden abhängig vom Rentnerjahrgang stufenweise in die volle Steuerpflicht überführt. Um ab dem Jahr 2040 eine Gleichbehandlung mit den dann voll steuerpflichtigen Renten zu erreichen (der Rentner der 2040 in Rente geht, hat seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll zu versteuern), wird ab 2006 auch der Versorgungsfreibetrag stufenweise für jeden neu hinzukommenden Pensionistenjahrgang von 2006 bis 2020 um jeweils 1,6 v.h. und von 2021 bis 2040 um jeweils 0,8 v.h. abgeschmolzen, so dass für Pensionistenjahrgänge ab 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr gewährt wird. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei Pensionsbeginn vor bzw. in 2005 40 v.h. der Bemessungsgrundlage, maximal 3000. Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 920 wird zum Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag gewährt; der in Abhängigkeit von den Versorgungsbezügen ermittelte Versorgungsfreibetrag wird um den jeweiligen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag wird nicht aus den Versorgungsbezügen ermittelt. Allerdings darf er nicht zu einem Verlust führen, er darf höchstens bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Zuschlag abgeschmolzen, d. h., bei Pensionsbeginn ab 2040 wird auch kein Zuschlag mehr gewährt. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs in der gleichen Höhe bestehen. 2

Jahr des Versorgungsbeginns in v. H. der Versorgungsbezüge Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro bis 2005 40,0 3.000 900 ab 2006 38,4 2.880 864 2007 36,8 2.760 828 2008 35,2 2.640 892 2009 33,6 2.520 756 2010 32,0 2.400 720 2011 30,4 2.280 684 2012 28,8 2.160 648 2013 27,2 2.040 612 2014 25,6 1.920 576 2015 24,0 1.800 540 2016 22,4 1.680 504 2017 20,8 1.560 468 2018 19,2 1.440 432 2019 17,6 1.320 396 2020 16,0 1.200 360 2021 15,2 1.140 342 2022 14,4 1.080 324 2023 13,6 1.020 306 2024 12,8 960 288 2025 12,0 900 270 2026 11,2 840 252 2027 10,4 780 234 2028 9,6 720 216 2029 8,8 660 198 2030 8,0 600 180 2031 7,2 540 162 2032 6,4 480 144 2033 5,6 420 126 2034 4,8 360 108 2035 4,0 300 90 2036 3,2 240 72 2037 2,4 180 54 2038 1,6 120 36 2039 0,8 60 18 2040 0,0 0 0 Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sind die Versorgungsbezüge (eines Jahres). Dabei ist zu unterscheiden: Bei Versorgungsbeginn vor dem 01.01.2005: maßgebend Januarbezug 2005 x 12; v.h.-satz des Jahres 2005. Bei Versorgungsbeginn nach dem 31.12.2004: maßgebend erster voller Monat x 12; v.h.-satz des Jahres des Versorgungsbeginns. 3

Der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind auch - voraussichtliche - Sonderzahlungen im betreffenden Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Bei Versorgungsbeginn vor dem 01.01.2005 kann auf die Sonderzahlungen 2004 zurückgegriffen werden. Werden die Versorgungsbezüge nachträglich festgesetzt, ist der Monat maßgebend, für den erstmals Versorgungsbezüge festgesetzt werden. Für jeden vollen Monat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag in dem betreffenden Kalenderjahr um je ein Zwölftel. Beispiel 1: Versorgungsbeginn 01.02.2004, Weihnachtsgeld 2004 1.000, Januarbezug 2005 1.800. Bemessungsgrundlage: 1.800 x 12 = 21.600 + Sonderzahlung 1.000 22.600 Versorgungsfreibetrag 40 v.h. 9.040 höchstens 3.000 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 3.900 Beispiel 2: Versorgungsbeginn 01.12.2005, Versorgungsbezug 1.600, Weihnachtsgeld 800. Bemessungsgrundlage: 1.600 x 12 = 19.200 + Sonderzahlung 800 20.000 Versorgungsfreibetrag 40 v.h 8.000 höchstens 3.000 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 3.900 Für 2005 ist allerdings nur ein Zwölftel, d.h. 325 zu berücksichtigen. 4. Ergänzende Hinweise: Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gilt für die Dauer des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen der Versorgungsbezüge führen zu keiner Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Wird der Versorgungsbezug allerdings aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen geändert, so ist auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anzupassen. Denkbar ist dies z.b., wenn Zusatzeinkommen, andere Versorgungsbezüge oder Renten hinzukommen oder wegfallen oder sich der Familienzuschlag ändert. Der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich laufender Anpassungen ist dann Bemessungsgrundlage. Für das Jahr der Änderung ist der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag maßgebend. 4

