Fallrepetitorium Zivilrecht

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Transkript:

Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1

Wiederholung 2

Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen Vormerkungsrecht Recht wird erst zum Entstehen gebracht Erwerb der bereits eingetragenen Vormerkung vom vermeintlichen Rechtsinhaber durch Übertragung bereits bestehendes Recht wird übertragen Übertragung der Vormerkung durch Übertragung des gesicherten Rechts (strenge Akzessorität) 3

Zweck der Vormerkung Grundwissen Vormerkungsrecht Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechtsänderung vor beeinträchtigenden Verfügungen des Schuldners strenge Akzessorietät setzt schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung voraus (Ausnahme: 883 Abs. 1 S. 2 BGB: künftiger Anspruch) relative Wirkung die Vormerkung wirkt relativ, d.h. ausschließlich im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und einem durch Verfügung begünstigten Dritten, 883 Abs. 2 BGB 4

I. Übertragung der Vormerkung gem. 398 S. 1, 401 Abs. 1 analog, 883 Abs. 1 BGB 1. Abtretungsvertrag gem. 398 BGB Zweiterwerb der Vormerkung 2. Kein Ausschluss der Abtretung (z.b. gem. 399 BGB) 3. Berechtigung hinsichtlich der gesicherten Forderung und! Forderung muss in jedem Fall bestehen: kein gutgläubiger Erwerb einer Forderung möglich (es fehlt an einem Rechtscheinträger) 4. Berechtigung hinsichtlich der Vormerkung 5. Bei Nichtberechtigung hinsichtlich der Vormerkung: P: Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung gem. 892 Abs. 1 S. 1, 893 BGB 5

Übungsfall: Der gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung E ist Eigentümer B ist im Grundbuch eingetragen B: Verkauf an bösgläubigen K und Auflassungsvormerkung nach Eintragung: K tritt Übereignungsanspruch an gutgläubigen D ab E wird mit Zustimmung von B als Eigentümer eingetragen Kann D dennoch als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden? Welche Rechte muss er geltend machen? 6

19 GBO Fallrepetitorium Zivilrecht Übungsfall: Der gutgläubige Zweiterwerb der Vormerkung 433 Abs. 1 S. 1, 929 S. 1 BGB B 433, 311 b BGB K 398 S. 1 BGB D 883, 885 BGB 398 S. 1, 401 Abs. 1 analog, 883 Abs. 1 BGB 892 Abs. 1 S. 1, 893 BGB E 7

Grundwissen dingliches Vorkaufsrecht 1094 BGB Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Inhalt: erlaubt gem. 1094 BGB dem Berechtigten, im Vorkaufsfall ein Grundstück zu den Bedingungen zu kaufen, zu denen es der durch das Vorkaufsrecht belastete Verkäufer einem Dritten verkauft hatte. Vorkaufsberechtigter erhält gleichsam das Recht, in den Kaufvertrag mit dem Verpflichteten anstelle des Dritten einzutreten 8

Grundwissen dingliches Vorkaufsrecht Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ausübung des Vorkaufsrechts Vorkaufsfall: nach 1098 Abs. 1 S. 1, 463 BGB dann gegeben, wenn der durch das Vorkaufsrecht verpflichtete (idr. Der Grundstückseigentümer) mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die mit einem Vorkaufsrecht belastetet Sache abschließt Wirksame Ausübung: nach 1098 Abs. 1 S. 1, 464 Abs. 1 S. 1 BGB durch formfreie Willenserklärung gegenüber dem Verpflichteten nach 1098 Abs. 1 S. 1, 469 Abs. 2 BGB innerhalb der zweimonatigen Ausübungsfrist nach Mitteilung des Vorkaufsfalles durch den Verpflichteten oder den Dritten 9

Rechtsfolge Grundwissen dingliches Vorkaufsrecht nach 1098 Abs. 1 S. 1, 464 Abs. 2 BGB kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verpflichteten ein Vertrag zu den mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen zustande nach 1098 Abs. 2 BGB entfaltet das Vorkaufsrecht gegenüber Dritten Vormerkungswirkung ( 883 Abs. 2 BGB) = vormerkungsgleiche Wirkung dem Vorkaufsrechtsberechtigten stehen damit auch die mit der Vormerkung verbundenen Rechtsbehelfe zu (insbesondere der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchänderung nach den 1098 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB). 10

Herausgabeanspruch Grundwissen dingliches Vorkaufsrecht Berechtigter ist bereits ins Grundbuch eingetragen: 985 BGB Berechtigter ist noch nicht ins Grundbuch eingetragen: 1100 BGB Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen Berechtigter ist bereits ins Grundbuch eingetragen: 987, 990 BGB Berechtigter ist noch nicht ins Grundbuch eingetragen: 987, 990 BGB analog 11

