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Telefon: 0 233-24708 Telefax: 0 233-20342 Frau Bimmer brigitte.bimmer@muenchen.de Kreisverwaltungsrefera Seite 1 von 7 t Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsmanagement Verkehrsanordnungen Bezirk Nord KVR-III/132 Tempo 30 Zone für die Offenbach - / Meyerbeerstraße (Ziffer 1 des Antrags) Empfehlung Nr. 08-14 / E 00404 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 21 Pasing- Obermenzing am 20.10.2009 2 Anlagen Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / 04294 Beschluss des Bezirksausschusses des 21. Stadtbezirkes Pasing- Obermenzing - vom 15.06.2010 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des 21. Stadtbezirkes Pasing- Obermenzing hat am 20.10.2009 anliegende Empfehlung beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und 22 GeschO zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Vorliegende Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, in der Offenbachstraße und der Meyerbeerstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu beschränken. Das Tempolimit soll aus Gründen der Verkehrsberuhigung und - sicherheit sowie vor allem auch aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet werden. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Der Straßenzug Offenbach- /Meyerbeerstraße bildet eine wichtige Nord- /Südachse, wobei die Offenbachstraße im Süden zunächst von der Landsberger Straße kommend die Bahntrasse Hauptbahnhof- Pasing unterquert und nördlich der Nusselstraße auf nahezu gerader Strecke in nördliche Richtung bis zum Nymphenburger Kanal (Marsopstraße) verläuft. Anschließend führt die Meyerbeerstraße in direkter Verlängerung der Offenbachstraße weiter nach Norden in Richtung Obermenzing bis zur Verdistraße. Beide Straßen sind im Verkehrsentwicklungsplan 2005 des Referates für Stadtplanung und Bauordnung zwar nicht mehr als Hauptverkehrsstraßen ausgewiesen; dennoch erfüllen sie - auch nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der A 99 West und des nachgeordneten Hauptstraßennetzes immer noch eine nicht unbedeutende Verbindungsfunktion, vor allem zwischen der Autobahn A 8 und dem Gewerbegebiet H:\III13\Nord\beschluesse\ba\ba21\Offenbach- Meyerbeer- Tempo 30.odt

Seite 2 von 7 an der Paul- Gerhard- Allee (Pasing) sowie zwischen den Stadtteilen Obermenzing und Pasing. Im Jahr 2007 wurde im Zuge der Umsetzung des Luftreinhalte- und Aktionsplanes für das gesamte Stadtgebiet München ein Transitverbot für LKW angeordnet. Dabei sind alle Straßen südlich, nördlich und westlich des Autobahnkreisels der A 8 für Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Lieferverkehr) gesperrt worden, um die Innenstadt zu entlasten und den Schwerverkehr zurück auf die A 99 zu führen. Das LKW- Umleitungs- und Sperrkonzept trat am 01.02.2008 in Kraft. Der Straßenzug Offenbach- /Meyerbeerstraße liegt innerhalb des Sperrgebietes, bildet jedoch eine wichtige Verkehrsverbindung für den nach wie vor zulässigen Lieferverkehr sowie den innerörtlichen Verkehr mit LKW, Bussen und PKW. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) und der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ( VwV- StVO ) können grundsätzlich Geschwindigkeitsbeschränkungen entweder als Einzelmaßnahmen ( beschildert mit Zeichen 274 StVO ) oder als Zonenregelungen ( Tempo- 30- Zonen, Zeichen 274.1 / 274.2 StVO ) angeordnet werden. Beide Varianten sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: 30 km/ h - Geschwindigkeitsbeschränkung als Einzelmaßnahme: Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h beschränkt. Die Straßenverkehrsbehörde kann von dieser Norm nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der StVO definierte Gründe vorliegen. Sie müssen in einer besonderen Unfall- Lage, einer außergewöhnlichen Eigenart des Straßenverlaufes und solchen Tatsachen begründet sein, die der Kraftfahrer aus seiner Sicht nicht wahrzunehmen vermag ( VwV zu Zeichen 274 StVO ). Insbesondere für den Bereich Meyerbeerstraße/Marsopstraße wurde bereits in den vergangenen 5 Jahren mehrfach die Verkehrssicherheit u.a. im Hinblick auf das Queren der Meyerbeerstraße geprüft (vgl. auch Beschluss des BA 21 vom 07.03.2006), dabei wurde auch die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit in die Prüfung einbezogen. Die Offenbachstraße und die Meyerbeerstraße weisen nach Verlauf, Ausstattung und Profilierung jedoch keine Besonderheiten auf, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten. Auch sind in den beiden Straßen keine gegenüber dem Durchschnitt ähnlicher Strecken signifikant erhöhte Unfallraten zu verzeichnen, die eine 30 km/ h - Beschränkung begründen würden. Die Unfallstatistik der Polizei gestaltet sich hier vielmehr äußerst positiv: In den letzten beiden Jahren ereigneten sich insgesamt 7 Verkehrsunfälle mit einer leicht verletzten Person. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung war bei keinem dieser Unfälle die Hauptunfallursache.

