Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:



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Transkript:

Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung (= Testament oder Erbvertrag) getroffen hat, für dessen erbrechtliche Rechtsnachfolge gilt die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches! Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zwischen verschiedenen Ordnungen der Erben (Kinder des Erblassers vor dessen Eltern, Großeltern u.s.w.) und der Erbfolge nach Stämmen mmen (z.b. Enkelkinder an Stelle eines nicht mehr lebenden Kindes, Urenkel an Stelle eines nicht mehr lebenden Enkels). Gesetzliche (Erben( Erben-)Ordnungen: Erste Ordnung: Kinder, Kindeskinder, Urenkel,... Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Dritte Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Vetter, Vierte Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder.. Fünfte und fernere Ordnungen: Entferntere Verwandte des Erblassers und deren Kinder Stämme 1

Erben 1. Ordnung Erblasser Ehegatte Erben 2. Ordnung Vater Mutter Kind Kind Kind Geschwister Geschwister Erblasser Ehegatte Enkel Enkel Enkel Neffen/Nichten Neffen/Nichten Stamm Urenkel Urenkel Erben 3. Ordnung Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen: Vater Mutter Vater Mutter Erblasser Ehegatte Geschwister Erblasser Geschwister Nichte/Neffe Kind/er Nichte/Neffe Enkel/in 2

Erbrecht des Ehegatten Bei gesetzlichem Güterstand =Zugewinngemeinschaft: Neben Erben 1. Ordnung: 1/2-Anteil Neben Erben 2. Ordnung: 3/4-Anteil Alleinerbe wird Ehegatte nur, wenn weder Erben 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind! Erbrecht des Ehegatten Bei Gütertrennung: Neben einem Kind: 1/2-Anteil Neben zwei Kindern: 1/3-Anteil Neben drei Kindern: 1/4-Anteil Neben Verwandten (bis zur zweiten Ordnung oder neben Großeltern): 1/2-Anteil Ausgangssachverhalt: (Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand, haben 2 Kinder, kein Testament und sind hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks) Vater kränkelt und 3

Vater ist gestorben! Gesetzliche Erbfolge: Vater ist gestorben und hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Gesetzliche Erbfolge und Rechtsfolgen: Ehefrau erbt zu ½-Anteil und jedes Kind zu ¼-Anteil! = Erbengemeinschaft! Je ¼ Erbanteil ½ Erbanteil Erbschein ist erforderlich! Folgen des gesetzlichen Erbrechts: Keine Sicherung des Ehegatten, der Erben und des Nachlasses! Erbauseinandersetzung und Teilungsversteigerung drohen! Vormundschaftsgericht schützt minderjährige (Mit-)Erben! Teueres Erbscheinsverfahren erforderlich! Keine Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erblassers! Fazit: Für viele Bürger insbesondere aber für alle Haus- und Wohnungseigentümer, Unternehmer und sonstigen Wohlhabenden besteht die Notwendigkeit, die gesetzliche Erbfolge zu vermeiden!!! Dies geschieht durch Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages! 4

Testamentsarten: Eigenhändiges ndiges Testament (Einzel-/Ehegattentestament) eigenhändig handschriftlich unterschrieben Erbschein erforderlich! Notarielles (= öffentliches) Testament Notarieller Erbvertrag Kein Erbschein erforderlich! Testamentsformen (-Inhalte):( Berliner Testament = Einheitslösung (vollständiger Vermögensübergang in Vermögen des Erben) Vor- und Nacherbschaft = Trennungslösung (Vermögen des Erblassers bleibt als eigene Vermögensmasse erhalten) Nießbrauchslösung Ehegattentestament Gegenseitige Erbeinsetzung (=Vollerbe!?) Schlusserben Ersatzerben Pflichtteilsstrafklauseln* Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen Testamentsvollstreckung Regelungen zur Bindungswirkung, bei Wiederheirat, bei Verkauf von (wertvollen) Nachlassgegenständen Pflichtteilsrecht ( 2303 ff BGB) Ordentliches Pflichtteil ( 2303 BGB) =Hälfte des gesetzlichen Erbteils/Zahlungsanspruch Pflichtteilsergänzungsanspruch ( 2325 BGB) Zusatzpflichtteil/Pflichtteilsrest ( 2305 BGB) Beschränkter pflichtteilsberechtigter Personenkreis* Auskunftspflichten/-rechte Kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren Ausschluss* und Minderung* nur begrenzt möglich 5