Bei mehreren Versorgungsbezügen ist die Bemessungsgrundlage und der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden Versorgungsbezug - in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr des Versorgungsbeginns - gesondert zu ermitteln. Die Summe wird dann auf den Höchstbetrag und den Zuschlag aus dem Erstbezug begrenzt. Beispiel: Versorgungsfreibetrag und Zuschlag aus einem vor 2005 begonnenen Versorgungsbezug 2.900 (Bemessungsgrundlage 5.000 - Versorgungsfreibetrag 2.000, Zuschlag 900 ). Ab 2006 kommt ab 1.6. ein weiterer Versorgungsbezug hinzu (ermittelte Bemessungsgrundlage 4.000 ). Versorgungsfreibetrag für den zweiten Versorgungsbezug 4.000 x 38,4 v.h.= 1.536 (Höchstbetrag 2.880 )) Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 864 Bisheriger Versorgungsfreibetrag und Zuschlag Höchstbetrag aus dem Erstbezug 2.000 3.536 3.000 900 1.764 900 Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung des zweiten Versorgungsbezugs kann der höhere Versorgungsfreibetrag (3.000 ) bzw. Zuschlag (900 ) berücksichtigt werden. Eine Zwölftelung - des Erhöhungsbetrags - findet nicht statt, weil bereits für das ganze Jahr Versorgungsbezüge zugeflossen sind. Bei Hinterbliebenenbezügen (für Witwen/Witwer und Waisen), die Versorgungsbezügen des Verstorbenen folgen, ist für den Vomhundertsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und die Höhe des Zuschlags das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aber aus den Versorgungsbezügen des Hinterbliebenen. Hat dieser bisher keine Versorgungsbezüge erhalten, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag vom Erstjahr ggf. zu zwölfteln. Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, so ist dieses ebenfalls ein Versorgungsbezug. Neben den laufenden Hinterbliebenenbezügen ist es ein eigenständiger - weiterer - Versorgungsbezug. Sowohl für die laufenden Hinterbliebenenbezüge als auch für das Sterbegeld bestimmt sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen. Hinsichtlich des Sterbegeldes findet eine Zwölftelung nicht statt. Ein im Rahmen der Besteuerung der laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags kann ggf. durch den Versorgungsfreibetrag des Sterbegeldes aufgefüllt werden. 5

Der Arbeitgeber hat die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, das Jahr des Versorgungsbeginns und die Zahl der Monate, für die der Versorgungsbezug bezahlt wurde, aufzuzeichnen und in der Lohnbescheinigung entsprechend zu bestätigen. 5. Wurde im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet, konnte bisher für Arbeitslohn aus einer noch aktiven Tätigkeit und für andere positive Einkünfte, nicht aber für Versorgungs- und Leibrentenbezüge ein sog. Altersentlastungsbetrag mit 40 v.h. dieser Einnahmen und Einkünften, höchstens 1.908 steuermindernd berücksichtigt werden. Bei Vollendung des 64. Lebensjahrs vor 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 2005 40 v.h., höchstens 1.900. Für diejenigen, die ab 2005 das 64. Lebensjahr vollenden, wird der Altersentlastungsbetrag nach v.h.-satz und Höchstbetrag jährlich bis 2020 um 1,6 v.h. bzw. 76 und dann bis 2040 um 0,8 bzw. 38 abgeschmolzen (bei Vollendung des 64. Lebensjahrs in 2039 oder später beträgt der Altersentlastungsbetrag 0 ). Abhängig von dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr bleibt der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag auf Dauer unverändert. 6