Ihr Testament lebt für Menschen mit Behinderung



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Transkript:

Ihr Testament lebt für Menschen mit Behinderung Stiftung Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen Stuttgart

Inhalt l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Inhalt 4 6 8 9 13 16 18 20 Vorwort 1. Eine Hilfe zu diesem Thema - weshalb? 2. Die Vorteile eines Testaments 3. Gesetzliche Bestimmungen 3.1 Die Gesetzliche Erbfolge 3.2 Der Pflichtteil 3.3 So können Sie ein Testament widerrufen 4. Testamentsformen 4.1 Das privatschriftliche Testament 4.2 Das öffentliche Testament 4.3 Privatschriftliches oder öffentliches Testament? 5. Das Behindertentestament 5.1 Gesetzliche Bestimmungen 5.2 Gestaltung eines Behindertentestaments 6. Der Nachlass zugunsten sozialer Einrichtungen 6.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 6.2 Die Stiftung Lebenshilfe Stuttgart 7. Weiterführende Informationen 21 Anhang 1 Was kostet die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar? 22 Anhang 2 Erbschaftssteuer und Freibeträge

Vorwort 4 Liebe Eltern und Angehörige von Menschen mit Behinderung, liebe Freunde und Förderer der Lebenshilfe! Im Juli 2002 hat die Stiftung Lebenshilfe eine Broschüre Ihr Testament lebt für Menschen mit Behinderung herausgegeben. In der Zwischenzeit haben sich einerseits Gesetze geändert, andererseits hat die Stiftung Lebenshilfe (bzw. auch die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in Stuttgart e.v.) Erfahrungen mit Nachlässen bzw. Testamenten gesammelt: So kann es beispielsweise vorkommen, dass der Erblasser Verfügungen macht, die nicht in Übereinstimmung mit dem Heimgesetz stehen. Oder Verfügungen werden eingeschränkt, da behinderte Menschen, die im Wohnheim leben, nur über ein begrenztes Vermögen verfügen dürfen. Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit hat die Stiftung Lebenshilfe beschlossen, die Broschüre neu aufzulegen und insbesondere über die Sachverhalte zu informieren, die für Eltern und Angehörige von Menschen mit Behinderung wichtig sind: Kapitel 1 und 2 führen in die Thematik ein und beschreiben die Vorteile, die das Abfassen eines Testaments mit sich bringt. In Kapitel 3 werden die gesetzlichen Bestimmungen beschrieben, die wichtig für das Abfassen eines Testaments sind: Sie erfahren etwas über die gesetzliche Erbfolge, die greift, wenn kein Testament existiert. Darüber hinaus erfahren Sie etwas über den sogenannten Pflichtteil und die Möglichkeit ein Testament zu widerrufen. Kapitel 4 beschreibt die verschiedenen Ausfertigungsformen eines Testaments (privatschriftliches oder öffentliches Testament) und die wesentlichen Unterschiede, damit Sie entscheiden können, ob Sie einen Notar zu der Niederschrift hinzuziehen möchten oder nicht.

Vorwort l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Das sogenannte Behindertentestament wird in Kapitel 5 erläutert. Hier erfahren Sie, was Sie berücksichtigen sollten, damit der Nachlass einem Kind mit Behinderung auch zugute kommt. Kapitel 6 informiert Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einem Nachlass zugunsten einer sozialen Einrichtung zu berücksichtigen sind. Des Weiteren erfahren Sie etwas über den Stiftungszweck und wie die Stiftung Lebenshilfe in den vergangenen Jahren Menschen mit Behinderung unterstützt hat. Wenn Sie Bedarf an weiteren Informationen haben, finden Sie in Kapitel 7 unsere Kontaktdaten. Darüber hinaus ist im Anhang 1 eine Übersicht über die derzeit aktuellen Rechtsanwalts- bzw. Notarkosten beigefügt. Anhang 2 informiert Sie über Erbschaftssteuer und Freibeträge. In dieser Auflage sind die Gesetzesänderungen bis einschließlich Mai 2010 berücksichtigt. Wir hoffen, dass Sie viele wertvolle Informationen und Anregungen mit dieser Broschüre bekommen! Mit freundlichen Grüßen, Ihr Jürgen Kaltenbrunner Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Lebenshilfe, Stuttgart 5

