Vererben und Testament



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Transkript:

Juristenfakultät Prof. Dr. Reinhard Welter Institut für deutsches und internationales Bank- und Kapitalmarkrecht www.uni-leipzig.de/wirtschaftsrecht/ www.uni-leipzig.de/bankinstitut/ Vererben und Testament Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig Juristenfakultät 20. Oktober 2009 Seniorenkolleg 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 1 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 1

Vererben und Testament Warum Gedanken über Erbfolge und Testament? Versorgung Partner Abkömmlinge (Kinder und Enkel) Sonstige nahe Verwandte Dank und Anerkennung Wohltätigkeit Fortleben in der (guten) Erinnerung anderer Dazu unternimmt man viele Anstrengungen, die bei schlechter Erbregelung schnell ins Gegenteil umschlagen können 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 2 Vererben und Testament Warum Gedanken über Erbfolge und Testament? Streitvermeidung Erbstreitigkeiten gehören zu den langwierigsten und teuersten werden besonders erbittert geführt führen innerhalb der Familie zu dauernden Zerwürfnissen lassen im Extremfall das Erblasservermögen (oder sogar mehr!) in die Taschen von Anwälten wandern überschatten die Erinnerung an den Verstorbenen Schon einfache und wenig kostspielige Vorsorge kann viel Schaden und Ärger vermeiden Dazu nachfolgend einige Grundregeln 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 3 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 2

Vererben und Testament Warum Gedanken über Erbfolge und Testament Der Staat als begehrlicher Erbe (bei werthaltigen Nachlässen) Steuerbelastung hängt ab von zu vererbendem Vermögen und vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten also besonders Vorsicht bei Begünstigung von nicht verwandten Personen (zb Lebenspartner ohne Trauschein) auch nicht ganz nahe Verwandte (Neffe oder Nichte!) dazu am Ende Gestaltungsmöglichkeiten kluge Gestaltung spart ggf. anfallende Steuer bei gleichem Effekt hinsichtlich Vorsorge etc. 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 4 Gesetzliche Erbfolge - gewillkürte Erbfolge Gilt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt Gilt, wenn ein (wirksames!) Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 5 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 3

Gesetzliche Erbfolge - gewillkürte Erbfolge Gesetz Ehepartner Kinder, Enkel Verwandte Nahe und weite! Wie? Schematisch Pauschal Mangels anderer Erben erbt der Staat Letztwillige Verfügung Testament Erbvertrag Wie? Individuell zugeschnitten Differenziert Vielfältig gestaltbar Innerhalb weiter gesetzlicher Grenzen Beachte aber Pflichtteil! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 6 Gesetzliche Erbfolge Ehepartner abhängig von vorhandener Verwandtschaft vom Güterstand Spanne zwischen Alleinerbschaft und (nur) 1/4 Anteil bei Gütertrennung und neben Kindern Verwandtschaft Abkömmlinge o Kinder und Enkel, auch Urenkel Eltern Geschwister Cousins etc. Nach Ordnungen Stammesprinzip Was bedeutet das? 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 7 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 4

Gesetzliche Erbfolge - Ordnungsprinzip 1. Ordnung Kinder Enkel 2. Ordnung Eltern Geschwister 3. Ordnung usw!! Großeltern Onkel/Tante Urenkel usw! Nichten/Neffen usw! Cousin/Cousine usw! Wenn hier niemand: Wenn hier niemand: Wenn hier niemand: 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 8 Gesetzliche Erbfolge Kinder von Ururgroßeltern Urgroßeltern Enkel von Ururgroßeltern Großonkel -tanten Großeltern Urenkel von Ururgroßeltern, usw Kinder von Großonkeln -tanten Onkel, Tanten Eltern 5. Ordnung Enkel von Großonkeln -tanten usw Cousins Cousinen Geschwister Erblasser 4. Ordnung Großcousinscousinen usw Nichten und Neffen Kinder 3. Ordnung Großnichten, - neffen usw. Enkel 2. Ordnung Urenkel usw. 1. Ordnung 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 9 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 5

