Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; familiäre Lebensgemeinschaft (verneint); Straftäter; Wiederholungsgefahr

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Transkript:

VG München, Urteil v. 25.04.2013 12 K 13.261 Titel: Normenketten: AufenthG 28 I 1 Nr. 3, 34 III 114 Satz 1 VwGO 34 Abs. 3 AufenthG 114 Satz 1 VwGO 34 Abs. 3 AufenthG Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; familiäre Lebensgemeinschaft (verneint); Straftäter; Wiederholungsgefahr Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, familiäre Lebensgemeinschaft, Straftäter, Wiederholungsgefahr, kenianischer Staatsangehöriger Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist am... 1978 geboren und kenianischer Staatsangehöriger. Am 01.01.1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter ein und erhielt am 20.06.1991 eine bis 27.09.1993 gültige Aufenthaltserlaubnis, die bis 04.05.1999 stets befristet verlängert wurde. Mit Urteil vom 22.09.1996 wurde gegen den Kläger wegen gemeinschaftlichem Diebstahl in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und versuchter gefährlicher Körperverletzung ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt. Mit Urteil vom 02.09.1997 wurde der Kläger wegen Sachbeschädigung zur Ableistung von 60 Stunden Sozialdienst verurteilt. Mit Urteil vom 03.03.1999 wurde er wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 30.12.1999 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige, die am 26.01.2000 das gemeinsame Kind... zur Welt brachte. Daraufhin wurde ihm eine bis 27.01.2001 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt, die bis 31.10.2003 verlängert wurde. Ab Juli 2000 lebte er von seiner Ehefrau getrennt. Am 27.11.2001 wurde er von seiner Ehefrau geschieden. Das Sorgerecht für das Kind... wurde mit Beschluss vom 14.05.2002 der Mutter übertragen, da der Kläger keinen Kontakt zu dem Kind gehalten hatte. Mit Strafbefehl vom 20.07.2000 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 19.06.2001 wurde er wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (0,2 Gramm Marihuana) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 12.05.2002 wurde das Kind... geboren, dessen Vater der Kläger ist. Das Kind hat die serbische Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht inne. Mit Strafbefehl vom 31.07.2003 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 13.12.2004 wurde der Kläger wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Ein Verfahren wegen Körperverletzung zulasten seiner Freundin wurde eingestellt. Mit Urteil vom 22.12.2005 wurde der Kläger wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit weiterem Urteil vom 13.04.2006 wurde der Kläger wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, da der Kläger beabsichtigte, eine Therapie zu machen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass der Kläger seit seinem 15. Lebensjahr Drogen konsumiere, zuerst überwiegend Haschisch und seit ca. einem Jahr auch Kokain und Heroin. Eine Therapie habe er bislang nicht absolviert. Am 28.05.2006 kam das Kind... auf die Welt, für das der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat und das die serbische Staatsangehörigkeit hat. Von dem Erlass einer Ausweisungsverfügung wurde abgesehen und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bis 26.07.2007 erteilt, die zuletzt bis 08.08.2008 verlängert wurde. Im Jahr 2007 absolvierte er zusammen mit seiner Freundin eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Am 17.03.2008 beantragte der Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Bei einer Vorsprache bei der Behörde am 12.08.2008 nahm er diesen Antrag zurück und beantragte stattdessen eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Er erhielt eine Fiktionsbescheinigung, die zuletzt bis 30.04.2009 gültig war. Mit Urteil vom 01.10.2008 wurde er wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Er führte 0,5 Gramm Marihuana bei sich. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt und später auch die Strafaussetzung aus dem Urteil vom 13.04.2006 widerrufen. Am 18. und 26.11.2009 ergingen Haftbefehle gegen den Kläger. Am 25.01.2010 wurde der Kläger von der Polizei aufgegriffen und inhaftiert. Er gab an, er sei seit 10 Monaten drogensüchtig und mache gerade einen kalten Entzug. Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurde er zu der Beziehung zu seinen drei Kindern befragt. Mit Schreiben vom 11.05.2010 wurden auch die Mütter seiner Kinder zu seinem Verhältnis zu den Kindern angehört. Die Jugendhilfe Lüneburg, in der sich die Kinder... und... sowie deren Mutter noch befanden, teilte mit, dass der Kläger vor längerer Zeit einmal ein Paket geschickt habe. Darüber hinaus habe es keine Bemühungen zur Kontaktaufnahme gegeben. Für... sei es aber sehr wichtig, Kontakt mit dem Vater zu haben. Mit Schreiben vom 07.09.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass derzeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werde.

