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Transkript:

NOTAR PAUL MICHELFEIT Ernst-Reuter-Platz 10 86150 Augsburg Telefon (0821) 33051 Telefax (0821) 158586 Notar@Michelfeit.de www.notar.michelfeit.de ERBEN UND VERERBEN Im Gesetz wird s schon stehen? Das Gesetz regelt das Erbrecht, aber oft anders, als man denkt, und anders, als man will. Diese Broschüre will einen ersten Einblick in das Erbrecht geben. Sie stellt vieles vereinfacht dar und ersetzt daher keine konkrete, rechtliche Beratung. Sonderfragen (z.b. bei ausländischer Staatsangehörigkeit, Auslandsvermögen und Gesellschaften) werden nicht behandelt. 1. WER BEERBT MICH? GESETZLICHE ERBFOLGE Ein gesetzliches Erbrecht haben nur Ehegatten, Verwandte und der Staat. Unverheiratete und Verschwägerte beerben sich gesetzlich nicht. EHEGATTE Das Erbrecht des Ehegatten hängt vom Güterstand und von den vorhandenen Verwandten ab: Gesetzlicher Güterstand: neben Kindern (bzw. Nachkommen) ½ und neben Eltern ¾. Gütergemeinschaft: neben Kindern (bzw. Nachkommen) ¼ und neben Eltern ½. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 1

Alleinerbe ist der Ehegatte nur, wenn weder Nachkommen, Eltern, Geschwister, Nachkommen von Geschwistern noch Großeltern vorhanden sind, der Verstorbene also kinderloses Einzelkind ist. KINDER UND WEITERE VERWANDTE Die Verwandten erben (vereinfacht) in der Reihenfolge Kinder bzw. Enkel Eltern bzw. deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen/ Nichten Großeltern bzw. deren Nachkommen also Tanten und Onkels. Alle Kinder erben zu gleichen Teilen. Dies gilt auch für nichteheliche Kinder, Kinder aus früheren Ehen und adoptierte Kinder (Ausnahmen für Altfälle ). Anstelle eines bereits verstorbenen Kindes erben ersatzweise die jeweiligen Enkel ( Erbfolge nach Stämmen ). Stiefkinder und Schwiegerkinder erben nicht diese sind nicht verwandt. 2. WIE ERBT MAN? Die Erben erhalten den Nachlass sofort und automatisch. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Jeder Nachlassgegenstand gehört allen Erben gemeinsam. Verfügungen sind nur mit Zustimmung aller Erben möglich. Zum Nachweis der Erbenstellung müssen letztwillige Verfügungen an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Das Nachlassgericht eröffnet sie, ermittelt die Verwandten und protokolliert dies in der Eröffnungsniederschrift. Sofern keine notarielle Verfügung vorliegt, muss ein Erbschein beantragt werden. Mit Vollmachten über den Tod hinaus kann sofort gehandelt werden. Erbengemeinschaften haben mehrere Möglichkeiten: Die Auseinandersetzung des Nachlasses. Diese, notfalls durch Versteigerung, kann jeder Erbe jederzeit verlangen. Der Nachlass kann gemeinsam verwaltet werden. Einzelne Erben können abgefunden werden (Erbteilsübertragung oder Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 2

Abschichtung). 3. WAS KANN ICH REGELN? Von der gesetzlichen Erbfolge kann vollständig abgewichen werden. Alle gesetzlichen Erben, auch Kinder und Ehegatten, können enterbt werden. Vorsicht: Nicht alles, was möglich ist, ist sinnvoll! DER ERBE Es gibt mindestens einen Erben. Er wird automatisch Nachfolger in allen Rechtsbeziehungen (auch Schulden, Miet- und Pachtverträge, Versicherungen, Bankkonten usw.). Richtiges Beispiel: Ich setze meinen Ehepartner zu meinem Erben ein. Ihr Ehepartner erhält alles. Was er erbt (Haus, Geld usw.) muss nicht erwähnt werden und sollte auch nicht erwähnt werden! Mehrere Erben müssen nach Quoten (also z.b. 1/3, 2/3) eingesetzt werden. Falsch ist: Mein Sohn erbt das Haus. Meine Tochter erbt das Geld. Wie mehrere Erben den Nachlass verteilen sollen, kann in einer Teilungsanordnung geregelt werden. Wichtig ist dann, dass die zugewandten Gegenstände den Wert der Quote nicht übersteigen und im Nachlass vorhanden sind. Der Erbe kann ein Mensch, aber auch z.b. ein Verein/ eine Stiftung sein. Ohne Erbeinsetzung gibt es kein sinnvolles Testament! VOR- UND NACHERBEN Ein Vorerbe ist Erbe auf Zeit. Er muss den Nachlass zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Nacherben herausgeben. Das eigene Vermögen des Erben und der Nachlass müssen getrennt verwaltet werden. Andernfalls ist später unklar, was der Nacherbe erhält. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 3