Gesetzliche Erbfolge Erblasser 1.Ordnung Stammesprinzip Kind 1 Erbe zu 1/3 Kind 2 Erbe zu 1/3 Kind 3 Erbe zu 1/3 Enkel K1.1 Enkel K 1.2 Enkel K 3.1 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 10 Gesetzliche Erbfolge 2. Ordnung Vater Verstorben Mutter Noch lebend Bruder Noch lebend Erblasser Schwester Noch lebend 1.Ordnung Stammes prinzip Kind 1 Bereits verstorben Enkel K1.1 Erbe zu 1/6 Enkel K 1.2 Erbe zu 1/6 Kind 2 Erbe zu 1/3 Repräsentations prinzip Kind 3 Erbe zu 1/3 Enkel K 3.1 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 11 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 6

Gesetzliche Erbfolge Bruder Noch lebend Noch lebend Erbe zu 1/4 Vater Vater Verstorben Verstorben Erblasser Erblasser Mutter Mutter Noch lebend Erbe Noch zu lebend 1/2 Schwester Noch Noch lebend lebend Erbe zu 1/4 Kind 1 Bereits verstorben Enkel K1.1 Erbe zu 1/6 Enkel K 1.2 Erbe zu 1/6 Kind 2 Erbe zu 1/3 Keine Kinder Keine 1. Ordnung 2. Ordnung Stammesprinzip Repräsentations prinzip Kind 3 Erbe zu 1/3 Enkel K 3.1 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 12 Gesetzliche Erbfolge 2. Ordnung Stammes prinzip Vater Verstorben Mutter Noch lebend Erbe zu 1/2 Bruder Noch lebend Erbe zu 1/4 Erblasser Schwester Noch lebend Erbe zu 1/4 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 13 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 7

Gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (ohne Zugewinnausgleich) Neben Verwandten der 1. Ordnung: ¼ Kinder, Enkel und Urenkel Neben Verwandten der 2. Ordnung: ½ Eltern, Geschwister und deren Kinder 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 14 Gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (ohne Zugewinnausgleich) Beachte: Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen Ehepartner und den Verwandten Gemeinschaftliche Verwaltung (streitgeneigt) Schwierige Teilung/Auseinandersetzung streitgeneigt, notfalls im Wege der Klage durchzusetzen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 15 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 8

Zugewinngemeinschaft - Zugewinnausgleich Was bedeutet Zugewinngemeinschaft? Gesetzlicher Regelfall Anders nur bei Ehevertrag, mit der Folge von Gütertrennung Gütergemeinschaft (selten) Wirkung: Während der Ehe getrenntes Vermögen Insofern anders als Errungenschaftsgemeinschaft DDR-ZGB Im übrigen aber selber Gedanke: Zugewinn geht auf beide Ehepartner zurück Bei Ende der Zugewinngemeinschaft (insbesondere Scheidung) Vergleich des Zugewinns und Ausgleich 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 16 Zugewinngemeinschaft Ehepartner 1 Ehepartner 2 Zugewinn während der Ehe Anfangsvermögen und Schenkungen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 17 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 9

Zugewinngemeinschaft Ausgleich Zugewinn während In Geld! der Ehe Anfangsvermögen sowie Erbschaften und Schenkungen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 18 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten mit pauschalem Zugewinnausgleich Erhöhung des Erbteils um ¼, also neben Verwandten der 1. Ordnung: ¼ + ¼ = ½ Kinder und Enkel Neben Verwandten der 2. Ordnung: ½ + ¼ = ¾ Eltern und Geschwister Auch hier Erbengemeinschaft Überlebender Ehegatte kann aber auch einen Zugewinnausgleich nach genauer Berechnung herbeiführen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 19 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 10

Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Beachte: Erbengemeinschaft Erblasser Ehepartner Erbe zu 1/4 plus 1/4 (Zugewinnausgl pauschal) also Erbe zu 1/2 Ehepartner Kind 1 Bereits verstorben Kind 2 Erbe zu 1/6 Kind 3 Erbe zu 1/6 Enkel 1.1 Erbe zu 1/12 Enkel 1.2 Erbe zu 1/12 Enkel K 3.1 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 20 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Erbengemeinschaft bestehend aus: Ehepartner (1/2) Kind 2 (1/6) Kind 3 (1/6) Enkel 1.1 (1/12) Enkel 1.2 (1/12) Letztere im Falle der Minderjährigkeit vertreten durch ihre Mutter = Schwiegertochter des erbenden Ehepartners Kann streitgeneigt sein! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 21 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 11

Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Vater Erbe zu 1/8 Mutter Erbe zu 1/8 Erblasser Ehepartner Erbe zu ½ zzgl. Zugewinnausgleich ¼ also Erbe zu ¾ 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 22 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Erbengemeinschaft bestehend aus: Ehepartner (3/4) Mutter (1/8), dh Schwiegermutter des erbenden Ehepartners Vater (1/8), dh Schwiegervater des erbenden Ehepartners Auch hier mögliche Streitneigung! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 23 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 12

Ehegatten - Voraus des Ehegatten Umfaßt Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände Alle Neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder soweit zur Führung eines angemessenen Haushalts nötig neben Kindern und Enkeln Kommt zum gesetzlichen Erbe dazu 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 24 Gesetzliche Erbfolge Der eigene Wille! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 25 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 13

Letztwillige Verfügung Testament Arten Öffentlich (notariell) Privatschriftlich Gemeinschaftliches Testament (Ehepartner) Besonderheiten hinsichtlich Form und Bindung Bekannt/beliebt: Berliner Testament Erbvertrag Notariell Führt zur Bindung des Erblassers 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 26 Letztwillige Verfügung Testament Form Notarielle Beurkundung Ermittlung des Willens durch den Notar Formulierung durch den Notar Belehrung durch den Notar Zusätzliche Beratung durch Steuerberater, falls erforderlich 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 27 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 14

Letztwillige Verfügung Testament Form Kosten für den Notar sind abhängig vom Nachlaßwert Weitergabe in amtliche Verwahrung durch den Notar Das Problem verschwundener Testamente gibt es nicht Beachte: Auch privatschriftliche Testamente können in amtliche Verwahrung gegeben werden! Notarielles Testament erspart idr den sonst erforderlichen Erbschein Wichtig, wenn Grundstücke betroffen sind Auch gegenüber Banken 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 28 Letztwillige Verfügung Testament Geschäftswert bis 11.000 Gebühr (zzgl Auslagen) 54 bis 50.000 132 bis 100.000 207 bis 500.000 807 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 29 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 15

Letztwillige Verfügung Testament Form bei Testamenten ohne Notar Eigenhändiges Testament Gesamter Text muß vom Erblasser handgeschrieben und unterschrieben sein Unterschreiben alleine reicht nicht (also keine Schreibmaschine, Computerausdruck etc.!) Unterschrift mit Vornamen und Nachnamen Ort und Zeit der Errichtung sollte angegeben sein Gemeinschaftliches Testament Ein Ehepartner schreibt den Text (s.o.) Beide Ehepartner unterschreiben Achtung Bindungswirkung! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 30 Letztwillige Verfügung Testament Bindung Testamente sind jederzeit frei widerruflich Eigenhändige, aber auch notarielle! Neues Testament hebt älteres auf soweit neue Verfügungen getroffen werden Also keine Aufhebung bei bloßen Ergänzungen Sollte unbedingt klargestellt sein! Allerdings: Gemeinschaftliches Testament Nicht ohne weiteres aufzuheben Notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehepartner kann erforderlich sein (zu Lebzeiten) Nach dem Tod des Ehepartners kann endgültige Bindung eintreten! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 31 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 16

Gemeinschaftliches Testament komplizierte Bindung Vater Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein Mutter Nach dem Tod des Letztversterbenden von uns sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben Kind 1 Sog. Berliner Testament Kind 2 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 32 Wirklich gewollt? Gemeinschaftliches Testament Vater Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein Mutter ist grds. gebunden Nach dem Tod des Letztversterbenden von uns sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben Sie kann insbes. nach Wiederheirat anfechten. Damit entfällt aber rückwirkend Ihre Erbeinsetzung durch V Kind 1 Kind 2 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 33 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 17

