Inhalt. 1: Einführung 7

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Transkript:

Inhalt BGB Allgemeiner Teil 1: Einführung 7 2: Rechtssubjekt, Rechtsfähigkeit und subjektives Recht 17 I. Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit 17 II. Das subjektive Recht 23 3: Anspruch, Einwendung, Einrede, Verjährung 30 I. Anspruch 30 II. Einwendung und Einrede 31 III. Die Verjährung 34 4: Begriff und Arten des Rechtsgeschäfts 40 I. Begriff 40 II. Arten der Rechtsgeschäfte 41 1. Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte 41 2. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 42 3. Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 48 a. Der Trennungsgrundsatz 48 b. Der Abstraktionsgrundsatz 51 5: Die Willenserklärung 54 6: Wirksamwerden von Willenserklärungen 61 I. Unterschied zwischen empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung 61 II. Die Abgabe als allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Willenserklärungen 62 III. Der Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen 67 IV. Folgen des Zugangs 75 Schema: Wirksamkeit einer Willenserklärung 76 7: Der Vertragsschluss 77 I. Der Antrag 79 II. Die Annahme 87 III. Die inhaltliche Übereinstimmung 91 IV. Folgen des Vertragsschlusses 93 Schema: Zustandekommen eines Vertrags 97 8: Auslegung von Willenserklärungen 98 I. Die Auslegung einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärungen und von Verträgen 98 II. Die Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen 104 9: Andere rechtserhebliche Handlungen 107 I. Realakt 107 II. Geschäftsähnliche Erklärungen 108 III. Die Gefälligkeit 108 10: Bedingung und Befristung 112

11: Geschäfte nicht voll Geschäftsfähiger 123 I. Die Geschäftsunfähigkeit 124 II. Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, 105 II 129 III. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit, 107 ff. 129 Schema für 110 139 IV. Teilgeschäftsfähigkeit, 112 f. 143 Übersicht: Prüfung der Willenserklärung eines Minderjährigen 144 12: Formnichtige Geschäfte 146 13: Verbotene Rechtsgeschäfte, 134 156 14: Sittenwidrige Rechtsgeschäfte 162 I. Der Begriff der Sittenwidrigkeit 163 II. Allgemeines zur Feststellung der Sittenwidrigkeit 166 III. Subjektive Voraussetzungen 169 IV. Anwendungsbereich 170 V. Fallgruppen 170 15: Fehler, die auf Willensmängeln beruhen 182 I. Der bewusste Willensmangel 182 II. Die rechtliche Behandlung des Irrtums 184 1. Das Anfechtungsrecht (Anfechtungsgrund) 186 a. Der Erklärungs- und Inhaltsirrtum, 119 I 186 b. Der Eigenschaftsirrtum, 119 II 190 c. Die unrichtige Übermittlung, 120 193 d. Einschränkung der Anfechtung 195 Schema: Fristberechnung 197 2. Die Anfechtungserklärung 197 3. Die Anfechtungsfolgen 198 Schema: Anfechtung wegen Irrtums 202 16: Anfechtung wg. arglistiger Täuschung o. widerrechtlicher Drohung 203 I. Die arglistige Täuschung 203 II. Die widerrechtliche Drohung 208 III. Die Anfechtungsfrist, 124 I 212 IV. Die Folgen der Anfechtung 212 Schema: Anfechtung nach 123 214 17: Die Stellvertretung 215 I. Die Bedeutung der Stellvertretung 215 II. Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung 217 1. Zulässigkeit 217 2. Eigene Willenserklärung des Handelnden 218 3. Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) 220 4. Vertretungsmacht 223 Exkurs: Die Vollmacht kraft Rechtsscheins 229 A. Duldungsvollmacht 230 B. Anscheinsvollmacht 232 5. Die gesetzliche Vertretungsmacht 234 III. Die Folgen zulässiger Stellvertretung 238 IV. Die Folgen fehlender Vertretungsmacht 238 V. Das unzulässige Insichgeschäft, 181 241 Schema: Stellvertretung nach 164 ff. 243 18: Hinweise zur Fallbearbeitung 245