Der Vorerbe benötigt zu bestimmten wichtigen Geschäften die Zustimmung des Nacherben. Der Nacherbe steht unabänderlich fest. Sinnvoll ist die Nacherbfolge, wenn verhindert werden muss, dass beim Tod des Erben das Vermögen auf unerwünschte Personen, meist geschiedene Ehegatten, übergeht und sich dieses Problem nicht auf der Ebene des Erben einfacher regeln lässt; oder erbschaftsteuerliche Vorteile wegen der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Erblasser und Nacherbem gesichert werden sollen. Verwenden Sie nie ohne rechtliche Beratung in einem Testament die Worte Vorerbe und Nacherbe! VERMÄCHTNISSE Ein Vermächtnisnehmer erhält nur einen bestimmten Gegenstand. Der Gegenstand muss dem Vermächtnisnehmer vom Erben übergeben werden ( Vermächtniserfüllung ). Beispiel: Mein Ehemann erhält unser gemeinsames Wohnhaus. Der Ehemann wird dadurch nicht Erbe. Eigentümer des Wohnhauses werden zunächst die Erben (z.b. Erbengemeinschaft aus dem Ehemann und den Kindern). Kinder und Ehemann müssen zusammen zum Notar und das Vermächtnis in einer Notarurkunde erfüllen. AUFLAGEN Der Erbe/ Vermächtnisnehmer wird durch die Auflage zu bestimmten Leistungen verpflichtet, z.b. zur Grabpflege, Abhaltung von Seelengottesdiensten oder Pflege eines Haustiers. Die Auflage ist verpflichtend, kann aber nicht eingeklagt werden. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 4

TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG Der Testamentsvollstrecker verwaltet an Stelle der Erben den Nachlass und/ oder setzt ihn unter den Erben auseinander. Ein Testamentsvollstrecker verhindert Streit um die Auseinandersetzung, sollte dazu aber selbst durchsetzungsfähig sein; erleichtert die technische Nachlassabwicklung bei mehreren Erben, da seine Unterschrift für die Abwicklung genügt; ermöglicht über die Verwaltungsbefugnis eine Sicherung des Nachlasses, bis die Erben ggf. reif genug sind; schützt den Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern des Erben (Insolvenz- und Pflegefälle). 4. AUF WEN MUSS ICH RÜCKSICHT NEHMEN? Ein Pflichtteilsrecht haben Ehepartner Kinder (ersatzweise Enkel usw.) Eltern, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Andere Personen haben keine Pflichtansprüche. Das Pflichtteilsrecht kann vermieden werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte in notarieller Urkunde auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat oder der Erblasser bei Schenkungen bestimmt, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden und der Pflichtteil damit schon erfüllt ist. Der Pflichtteil muss nur auf Verlangen gezahlt werden und verjährt in drei Jahren. Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geldzahlung in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte erhält keine Nachlassgegenstände. Der Erbe muss die Geldmittel zur Auszahlung des Pflichtteils zu beschaffen. Beispiel: Der Ehemann vererbt seiner Ehefrau 100.000. Das Kind wurde enterbt. Gesetzlicher Erbteil des Kindes wäre ½. Die Hälfte davon ist ¼. Der Pflichtteil ist also ¼ des Nachlasswertes oder 25.000. An das Kind sind Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 5

25.000 in bar zu zahlen. 5. WAS BEKOMMT DAS FINANZAMT? Die Höhe der Erbschaftsteuer bestimmt sich danach, wer den Nachlass erhält (Steuerklasse) und wie viel der jeweilige Bedachte erhält (Tarifstufe). Grundlage ist der Erbschaftsteuerwert; dieser sollte seit Erbschaftsteuerreform (2009) grundsätzlich dem Verkehrswert entsprechen. FREIBETRÄGE BEI ERBE UND SCHENKUNG Steuerklasse I Ehegatte 500.000 + Haus Kinder 400.000 + 200qm-Haus Enkel 200.000 Eltern und Großeltern (Erbfall) und Urenkel 100.000 Steuerklasse II Geschwister, Neffen/ Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, 20.000 Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten Steuerklasse III Alle anderen 20.000 Lebenspartner (eingetragen) 500.000 Stiefkinder stehen Kindern steuerlich gleich. Wohnhaus im Erbfall nur steuerfrei bei 10jähriger Weiternutzung. TARIF Steuerwert bis einschl. % Satz in der Steuerklasse Euro I II III 75.000 7 15 30 300.000 11 20 30 600.000 15 25 30 6.000.000 19 30 30 13.000.000 23 35 50 26.000.000 27 40 50 Über 26.000.000 30 43 50 Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 6