Seite 3 von 7 Der Straßenzug Offenbach- / Meyerbeerstraße ist nicht mehr im regelmäßigen Geschwindigkeitsmessprogramm des Polizeipräsidiums München. Nach den Erfahrungen der Polizei wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch weitgehend beachtet. Um dies nochmal zu überprüfen, wurden am 21.01.2010 in der Zeit von 13.50 bis 14.50 Uhr von der örtlich zuständigen Polizeiinspektion 45 in diesem Straßenzug zwischen der Schrämel- und der Orthstraße Probemessungen mit einem Laser- Handmessgerät durchgeführt. Insgesamt wurde die Geschwindigkeit von 725 Kraftfahrzeugen in beiden Fahrtrichtungen gemessen. Die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit betrug dabei 38,19 km/ h. Das Geschwindigkeitsniveau des überwiegenden Teils der Kraftfahrzeuge bewegte sich im Bereich zwischen 21 bis 50 km/h. Lediglich bei 5 Kraftfahrzeugen wurden Geschwindigkeiten im Bereich zwischen 56 und 65 km/ h gemessen. Im Übrigen dürfen gemäß 45 Abs.9 StVO Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt ( die also erheblich über das in einer Großstadt übliche Maß hinausgeht ). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Aus den dargelegten Gründen kommt daher die Anordnung einer 30 km/h - Geschwindigkeitsbeschränkung als Einzelmaßnahme nicht in Betracht. 30 km/ h Zonengeschwindigkeitsbeschränkung ( Tempo- 30- Zone ): 45 Abs.1c StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen Tempo- 30- Zonen anzuordnen. Diese Ermächtigung umfasst auch das Recht, geeignete Straßen in bestehende Tempo- 30- Zonen einzubeziehen. Derzeit bildet die Offenbachstraße/Meyerbeerstraße die Grenze zwischen mehreren Tempo- 30- Zonen - ohne selbst zu einer zu gehören. Zur Einrichtung von Tempo- 30- Zonen sind am 01.02.2001 neue Regelungen in der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Die in diesem Rahmen erlassenen detaillierten Verwaltungsvorschriften sind für die Verkehrsbehörden bindend und enthalten unter anderem ausführliche Vorgaben über die an Tempo- 30- Zonen und Zonenstraßen zu stellenden Anforderungen. Danach kommen Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Des Weiteren dürfen Tempo- 30- Zonen nur abseits von Vorfahrtstraßen eingerichtet werden. Innerhalb der Zonen muss grundsätzlich die Vorfahrtregelung Rechts- vor- Links gelten. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn z.b. Belange des Öffentlichen Personennahverkehrs dies erfordern. Dann aber darf die Vorfahrt nur durch Zeichen 301 StVO ( Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung ) angeordnet werden, nicht jedoch durch Zeichen 306 StVO ( Vorfahrtstraße ).