1. Eine Hilfe zu diesem Thema - weshalb? 6 So unterschiedlich wie die persönlichen Umstände jedes einzelnen sind, sind auch die Fragen im Zusammenhang mit einer Testamentsgestaltung. Und doch gibt es ein paar grundlegende Dinge, die für jeden von Bedeutung sind. Das Wichtigste zuerst: Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in die richtigen Hände kommt, müssen Sie rechtzeitig durch ein Testament oder einen Erbvertrag Vorsorge treffen. Falls Sie zu Lebzeiten keine Regelung festlegen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Nicht immer kommen bei der gesetzlichen Regelung diejenigen zum Zuge, die der Erblasserin oder dem Erblasser besonders nahe standen. Sofern keine eigenen Nachkommen oder Verwandten vorhanden sind, erbt der Staat, anstelle von Personen oder Einrichtungen, zu denen eine persönliche Bindung besteht. Genau dies können Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag vermeiden. Eine richtige Regelung zu treffen ist oft nicht einfach. Unabhängig davon, ob Sie Ihr Testament selbst verfassen oder ob Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einem Notar beraten lassen möchten: Diese Broschüre soll Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen und Ihnen die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über dieses komplexe Thema zu verschaffen. Daher wird es auch kaum zu vermeiden sein, dass nach der Lektüre dieser Seiten noch zahlreiche Fragen offen bleiben. Bei der Gestaltung eines Testaments müssen die individuellen Familien- und Vermögensverhältnisse differenziert beurteilt werden. Darüber hinaus ist das Erbrecht, insbesondere für juristische Laien, ein äußerst kompliziertes Rechtsgebiet, das zudem durch neue Rechtsprechung und auch Gesetzesänderungen ständigen Anpassungen,

Eine Hilfe zu diesem Thema - weshalb? l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Wandlungen und Änderungen unterworfen ist. Eine eingehende rechtliche Beratung kann und soll deshalb durch diese Broschüre auch nicht ersetzt werden. Daher bitten wir Sie bei Bedarf unser Angebot der individuellen Kontaktaufnahme anzunehmen. Die Broschüre soll Ihnen Antworten auf viele grundlegende Fragen geben, wie: Wer ist gesetzlicher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte? Wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen? Was sind die besonderen Anforderungen eines Behindertentestaments? Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll und wer kommt als Testamentsvollstrecker in Frage? Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Erbschaft? 7

2. Die Vorteile eines Testaments Mit einem Testament können Sie selbst regeln, wem Sie etwas hinterlassen möchten. Sie können beispielsweise nicht nur Ehegatten, Kinder und Angehörige als Erben einsetzen, sondern auch Freunde, Patenkinder, den Lebensgefährten, Bekannte oder hilfsbedürftige Personen. Sie können Ihr Vermögen - ganz oder teilweise - einer gemeinnützigen Organisation - wie der Stiftung Lebenshilfe Stuttgart - zukommen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Testament handschriftlich ( privatschriftliches Testament ) oder notariell ( öffentliches Testament ) erstellt worden ist. Soweit das Testament allerdings Ehegatten, Abkömmlinge oder Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, haben diese Anspruch auf den Pflichtteil. Das heißt, ihnen steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldforderung zu. Besteht Unsicherheit wegen der Gestaltung des Testaments, insbesondere wenn Menschen mit Behinderung bedacht werden sollen, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt, der neben erbrechtlichen Kenntnissen auch über sozialrechtliches Wissen verfügt, oder von einem Notar beraten zu lassen. 8

Vorteile eines Testaments, Gesetzliche Bestimmungen l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart 3. Gesetzliche Bestimmungen 3.1 Die Gesetzliche Erbfolge Haben Sie Ihren Letzten Willen nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und Ihr Vermögen wird unter Ihrem Ehegatten und Ihren Verwandten verteilt. Neben dem Ehegatten erben nach deutschem Erbrecht grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z.b. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte die verstorbene Person keine gemeinsamen Vorfahren. Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt deshalb die Verwandten in sogenannte Ordnungen ein. Dabei gilt der Grundsatz, dass nähere Verwandte entferntere Verwandte von der Erbschaft ausschließen. Neben dem Ehegatten erben daher zuerst die Erben 1. Ordnung, wozu nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc. gehören. Die Kindeskinder, also die Enkel, Urenkel usw., können aber regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe nicht annehmen wollen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so treten neben den Ehegatten die Erben 2. Ordnung, nämlich die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter übernehmen. 9

