Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen Evangelische Akademie Bad Boll, 8. März 2010 Dr. Thomas Fritz
Agenda I. Steuerpflicht staatlicher Hochschulen II. III. IV. Spendenrecht Sponsoring Beispielsfälle Seite 2
Steuerliche Sphären juristischer Personen des öffentlichen Rechts Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb steuerpflichtiger BgA nicht steuerbar nicht steuerbar? steuerbar 0% / 7% / 19% steuerbar 0% / 7% / 19% Umsatzsteuer Seite 3
Hoheitsbetrieb ( 4 Abs. 5 KStG) Ausübung öffentlicher Gewalt = eine Tätigkeit, die öffentlichrechtlichen Körperschaften eigentümlich und vorbehalten ist (BFH v. 7.11.2007 - I R 52/06, BFH/NV 2008, 888; v. 25.1.2005 - I R 63/03, BStBl II 2005, 501, m.w.n.). Wirtschaftliche Tätigkeit = auf privatrechtlicher Grundlage und nicht im Rahmen einer eigens für die jpdör geltenden öffentlichrechtlichen Sonderregelung (BFH v. 3.7.2008 - V R 40/04, BStBl II 2009, 208) gesetzliche Tätigkeitszuweisung notwendige, aber nicht hinreichende Begründung Überwiegender Teil der Tätigkeit dient der Ausübung der öffentlichen Gewalt, dh. wirtschaftliche Tätigkeit als unselbständiger Teil einer im Ganzen hoheitlichen Aufgabenerfüllung Seite 4
Betrieb gewerblicher Art (BgA) ( 4 KStG / Abschn. 6 KStR) Gesetzeszweck: Wettbewerbsneutralität positiv Abgrenzung negativ Einrichtung (Indiz: Jahresumsatz einmalig > 130.000, Abschn. 6 Abs. 4 S. 2 KStR) nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen wirtschaftliche Heraushebung innerhalb der Gesamtbetätigung (Indiz: Jahresumsatz nachhaltig > 30.678, Abschn. 6 Abs. 5 S. 4 KStR) keine Land- und Forstwirtschaft keine Vermögensverwaltung kein Hoheitsbetrieb Seite 5
Steuerliche Beurteilungseinheiten bei staatlichen Hochschulen Sponsoring Skriptenverkauf Auftragsforschung Hochschule Hörsaalvermietung Fachbereich Institut Professor Hochschul- Ball Weiterbildung Seite 6
Vermögensverwaltung ( 14 Satz 3 AO) Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird (vgl. 14 S. 3 AO). Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen. Beispiele: Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen) Lizenzvergabe Nutzung von Kapitalvermögen Seite 7
Agenda I. Steuerpflicht staatlicher Hochschulen II. III. IV. Spendenrecht Sponsoring Beispielsfälle Seite 8
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit Rechtsfolgen Spender: Steuerbegünstigter (Spenden-) Abzug Empfänger: Weder Ertrag- noch Umsatzsteuern bei Zuordnung zum Hoheitsbereich (jpdör) (bzw. zum ideellen Bereich (gemkö)), Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer Problemfelder Gegenleistungen (bspw. Fundraising-Dinner) Nutzungen & Leistungen sind nicht abzugsfähig Seite 9
Spendenhöchstbeträge und Spendenvortag Höchstbetrag von 20 % für alle Zwecke oder 4 der Umsätze, Löhne & Gehälter Zusatzhöchstbetrag v. 20.450 bei Zuwendungen an Stiftungen 1 Mio. für Zuwendungen in den Vermögensstock nicht nur bei Neuerrichtung sondern auch für Zustiftungen (je 10 Jahre) (auch für Förderstiftungen) Seite 10
Unselbständige Stiftungen Stiftungsträger / Treuhänder Treuhandvertrag / Schenkung unter Auflage Erbeinsetzung / Vermächtnis unter Auflage Müller- Stiftung Schulz- Stiftung Stiftungsträger/Treuhänder: i.d.r. juristische Person nichtrechtsfähige Stiftung kann eigenes Steuersubjekt sein Voraussetzung des zusätzlichenspendenabzughöchstbetrags für Stiftungen ( 10b Abs. 1a EStG) Seite 11
Agenda I. Steuerpflicht staatlicher Hochschulen II. III. IV. Spendenrecht Sponsoring Beispielsfälle Seite 12
Sponsoringeinnahmen in der Vermögensverwaltung Voraussetzungen Nur Fruchtziehung, i. S. v. Passivität Bsp. Verpachtung des Anzeigengeschäfts Rechtsfolgen Sponsor: Betriebsausgaben Empfänger: Vermögensverwaltung: Keine Ertragsteuern jpdör Keine Umsatzsteuer gemkö ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%) Problemfelder Abgrenzung ( Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. (AEAO Tz. 9 zu 64) Nebenleistungen Seite 13