Seite 4 von 7 Gerade weil bei der Zonenregelung auf die Wiederholung geschwindigkeitsbeschränkender Verkehrszeichen im Inneren der Zone verzichtet und somit der Sichtbarkeitsgrundsatz gelockert wird, muss im Interesse der Verkehrssicherheit an das Vorhandensein sonstiger Umstände, die innerhalb des Gebietes das Zonenbewusstsein beim Kraftfahrer wach halten, ein strenger Maßstab angelegt werden. Hierzu gehört, dass die Zonenstraßen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und so ausgestaltet sind, dass sie den Eindruck einer besonderen Situation ( Langsam- Straße ) vermitteln. Auch dürfen Zonenstraßen über keine lichtzeichengeregelten Kreuzungen oder Einmündungen verfügen. Die Straßenverkehrsordnung enthält außer den genannten noch weitere Vorgaben für Zonenstraßen, denen im vorliegenden Fall jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommt und auf die deshalb hier nicht gesondert eingegangen werden soll. Die oben aufgeführten Voraussetzungen sind in der Offenbach- /Meyerbeerstraße nicht erfüllt. Das Verkehrsaufkommen dort hat sich insgesamt gesehen seit Inbetriebnahme der A 99 West und des nachgeordneten Hauptstraßennetzes zwar verringert; aufgrund der wichtigen Verbindungsfunktion weisen die beiden Straßen jedoch eine für 30 km/h - Zonenstraßen eindeutig zu hohe Verkehrsbelastung ( das Gesamtverkehrsaufkommen liegt bei 13.000-18.000 KfZ/24 h ) sowie einen zu hohen Anteil an Durchgangsverkehr auf. Die Belastung durch den LKW-Verkehr hat sich derzeit baustellenbedingt sogar erhöht. Der gesamte Straßenzug ist mittels Zeichen 306 StVO als Vorfahrtstraße beschildert. Eine Rechts- vor- Links - Regelung kommt dort wegen des Linienbusverkehrs und der untergeordneten Bedeutung der einmündenden Seitenstraßen nicht in Betracht. Selbst wenn man alternativ zur derzeitigen Beschilderung die Vorfahrt in den beiden Straßen durch Zeichen 301 StVO ( Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung ) regeln würde, was in Zonenstraßen unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre, würden die Offenbach- und Meyerbeerstraße aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes immer noch den optischen Eindruck von Vorfahrtstraßen vermitteln ( größere Fahrbahnbreiten als die einmündenden Seitenstraßen, weit größere Verkehrsbedeutung, beiderseits bauliche Radwege, Linienbusverkehr, Wiederholung der Vorfahrtzeichen 301 StVO an jeder Seitenstraßeneinmündung, signalgeregelte Kreuzungen bzw. Einmündungen ). Beim Befahren der beiden Straßen könnte sich beim Kraftfahrer deshalb kein Zonenbewusstsein einstellen, zumal auch das Kriterium des einheitlichen Erscheinungsbildes der Straßen innerhalb einer Zone nicht erfüllt wäre. Nicht zuletzt befinden sich im Abschnitt zwischen der Nusselstraße und der Verdistraße an den Kreuzungen bzw. Einmündungen Hermann- Köhl- Straße, Orthstraße sowie Schrämelstraße und Höhe Durchblickpark Signalanlagen, was ebenfalls einen Ausschlussgrund für die Einbeziehung der Offenbachstraße sowie der

Seite 5 von 7 Meyerbeerstraße in eine Tempo- 30- Zone darstellt. Aufgrund der durchgehend hohen Verkehrsbedeutung und baulichen Gestaltung ist selbst die Einbeziehung nur eines Teilbereiches des Straßenzuges in eine der angrenzenden Tempo- 30- Zonen nicht möglich. 30 km/ h - Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen: Grundsätzlich besteht für die Straßenverkehrsbehörden eine weitere Möglichkeit, in einer bestimmten Straße 30km/h anzuordnen: eine Reduzierung der Geschwindigkeit aus Immissionsschutzgründen. Die im Kreisverwaltungsreferat für Verkehrsmaßnahmen nach den Lärmschutz- Richtlinien zuständige Abteilung hat zu dieser Frage folgenden Beitrag übermittelt: Als Basis für die Beurteilung des Sachverhaltes wurden die städtischen Lärmkarten herangezogen, die die Grundlage für die stadtweite Lärmaktionsplanung darstellen. Die der Meyerbeerstraße zugewandte Fassade des Gebäudekomplexes Marsopstraße 15/19 ist tagsüber mit einem Pegel L DEN von 65 bis 70 db(a) und in der Nacht mit einem Pegel L NIGHT von 55 60 db(a) belastet. In dem der Meyerbeerstraße abgewand - ten Gebäudeteil, dem tatsächlichen Anwesen des Antragstellers (Hausnr. 