Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere Kinder sein
Vermögensrechtliche Folgen Einheitslösung: Das Vermögen des Verstorbenen verschmilzt mit dem Vermögen des Überlebenden zu einer Einheit (Vollerbe) und geht nach dessen Tod auf die Kinder über (Schlusserbe). Trennungslösung: Der Überlebende erhält das Vermögen des Verstorbenen als Sondervermögen, rechtlich getrennt von seinem eigenen Vermögen. Nach dem Tod des Überlebenden gehen zwei Vermögensmassen auf die Kinder über. (Vor- und Nacherbschaft) Im Zweifel: Einheitslösung! Erbrechtliche Folgen Enterbung der Kinder beim Tod des/der Erstversterbenden Risiko des Schlusserben Wiederverheiratungsklauseln Pflichtteilsrechte und Pflichtteilskumulation Bindungswirkung der gemeinschaftlichen Testamente
Beispiel: Berliner Testament Friedrich ist Eigentümer mehrerer Mietshäuser in Berlin. Von den Mieteinnahmen leben er und seine Frau Karin. Auch nach seinem Tod soll Karin von den Mieteinnahmen leben können, nach ihrem Tod sollen auf jeden Fall die Kinder die Häuser erben. Friedrich und Karin errichten ausdrücklich ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und als Schlusserben die Kinder einsetzen. Nach Friedrichs Tod will Karin die Häuser verkaufen und ihren Lebensabend in Spanien verbringen. Können die Kinder den Verkauf verhindern? Steuerrechtliche Folgen 2 Vollerbfälle Steuerkumulation Keine Ausnutzung aller potentiellen Freibeträge (nach dem Tode des Erstversterbenden der Ehegatte und die Kinder, nach dem Tode des Überlebenden noch einmal die Kinder) Ausnutzung der Vergünstigungen bei Übertragung von Betriebsvermögen?
Überblick: Gesetzliches Erbrecht Pflichtteilsrecht Testamentsformen Eheliches Güterrecht Erbschaftssteuerrecht Gesetzliches Erbrecht Tritt ein, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorhanden ist Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel Stiefkinder, adoptierte Kinder? Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge Ehegattenerbrecht Pflichtteilsrecht Erbrecht des FGB
Beispiel 1: Erben 1. Ordnung Rudi Meier stirbt 3 Jahre nach seiner Ehefrau, die zusammen mit der gemeinsamen Tochter Jenny bei einem tragischen Autounfall ums Leben gekommen war. Er hinterlässt 2 Söhne, Rudolf und Karl, beide verheiratet, Karl hat 4 Kinder. Welche Rechte kann der Ehemann von Jenny und dessen beiden Töchter aus der Ehe geltend machen? Beispiel 1: Frau Meier + (2001) Rudi Meier (2004) Jenny + M (2001) Rudolf + F Karl + F T1 T2 K1 K2 K3 K4 Ergebnis Rudolf 1/3 Karl 1/3 T1 + T2 1/6 Jennys Mann (-) K1 -K4 (-)
Beispiel 2: Erben 2. Ordnung Die verwitwete Erika stirbt kinderlos. Es leben noch ihre Mutter und die Schwestern Ruth und Nellie. Erikas verstorbener Bruder Heiner hatte zwei Söhne, die wissen wollen, ob sie etwas von der Tante Erika erben. Beispiel 2: Mutter Vater + Ruth Nellie Heiner Erika + M Neffe 1 Neffe 2 Ergebnis Mutter 1/2 Ruth 1/6 Nellie 1/6 Neffe 1 + 2 je 1/12
Das Testament Testierfreiheit und ihre Grenzen Testierfähigkeit und Bescheinigung Testamentsformen und Aufbewahrung Spezialfall: gemeinschaftliches Testament Testamentswiderruf Testamentsauslegung Testamentsanfechtung Testamentsvollstreckung Internationales Testamentsformenrecht Der Pflichtteil soll verhindern, dass die nächsten Verwandten (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern) leer ausgehen besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch kann auch als Pflichtteilsrestanspruch geltend gemacht werden entsteht mit dem Erbfall kann nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert werden (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ist übertragbar und kann gepfändet werden verjährt in 3 Jahren
