M u s t e r Dienstvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe

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Transkript:

M u s t e r Dienstvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ausgearbeitet, womit versucht wird, Ihnen die Arbeit im Betrieb zu erleichtern. Wie bei jedem Muster muss jedoch sorgfältig darauf geachtet werden, dass es auf die entsprechenden Bedürfnisse und besonderen rechtlichen Umstände im Einzelfall, insbesondere an die Erfordernisse des Kollektivvertrages, angepasst und ergänzt wird. Wir ersuchen daher, bei Unklarheiten oder für Besonderheiten im Anlassfall unbedingt fachliche Unterstützung für die konkrete Musteranpassung in Anspruch zu nehmen. Wirtschaftskammer Steiermark RECHTSSERVICE 8021 Graz, Körblergasse 111-113 T 0316/601-601 E rechtsservice@wkstmk.at W http://wko.at/stmk

Stand 1.1.2005-2 - A R B E I T E R D I E N S T V E R T R A G FÜR DAS GÜTERBEFÖRDERUNGSGEWERBE Arbeitgeber... Anschrift... Arbeitnehmer/in... Anschrift... Dienstantritt am... 1. Dauer des Dienstverhältnisses: Das Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit bis... oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Probezeit, Kündigungsfrist und Kündigungstermin: Der erste Monat gilt als Probezeit, währenddessen das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit bzw. im Befristungsfall bei Verlängerung nach Ablauf der Befristung kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Termine ( lt. Artikel XI des Kollektivvertrages für die Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe ) gekündigt werden.

Stand 1.1.2005-3 - 3. Dienstort : Der gewöhnliche Dienstort ist... Dem Arbeitgeber bleibt jedoch die vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorbehalten. 4. Tätigkeit / Aufgaben: Die Tätigkeit des Arbeitnehmers umfasst.(zb.:das Lenken eines LKW-Zuges, Be- und Entladen, Wartung,Reinigung des Fahrzeuges) und alle übrigen damit verbundenen Arbeiten. Die vereinbarte Tätigkeit umfasst aber auch alle mit ihr gewöhnlich und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Betriebes sowie des organisatorischen und technischen Umfeldes verbundenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber bleibt die vorübergehende oder dauernde Heranziehung zu anderen Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. 5. Einstufung: Die Einstufung des Arbeitnehmers erfolgt laut Kollektivvertrag für die Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe einvernehmlich in die Lohngruppe. 6. Anfangsbezug: Der Monatslohn beträgt... brutto, wobei eine weitere Entlohnung lt. Betrieblicher Entlohnungstabelle erfolgt. Mit dieser Entlohnung sind alle Mehrund Überstunden abgegolten. Die Sonderzahlungen erfolgen laut Kollektivvertrag. Alle Entgeltzahlungen erfolgen monatlich im nachhinein bis spätestens zum 15. des Folgemonates auf das vom Arbeitnehmer namhaft zu machende Konto, soweit der Arbeitgeber nicht Barauszahlungen vornimmt. Die Zahlung allfällig variabler Entgeltbestandteile erfolgt mit der Abrechnung des Folgemonates.

Stand 1.1.2005-4 - 7. Diäten : Die Diätenzahlungen erfolgen nach dem Kollektivvertrag. 8. Erholungsurlaub: Das Ausmaß des jeweiligen Erholungsurlaubes ergibt sich aus dem Urlaubsgesetz bzw. Kollektivvertrag. 9. Arbeitszeit und Überstunden: a) Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers umfasst die Vollzeit laut Kollektivvertrag/Gesetz (Variante : Teilzeit von Stunden pro Woche ) b) Diese Arbeitszeit wird bis auf weiteres wie folgt festgelegt:.. c) Einvernehmen besteht darüber, dass die Lage der Arbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden kann, insbesonders wenn es geschäftliche, organisatorische, personalpolitische oder andere objektive Gründe verlangen. d) Überstunden sind nur über ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die im gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Rahmen angeordneten Mehr- und Überstunden zu leisten, welche durch die Entlohnung nach Pkt 6 pauschal vergütet werden. 10. Nebenbeschäftigung, sonstige Erwerbstätigkeit: Der Arbeitnehmer erklärt hiemit verbindlich, für die Dauer des Dienstverhältnisses ohne Bewilligung des Arbeitgebers keine Nebenbeschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, welcher Art immer, selbständiger oder unselbständiger Art, auszuüben. Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten sowie Beteiligungen an Unternehmen, soweit durch diese Tätigkeit oder Beteiligung Interessen des Arbeitgebers berührt werden können.

Stand 1.1.2005-5 - 11. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Der Treuepflicht entsprechend hat der Arbeitnehmer unter anderem streng die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und zwar auch nach Ende des Dienstverhältnisses. Gleiches gilt für sonstige Daten und Umstände, die ihrer Art nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen. Auch das Datengeheimnis gemäß Datenschutzgesetz ist zu wahren. 12. Haftung: Eine Haftung des Arbeitgebers wegen der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die dem Arbeitnehmer gehören, und die dieser anlässlich seiner Dienstvertragserfüllung benützt oder benützt hat, ist durch das Entgelt angemessen abgegolten und wird daher einvernehmlich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere bei Schäden an Verkehrsmitteln sowie für mitgenommene und mitgebrachte Sachen. 13. Konkurrenzklausel: Im Sinne 36 AngG wird vereinbart, dass für einen Zeitraum eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des 3-fachen letzten Monatsentgeltes vereinbart. Der Geschäftszweig des Arbeitgebers wird wie folgt näher festgelegt:... Das Einzugsgebiet des Arbeitgebers umfasst...... 14. Begünstigungen, Vorschüsse, Darlehen: Alle Leistungen und Begünstigungen, die nicht in diesem Dienstvertrag, im Kollektivvertrag oder sonstigen arbeitsrechtlichen Normen festgesetzt sind, werden ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt und können jederzeit

Stand 1.1.2005-6 - widerrufen werden. Gewährte Vorschüsse oder Darlehen sind bei der Lösung des Dienstverhältnisses mit dem vollen Restbetrag fällig. 15. Anwendbare Normen der kollektiven Rechtsgestaltung: Kollektivvertrag für die Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe Der Kollektivvertrag und die Entlohnungstabelle liegen zur Einsichtnahme im Betrieb im Raum. auf. 16. Verfall: Insoweit der Kollektivvertrag keine entsprechenden Verfallsbestimmungen enthält und keine längeren gesetzlichen Ausschlussfristen zustehen, verfallen alle Forderungen aus dem Dienstverhältnis binnen 3 Monate nach Fälligkeit, falls sie nicht schriftlich innerhalb dieser 3 Monate geltend gemacht werden. 17. Mitarbeitervorsorgekasse: Die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse ist derzeit die:... Anschrift:.... einverstanden:..., am......... (Ort) (Datum) (Arbeitnehmer)... (Arbeitgeber)