15 Fehler, die auf Willensmängeln beruhen Bei der Auslegung wurde bereits erläutert, dass in manchen Fällen die Auslegung einen anderen Inhalt zur Geltung bringt, als es der Erklärende wollte. Dies beruht darauf, dass die Auslegung vom Empfängerhorizont aus erfolgt. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung wird Willensmangel genannt. Ein Willensmangel liegt nur dann vor, wenn nach der Auslegung das gilt, was nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. I. Der bewusste Willensmangel Das BGB unterscheidet in den 116 ff. den bewussten und den unbewussten Willensmangel. Bewusst ist der Willensmangel, wenn der Erklärende wissentlich etwas anderes erklärt, als er will. Bestes Beispiel hierfür ist der 116. Diese Vorschrift regelt eine Selbstverständlichkeit: Wenn der Wille nicht geäußert wird, bleibt er unbeachtlich. Wer einen Kaufvertrag schließt, insgeheim aber den Kaufpreis nicht zahlen will, entgeht der Zahlungspflicht aus 433 II daher nicht. In Ausbildung und Praxis wichtig und im Verständnis nicht einfach ist der 117, das Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Geschäftspartner ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen. Sie wollen also das Rechtsgeschäft gar nicht, sondern nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts setzen.

Beispiel 1: Der Vorstand des Mietervereins V ist sich nicht sicher, bei der kommenden Wahl wieder gewählt zu werden. Um sich einer Mehrheit sicher zu sein, wirbt er willfährige Mitglieder. A erklärt sich bereit, wobei für ihn und die Vorstandsmitglieder klar ist, dass A nicht förmlich Mitglied werden soll, auch keinen Mitgliedsbeitrag leisten muss, sondern dass A nur bei der Jahreshauptversammlung anwesend sein soll, um abzustimmen. In dieser Absicht unterzeichnet er seine Beitritts- und Aufnahmeerklärung. Darf A bei der Vorstandswahl mitstimmen? A darf nur mitstimmen, wenn er Mitglied des Vereins geworden ist. Die Aufnahme des A in den Verein ist jedoch wegen 117 I nichtig. Beide, A und der Vorstand wollten nicht, dass A Mitglied des Vereins wird. Sie wollten mit der Unterzeichnung der Erklärungen nur nach außen einen Scheinbeitritt dokumentieren. Da A nicht Vereinsmitglied geworden ist, darf er nicht mitstimmen. Tut er es dennoch, ist seine Stimmabgabe unwirksam. Kein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einen Vertrag abschließen, um einen Erfolg herbeizuführen, durch den aber ein Dritter getäuscht werden soll. Beispiel 2: S ist aufgrund rechtskräftigen Urteils zur Zahlung von 40.000 verurteilt worden. Er bezahlt aber nicht. Als die Zwangsvollstreckung droht, will er seinen Oldtimer vor dem Zugriff durch den Gerichtsvollzieher in Sicherheit bringen. Deswegen übereignet er den Oldtimer seiner Frau F, die in den Plan des S eingeweiht ist. Hier wollten S und F, dass der Oldtimer nicht mehr zum Vermögen des S gehört. Es liegt nicht nur der Schein einer Eigentumsübertragung vor, sondern eine rechtlich gewollte Übereignung. Denn ohne eine rechtswirksame Übereignung könnte der Gerichtsvollzieher den Oldtimer pfänden. 117 II greift bei dem in der Praxis häufig vorkommenden Fall der Falschbeurkundung des Kaufpreises beim Grundstückskauf ein. Beispiel 3 (ein wichtiger Fall, der zur juristischen Allgemeinbildung gehört): V verkauft an K sein Grundstück. Beide sind sich einig, dass K dafür 250.000 bezahlen soll. Um dem Finanzamt nicht den wahren Kaufpreis unter die Nase zu binden (um also Steuern zu sparen), lassen sie als Kaufpreis 190.000 notariell beurkunden. Bevor K in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, verlangt V von K Zahlung von 250.000. K hält den Kaufvertrag für unwirksam und weigert sich zu zahlen. Kann V Bezahlung der 250.000 von K verlangen?