Gemeinschaftliches Testament/Berliner Testament Vater Kind 1 Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein Nach dem Tod des Letztversterbenden von uns sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben Probleme: Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem ersten Erbfall Bei großem Nachlaß: Doppelte Besteuerung Mutter Kind 2 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 34 Testament - Testierfreiheit Erblasser kann frei über Erbfolge entscheiden Allerdings wichtige Grenze: Pflichtteil Zugunsten Abkömmlingen (Kinder/Enkel) Eltern (nur wenn sie gesetzliche Erben wären! s.o.) Ehegatte Umfang des Pflichtteils: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (s.o.) Inhalt des Pflichtteils: Anspruch auf Geldzahlung gegen den oder die Erben Also keine Beteiligung an Erbengemeinschaft! Aber es muß ein entsprechender Geldbetrag aufgebracht werden! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 35 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 18

Testament Pflichtteil (zulässige Gestaltung) Erblasser 1.Ordnung Stammesprinzip Kind 1 Erbe zu 1/3 Erbe zu 2/3 Kind 2 Erbe zu 1/3 Erbe zu 1/6 Kind 3 Erbe zu 1/3 Erbe zu 1/6 Enkel K1.1 Enkel K 1.2 Enkel K 3.1 Oder Ausschluß vom Erbe und Zuwendung entsprechender Geldvermächtnisse (dazu unten) 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 36 Testament Pflichtteil (zulässige Gestaltung) Erblasser Ehepartner Erbe zu 1/4 plus 1/4 (Zugewinnausgl pauschal) = 1/2 Erbe zu 3/4 Ehepartner Kind 1 Bereits verstorben Kind 2 Erbe zu 1/6 Erbe zu 1/12 Kind 3 Erbe zu 1/6 Erbe zu 1/12 Enkel 1.1 Erbe zu 1/12 Erbe zu 1/24 Enkel 1.2 Erbe zu 1/12 Erbe zu 1/24 Enkel K 3.1 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 37 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 19

Testament Pflichtteil Pflichtteil und Schenkungen kompliziertes Thema! Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten unter Lebenden sind anzurechnen Wenn der Erblasser das bei der seinerzeitigen Zuwendung so bestimmt hat! Im Falle mehrerer berechtigter Abkömmlinge sind lebzeitige Schenkungen auszugleichen Der Pflichtteil zunächst benachteiligter Abkömmlinge erhöht sich also 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 38 Testament Pflichtteil Pflichtteil und Schenkungen kompliziertes Thema! Schenkungen des Erblassers an andere mindern den Pflichtteil nicht Wichtig: Gilt innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung Ab 1.1.2010: Gestaffelt Erbe muß Pflichtteil nach erhöhtem Wert leisten! Wenn der Nachlaß nicht ausreicht, muß der Beschenkte das Geschenk herausgeben! Fall aus jüngerer Zeit: Zuwendung an die Stiftung Frauenkirche Dresden Pflichtteil der Tochter, durchgesetzt vor BGH 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 39 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 20

Testament Pflichtteil und Schenkungen Nachlaß = 95.000 Verschenkt im letzten Jahr 5.000 Gesetzlicher Erbteil = 1/5, Pflichtteil = 1/10, von 100.000, gerichtet also auf 10.000 Verschenkt im letzten Jahr 95.000 Nachlaß 5.000 Gesetzlicher Erbteil = 1/5, Pflichtteil = 1/10, gerichtet wieder auf 10.000 aus dem Nachlaß 5.000, vom Beschenkten 5.000 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 40 Testament Pflichtteil Entzug des Pflichtteils Nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich Insbesondere: Dem Erblasser oder einem Ankömmling nach dem Leben getrachtet Im übrigen hinsichtlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten etwas unterschiedlich Bei Ehegatten zb böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht Änderungen ab 1.1.2010, aber im Prinzip bleibt hohe Hürde Möglichkeit des Pflichtteilsverzichts (notariell) 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 41 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 21

Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen Beachte den grundlegenden Unterschied Der Erbe wird allein oder mit anderen (Erbengemeinschaft) Rechtsnachfolger des Erblassers Also Eigentümer aller Sachen des Erblassers Inhaber von Forderungen Bankguthaben, Steuererstattungen Aber er haftet auch für die Schulden! Muß sich um alles kümmern! zb Mietverhältnis, Behörden etc. Möglich: Entlastung durch Testamentsvollstreckung 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 42 Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen A soll das Haus erben, B das Auto ist also eine höchst unklare Verfügung, die viel Ärger bereiten kann! Wenn A und B damit als Miterben eingesetzt sind, steht ihnen jedenfalls zunächst der gesamte Nachlaß als Miterben zu, wobei auch noch die Erbquoten offen sind. Außerdem kann eine Teilungsanordnung vorliegen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 43 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 22