19), liegen die Belastungen deutlich unter den o.g. Werten. Gemäß der Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz- Richtlinien- StV) kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort in reinen und allgemeinen Wohngebieten folgende Werte überschreitet: 70 db(a) zwischen 06.00 und 22.00 Uhr (tags) 60 db(a) zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (nachts) Diese Werte werden am betroffenen Anwesen nicht erreicht, so dass verkehrsrechtli - che Maßnahmen aus Lärmschutzgründen ausscheiden müssen. Dabei ist es unerheblich, dass in anderen Teilen der Meyerbeer- /Offenbachstraße die Richtwerte überschritten werden, da der Beschwerdeführer jeweils nur für sein Anwesen eine Betroffenheit geltend machen kann. Im Rahmen des stadtweiten Arbeitskreises zur Lärmaktionsplanung sollen Zug um Zug sämtliche Belastungsschwerpunkte auf dem Münchener Stadtgebiet untersucht werden, bei denen ein Pegel L DEN von 70 db(a), bzw. L Night 60 db(a) überschritten wird. Der Stadtrat hat am 22.07.2009 insgesamt 24 Untersuchungsgebiete beschlossen, in denen sich aufgrund der Einwohnerdichte und der Höhe der Pegelüberschreitung der dringendste Handlungsbedarf ergibt. Zwar gehören die Meyerbeerstraße/Offenbach - straße nicht zu den Gebieten, die beim ersten Lärmaktionsplan untersucht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei den künftigen, im Fünfjahresturnus statt - findenden Fortschreibungen des Lärmaktionsplans auch die betroffenen Abschnitte

Seite 6 von 7 der Meyerbeerstraße/Offenbachstraße analysiert werden. Ob hier eine Geschwindig - keitsreduzierung oder andere Maßnahmen in Frage kommen, wird jedoch noch zu prüfen sein. Im Übrigen darf das Kreisverwaltungsreferat auf die Beschlussvorlage des Referates für Gesundheit und Umwelt zu der Bürgerversammlungsempfehlung Nr. 08-14 / E 00398 und 08-14 / E 00405 Ziff. 2 Bezug nehmen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder in der Offenbachstraße noch in der Meyerbeerstraße die Voraussetzungen für eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/ h vorliegen. Der Empfehlung Nr. 08-14 / E 00405 der Bürgerversammlung des 21. Stadtbezirkes Pasing- Obermenzing, Bezirksteil Obermenzing am 20.10.2009 kann deshalb nicht entsprochen werden. Der Korreferent des Kreisverwaltungsreferates, Herr Stadtrat Brannekämper, und die Verwaltungsbeirätin der Hauptabteilung Straßenverkehr, Frau Stadträtin Nallinger, haben von der Beschlussvorlage Kenntnis genommen. II. Antrag des Referenten 1. Von der Sachbehandlung als ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 22 GeschO) mit dem Ergebnis - keine 30 km/h - Geschwindigkeitsbeschränkung in der Offenbach- und in der Meyerbeerstraße - wird Kenntnis genommen. 2. Die Empfehlung Nr. 08-14 / E 00405 der Bürgerversammlung des 21. Stadtbezirkes Pasing- Obermenzing - am 20.10.2009 ist damit satzungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 21 der Landeshauptstadt München

Seite 7 von 7 Der/Die Vorsitzende Der Referent Dr. Blume- Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat IV. Wv. bei Kreisverwaltungsreferat - GL 122 zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem beglaubigten Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 21 An das Direktorium - Dokumentationsstelle An das Direktorium - HA II/V 2 An das Polizeipräsidium München An das Baureferat An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung V. An das Direktorium - HA II/V 2 Der Beschluss des BA 21 kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 21 kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung siehe Beiblatt) ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt) Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen. VI. Mit Vorgang zurück zum Kreisverwaltungsreferat HA III zur weiteren Veranlassung Am........... Kreisverwaltungsreferat - GL 122 I.A.