Am 10.03.2011 wurde der Kläger aus der Haft entlassen, erhielt am 21.03.2011 wieder eine Erlaubnisfiktion gem. 81 Abs. 4 AufenthG und wurde aufgefordert, mit seinem Reisepass vorzusprechen und Unterlagen zur Lebensunterhaltssicherung vorzulegen. Am 22.03.2012 sprach der Kläger bei der Beklagten mit seinem neuen Reisepass vor, legte aber keine Nachweise über die Unterhaltssicherung vor. Mit Schreiben vom 18.09.2012 und 16.10.2012 wurden die Mütter seiner Kinder dazu befragt, ob der Kläger regelmäßig Kontakt mit den Kindern habe und Unterhalt bezahle. Der Kläger selbst wurde mit Schreiben vom 16.10.2012 zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis angehört. Die Mutter von... und... teilte mit, dass im Mai 2011 ein Paket für die Kinder von dem Kläger gekommen sei. Im April 2012 habe er Kontakt zu ihr aufgenommen und gefragt, ob er mit den Kindern telefonieren könne. Sie habe das nicht zugelassen, ihm aber über die Entwicklung der Kinder berichtet. Er wollte sie in... besuchen kommen, das wollte sie aber ebenfalls nicht. Im August 2012 sei sie in München gewesen und es hätte ein Treffen bei der Mutter des Klägers stattgefunden. Das Treffen sei sehr harmonisch und für die Kinder sehr wichtig gewesen. Bis Oktober 2012 hätten sie noch zwei Mal telefoniert und ca. drei Mal geschrieben. Für die Kinder sei ein langsamer Ausbau des Kontaktes wichtig. Mit Urteil vom 04.04.2012 wurde der Kläger wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Vom 04.11.2012 bis 03.01.2013 verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe aus diesem Urteil. Mit Strafbefehl vom 24.09.2012, der seit 11.10.2012 rechtskräftig ist, wurde der Kläger wegen eines Hausfriedensbruchs in einer Gemeinschaftsunterkunft zu 30 Tagessätzen verurteilt. Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Ladendiebstahls am 24.07.2012 (Forellenfilets für 3,58 Euro) ist nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom 27.11.2012 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (Nr. 1) und ihm eine Ausreisefrist bis 11.01.2013 gesetzt sowie die Abschiebung nach Kenia angedroht (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 34 Abs. 3 AufenthG, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und Ausweisungsgründe vorliegen würden. Eine Aufenthaltserlaubnis könne zwar im Ermessen erteilt werden. In die Ermessensabwägung wurden zulasten des Klägers die mangelnde Integration, die zahlreichen Straftaten, die Wiederholungsgefahr sowie generalpräventive Gründe eingestellt. Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhalte und drei Kinder in Deutschland habe. Dabei wurde eingestellt, dass zu der deutschen Tochter... kein Kontakt bestehe und auch kein Unterhalt geleistet wurde. Hinsichtlich der Kinder... und... wurde berücksichtigt, dass zwar gelegentliche Kontakte bestünden, diese aber über eine Begegnungsgemeinschaft nicht hinausgehen würden, da der Kläger keinen Erziehungsbeitrag leiste. Da er nicht ausgewiesen würde, seien auch Besuchsaufenthalte problemlos möglich. Unter Abwägung dieser Aspekte wurde ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts angenommen. Der Bescheid wurde am 29.11.2012 mit Postzustellungsurkunde in der Postfiliale niedergelegt und am 03.01.2013 dem Kläger nochmals persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2012 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird angewiesen, dem Antrag des Klägers vom 12.08.2008 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stattzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei dem Kläger gelungen, mit den Kindern... und... wieder einen Kontakt herzustellen, der auch für die Kinder sehr wichtig sei. Er sei bereit, sich erneut einer Drogentherapie zu unterziehen und sich um die Sicherung seines Lebensunterhalts zu bemühen. Er habe zwei Drittel seines Lebens in Deutschland verbracht. Die gesetzte Ausreisefrist sei überdies viel zu kurz. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie macht geltend, der Verlängerungsantrag sei schon verfristet gestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.03.2013 (Az. M 12 K 13.261 und M 12 S 13.262) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ( 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte hat bei der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt ( 114 Satz 1 VwGO). 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 oder Satz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu seiner Tochter..., die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht möglich, da der Kläger kein Sorgerecht für dieses Kind inne hat und auch keinerlei Umgang stattfindet. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert aber nicht daran, dass der Kläger den Antrag zu spät gestellt hätte (vgl. dazu den Prozesskostenhilfebeschluss). 