Testament - Vermächtnis Vermächtnis Wer mit einem Vermächtnis bedacht wird, hat einen entsprechenden Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft Ich vermache V das Auto heißt also, daß V das Auto verlangen kann, ohne daß er mit dem Rest des Nachlasses irgend etwas zu tun hat. Erben können dann A und B sein, die für den gesamten Nachlaß zuständig sind, auch für die Herausgabe des Fahrzeugs an V. 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 44 Vermächtnis Erbengemeinschaft aus A, B und C, zu je 1/3 Möbel Immobilien Bankguthaben Wertpapierdepots Bankkredit Motorrad Steuernachzahlung Mietforderungen Auto H ist die Schloßstr. 1 vermacht C kann die Parkstr. 1 vermacht sein! Vorausvermächtnis! M ist das Motorrad vermacht V ist das Auto vermacht 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 45 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 23

Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen - Testamentsgestaltung Erster Punkt, der zu regeln ist: Erben sind mein Sohn Willi und unsere Tochter Monika Das bedeutet von Rechts wegen: Diese Erben müssen sich um alles kümmern, auch um die Begleichung der Schulden, Abwicklung mit der Bank, zb Girokonto und Guthaben sowie mit dem Vermieter Ihnen steht jedenfalls zunächst der Nachlaß insgesamt zu als Erbengemeinschaft 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 46 Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen - Testamentsgestaltung Ob sie ihn behalten, dh nur unter sich aufteilen können/müssen, ist eine zweite Frage Pflichtteil (s.o., zb weiteres Kind) und Vermächtnis (einzelne Gegenstände, Geld) Im Testament zu regeln unter Vermächtnisse Also am besten getrennte Abschnitte Erben Vermächtnisse 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 47 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 24

Testament Auflage zu Lasten der Erben z.b Grabpflege durch den oder die Erben Versorgung hinterlassener Haustiere Tiere können weder erben noch ein Vermächtnis erhalten Schade! Ungerecht! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 48 Testament Vor- und Nacherbschaft Erblasser setzt Erben ein und regelt auch den weiteren Erbgang nach dessen Tod Vorerbe auf den der Nacherbe folgt Vorerbe ist also Zwischenstation Kann nicht über Grundstücke verfügen Befreiung aber möglich ( befreiter Vorerbe ) Darf nichts verschenken Bekommt also idr die Nutzungen aus dem Nachlaß 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 49 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 25

Vor- und Nacherbschaft Erblasser Vorerbe Vermögen Nachlaß Eigenes Vermögen Nacherbe vom Erblasser bestimmt Erbe vom Vorerben bestimmt 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 50 Erbengemeinschaft Entstehung Durch gesetzliche Erbfolge Durch letztwillige Verfügung (hier aber vermeidbar und regelbar!) Einsetzung eines Alleinerben und Vermächtnisse zugunsten anderer Bedachter Teilungsanordnung Testamentsvollstreckung Immer, wenn es statt eines Erben mehrere Erben gibt Wird durch Auseinandersetzung aufgelöst Schwierig 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 51 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 26

Erbengemeinschaft Verwaltung Teilweise Einstimmigkeit erforderlich zb Veräußerung von Nachlaßgegenständen Teilweise reicht Mehrheit Ordnungsmäßige Verwaltung Teilweise kann der einzelne Erbe handeln Im Fall von Notmaßnahmen Bei der Geltendmachung von Forderungen dann allerdings Leistung an die Erben insgesamt 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 52 Erbengemeinschaft Auseinandersetzung Muß insgesamt stattfinden Teilauseinandersetzungen nur bei Einverständnis aller Miterben Durch Klage durchsetzbar Einzelner Erbe muß mit entsprechendem Kostenrisiko klagen Bei Uneinigkeit über Verteilung einzelner Nachlaßgegenstände bleibt idr nur Versteigerung Läßt sich im Testament regeln Durch Teilungsanordnung Durch Testamentsvollstreckung 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 53 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 27