Der Zugewinnausgleich Der Zugewinnausgleich ist eine schuldrechtliche Geldforderung diese verjährt in 3 Jahren nach Beendigung des Güterstandes Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt Berechnungsmodell Zugewinn des Ehemannes: Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen Zugewinn der Ehefrau: Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen Zugewinnausgleich: Zugewinn des Ehemannes abzüglich Zugewinn der Ehefrau geteilt durch 2 AV M Zugewinn M./. Zugewinn F AV F EV M x ½ = Zugewinnausgleich EV F
Der Zugewinn im Todesfall Der gesetzliche Erbteil des Ehepartners ist neben Verwandten 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten 2. Ordnung 1/2. Das gilt unabhängig vom Güterstand. Um eine komplizierte Zugewinnberechnung und Streit zwischen den Erben zu vermeiden, ist der Zugewinn im Todesfall pauschal geregelt (1/4 des Erbes neben dem gesetzlichen Erbteil). Der überlebende Ehegatte kann allerdings die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinn sowie den kleinen Pflichtteil verlangen Erbschaftsausschlagung gegen Abfindung wenn eine sinnvolle testamentarische Gestaltung fehlt oder sich die finanziellen Verhältnisse erheblich verändert haben, lässt sich dies manchmal durch fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausbessern die Abfindung gilt steuerlich als Zuwendung des Verstorbenen, nicht des tatsächlichen Erben Ausschlagungsfrist ist 6 Wochen kurz!!!
Erbschaftssteuerrecht Steuerklassen und Steuersätze Freibeträge und Mehrfachnutzung Versorgungsfreibeträge Zugewinnausgleich Eigenheim Betriebsvermögen Persönliche Freibeträge Erwerber Persönliche Freibeträge Ehegatte 307.000 Kinder oder Enkel 205.000 übrige Pers. d. 51.200 Steuerkl. I Pers. der 10.300 Steuerklasse II Pers. der 5.200 Steuerklasse III
Versorgungsfreibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel Erwerber Versorgungsfreibeträge Ehegatte 256.000 Kinder oder Enkel Bis 5 Jahre 52.000 5 bis 10 Jahre 41.000 10 bis 15 Jahre 30.700 15 bis 20 Jahre 20.500 20 bis 27 Jahre 10.300 Steuertarif Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Klasse I Klasse II Klasse III Bis 52.000 7 % 12 % 17 % Bis 256.000 11 % 17 % 23 % Bis 512.000 15 % 22 % 29 % Bis 5.113.000 19 % 27 % 35 % Bis 12.783.000 23 % 32 % 41 % Bis 25.565.000 27 % 37 % 47 % Über 25.565.000 30 % 40 % 50 %
Beispiel : Ehegattenerbrecht, kleiner Pflichtteil Der Chirurg Bernhard stirbt mit 67 Jahren und hinterlässt seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen ein Vermögen von 900.000 Euro. Sie hatten sich an der Charité kennengelernt, die Frau wurde zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit schwanger, kümmerte sich um die Kinder und den Haushalt und gab ihren Beruf auf. Sie lebten in Zugewinngemeinschaft, wobei der Zugewinn nur bei Bernhard in Höhe von 800.000 Euro eingetreten war. Es gibt kein Testament. Lösung:Ehefrau 2 x ¼ = ½, Söhne je ¼ Erbschaftssteuern: ca. 2 x 1.400 Alternative: Ehefrau schlägt aus, fordert den Zugewinn (400.000 Euro) und den kleinen Pflichtteil (1/8) = 462.500 Euro Abwandlung: Bernhard hat mit seiner Frau ein Berliner Testament gemacht. Die Hinterbliebenen wissen nicht, was sie tun sollen, die Söhne sollen schon jetzt einen Teil erben und alle wollen Steuern sparen. Lösung: Im Zweifel Einheitsprinzip = Ehefrau ist Vollerbe, Kinder sind Schlußerben (doppelte Versteuerung) Steuern: ca. 50 T + 2 x 27 T =104 T oder: Ausschlagung gegen Abfindungsregelung