Wiederholungsfragen. 7 Die Sicherungsabtretung. 7 Die Sicherungsabtretung



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Transkript:

Wiederholungsfragen Erläutern Sie Unterschiede in Voraussetzungen und Rechtsfolgen bezüglich der Institute der anfänglichen und nachträglichen Übersicherung. Wie kann ein Warenlager zur Sicherheit übereignet werden? Welche Rechtsgeschäfte werden im Rahmen einer Sicherungsabtretung üblicherweise abgeschlossen? 7 Die Sicherungsabtretung II. Die revolvierende Globalzession S betreibt eine Unternehmensberatung. Nennenswertes Sachvermögen besitzt er außer einigen Computern nicht. Er hat aber durch seine gut gehende Beratung laufend Forderungen gegen seine Kunden aus erbrachten Leistungen in Höhe von durchschnittlich 500.000,-. Für eine Expansion seiner Beratung benötigt er Kredit. Wie kann er den Forderungsbestand zur Kreditsicherung einsetzen und welche Funktionen muss ein solches Sicherungsrecht erfüllen? Schaffung eines Sicherungsrechts, das nicht nur gegenwärtige, sondern auch künftige Forderungen erfasst Vorauszession Einziehungsrecht des S, solange Sicherungsfall nicht eingetreten ist: Einziehungsermächtigung Alleiniges Einziehungsrecht des Sicherungsnehmers im Sicherungsfall Widerruflichkeit der Einziehungsermächtigung 7 Die Sicherungsabtretung II. Die revolvierende Globalzession insbes. die Abtretung d. künftigen Forderungen: 1. Die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz Nach der Rspr. genügt hier die Bestimmbarkeit anhand des Abtretungsvertrages im Moment des Entstehens der Forderung (Bsp.: Abtretung aller Forderungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-P ) 2. Rechtsfolgen bei echter Vorauszession (= noch nicht entstandene Forderungen; abzugrenzen von bedingten Forderungen) findet kein Durchgangserwerb des Zedenten statt.

7 Die Sicherungsabtretung III.Grenzen der Wirksamkeit von Sicherungszessionen 1. Übersicherung bei der Globalzession a) Nichtigkeit wegen anfänglicher Übersicherung nach 138 (BGH NJW 1998, 2047) b) Die nachträgliche Übersicherung erzeugt einen Freigabeanspruch, ab 150% des Nennwerts der Forderungen. 2. Die Globalzession in der Insolvenz des Sicherungsgebers Absonderungsrecht nach 51 Nr. 1 InsO BGHZ 174, 297 ff.: Die Globalzession soll nicht als inkongruente, sondern allenfalls als kongruente Deckung nach 130 InsO anfechtbar sein. 7 IV. Das Factoring S verkauft als Großhändler KFZ-Ersatzteile. Seinen Kunden räumt er gewöhnlich ein Zahlungsziel von 5 Wochen ein. Zum einen möchte er diese Forderungen gern sofort zu Geld machen können, zum anderen ist ihm die Durchsetzung der Forderungen zu lästig. Was kann er tun? 7 IV. Das Factoring Faktor Lieferant Kaufvertrag Factoringvertrag Verkäufer/ Anschlusskunde Forderung aus KV Funktionen des Factoring Ausnutzung des Lieferantenskontos Bei gleichzeitiger Ausdehnung des Vorfinanzierungszeitraums Entlastung von der Forderungseinziehung Schuldner

7 IV. Das Factoring 1. Echtes Factoring Übernahme des Delkredererisikos (= Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung) durch unbedingte Zahlung des Barvorschusses Schuldrechtlich handelt es sich um Forderungskauf (hm) 2. Unechtes Factoring Keine Übernahme des Delkredererisikos durch bedingte Zahlung des Barvorschusses: Factor kann Forderung zurückgeben, wenn sie sich als uneinbringlich erweist. Darlehensartig (hm) Siehe auch www.factoring.de 8 A. Der einfache Eigentumsvorbehalt I. Wirtschaftliche Bedeutung und Funktion Dingliches Sicherungsrecht zum Schutz des Verkäufers II. Konstruktion nach der Auslegungsregel des 449 I: 1. Unbedingter Kaufvertrag 2. Aufschiebend bedingte Übereignung ( 449 I, 158 I), Käufer erwirbt erst Eigentum, wenn Kaufpreis bezahlt ist. Unzulässig bei Auflassungen, 925 II 8 B. I. Die schuldrechtliche Position des Vorbehaltsverkäufers Waschmaschine unter EV K kauft von dem Händler V eine Waschmaschine unter Eigentumsvorbehalt für seinen Haushalt. Es handelt sich um eine sog. Null-Prozent-Finanzierung. K hat nur 2 der 10 Raten bezahlt. Als V jetzt vollständige Zahlung verlangt, beruft K sich zu Recht auf die mittlerweile eingetretene Verjährung der Kaufpreisforderung. V fragt sich, wie er seine Waschmaschine gegen Erstattung der beiden Raten wieder erhält.

