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Transkript:

GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): 09.12.1999 01.01.2000 22.04.2016 Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 229, 24.11.2016 GÜLTIGKEIT: 31.03.2019 GÜLTIGKEIT FAR: 01.12.2016-31.12.2018 GÜLTIGKEIT RETABAT VS 01.09.2016-31.12.2023 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den obengenannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.

ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.4 h 42 h 182.5 h 2190 h max. 48 h Durch den Arbeitgeber verursachte Fehlstunden dürfen weder mit Lohn- noch Ferienguthaben verrechnet werden (Annahmeverzug des Arbeitgebers, OR 324). Reisezeit a) b) c) Als Reisezeit gilt die Zeit, für den Transport von der Sammelstelle/Werkhof auf die Baustelle und zurück benötigt wird. Pro Jahr werden 100 Stunden der Reisezeit zum Grundlohn entschädigt. Begibt sich der Arbeitnehmer direkt auf die Baustelle, und ist der Weg vom Wohnort zur Bau-stelle kürzer oder höchstens gleichlang, wie derjenige zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof. Eine allfällige Pause (z.b. Znünipause) zählt nicht zur jährlichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. MITARBEITERKATEGORIEN Q Chef-Monteur Gerüstbau Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt. A Gruppenleiter Gerüstbau Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau oder gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 01.01.2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde, sowie Gerüstmonteur mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ), falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt. B1 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ) oder gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikationen von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde. B2 Gerüstmonteur Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau, gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung in der EU; Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikationen von der Lohnklasse C in der Lohnklasse B2 befördert wurde. C Gerüstbaumitarbeiter Arbeitnehmer ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur

LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN >20 J.und < 50 J. 25 Tage ArbN <20 J. oder > 5 J. 30 Tage 10.60% 13.00% Feiertagsentschädigung Anteil 13. ML (rückwirkend nach Probezeit) 8 Tage 3.00% 8.33% MINIMALLÖHNE >20 J. und < 50 J. Ganze Schweiz Kategorie Q A B1 B2 C Grundlohn 28.89 27.72 26.01 24.06 22.85 Feiertagsent. 0.87 0.83 0.78 0.72 0.69 Zwischentot. 29.76 28.55 26.79 24.78 23.54 Ferienent. 3.15 3.03 2.84 2.63 2.49 Zwischentot. 32.91 31.58 29.63 27.41 26.03 Anteil 13. ML 2.74 2.63 2.47 2.28 2.17 Total 35.65 34.21 32.10 29.69 28.20 MINIMALLÖHNE <20 J. und >50 J. Kategorie Q A B1 B2 C Ganze Schweiz Grundlohn 28.89 27.72 26.01 24.06 22.85 Feiertagsent. 0.87 0.83 0.78 0.72 0.69 Zwischentot. 29.76 28.55 26.79 24.78 23.54 Ferienent. 3.87 3.71 3.48 3.22 3.06 Zwischentot. 33.63 32.26 30.27 28.00 26.60 Anteil 13. ML 2.80 2.69 2.52 2.33 2.22 Total 36.43 34.95 32.79 30.34 28.81 Lohnregelungen in Sonderfällen: Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Die im GAV festgelegten Basislöhne gelten lediglich als Richtwert. Die Vereinbarungen sind der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Minimallohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Sonderfälle sind zum Beispiel: a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer; b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben; c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt; d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen Verpflegungsentschädigung: Als Verpflegungsentschädigung wird allen Gerüstbauern eine Zulage von CHF 16.00 pro Tag und Mahlzeit vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stunden ist die Zulage zwingend geschuldet. Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines dem Arbeitnehmer gehörenden Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet: a) Personenwagen CHF 0.60/km b) Motorrad CHF 0.45/km c) Motorfahrrad CHF 0.30/km Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeiter nach Möglichkeit mitzuführen.

Lohnzuschläge Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit sind Arbeitsstunden innerhalb der Tagesarbeit zuschlagsfrei, abgesehen, von allfälligen Zuschlägen für Überstundenarbeit oder Sonntagsarbeit. Als Tagesarbeit gilt gemäss Arbeitsgesetz im Sommer die Zeit zwischen 5.00 und 20.00 Uhr, im Winter zwischen 6.00 und 20.00 Uhr. Überstundenarbeit: Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321 c, Abs. 1 OR). Vom Arbeitgeber angeordnete Überstundenarbeit wird mit einem Zuschlag von 25 % auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 100 Stunden Reisezeit, welche zum Grundlohn entschädigt werden. Die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden müssen Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, falls dies Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbart haben. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12.5 %. Nachtarbeit: Für das Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr wird ein Überzeit-Zuschlag von 50 % auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde bezahlt. Sonntagsarbeit: Für das Arbeiten an Sonntagen (vom Samstag 17 Uhr bis Montag 5 Uhr im Sommer bzw. 6 Uhr im Winter) wird ein Zuschlag von 50 % auf dem aktuellen (berechneten) Lohn pro Stunde bezahlt. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen. Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet. Schlechtwetterentschädigung Arbeitsunterbrechung: Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte) sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist. Die Arbeits-unterbrechung erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreter. Für die Beurteilung, ob eine Arbeitsunterbrechung notwendig ist oder nicht, sind die betroffenen Arbeitnehmer anzuhören. Anspruch bei Schlechtwetter: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungs-bedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Diese Entschädigung beträgt 80 % des Grundlohnes; sie wird mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztags-weisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung. Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden): Ein Ausgleich in Zeit unter Anrechnung von Kompensationsoder Überstunden ist nur dann gestattet, wenn: a) infolge schlechten Wetters ausgefallene Stunden nicht bei der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden und es sich nicht um vom Arbeitgeber gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz zu tragende Karenztage handelt und b) der Arbeitnehmende frei über seine Zeit verfügen kann Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitnehmer hat sich während eines Arbeitsunterbruches infolge schlechten Wetters zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreter zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen. Der Arbeitnehmende hat ferner während des Arbeitsunterbruchs auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreter andere zumutbare Arbeit zu leisten.