Übungsfall: Ansprüche aus einem dinglichen Vorkaufsrecht E = Eigentümer eines Grundstücks E bestellt zugunsten des Nachbarn N ein Vorkaufsrecht E verkauft das Grundstück an K und erklärt die Auflassung E und K erfahren vom Vorkaufsrecht K informiert unverzüglich den N über den Verkauf des Grundstücks K wird mittlerweile als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen Welche Ansprüche kann N geltend machen? 12

433, 311 b BGB 873, 925 BGB Fallrepetitorium Zivilrecht Übungsfall: Ansprüche aus einem dinglichen Vorkaufsrecht E 873 Abs. 1, 1094 Abs. 1 BGB N K 13

433, 311 b BGB 873, 925 BGB Fallrepetitorium Zivilrecht Übungsfall: Ansprüche aus einem dinglichen Vorkaufsrecht E 873 Abs. 1, 1094 Abs. 1 BGB N K 14

Mögliche Ansprüche des N aus seinem dinglichen Vorkaufsrecht Auflassungsanspruch gegen E aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch gegen K auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch gem. 888 Abs. 1 ivm. 1098 Abs. 2, 883 Abs. 2 BGB Herausgabeanspruch gegen K bzgl. des Grundstücks gem. 1100 BGB Nutzungsersatz gegen K gem. 997, 990 BGB 15

Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB) Rentenschuld ( 1199 ff. BGB) als besondere Form der Grundschuld Grundpfandrechte gewähren Gläubigern Vorrangstellung gegenüber anderen Gläubigern bei Vollstreckung und Verwertung wirtschaftliche Bedeutung von Grundstücken aufgrund Wertbeständigkeit Grundpfandrechte gewähren besitzloses Pfandrecht ideal zur Kreditsicherung 16

Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek und Grundschuld Gesetz geht von Hypothek als Grundfall aus in der Praxis: Grundschuld der Normalfall Rentenschuld ( 1199 ff. BGB) als besondere Form der Grundschuld Akzessorietät Hypothek und Grundschuld sowie deren Unterformen unterscheiden sich durch den Grad ihrer Akzessorietät strenge Akzessorietät (Sicherungshypothek) bis fehlende Akzessorietät (Eigentümergrundschuld) 17

Akzessorietät Arten der Grundpfandrechte Eigentümergrundschuld Grundschuld Sicherungsgrundschuld Verkehrshypothek Hypothek Sicherungshypothek 18

Entstehung ( Ersterwerb ) der Hypothek 1. Einigung, 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB 2. Eintragung, 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB 3. Bestehen der gesicherten Forderung 4. nur bei Briefhypothek: Briefübergabe, 1117 Abs. 1 BGB bei Buchhypothek: Ausschluss der Brieferteilung, 1117 Abs. 1 BGB 5. Berechtigung des Bestellers wenn (-) gutgläubiger Erwerb, 185 Abs. 2, 878, 892 BGB 19

Übertragung ( Zweiterwerb ) der Hypothek 1. Einigung über Abtretung der Forderung, 1154 Abs. 1 bzw. 3, 398 BGB Briefhypothek: Schriftform, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB Buchhypothek: formlos, 1154 Abs. 3 BGB (aber Eintragung der Abtretung im Grundbuch, vgl. unten 2.) 2. Briefübergabe / Eintragung, 1154 BGB Briefhypothek: Briefübergabe, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB Buchhypothek: Eintragung, 1154 Abs. 3 BGB, 873 BGB 3. Berechtigung bzgl. der Forderung ggf. fingierter Forderungserwerb gem. 1138, 892 BGB 4. Berechtigung bzgl. Hypothek ggf. gutgläubiger Erwerb gem. 185 Abs. 1, 878 bzw. 892 BGB 20

Übungsfall: Gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek E ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten bebauten Grundstücks im Neckartal. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus einem Existenzgründerdarlehen in Höhe von 10.000, das ihm sein 80- jähriger Nachbar G gewährt, bestellt er zugunsten des G eine Briefhypothek an seinem Grundstück. G überträgt die Hypothek in notariell beglaubigter Form an C und übergibt ihm den Hypothekenbrief. C überträgt die Hypothek unter Übergabe des Hypothekenbriefes an D. Nun stellt sich heraus, dass G zum Zeitpunkt der Übertragung der Hypothek bereits dement und nicht mehr geschäftsfähig war. Welche Ansprüche kann D gegenüber E geltend machen? 21

1147 BGB 1154 Abs. 1, 398, 129 BGB Fallrepetitorium Zivilrecht E 488 Abs. 1 BGB 1113 Abs. 1, 873, 1117 BGB G D 1154 Abs. 1, 398, 129 BGB C 22