10 Sofern auch keine Erben 2. Ordnung vorhanden sind, so treten neben den Ehegatten die Erben 3. Ordnung, dies sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine usw.). Der überlebende Ehegatte / Lebenspartner ist unabhängig vom ehelichen Güterstand bzw. partnerschaftlichen Vermögensstand neben Abkömmlingen zu 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu 1/2 gesetzlicher Erbe. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um 1/4. Entsprechendes gilt für Partner/-innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben. Sofern weder ein Ehegatte/ Lebenspartner noch ein Verwandter vorhanden ist, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Es besteht auch die Möglichkeit, die Stiftung Lebenshilfe Stuttgart als Erbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, damit Steuern gespart werden können. Denn die Stiftung Lebenshilfe Stuttgart muss als gemeinnützige Organisation keine Erbschaftssteuer zahlen, jeder Euro kommt somit den Menschen mit Behinderung zugute. Nachfolgend finden Sie Darstellungen zur Veranschaulichung der gesetzlichen Erbfolge:

Gesetzliche Bestimmungen l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Erben 1. Ordnung Erblasser Ehegatte Kind Kind Kind Enkel Enkel Enkel Erben 2. Ordnung Eltern Geschwister Erblasser Geschwister Neffen/Nichten Neffen/Nichten Erben 3.Ordnung Großeltern Großeltern 11 Onkel/Tanten Onkel/Tanten Cousin/Cousine Erblasser Cousin/Cousine

12 3.2 Der Pflichtteil Ihr Ehegatte und Ihre Nachkommen haben immer Anspruch auf einen Pflichtteil. Bei allen Freiheiten, die Ihnen ein Testament bietet: Ihre nächsten Angehörigen (Kinder und auch der Ehepartner, gegebenenfalls auch die Eltern) haben Anspruch auf einen Pflichtteil; das heißt einen Geldanspruch in Höhe des halben Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil muss spätestens drei Jahre, nachdem der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat, bei den Erben geltend gemacht werden, sonst verjährt der Anspruch. 3.3 So können Sie ein Testament widerrufen Das jeweils neuere Testament hebt das ältere auf. Ein Testament kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden. Dies geschieht im Allgemeinen durch die Errichtung eines neuen Testaments. Der Widerruf braucht dabei nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Die letzte Verfügung ist gültig. Ein gemeinschaftliches Testament können Eheleute gemeinsam ändern oder widerrufen. Der einseitige Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur durch notariell beurkundete Erklärung zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich. Ein öffentliches Testament können Sie als Erblasser jederzeit aus der Verwahrung zurücknehmen. Dies gilt als Widerruf Ihres Testaments.

Gesetzliche Bestimmungen, Testamentsformen l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart 4. Testamentsformen 4.1 Das privatschriftliche Testament Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist jederzeit und an jedem Ort möglich und kostet nichts. Unbedingte Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist, dass es in seinem ganzen Umfang von Ihnen persönlich handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben ist. Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten muss von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden handschriftlich unterschrieben werden. Darüber hinaus sollten in keinem Testament die Angaben über Ort und Zeitpunkt der Niederschrift fehlen. Sie können das Testament entweder selbst aufbewahren oder es in Baden-Württemberg bei einem staatlichen Notariat, in anderen Bundesländern beim Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr in amtliche Verwahrung geben. Die Kosten für die amtliche Verwahrung richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Durch die amtliche Verwahrung gehen Sie sicher, dass das Testament nach Ihrem Tod aufgefunden wird. Besteht Unsicherheit beim Abfassen eines privatschriftlichen Testaments, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie beraten und einen rechtlich korrekten Entwurf nach Ihren Wünschen erstellen. Sollte Ihr Testament aus mehreren Seiten bestehen oder werden im Nachhinein Ergänzungen vorgenommen, empfiehlt es sich, jedes einzelne Blatt zu nummerieren, zu unterschreiben und ebenfalls Ort und Zeit anzugeben, insbesondere wenn Ergänzungen hinzugefügt wurden. 13