6. SOLL ICH EIN TESTAMENT ERRICHTEN? PROBLEME DER GESETZLICHEN ERBFOLGE EHEPAARE MIT KINDERN Zwischen Ehepartner und Kindern entsteht gesetzlich eine Erbengemeinschaft. Für minderjährige Kinder ist ein Ergänzungspfleger und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für bestimmte Geschäfte nötig. Erben Kinder zu früh, verlieren Sie unter Umständen Ansprüche auf staatliche Unterstützung (z.b. BaföG oder Arbeitslosengeld II). Ein Testament empfiehlt sich, wenn Kinder minderjährig, in Ausbildung oder arbeitslos sind; Erbengemeinschaften vermieden werden können. EHEPAARE OHNE KINDER Beim ersten Todesfall entsteht zwischen dem Ehepartner und dessen Schwiegereltern eine Erbengemeinschaft. Beim zweiten Todesfall wird der überlebende Ehepartner allein von seinen Eltern/ Verwandten beerbt. Wessen Verwandte mehr erben, hängt von der Todesreihenfolge ab. Ein Testament sollte unbedingt vorhanden sein, wenn ein Ehepartner, aber keine Kinder vorhanden sind. EHEN OHNE TRAUSCHEIN Bei unverheirateten Paaren sind gesetzliche Erben alleine die jeweiligen Verwandten. Der Partner erhält nichts. Ein Testament muss vorhanden sein, wenn Paare nicht verheiratet sind, der Partner aber etwas erhalten soll. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 7

MINDERJÄHRIGE, EINSEITIGE KINDER Es entsteht eine Erbengemeinschaft aus dem Ehepartner, gemeinsamen Kindern und Kindern aus früheren Ehen oder nichtehelichen Beziehungen. Minderjährige Kinder werden vom jeweiligen leiblichen Elternteil vertreten. Der Nachlass muss daher z.b. gemeinsam von der ersten, geschiedenen Ehefrau und der zweiten, verwitweten Ehefrau geregelt werden. Ein Testament sollte unbedingt vorhanden sein, wenn einseitige Kinder vorhanden sind. PFLEGEBEDÜRFTIGE ERBEN Das Erbe wird oft für Pflegekosten verbraucht. Bei der Verteilung des Nachlasses wirkt oft ein gerichtlich bestellter Betreuer und das Vormundschaftsgericht mit. Ein Testament empfiehlt sich, wenn der gesetzliche Erbe den Nachlass nicht selbst verwalten kann oder der Nachlass für Pflegekosten verbraucht würde. NOTWENDIGKEIT EINER TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG Ein Testament ist nötig, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll. (Zu den Fallgruppen siehe oben.) 7. WIE SCHREIBE ICH EIN TESTAMENT? Ein eigenhändiges Testament ist ebenso gültig wie ein notarielles Testament. Es muss vollständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ort und Datum sollen angegeben werden. Vorsicht vor Formfehlern, unklaren Formulierungen, Formulierungen, die nicht zu den Begriffen des Gesetzes passen, ungewollten Nebeneffekten (z.b. Anordnung von Vor- und Nacherbfolgen) und Verlust (Ablieferung beim Amtsgericht möglich). Fehler werden in der Regel erst nach Ihrem Tod entdeckt und können Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 8

nicht mehr korrigiert werden! Ehegatten (nicht Verlobte!) können ein eigenhändiges Testament auch gemeinsam als gemeinschaftliches Testament errichten. Es genügt, wenn ein Ehepartner das Testament mit eigener Hand schreibt und beide Ehepartner am Schluss (!) eigenhändig unterschreiben. Zu Lebzeiten ist ein einseitiger Widerruf dann nur notariell beurkundet möglich. Nach dem Tod des Ehepartners ist der Überlebende unter Umständen an die Verfügungen unabänderlich gebunden. 8. WANN SOLL ICH ZUM NOTAR GEHEN? Der Notar berät über Gestaltungsmöglichkeiten; er klärt über Vor- und Nachteile verschiedener, rechtlich möglicher Regelungen auf, zeigt Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu reduzieren sorgt für die Einhaltung der Formvorschriften, schützt vor Anfechtung wegen (angeblicher) Geschäftsunfähigkeit sorgt für die sichere Verwahrung und das Auffinden im Todesfall, haftet für Fehler. Notarielle Verfügungen machen einen Erbschein in der Regel entbehrlich sparen Ihren Erben Zeit, Ärger und Geld. Der Notar sollte immer Ihr Ansprechpartner sein, wenn Sie mehr als nur eine Erbeinsetzung vornehmen wollen, die familiäre Situation komplex ist oder besondere Vermögensgegenstände (z.b. Unternehmen oder ausländisches Vermögen) vorhanden sind. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 9