I. Anspruch des D gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 BGB D könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus 1147 BGB haben. 1. D Inhaber der Hypothek? a) Entstehung der Hypothek (Ersterwerb durch G), 873, 1113, 1117 BGB aa) Einigung, 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB bb) Eintragung, 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB cc) Bestehen der gesicherten Forderung, 488 Abs. 1 S. 1 BGB dd) Briefübergabe, 1117 BGB ee) Berechtigung des E als Besteller = Hypothek ist wirksam zugunsten des G entstanden 23

b) Übertragung der Hypothek von G an C (Zweiterwerb durch C), 1153, 401 BGB aa) Einigung über Abtretung der Forderung, 1154 Abs. 1, 398 BGB Abtretungsvertrag isv. 398 BGB: korrespondierende Willenserklärungen Schriftform, 1154 Abs. 1 BGB G ist aufgrund seiner Demenz geschäftsunfähig, 104 Nr. 2 BGB die Willenserklärung des D ist damit gem. 105 Abs. 1 BGB nichtig es ist kein Abtretungsvertrag zwischen G und C zustande gekommen G ist immer noch Inhaber der Darlehensforderung gegen E c) Erwerb der Hypothek durch D von C aa) Einigung über Abtretung der Forderung, 1154 Abs. 1, 398 BGB Abtretungsvertrag C-D isv. 398 BGB Schriftform, 1154 Abs. 1 BGB 24

bb) Briefübergabe C-D, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB cc) Berechtigung des C bzgl. der Forderung C ist nicht Inhaber der Forderung denn die Übertragung der Forderung von G an C durch Abtretungsvertrag gem. 398 BGB in der Form nach 1154 Abs. 1 S. 1 BGB (Schriftform, 126 BGB) scheiterte an der Geschäftsunfähigkeit des G cc) Berechtigung des C bzgl. der Hypothek C ist nicht Inhaber der Hypothek, da der Erwerb von G scheiterte dd) Überwinden der Nichtberechtigung des C bzgl. der Forderung, 1138 BGB Grundsätzlich: kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich (es fehlt ein Rechtsscheinträger) Aber: 1138 fingiert die vermeintlich gesicherte Forderung zum Zwecke des gutgläubigen Erwerbs der Hypothek 25

1138 BGB Die Vorschriften der 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach 1137 zustehenden Einreden. in Ansehung der Forderung gilt das Grundbuch als richtig das Bestehen der Forderung wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des 892 BGB fingiert (Schutz des Rechtsverkehrs) Aber: 892 BGB hilft nicht weiter, da immer noch G und nicht C als Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist 26

ee) Überwinden der Nichtberechtigung des C bzgl. der Hypothek, 1155 S. 1 BGB diesen Mangel überwindet 1155 S. 1 BGB 1155 BGB Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. danach gilt der Veräußerer gegenüber dem Erwerber als durch das Grundbuch legitimiert, wenn er seine Berechtigung von dem eingetragenen Inhaber der Hypothek durch eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen ableiten kann 27

das ist hier der Fall: notariell beurkundete Abtretung G-C darüber hinaus ist C Besitzer des Hypothekenbriefs C gilt damit gegenüber dem Erwerber D als grundbuchlegitimiert auf die öffentliche Beglaubigung der Abtretung zwischen C und D kam es dagegen nicht an dd) Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek, 892, 1155, 1138 BGB Damit liegen die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek grundsätzlich vor, so dass 892 BGB zur Anwendung gebracht werden kann. (1) Verkehrsgeschäft (Rechtsgeschäft) Übertragung der Hypothek durch Rechtsgeschäft? P: Forderung geht nach 1153 BGB bei Abtretung der gesicherten Forderung aber kraft Gesetzes über 28

Aber: die Abtretung selbst ist ein Rechtsgeschäft damit beruht auch die Übertragung der Hypothek jedenfalls mittelbar auf einem Rechtsgeschäft (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs Eintragungsfiktion des 1155 BGB ( wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre ) Zusammenhängende Kette öffentlicher beglaubigter Abtretungserklärungen: G- C C wird so gestellt, als ob er als Inhaber der Hypothek im Grundbuch stünde: dann wäre das Grundbuch jedoch unrichtig Unrichtigkeit des Grundbuchs 29

(3) Rechtsschein der Berechtigung Eintragungsfiktion des 1155 BGB zugunsten des C Forderungsfiktion des 1138 BGB zugunsten des C (4) Gutgläubigkeit hier war der Erwerber D gutgläubig darüber hinaus lag hier sogar eine Gutgläubigkeit auch des Erwerbers D vor, da beiden die Demenz des geschäftsunfähigen D verborgen blieb und diese erst später bekannt wurde d) Zwischenergebnis D hat die Hypothek gutgläubig vom C erworben und ist damit ihr Inhaber. 2. Ergebnis D kann vom E gem. 1147 BGB Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen. 30