Sponsoringeinnahmen als steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art (bzw. wgb) Voraussetzungen Gegenleistung, bspw. aktive Mitwirkung an einer Werbemaßnahme Rechtsfolgen Sponsor: Betriebsausgaben Empfänger: Steuerpflicht (Umsatzsteuer: 19%) jpdör BgA (Steuerbelastung ca. 40%) (Zuordnung von ( originär veranlassten ) Betriebsausgaben oder Pauschalierung?) gemkö wgb (Steuerbelastung ca. 30%) (Gewinnpauschalierung mit 15% der Einnahmen nach 64 Abs. 6 Nr. 1 AO) Problemfelder Abgrenzung & Nebenleistungen ( Leistungspakete ) Gewinnermittlung Seite 14
Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen ( 64 Abs. 6 Nr. 1 AO) Gewinnpauschalierung in Höhe von 15% der Einnahmen Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet Begünstigte Werbeeinnahmen (AEAO Nr. 29 zu 64): z.b. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.s.d. 67a AO sind (vgl. AEAO Nr. 9 zu 67a): Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen Gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich. Keine Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (?) Anwendbarkeit auf Universitätskliniken? Seite 15
Agenda I. Steuerpflicht staatlicher Hochschulen II. III. IV. Spendenrecht Sponsoring Beispielsfälle Seite 16
Beispiel: Geldleistungen Sachverhalt: Versicherung V zahlt dem Alumniverein A für eine Vortragsveranstaltung einen Zuschuss i. H. v. 1.000. Auf die finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der V in der Festschrift hingewiesen werden. Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i. H. v. 1.000 zahlt, verpflichtet sich A neben dem Banklogo auch einen allgemeinen Werbeslogan abzudrucken. (Duldungs-) Leistung an V: (Werbe-) Leistung an B: Vermögensverwaltung, Umsatzsteuer: 7 % steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Umsatzsteuer: 19 % Seite 17
Beispiel: (Website-) Link verlinktes Logo des Sponsors Website der gesponsorten Einrichtung Website des Sponsors steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 18
Beispiel: Benennung eines Saals Ernst & Young Hörsaal kein steuerpflichtiger BgA / wgb Seite 19
Beispiel: Stiftungsprofessur Ernst & Young - Lehrstuhl Unternehmen verpflichtet sich, für eine bestimmte Zeit, die Kosten eines Lehrstuhls (mit-) zufinanzieren Keine aktive Werbemaßnahme durch Hochschule über die Duldung der Namensnennung hinaus kein steuerpflichtiger BgA / wgb Seite 20
Beispiel: Werbebildschirm Eine Hochschule erhält eine Schließfachanlage samt Bildschirm. Dem Aufsteller wird das Recht eingeräumt, auf dem Bildschirm Werbesendungen zu zeigen. Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) Die Hochschule hält den Bildschirm während der Öffnungszeiten eingeschaltet Die Hochschule stellt die freie und ungehinderte Sicht auf den Bildschirm sicher. steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 21
Beispiel: (Werbe- ) Kopierer Einer Hochschule wird ein Kopiergerät gestellt, auf dem Studierende und Bedienstete der Hochschule unentgeltlich Kopien anfertigen können. Die Kopien sind (teilweise) einseitig mit Werbeanzeigen versehen. Vertragliche Vereinbarungen (u.a.) Die Hochschule garantiert Exklusivität Die Hochschule duldet Wartung usw. und stellt den Strom gegen eine Pauschale. steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite 22
Benennung eines Preises oder Stipendiums nach dem Stifter Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu vergleichbaren Sachverhalten Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.b. BMW-Saal): In diesem Fall liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. (FinMin Bayern v. 11.2.2000) Die Benennung eines Rennens mit dem Namen der das Rennen sponsernden Firma stellt eine Werbeleistung des Pferderennvereins dar, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist. (OFD Ffm. 25.2.2003) Kein steuerpflichtiger BgA, wenn die Hochschule keine Leistungen über die Namensnennung hinaus erbringt? Seite 23
Dr. Thomas Fritz Steuerberater Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3-5 Arnulfstraße 126 65760 Eschborn 80636 München Tel: +49 (6196) 996 27015 Tel: +49 (89) 14331 27015 E-Mail: Thomas.Fritz@de.ey.com