TESTAMENT ODER ERBVERTRAG? Verfügungen in einem Testament können Sie jederzeit wieder ändern. Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag (oder bindende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament) können nur mit Zustimmung des Vertragspartners wieder geändert werden. Erbverträge müssen vor einem Notar geschlossen werden. Der Erbvertrag empfiehlt sich, wenn sich z.b. Ehepartner die gegenseitige Erbeinsetzung fest zusichern wollen. NOTARKOSTEN Geschäftswert ist das Reinvermögen bei Abfassung des Testaments. Die Gebühren decken alle Leistungen des Notars (Beratung und Beurkundung) ab. Beispiele: Wert Testament Erbvertrag Erbschein wenn keine notarielle Verfügung 25.000 84 168 168 50.000 132 264 264 100.000 207 414 414 250.000 432 864 864 (Notargebühren jeweils zuzüglich Mwst. und Auslagen) Kostenvorteile: Erbscheine werden meist entbehrlich. Der Notar schlägt - wenn möglich - Gestaltungen vor, die spätere Notarund Grundbuchkosten und Erbschaftsteuern sparen. Werden zur Vermächtniserfüllung Grundstücke notariell übertragen, ermäßigen sich die Gebühren auf ¼ der sonst fälligen Gebühren. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 10

9. SCHENKUNGEN ZU LEBZEITEN ALS ALTERNATIVE? VORTEILE GLEITENDE ÜBERGABE UND EIGENE ABSICHERUNG Sicherung eigener Pflege. Entlastung, wenn die Kinder für Verwaltung zuständig werden. STEUER- UND SOZIALRECHT Steuerfreibeträge mehrfach (alle 10 Jahre) ausnutzbar. Schutz vor Zugriff der Sozialhilfeträger. PFLICHTTEILSRECHTE Einbeziehung aller Kinder vermeidet Streit. Umgehung von Pflichtteilsrechten möglich. Geschenke können auf den Pflichtteil angerechnet werden. Der Schenker ist dann bezüglich des Restvermögens frei. Dazu immer quittieren lassen: Ich bestätige den Erhalt von in Anrechnung auf meinen Pflichtteil nach NACHTEILE Geschenkt ist geschenkt. Eine eigene Verwertung ist nicht mehr möglich. Die Verteilung ist (fast immer) unwiderruflich, auch wenn die Beziehung zum Beschenkten die Erwartungen nicht erfüllt. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 11

10. VORSORGE FÜR DAS ALTER WER SORGT FÜR MICH? BETREUER Wenn Sie nicht mehr für sich selbst sorgen können, bestellt das Amtsgericht einen Betreuer. Den Betreuer können Sie in einer Betreuungsverfügung selbst benennen. Sonst ist das Gericht in der Auswahl frei. Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht kontrolliert, muss diesem alle Nachweise (z.b. Einkaufsbelege) vorlegen und seine Handlungsfähigkeit ist beschränkt. VORSORGEVOLLMACHT Eine Vorsorgevollmacht vermeidet eine Betreuung. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht für alle Vermögens- und alle persönlichen Angelegenheiten. Voraussetzung ist Ihr uneingeschränktes Vertrauen zum Bevollmächtigten. Vorsorgevollmachten sollten notariell beurkundet werden. WIE WERDE ICH BEHANDELT? In einer Patientenverfügung können Sie selbst bestimmen, wie Sie als Patient behandelt werden wollen, also welche Behandlungen Sie wann ablehnen vor allem wann Sie passive Sterbehilfe wünschen und welche Behandlungen Sie ausdrücklich wünschen. Passive Sterbehilfe ist nur in Übereinstimmung mit Ihrem Willen zulässig. Ohne Patientenverfügung ist dieser schwer feststellbar. Notar Paul Michelfeit, Augsburg Seite 12