1147 BGB 488 Abs. 1 S. 1 BGB 1154 Abs. 1, 398, 129 BGB Fallrepetitorium Zivilrecht E 488 Abs. 1 BGB G 1113 Abs. 1, 873, 1117 BGB D 1154 Abs. 1, 398, 129 BGB 892, 1138, 1154 BGB C 31

II. Anspruch des D gegen E auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 Abs. 1 S. 1 BGB D könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ihv. 10.000 aus 488 Abs. 1 S. 1 BGB haben. 1. Darlehensvertrag isv. 488 Abs. 1 BGB Darlehensvertrag (+) allerdings nur zwischen E und G, nicht zwischen E und D 2. Abtretung nach 398 BGB Abtretungsvertrag G-C gem. 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB nicht zustande gekommen 3. Erwerb der Forderung durch gutgläubigen Erwerb der Hypothek, 1153, 398 (1138), 401 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 1155, 892 Abs. 1 BGB? Hypothek kann nach 1153 Abs. 2 BGB nicht ohne die Forderung übertragen werden: ging Forderung mit über? Nein: Forderung wurde nur in Ansehung der Hypothek fingiert und geht gerade nicht über 32

Folge: D = Inhaber einer forderungsentkleideten Hypothek zu Lasten des E Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung E steht in der Gefahr, doppelt nämlich von G und D in Anspruch genommen zu werden Problem: Forderung existiert, steht aber einen Dritten (G) zu Einheitstheorie / Mitreißtheorie Forderung geht mit der Hypothek auf den gutgläubigen Erwerber (D) über (wird von der Hypothek mitgerissen ) 1153 Abs. 2 BGB setzt sich gegenüber der Fiktionslösung des 1138 BGB durch Ausnahme vom Grundsatz, dass kein gutgläubiger Forderungserwerb möglich ist 33

Vorrang der Akzessorietätsgrundsatzes Schutz des Schuldners vor doppelter Inanspruchnahme Wille des Gesetzgebers: bloße Fiktion des Forderungsübergangs ( 1137, 1138 BGB) Schuldner ist auch deshalb schutzwürdig, weil er das Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung nicht veranlasst hat Trennungstheorie das Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung wird aufrechterhalten strenge Akzessorietät wird durchbrochen der Erwerber behält eine forderungsentkleidete Hypothek der ursprüngliche Inhaber der Hypothek behält die Forderung ohne Hypothek Schuldner ist hinreichend geschützt, weil er nur gegen Rückgabe des Hypothekenbriefes oder Löschung der Hypothek zur Zahlung verpflichtet ist, 1161, 1160 Abs. 1 BGB. 34 34

4. Ergebnis D hat von C keine Darlehensforderung erworben. D hat gegen E keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 10.000 aus 488 Abs. 1 S. 1 BGB. 35

Übungsfall: Das unausgezahlte Darlehen Familienvater V erwartet Nachwuchs und möchte daher sein Einfamilienhaus um einen Anbau erweitern. Hierzu nimmt er bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 50.000 auf und bestellt dieser hierfür eine Buchhypothek zulasten seines Grundstücks, die auch eingetragen wird. Noch vor der Auszahlung des Darlehens tritt B ihre Forderung gegen V an D ab. Welche Ansprüche kann D gegenüber V geltend machen? 36

398 BGB Fallrepetitorium Zivilrecht V 488 Abs. 1 BGB 1113 Abs. 1, 873, 1117 BGB B D 37

I. Anspruch des D gegen V Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 BGB D könnte gegen V einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück aus 1147 BGB haben. 1. D Inhaber der Hypothek? a) Entstehung der Hypothek (Ersterwerb durch B), 873, 1113, 1117 BGB aa) Einigung, 873 Abs. 1, 1113 Abs. 1 BGB bb) Eintragung, 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB cc) Bestehen der gesicherten Forderung, 488 Abs. 1 S. 1 BGB Rückzahlungsanspruch entsteht nicht bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages, sondern erst mit Auszahlung des Darlehens Hypothek steht dem Vals Eigentümergrundschuld zu, 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 BGB 38 38

b) Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek durch D von B, 892, 1155, 1138 BGB keine unmittelbare Anwendung 892 BGB kommt nur soweit unmittelbar zur Anwendung, als es auf den akzessorischen Charakter der Hypothek nicht ankommt auch 1138 BGB hilft nicht weiter: ist auf Sicherungshypothek nach 1185 Abs. 2 BGB nicht anwendbar c) Abtretung des Anwartschaftsrechts, 398, 1154 BGB B war nur im Hinblick auf ihr Anwartschaftsrecht, nicht im Hinblick auf die noch nicht entstandene Hypothek verfügungsberechtigt übertragbar ist daher nur das Anwartschaftsrecht in der Form des 1154 Abs. 1 BGB (Schriftform) 2. Ergebnis D hat gegen B keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. 39