Vollzugskostenbeitrag Arbeitnehmer CHF 25.--/Monat CHF 0.14Std. Arbeitgeber CHF 50.--/Jahr CHF 0.02/Std. Von den Bestimmungen über den Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag sind die Betriebe in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Neuenburg ausgenommen, sofern sie den dort bestehenden kantonalen Fonds des Baugewerbes unterstellt sind. Ebenfalls ausgenommen ist das Büropersonal. Flexiber Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR GERÜSTBAU) Arbeitnehmer Arbeitgeber 1% AHV-Lohn 4% AHV-Lohn Ausgenommen sind Betriebe, die dem GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (GAV Retabat) oder dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR Bauhauptgewerbe) angeschlossen sind. WALLIS 1.5 % AHV-Lohn 4.5 % AHV-Lohn RETABAT

Krankentaggeldversicherung Leistungen: Wartefrist: Prämienanteil an: 80 % während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen ab 2. Tag (Wartefrist bis max. 30 Tagen) Der Karenztag entfällt, wenn innert 90 Kalendertagen nach Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eintritt. (Rückfall) 50 % der Prämie

Protokoll der Änderungen 24.11.2016 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der AVE bis 31.03.2019 des GAV, SHAB Publikation Nr. 229, 24.11.2016 Verlängerung 03.11.2016 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau), gültig ab 01.12.2016 bis 31.12.2018, SHAB Publikation Nr. 214, 03.11.2016 Verlängerung (GAV FAR Gerüstbau) 22.04.2016 18.04.2016 AVE von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB Publikation Nr. 78, 22.04.2016 ab 01.05.16-31.03.2017 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der AVE bis 31.12.2018, für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau), SHAB Publikation Nr. 74, 18.04.2016 Verlängerung (GAV FAR Gerüstbau) 07.03.2016 Gesuch um Änderung der AVE des GAV, SHAB-Publikation Nr. 46, 07.03.2016 27.03.2015 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.04.2015, SHAB-Publikation Nr. 35 vom 20.02.2015 Verlängerung 23.10.2014 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 202 vom 20.10.2014 Verlängerung 31.07.2014 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per 01.08.2014, SHAB-Publikation Nr. 135 vom 16.07.2014 09.04.2014 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 67 vom 07.04.2014 31.12.2013 Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrück-tritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau per 01.01.2014, SHAB-Publikation Nr. 228 vom 25.11.2013 Verlängerung (GAV FAR Gerüstbau) 24.06.2013 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR Gerüstbau), SHAB-Publikation Nr. 119 vom 24.06.2013 Verlängerung (GAV FAR Gerüstbau) 31.07.2013 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.08.2013, SHAB-Publikation Nr. 143 vom 26.07.2013, Verlängerung 26.06.2013 Ergänzung zur Publikation des Gesuches um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV im SHAB-Nr. 215 vom 05.11.2012, SHAB-Nr. 98 vom 24.05.2013 31.12.2012 Bundesratsbeschluss üder die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, Publikation Bundesblatt Nr. 52 vom 28.12.2012 7 von 9

Verlängerung 8 von 9

18.12.2012 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 221 vom 13.11.2012 Verlängerung 18.12.2012 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 215 vom 05.11.2012 Diverses, 30.04.2012 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.05.2012, SHAB-Publikation Nr. 79 vom 24.04.2012 Verlängerung, 15.02.2012 Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- Publikation Nr. 28 vom 09.02.2012 Verlängerung, 22.11.2011 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per 01.12.2011, SHAB-Publikation Nr. 212 vom 01.11.2011, Verpflegungsentschädigung 20.09.2011 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- Publikation Nr. 177 vom 13.09.2011, Verpflegungsentschädigung 31.01.2011 Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 01.02.2011, Publikation Bundesblatt Nr. 4 vom 25.01.2011 Verlängerung, 21.12.2010 Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB- Publikation Nr. 223 vom 16.11.2010 Verlängerung, 30.10.2009 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV per 01.11.2009, SHAB-Publi-kation Nr. 203 vom 20.10.2009 () 24.08.2009 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV, SHAB-Publikation Nr. 147 vom 03.08.2009 31.07.2009 05.07.2007 Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbau (GAV FAR Gerüstbau), SHAB-Publikation Nr. 138 vom 21.07.2009 09.04.2009 Gesuch um Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen Altersrücktritt, SHAB- Publikation Nr. 59 vom 26.03.2009 31.03.2009 Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des GAV, SHAB-Publikation Nr. 57 vom 24.03.2009 28.11.2008 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 227 vom 21.11.2008 30.09.2007 Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen, SHAB-Publikation Nr. 170 vom 04.09.2007 01.04.2007 Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlichkeit, SHAB-Publikation Nr. 128 vom 05.07.2007 Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung SHAB-Nr. 39 vom 26.02.2007 08.01.2007 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer bis 31.03.2009, SHAB-Nr. 3 vom 05.01.2007 9 von 9