Erbschein Wo, wie, was und wozu? Nachlaßgericht/Amtsgericht stellt Erbschein aus auf Antrag ggf. mit eidesstattlicher Versicherung vor einem Notar Arten Alleinerbschein (Alleinerbe) Teilerbschein (Miterbe bei Erbengemeinschaft) Gemeinschaftlicher Erbschein (ganze Erbengemeinschaft) 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 54 Erbschein Wo, wie, was und wozu? Erbschein gibt Erbrecht nach entsprechender Prüfung wieder Beruht nicht auf Unfehlbarkeit des Nachlaßgerichts! Erbschein genießt aber öffentlichen Glauben Auch wenn er unrichtig ist, zb weil ein späteres Testament noch nicht bekannt ist Banken und andere Gläubiger sind bei Zahlungen an den ausgewiesenen Erben geschützt Auch Erwerber von Nachlaßgegenständen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 55 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 28

Erbschein Wo, wie, was und wozu? Erbschein wird benötigt, wenn im Nachlaß Immobilien sind Eintragung des oder der Erben im Grundbuch aufgrund Erbschein Es reicht aber auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll Banken verlangen häufig auch einen Erbschein vor Auszahlungen Sie müssen aber grundsätzlich ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ausreichen lassen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 56 Erbschein Abwicklung von Bankverträgen Auszahlungen erfolgen auch aufgrund Vollmachten, die Erblasser bei der Bank hinterlegt haben und die über den Tod hinaus gelten Probleme: Diese Vollmachten müssen nicht auf die Erbenfolge abgestimmt sein, dh Auszahlungsempfänger darf das Geld nicht behalten, Vollmacht kann widerrufen werden Beachte auch: Drittbegünstigungsklauseln bei Sparverträgen und anderen Bankverträgen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 57 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 29

Bankverträge mit Drittbegünstigungsklauseln Betrifft Sparkonten und andere Konten Es wird für den Todesfall ein Drittbegünstigter benannt Damit gehört das Guthaben im Erbfall nicht zum Nachlaß! Es steht nicht dem Erben, sondern dem Dritten zu! Pflichtteilsberechtigte werden in gleicher Weise geschützt wie oben zur lebzeitigen Schenkung erläutert Begünstigung Dritter = Schenkung, erhöht Pflichtteil 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 58 Bankverträge mit Drittbegünstigungsklauseln Bankguthaben auch Versicherungen Im Hinblick auf Pflichtteil etc. wie eine Schenkung im Todeszeitpunkt Im Bankvertrag benannter Dritte, der nicht der Erbe sein muß Erblasser Immobilien, Auto, sonstiger Nachlaß Erbfolge Erbe oder Erbengemeinschaft 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 59 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 30

Der Fiskus erbt mit! Erbschaftssteuer! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 60 Steuerklasse und Freibeträge (ErbSteuer) Freibetrag Euro I II III 500.000 Ehegatte 20.000 20.000 400.000 Kinder Geschwister Lebensgefährten 200.000 Enkel Nichte/Neffe Verlobte 100.000 Eltern Großeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern Alle anderen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 61 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 31

Steuerklasse und Freibeträge (Feinheiten) Versorgungsfreibetrag Euro I 500.000 Ehegatte Zzgl Versorgungsfreibetrag wird reduziert bei Versorgungsansprüchen, zb Rente oder Pension 256.000 400.000 Kinder Versorgungsfreibetrag je nach Alter bis 5/10/15/20/27 Jahre 52.000 bis 10.300 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 62 Steuersätze anhand Nachlaßwert Nachlaßwert nach Abzug Freibetrag bis Euro 75.000 300.000 600.000 6.000.000 13.000.000 26.000.000 Über 26.000.000 I 7% 11% 15% 19% 23% 27% 30% Steuerbelastung II 30% 30% 30% 30% 50% 50% 50% III 30% 30% 30% 30% 50% 50% 50% 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 63 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 32

Zu guter letzt: Bonner Testament Steuerlich unproblematisch, löst keine Streitigkeiten aus kostet keine teuren Honorare nur einen Schuß (rheinischen) Humor: Mein letzter Wille: Im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre ich hiermit, daß ich mein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten aufgegessen, leer getrunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 64 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 33