Als Anspruchsgrundlage kommt 433 II in Betracht. Das setzt den Abschluss eines gültigen Kaufvertrages voraus. Der Vertragsschluss liegt in der notariellen Beurkundung. Dort wurde ein falscher Kaufpreis festgehalten. Das ist ein Scheingeschäft nach 117 I. Denn nach dem Willen der Vertragsparteien wollten sie einen Kaufvertrag über ein Grundstück zum Preis von 250.000, erklärt haben sie aber (nämlich um das Finanzamt zu hintergehen) den Kauf eines Grundstücks gegen Bezahlung von 190.000. Hier verdeckt der beurkundete Vertag einen anderen Vertrag. Deswegen gilt 117 II. Es gilt der Kaufvertrag über 250.000. Aber diese Abrede ist nicht beurkundet worden und daher nichtig gemäß 311 b I, 125. Fazit: Das Beurkundete ist nicht gewollt, das Gewollte nicht beurkundet! Keine Scheingeschäfte sind Treuhandgeschäfte oder Strohmanngeschäfte 1. II. Die rechtliche Behandlung des Irrtums Irrtum ist die unbewusste Fehlvorstellung von der Wirklichkeit. Es handelt sich also bei dem Irrtum um einen unbewussten Willensmangel. Nicht jeder Irrtum wird vom Gesetz beachtet. Wir unterscheiden den beachtlichen vom unbeachtlichen Irrtum. Der beachtliche Irrtum berechtigt regelmäßig zur Anfechtung 2. Grundsätzlich unbeachtlich ist der Motivirrtum. Unter einem Motivirrtum versteht man die Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände, die nicht zur Willenserklärung selbst gehören, sondern Grundlage für die Willensbildung sind. Dieser Irrtum ist in der Praxis der häufigste Irrtum. 1 2 Hierzu Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 30. Aufl., 7, Rdnr. 10; Leipold, BGB I Einführung und Allgemeiner Teil, 4. Aufl., 17 Rdnr. 8. Die hier zu behandelnde Anfechtung hat nichts mit der Anfechtung im Insolvenzrecht zu tun.

Erklärung Motive Beispiel 4: K betreibt einen Einzelhandel. Er kauft für das Weihnachtsgeschäft beim Großhändler G bestimmten Christbaumschmuck in der festen Überzeugung, das sei der Renner. Tatsächlich wird der Christbaumschmuck zum Ladenhüter. Liegt ein beachtlicher Irrtum bei K vor? Die Erwartung, dass Kunden sich besonders für den von K eingekauften Schmuck interessieren, ist nur Anstoß (Motiv) für K, bei G den Schmuck einzukaufen. Könnte der K jetzt, nachdem seine Erwartungen unerfüllt blieben, anfechten mit der Folge des 142, so würde dem G das Absatzrisiko des K aufgebürdet werden. Dass dies nicht sein kann, leuchtet unmittelbar ein. Es liegt also ein unbeachtlicher Motivirrtum des K vor. Die 119 II und 2078 werden als Fälle eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums angesehen. Unterscheide: Anfechtungsrecht - Anfechtungserklärung - Anfechtungswirkung! Der beachtliche Irrtum liefert einen Anfechtungsgrund. Dieser räumt dem Irrenden ein Anfechtungsrecht ein. Die Nichtigkeit eines angefochtenen Rechtsgeschäfts ergibt sich aus 142 I BGB. 1. Das Anfechtungsrecht (Anfechtungsgrund) Anfechtungsgründe des Allgemeinen Teils, die also für alle Rechtsgeschäfte gelten, sind in den 119, 120, 123 geregelt. Weitere wichtige Anfechtungsgründe finden sich in den 2078, 2079, die für letztwillige Verfügungen, also Testament und Erbvertrag, gelten. Bevor ein Anfechtungsgrund festgestellt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, welcher Erklärungsinhalt gilt.