2. Die Beklagte hat auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 34 Abs. 3 AufenthG rechtmäßig ablehnt. Danach kann die eigenständige Aufenthaltserlaubnis eines als Kind in die Bundesrepublik eingereisten Ausländers ( 34 Abs. 2 AufenthG) im Ermessen verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen. In dem Bescheid vom 27.11.2012 hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen gemäß 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Nach 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei einer Ermessensentscheidung nur überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im vorliegenden Fall ist das Ermessen rechtmäßig ausgeübt worden. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr Ermessen zusteht. Sie hat den Sachverhalt umfassend ermittelt, indem sowohl dem Kläger persönlich als auch den Müttern seiner Kinder rechtliches Gehör gewährt wurde. Sämtliche ermittelten Umstände wurden in die Ermessenerwägungen eingestellt. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat. Weiterhin wurde auch eingestellt, dass der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 wieder einen Kontakt mit seinen Kindern... und... herstellen konnte. Die Beklagte geht aber zu Recht davon aus, dass es sich dabei nicht um eine familiäre Lebensgemeinschaft handelt und die Kontakte damit kein sehr großes Gewicht haben können. Von einer familiären Gemeinschaft ist in der Regel im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen (vgl. BVerfG v. 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, juris, m. w. N.). Entscheidend für den Schutz des Art. 6 Grundgesetz (GG) ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG v. 01.12.2008, 2 BvR 1830/08). Es ist dabei maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung des Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BayVGH v. 18.12.2012, 10 CS 12.1790/10 C 12.1839, juris). Hier kann schon nicht von einem regelmäßigen, dem Üblichen entsprechenden Umgang ausgegangen werden. Der Kläger hat seine Kinder nach Beendigung der Beziehung zu deren Mutter im Jahr 2008 nur im Jahr 2012 einmal gesehen. Er hat weder regelmäßigen telefonischen noch brieflichen Kontakt mit den Kindern gehalten, sondern die Mutter der Kinder hat nur von mehreren Telefonaten berichtet, in denen sie den Kläger über die Entwicklung der Kinder informiert hat. Der Kläger hat keinen festen Wohnsitz und keine Arbeit. Es ist daher auch nicht zu erwarten, dass ein regelmäßiger Umgang mit den in Lüneburg wohnenden Kindern demnächst aufgebaut werden kann. Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der durch gelegentliche Briefe, Telefonate und sporadische Besuche gepflegte Umgang, der für die Kinder sicherlich wichtig ist, auch vom Ausland aus aufrechterhalten werden kann. Auch in der mündlichen

Verhandlung wurden keine Aspekte vorgetragen, die die Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft zugunsten des Klägers ändern könnten. Die Beklagte ist auch zu Recht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen, da der Kläger eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie schließt eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht per se aus (BayVGH v. 24.05.2012, 10 ZB 11.2198, juris m. w. N.). Hier wurde der Kläger zuletzt im Jahr 2012 wegen Besitz von Drogen zum Eigenverbrauch verurteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass er weiterhin Drogen konsumiert. Dies stellt er auch nicht in Abrede sondern zeigt sich bereit, eine Therapie zu absolvieren. Dass er sich ernsthaft um einen Therapieplatz bemüht, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch fehlt es bei dem Kläger an einer sozialen und wirtschaftlichen Integration, die eine Aussicht auf ein drogenfreies Leben erlauben würde. Obwohl er über einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Bäckerlehre verfügt, war er die letzten Jahre arbeitsund wohnungslos. Es ist daher zu befürchten, dass er weiterhin Drogen konsumieren wird und seinen Lebensunterhalt und seinen Drogenkonsum mit Drogengeschäften zu verdienen versucht. Auch im Übrigen erscheint er nicht gewillt, die Rechtsordnung zu respektieren, denn es wurde im Jahr 2012 gegen ihn noch ein Strafbefehl wegen Hausfriedensbruch erlassen. In der mündlichen Verhandlung wurden keine Bemühungen oder Entwicklungen vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Andere Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind nicht ersichtlich, denn auch für einen Titel aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 5 AufenthG wäre das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern Voraussetzung. 3. Gegen die Setzung einer Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 27.11.2012 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entsprechen 58, 59 AufenthG. Die Ausreisefrist hat sich durch Zeitablauf erledigt, war aber hinsichtlich ihrer Länge gerade noch angemessen (vgl. Prozesskostenhilfebeschluss). 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708ff. ZPO.