Waschmaschine unter EV I. Rückgewähranspruch aus 346 I BGB 1. Bestehen einer vertraglichen Beziehung: Kaufvertrag 2. Vertragliches Rücktrittsrecht? (-) 3. Gesetzliches Rücktrittsrecht? a) 508 II 1 (lex specialis zu 323 soweit es um Rücktritt wg. Zahlungsverzugs geht) Voraussetzungen: 508 II 1: Verbraucher ( 13)/Unternehmer ( 14) 508 II 1: Teilzahlungsgeschäft i.s. 506 III - 506 I: Zahlungsaufschub, aber: - Entgeltlichkeit ( 506 I) ist auch ir von Abs. 3 erforderlich: Hier (-), da Barzahlungspreis und Teilzahlungspreis identisch, also kein Teilzahlungsgeschäft, 508 also nicht anwendbar, 323 nicht gesperrt. Waschmaschine unter EV (2) 323 wegen verspäteter Zahlung (a) Gegenseitiger Vertrag: Kaufvertrag (b)verletzung einer Leistungspflicht des K Kaufpreiszahlung nicht erbracht Fälligkeit 271 Durchsetzbarkeit? Verjährung ( 214 I BGB), 195, 199 I Unwirksamkeit nach 218 I? 216 II 2 --> 218 I insoweit unanwendbar (vgl. 218 I 3) (c) Fristsetzung Hier (-), aber entbehrlich wg. 323 II Nr. 1 BGB, da Berufung auf Verjährung Erfüllungsverweigerung gleichkommt. Waschmaschine unter EV (c) Ausschluss d. Rücktrittsrechts nach 323 V 1? Teilzahlung als Teilleistung Voraussetzung ist aber Teilbarkeit auch der Gegenleistung d) Rücktrittserklärung, 349 BGB Exkurs: Beachte bei Teilzahlungsgeschäften 508 II 5 e) Rechtsfolge eines wirksamen Rücktritts Rückgabe der Waschmaschine Zug um Zug gegen Rückzahlung der bisher geleisteten Raten ( 348 BGB) Ergebnis: Rücktritt möglich.

Waschmaschine unter EV B. Herausgabeanspruch aus 985 BGB I. Besitz des K (+) II. Eigentum des V 1. Zunächst war V Eigentümer 2. Verlust durch Übereignung an K? a) 929 S. 1 BGB, aber Einigung aufschiebend bedingt, 158 I, bis Kaufpreiszahlung III. Recht zum Besitz des K, 986 I BGB? 1. Aus Kaufvertrag (+) 2. Fortfall des Besitzrechts durch Rücktritt des V? (s.a. 449 II) Hier noch kein wirksamer Rücktritt erklärt, s.o. IV. Ergebnis: Herausgabeanspruch erst nach Rücktritt gegeben. 8 B. Die Rechtsstellung des Verkäufers I. Schuldrechtlich: s. Waschmaschine unter EV II. Deliktsrechtlich: Grdsl kann VVK SE nach 823 I wg. Eigentumsverletzung verlangen III. Dinglich EV als treuhänderisches Eigentum Zum Anspruch aus 985 siehe 449 II Vorbehaltseigentum kann erlöschen durch: Kaufpreiszahlung Vorbehaltslosen Erwerb der Sache durch einen Dritten Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, 946 ff Verzicht des Vorbehaltsverkäufers Nicht bei Verjährung des KV Anspruchs, 216 II 2 (s.o.). IV. Vollstreckungsrechtlich Schutz durch 771 ZPO und 47 InsO 771 ZPO Drittwiderspruchsklage (1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