14 4.2 Das öffentliche Testament Ein öffentliches Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet und kommt in amtliche Verwahrung. Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments müssen Sie einen Notar aufsuchen. Dieser nimmt entsprechend Ihren Wünschen eine Niederschrift über Ihren letzten Willen auf. Der Notar veranlasst dann, dass diese Schrift in Baden-Württemberg von dem zuständigen staatlichen Notariat, in anderen Bundesländern von dem zuständigen Amtsgericht gegen eine Gebühr in amtliche Verwahrung genommen wird. Die Kosten für diese Leistungen richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens (siehe Anhang 1). Das öffentliche Testament stellt sicher, dass Ihre Wünsche eindeutig und rechtlich einwandfrei ausgedrückt werden; es hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde. Beim öffentlichen Testament brauchen Sie sich nicht um die Verwahrung zu kümmern und können sichergehen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod auch ohne weiteres aufgefunden wird. 4.3 Privatschriftliches oder öffentliches Testament? Ein öffentliches Testament empfiehlt sich nicht nur bei komplizierten Erbregelungen. Der Notar ist verpflichtet, Sie umfassend zu beraten und das Testament fachmännisch zu formulieren. Die amtliche Verwahrung garantiert, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod aufgefunden wird. Durch den Notar wird die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt. Das öffentliche Testament besitzt die Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde. Wollen Sie ein privatschriftliches Testament errichten, können Sie, um Rechtssicherheit zu gewinnen, einen erbrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zur Beratung aufsuchen. Die wesentlichen Unterschiede des privatschriftlichen oder des öffentlichen Testaments können Sie der folgenden Gegenüberstellung entnehmen.

Testamentsformen l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Wer? Wie? Das privatschriftliche Testament Jeder ab 16 Jahren (auch Betreute nach 1896 BGB, soweit sie testierfähig sind). Der ganze Text handschriftlich eigenhändig mit Unterschrift sowie Ort und Datum der Niederschrift verfasst. Das öffentliche (notarielle) Testament Jeder ab 16 Jahren (auch Betreute nach 1896 BGB, soweit sie testierfähig sind). Niederschrift durch den Notar mit Unterschrift des Erblassers oder Übergabe eines selbstgefertigten Testaments an den Notar. Aufbewahrung? Durch den Erblasser selbst, durch einen Vertrauten oder amtliche Verwahrung, in Baden-Württemberg bei einem staatlichen Notariat, sonst beim Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein. In der Regel amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, in Baden-Württemberg bei den staatlichen Notaren. Widerruf? Widerruf durch Vernichten oder durch Errichten eines neueren Testaments. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt bereits als Widerruf. 15

5. Das Behinderten- Testament 16 5.1 Gesetzliche Bestimmungen Wenn Menschen mit Behinderung erben, gehört das Erbe zum so genannten verwertbaren Vermögen, das bis zu einer Grenze von derzeit 2.600 Euro für den Lebensunterhalt, die Unterbringung und Betreuung eingesetzt werden muss. Was können Sie tun, damit der Nachlass nach Ihrem Tod Ihrem Kind mit Behinderung zugute kommt und die Substanz dieses Nachlasses nach dem Tod des Kindes der Familie oder einer gemeinnützigen Einrichtung, wie der Stiftung der Lebenshilfe erhalten bleibt? Eltern behinderter Kinder sollten durch ein Testament bzw. ein gemeinschaftliches Testament ihren letzten Willen verfügen. 5.2 Gestaltung eines Behindertentestaments 1. Das Kind mit Behinderung wird als Vorerbe eingesetzt Kinder mit Behinderung sollten nicht enterbt werden, auch nicht durch ein sogenanntes Berliner Testament (Eltern setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein), da Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils gegenüber den Erben des verstorbenen Elternteils haben. Dieser Pflichtteilsanspruch kann vom Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Der Pflichtteil ist dann für den Lebensunterhalt, Unterbringung und Betreuung einzusetzen. Wie kann dies verhindert werden? Das Kind mit Behinderung wird sowohl beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils als auch beim Tod des Letztversterbenden mindestens in Höhe des Pflichtteils als Vorerbe eingesetzt. (Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts entfällt die Nichtigkeit einer letzt-