Es gilt der Grundsatz: Auslegung geht vor Anfechtung! Also: Erst ist der Erklärungsinhalt durch Auslegung festzustellen, dann ist zu fragen, welcher Wille sollte gelten, dann erst ist die Möglichkeit der Anfechtung ins Auge zu fassen. a. Der Erklärungs- und Inhaltsirrtum, 119 I Der Erklärungsirrtum erfasst die Fälle des Verschreibens, Versprechens, Vergreifens und der fehlerhaften Übermittlung nach 120. Der Wille ist zutreffend und irrtumsfrei gebildet. Bei der Setzung des äußeren Erklärungszeichens unterläuft dem Erklärenden aber ein Fehler. Beispiel 5: V will seinen gebrauchten PKW zum Preis von 10.000 verkaufen. In seinem schriftlichen Angebot an K verschreibt sich V und bietet den PKW für 1.000 an. K ist über das Schnäppchen begeistert und nimmt das Angebot schriftlich an. Nun bemerkt V seinen Irrtum und will den PKW nicht für 1.000 verkaufen. K besteht auf Übereignung des PKW gegen Bezahlung von 1.000. Zu Recht? K könnte die Übereignung des PKW gegen Bezahlung von 1.000 nach 433 I verlangen, wenn ein Kaufvertrag mit diesen Bedingungen zustande gekommen ist. Es liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Anhaltspunkte dafür, dass K den Irrtum des V erkannt hat, liegen nicht vor. Der Anspruch des K ist entstanden. V kann sich der aus 433 I begründeten Pflicht nur entziehen, wenn er seine Willenserklärung (den Antrag/das Angebot) wegen Erklärungsirrtums anficht. Ein Erklärungsirrtum liegt vor. Sind auch die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung gegeben, dann könnte V durch Anfechtung den Vertrag vernichtet haben. Er müsste dann den PKW nicht liefern. Beim Inhaltsirrtum irrt sich der Erklärende über die Bedeutung seiner Erklärung. Er misst seinen Worten einen anderen Inhalt bei, als den, der aufgrund der Auslegung aus der Sicht des Empfängers der Erklärung zukommt.

Beispiel 6 3 : Die Konrektorin der Realschule in H, Frau K, stellt fest, dass der Schule Toilettenpapier fehlt. Sie bestellt 25 Gros Rollen Toilettenpapier bei V. Als dieser 3.600 Rollen Toilettenpapier anliefert, bemerkt K, dass sie den Begriff Gros anders als V verstanden hat. K wollte große Rollen (mit mehr Blättern), während V den Begriff Gros als alte Mengenangabe (nämlich 144 Stück) verstanden hatte. V verlangt von K Abnahme der gelieferte Ware und Bezahlung. K weigert sich. Zu Recht? V kann Abnahme der Ware und Bezahlung verlangen, wenn zwischen dem Schulträger (Stadt), vertreten durch K 4, und V ein Kaufvertrag über 3.600 Rollen Toilettenpapier zustande gekommen ist. Das Angebot geht von K aus. Sie bestellt 25 Gros Rollen Toilettenpapier. Damit erklärte sie aus der Sicht des V, sie wolle 3.600 Rollen Toilettenpapier kaufen (Auslegung vom Empfängerhorizont!). V hatte auch keinen Anlass, sein Verständnis von der Erklärung in Zweifel zu ziehen. Damit hat K 3.600 Rollen Toilettenpapier eingekauft und muss diese auch bezahlen. Allerdings hat sie sich über die Bedeutung des Begriffes Gros geirrt. Es liegt ein Inhaltsirrtum vor, der unter den weiteren Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Erfüllt K die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung, ist der Vertrag nach 142 I nichtig. Die Pflichten des 433 sind dann rückwirkend weggefallen. Bei einem Inhaltsirrtum ist oft die Mehrdeutigkeit oder die Unschärfe eines Begriffs im Spiel. Deswegen ist hier besondere Sorgfalt auf die vorher vorzunehmende Auslegung zu legen. Beispiel 7: B bringt seinen PKW (grün lackiert) zur Werkstätte des S und erklärt: Bitte schwarz lackieren. S sagt: o.k. Als B den PKW abholt, ist der Lack schwarz. B protestiert, er habe gemeint: ohne Mehrwertsteuer. S ist entrüstet, solche Geschäfte mache er nicht. Muss B zahlen? Zwischen S und B ist ein Werkvertrag über das Lackieren des PKW zustande gekommen. Der Vertragsgegenstand ist das Lackieren mit schwarzer Farbe. Ein Dissens liegt nicht vor, denn die Auslegung ergibt, dass S nicht von dem Angebot, ein gesetzwidriges Geschäft auszuführen, ausgehen durfte. Der gegenteilige Wille des B ist nicht zum Ausdruck gekommen. B könnte anfechten. Es liegt ein Inhaltsirrtum vor. 3 4 Aus einer Entscheidung des Landgerichts Hanau, NJW 1979, S. 721. Die Schule ist eine unselbständige Anstalt und daher nicht rechtsfähig. Sie kann also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Das ist vielmehr der Schulträger, die Stadt oder das Land bei öffentlichen Schulen. Bei privaten Schulen ist es ein privater Träger.