47 InsO Aussonderung Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. 8 C. I. Die schuldrechtliche Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers Schwimmendes Eis K betreibt ein Café am Bodensee. Für dieses kauft er eine Eistruhe unter Eigentumsvorbehalt von V. Im Frühjahr 2009 kommt es zu einer Überschwemmung, bei der unter anderem die Truhe zerstört wird. Der Kaufpreis war noch nicht vollständig bezahlt. K verlangt von V eine neue Truhe, da dieser ihm doch noch Übereignung schulde. 8 C. II. Der Schutz des Vorbehaltskäufers vor Zwischenverfügungen Heißbegehrter Glühwein VVK liefert am 15.11. an VK unter EV einen Glühweinstand, Zahlungsfrist ist der 29.12., denn VK soll den Stand mit den Erlösen aus dem Weihnachtsgeschäft finanzieren. Nun bekommt VVK von D ein besseres Angebot, auf das er auch eingeht. VVK verkauft und übereignet daher am 1.12. dem D den Glühweinstand, indem er dem D vorspiegelt, er habe dem VK den Stand nur geliehen. Hat D Eigentum erworben?

Wiederholungsfragen Was muss der Vorbehaltsverkäufer tun, wenn er sein Sicherungsrecht durchsetzen will? Wie wirkt sich eine zufällige Zerstörung der Kaufsache vor Bedingungseintritt aus? Wie ist der Vorbehaltskäufer vor Bedingungseintritt vor anderweitigen Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers geschützt? Wie kann der Vorbehaltskäufer seine Position auf Dritte übertragen? 8 D. I. 2. Der Verarbeitungsvorbehalt Schokoladenweihnachtsmänner I VVK liefert an VK unter Eigentumsvorbehalt Schokolade. VK will hieraus Schokoladenweihnachtsmänner herstellen, wozu er vertraglich auch vor Kaufpreiszahlung befugt ist. Im Kaufvertrag ist vorgesehen, dass VVK Hersteller sein soll. Wer ist Eigentümer der von VK hergestellten Weihnachtsmänner? Schokoladenweihnachtsmänner I A. Ursprüngl. Egt des VVK B. Verarbeitung durch VK Egt Erwerb nach 950? 1. Neue Sache (+) 2. Wert der Verarbeitung mind. 60% des Stoffwerts 3. Wer ist Hersteller? Deutung der Herstellerklausel: a) M1: 950 ist dispositiv (Baur/Stürner) b) M2: Vereinbarung über Herstellereigenschaft (BGHZ 20, 159) c) M3: Vereinbarung als solche unwirksam, aber Umdeutung ( 140) in antizipierte Sicherungsübereignung (Durchgangserwerb) (vgl MüKo Füller 950 Rn 26) VVK ist nach allen Ansichten Egt der Weihnachtsmänner

8 D. I. 3. Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung Schokoladenweihnachtsmänner II VK will die Weihnachtsmänner schließlich auch verkaufen. Auch hierzu ist er vertraglich berechtigt, wobei der Kaufvertrag eine Vorausabtretungsklausel bez. der Forderungen aus den Weiterverkäufen enthält. VK verkauft und übereignet die Weihnachtsmänner an die L-AG. Sind die Verfügungen des VK über die Weihnachtsmänner wirksam? Wem steht die Forderung aus diesem Geschäft zu? Schokoladenweihnachtsmänner II Übereignung der Weihnachtsmänner von VK an L-AG gem. 929 S. 1 Einigung, Übergabe (+) Berechtigung VK ist kein Eigentümer Aber Ermächtigung aus 185 I zur Verfügung Die Forderung aus dem Kaufvertrag Vertragspartner d. L-AG ist VK Aber wirks. Vorausabtretung nach 398 ff. P: Auswirkung von Abtretungsverboten - beachte 354a HGB 1.Regelmäßig erteilt VVK dem VK widerrufliche Einziehungsermächtigung (analog 185) (BGH NJW 2006, 3486) Die Kl. belieferte den Beklagten mit Fenstern zu ihren AGB, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen. Aus den Lieferungen steht der Kl. noch eine Gesamtforderung von 9.364,93 Euro zu. Der Beklagte verwendete als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners die Fenster für ein Bauvorhaben, dem ein Bauvertrag zwischen dem Beklagten und der A-GbR zu Grunde liegt. Der Bauvertrag enthält unter anderem die von der A-GbR gestellte Klausel: Forderungsabtretungen sind unzulässig. Der Beklagte hat die Forderungen trotz des Widerrufs der Einziehungsermächtigung durch die Kl. eingezogen. Hat der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten oder die A- GbR?