Pflichtteilsberechtigte Personen: Grds. immer pflichtteilsberechtigte Personen Vater Nur pflichtteilsberechtigt, wenn der eigene vom Erblasser abstammende Elternteil nicht mehr lebt Erblasser Kind Enkel/in Urenkel/in Mutter Ehegatte Nur pflichtteilsberechtigt, wenn nicht Personen oder vorhanden sind Ausschluss des Pflichtteils: Entziehung ( 2333 ff BGB) Verzicht ( 2346 Abs. 2 BGB) Ausschlagung Verjährung ( 2332 BGB) Minderung des Pflichtteils: Anrechnung von Vorschenkungen ( 2315 BGB) Jastrow`sche Klausel Güterrechtliche Vereinbarungen Vor-/Nacherbenregelung Vater ist gestorben! Ehefrau wird nach Testament Alleinerbin. Pflichtteilsrechte? Vater ist gestorben! Ehefrau wird nach Testament Alleinerbin. Nun stirbt die Ehefrau. Erbansprüche? Pflichtteilsrechte? Gesetzl. Erbteil wäre gewesen: Je ¼Erbanteil (= 50.000,--) Pflichtteil: Je 1/8 Pflichtteil = je 25.000,-- Alleinerbin Gesetzl. Erbteil : Je 1/2 Erbanteil Pflichtteile: = Je 1/4 Pflichtteil = je 100.000,-- Gesamtwert beider Nachlässe: 400.000,-- 6

Vater ist gestorben! Ehefrau wird nach Testament Alleinerbin. Sohn macht Pflichtteilsanspruch am väterlichen v Nachlass geltend. Pflichtteilsstrafklausel ist im Testament vorhanden. Nun stirbt die Ehefrau. Erbansprüche? Pflichtteilsrechte? Pflichtteil nach Vater (= 1/8) = 25.000,-- Pflichtteil nach Mutter (= 1/4) = 100.000,-- Pflichtteile gesamt= 125.000,-- Gesamtwert beider Nachlässe: 400.000,-- Vater ist gestorben! Ehefrau wird wegen Testament Alleinerbin. Sohn macht Pflichtteilsanspruch am väterlichen v Nachlass geltend. Verschärfte rfte Pflichtteilsstrafklausel ist im Testament vorhanden. Nun stirbt die Ehefrau. Welche Pflichtteilsansprüche hat der Sohn? Wie hoch sind diese? Pflichtteil nach Vater (= 1/8) = 25.000,-- Pflichtteil nach Mutter (= 1/4) = 87.500,-- Pflichtteile gesamt= 112.500,-- Bei Verzinsung ergibt sich weitere Reduzierung der Pflichtteilshöhe! Nachlasswert Nachlasswert Gesamtwert beider Nachlässe: 400.000,--./.Vermächtnis für Tochter./. 50.000,-- Restnachlass = 350.000,- Vor- und Nacherbschaft ( 2136 BGB) Befreiter Vorerbe = Vorläufiger Erbe mit Substanzverbrauch = 6 ErbStG Empfehlung: Bei Versorgung des Vorerben! Nicht befreiter Vorerbe = Vorläufiger Erbe ohne Substanzverbrauch; nur Ertragsverbrauch = 6 ErbStG Empfehlung: Bei Versorgung des Nacherben! Nacherbe = Zeitlich späterer Erbe nach Erbfall Empfehlung: Vererblichkeit ausschliessen! Fazit: Jeder Haus-, Wohnungs-, Grundeigentümer, Erbbauberechtigte und Vermögende benötigt ein Testament! Ein notarielles Testament ist neben vielen weiteren Vorteilen kostengünstiger nstiger als die ansonsten erforderlichen Erbscheinsverfahren! 7