Das Behindertentestament l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart willigen Verfügung, die auf den Pflichtteil beschränkt ist und zusätzlich noch mit einer Nacherbeneinsetzung beschwert ist.) Der überlebende Ehegatte bzw. Geschwister oder gemeinnützige Einrichtungen werden als Nacherben eingesetzt. Der Sozialhilfeträger kann dann den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. 2. Es wird ein Testamentsvollstrecker benannt Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und die Erträge zugunsten des behinderten Kindes. 3. Es wird eine Verwaltungsanordnung erlassen In der Verwaltungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten muss und zu welchen Zwecken die Einkünfte aus dem Erbe, ggf. auch der Nachlass selbst, für das behinderte Kind eingesetzt werden sollen (z.b. für Urlaube, Hobbies, Freizeitgestaltung Wohnungseinrichtung, zusätzliche Betreuung, Hilfsmittel, insbesondere Therapien und Medikamente), die dem Kind zu Verfügung stehen, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreifen kann. Bei dieser Art der Gestaltung letztwilliger Verfügungen kann der Sozialhilfeträger nicht verlangen, dass das Vermögen oder die Erträge aus dem Vermögen des Menschen mit Behinderung für Lebensunterhalt, Unterbringung und Betreuung eingesetzt werden müssen. Zur Gestaltung eines Behindertentestamentes ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder einen Notar aufzusuchen, der neben erbrechtlichen auch über sozialrechtliche Kenntnisse verfügt. 17

6. Der Nachlass zugunsten sozialer Einrichtungen 18 6.1 Rechtliche Rahmenbedingungen Wenn Eltern und Angehörige von Menschen mit Behinderung wünschen, dass die Einrichtungen, in denen ihre Kinder oder Angehörige leben oder zukünftig leben, durch finanzielle Zuwendungen begünstigt werden, ist 14 des Heimgesetzes (HeimG) zu beachten. Das Heimgesetz enthält ein grundsätzliches Leistungsannahmeverbot für den Heimträger und seine im Heim beschäftigten Mitarbeiter, so dass ein Nachlass zugunsten des Vereins Lebenshilfe Stuttgart oder zugunsten der Stuttgarter Wohnstätten der Lebenshilfe GmbH problematisch sein kann. Eine Zuwendung an die Stiftung Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen in Stuttgart ist jedoch unproblematisch, da der Stiftungszweck so formuliert ist, dass Zuwendungen auch nach 14 Heimgesetz zulässig sind. 6.2 Die Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Die Stiftung Lebenshilfe ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird das Vermögen auf Dauer erhalten, nur die Erträge werden für den Stiftungszweck verwendet. Die Stiftung Lebenshilfe wurde 1998 mit dem Ziel gegründet, eine dauerhafte Institution zur Unterstützung der Arbeit der Lebenshilfe Stuttgart e.v. und ihrer Einrichtungen zu schaffen. Der in der Satzung verankerte Stiftungszweck ist die Unterstützung geistig behinderter Menschen, ihrer Angehörigen sowie die Förderung von Institutionen, deren Zweck die Unterstützung/ Betreuung von geistig behinderten Menschen ist. Weiter führt die Satzung aus, dass der Stiftungszweck insbesondere die Unterstützung der Lebenshilfe Stuttgart e.v. ist. Das Kuratorium entscheidet jährlich über die Verwendung der Erträge. So werden beispielsweise

Der Nachlass zugunsten sozialer Einrichtungen l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Freizeiten für bedürftige Werkstattbeschäftigte und Wohnheimbewohner bezuschusst oder auch Mittel für zusätzliche ehrenamtliche Mitarbeiter/innen bereit gestellt. Bei besonderen sozialen Notlagen gibt es die Möglichkeit, Anträge an die Stiftung zur Finanzierung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (zum Beispiel Kleidung) zu stellen. Weiterhin werden Theaterprojekte mit behinderten Menschen und musikalische Aktivitäten finanziert. Auch das Familienentlastende Engagement der Lebenshilfe Stuttgart e.v. wird durch Mittel der Stiftung Lebenshilfe mit finanziert. Name wird in das Verzeichnis der Stifter aufgenommen und bleibt so über Ihren Tod hinaus mit Ihrem Engagement für behinderte Menschen verbunden. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen fließen in die Arbeit der Einrichtungen der Lebenshilfe Stuttgart e.v. und helfen, die Situation von behinderten Menschen zu verbessern. Im Rahmen eines Behindertentestaments ist es also sehr gut möglich, die Arbeit der Stiftung Lebenshilfe Stuttgart langfristig, nachhaltig und vielseitig zu unterstützen. Ihr 19