A. Anspruch gegen den Beklagten aus 816 II I. Bekl. als NB? Wer war einziehungsbefugt? 1. Grdsl. Bekl. als Gläubiger der A-GbR 2. Aber Vorausabtretung an Klägerin gem. 398 P Wirksamkeit der Vorausabtretung a) Vereinbarung zw Kl und Bekl. (+) b) Abtretungsverbot (1) Grdsl zulässig gem. 399 2. Alt. (2) Unwirksam wg. 354a HGB? (-), kein Handelsgeschäft f. A-GbR Analogie zu 354a HGB (-) (str.) keine Unwirksamkeit des Abtretungsverbots nach 354a HGB (2) Unwirksam wg. 307? M1: Unwirksamkeit wg. Kollision mit AGB des Kl., die wohl auch Bestandteil der AGB des. Bekl ggü A waren M2: Wirksamkeit der Klausel, soweit schützenswertes Interesse d. A (BGH) (3) Ergebnis folgt man M2: Abtretungsverbot der A-GbR wirksam, kein Erwerb der Forderung durch Klägerin II. Ergebnis: Kein Anspruch der Klägerin aus 816 II B. Anspruch gegen Beklagten aus 280 I I. SV (+) II. Pflichtverletzung: Vertragsschluss mit Abtretungsverbot III. Vertretenmüssen IV. Schaden C. Anspruch gegen A-GbR aus 985 auf Herausgabe der Fenster I. Eigentum an den Fenstern 1. Ursprüngl. Kl. 2. Veräußerung des Bekl an A-GbR a) 929 (1) Einigung, Übergabe (2) Berechtigung 185 I: Ermächtigung aus verl. EV Aber: Ermächtigung war dahin bedingt, dass Kl. Forderung erwirbt. (aa vertretbar) (3) Ergebnis: Keine Berechtigung

b) 929, 932 (1)Einigung, Übergabe, s.o. (2)Gutgläubigkeit der A-GbR, bzw. ihrer Vertreter Die A-GbR konnte wissen, dass Bekl. Material unter vev bezieht Sie wusste dann auch, dass Bekl. nur gegen Abtretung der Forderung übereignen darf (3)Ergebnis: Bösgläubigkeit der A-GbR 3. Einbau der Fenster 946, ivm 94 II: Egt Erwerb der A-GbR II. Ergebnis: Kein Anspruch aus 985 wg. fehlenden Egt. des Kl. D. Anspruch gegen A-GbR aus 951, 812 I S. 1 2. Alt., 818 II I. Rechtsverlust nach 946 II. Etwas erlangt Eigentum an den Fenstern III. Ohne Rechtsgrund jedenfalls im Verhältnis zu Kl. (+) IV. Auf Kosten des Kl. (+) V. P: Vorrang der Leistungskondiktion? Der A-GbR wurde vom Bekl. geleistet ABER: (BGHZ 55, 176 Jungbullenfall ): Leistung konnte hier wg. Bösgläubigkeit der A-GbR nicht zum Erfolg führen Ergebnis: Anspruch aus 951, 812 I S. 1 2. Alt., 818 II (+) 8 D. II. Erweiterungsformen 1. Funktion Sicherung nicht nur der Forderung aus der konkreten Lieferung, sondern auch anderer (gegenwärtiger oder künftiger) Forderungen des VVK geg. VK 2. Konstruktion Zum Bedingungseintritt genügt nicht die Tilgung der Forderung aus der konkreten Lieferung. Egt-Erwerb erst, wenn auch die sonstigen, in die Sicherungsabrede einbezogenen Forderungen getilgt sind. 3. (Umgekehrter) Konzernvorbehalt, 449 III Sicherung der Forderungen verbundener Unternehmen des VK Umgekehrter: Sicherung der Forderungen gegen mit Käufer verbundene Unternehmen. Analoge Anwendung d. 449 III str.