7. Weiterführende Informationen Wenn Ihnen bei der Fülle von Informationen, die eine kurze Broschüre nicht behandeln kann, weitere Fragen entstanden sind, stehen wir Ihnen natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an: Wir danken Frau Rechtsanwältin Jutta Hertneck, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der erbrechtlichen und sozialrechtlichen Beratung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Kinder liegt, für die Unterstützung bei der Aktualisierung der Broschüre. Stiftung Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen, Stuttgart Löwentorstr. 18 20 70191 Stuttgart Telefon: 07 11 / 89 69 08-25 Fax: 07 11 / 89 69 08-40 E-Mail: stiftung@ lebenshilfe-stuttgart.de 20

Weiterführende Informationen, Anhang 1 l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Anhang 1 Stand Mai 2010 Was kostet die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar? Die Gebühr für die Erstberatung durch einen Rechtsanwalt beträgt nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz höchstens 190. Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag für eine eingehende Beratung oder für die Gestaltung eines Testaments, wird in der Regel eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen, die sich im Regelfall am Gegenstandswert und dem Aufwand orientiert. Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, beträgt die Beratungsgebühr 250. Die Notargebühren für diese Leistungen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Sie richten sich nach dem Geldwert des von Ihnen angegebenen Vermögens, abzüglich der Schulden. Notargebühren-Tabelle Wert des Erbes 5.000 11.000 26.000 50.000 100.000 250.000 500.000 Notargebühren Hier 10/10 für ein Testament* 42,- 54,- 84,- 132,- 207,- 432,- 807,- 21 * Für ein gemeinschaftliches Testament eines Ehepaares wird eine doppelte Gebühr, 20/10 erhoben. Die einmaligen Kosten für die amtliche Verwahrung des Testaments durch das Amtsgericht betragen wie beim handschriftlichen Testament ein Viertel der Notargebühren und sind bei der Abgabe zur Verwahrung zu entrichten.

Anhang 2 Stand Mai 2010 Erbschaftssteuer und Freibeträge Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto günstiger die Steuerklasse. Im Erbfall fällt grundsätzlich Erbschaftssteuer an, es sei denn, es können Freibeträge geltend gemacht werden, die abhängig von Verwandtschaftsgrad und Steuerklassen verschieden sind. Neben dem allgemeinen Freibetrag ist auch der sogenannte Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Er dient dazu, den Lebensunterhalt der Ehepartner, Kinder und Enkel abzusichern. Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung (Euro) 22 Steuerklasse I: Steuerklasse II und III: Alle übrigen Erben - Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder, Lebensgefährten etc. Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag Hausrat, Kleidung,... andere bewegliche Gegenstände 500.000 256.000 41.000 12.000 400.000 Ehegatten und Lebenspartner Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder Enkel, Urenkel Eltern, Großeltern 10.300-52.000 (nur für Kinder, Stiefkinder) 41.000 12.000 200.000-41.000 12.000 100.000-41.000 12.000 20.000-12.000 12.000

Anhang 2 l Stiftung Lebenshilfe Stuttgart Können die Erben keine oder nur für einen Teil des Erbes Freibeträge geltend machen, geht ein Teil Ihres Nachlasses in Form von Erbschaftssteuer an den Staat. Es sei denn, Sie stellen diesen Teil des Nachlasses einer gemeinnützigen Organisation wie z. B. der Stiftung Lebenshilfe Stuttgart zur Verfügung. Hier bleibt Ihr Vermögen ohne Abzug erhalten. Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung Verwandtschaftsgrad Ehegatten, Kinder, Enkel, Urenkel, Stiefkinder, Eltern und Großeltern Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, -eltern, geschiedene Ehegatten, Stiefeltern Alle übrigen Erben: eingetragene Lebenspartner, Verlobte Steuerklasse I II III Steuersätze bei Erbschaft und Schenkung Steuerpflichtiges Vermögen bis einschließlich* Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20% 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 23 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27% 40% 50 % über 26.000.000 30% 43% 50 % (*nach Abzug der Freibeträge) Auch in Steuerfragen empfehlen wir fachkundige Beratung!

Kontakt Stiftung Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen, Stuttgart Geschäftsstelle Löwentorstr. 18-20 70191 Stuttgart 0711-89 69 08-25 0711-89 69 08-40 stiftung@lebenshilfe-stuttgart.de www.lebenshilfe-stuttgart.de Bankverbindung: Baden-Württembergische Bank BLZ: 600 501 01 Kto.Nr.: 102 10 26 Erschienen im Mai 2010