EINKOMMENSVORAUSSETZUNGEN BEI EINKOMMENSABHÄNGIGER FÖRDERUNG



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Transkript:

EINKOMMENSVORAUSSETZUNGEN BEI EINKOMMENSABHÄNGIGER FÖRDERUNG STAND: MÄRZ 2013 1 Allgemeine Einführung... 2 2 Information zu den Einkommensgrenzen gemäß HmbWoFG... 3 3 Einkommensermittlung... 4 4 Erforderliche Unterlagen zur Einkommensprüfung... 9 5 Beispiele für eine Einkommensermittlung... 11 Stand 01.03.2013 V.2 Seite 1

1 Allgemeine Einführung Für die Gewährung von Förderungsmitteln nach der Förderrichtlinie Eigenheim, Förderrichtlinie Baugemeinschaften und Förderrichtlinie Barrierefreier Umbau, Programm Mod E sind grundsätzlich Einkommensgrenzen zu beachten. Die Einkommensgrenzen sind ferner bei dem FamilienstartDarlehen zu beachten, sobald die Zinssubvention in Anspruch genommen werden soll. Die im Einzelnen zu beachtenden Einkommensgrenzen sind in der jeweiligen Förderrichtlinie dargestellt. Die Vorschriften zu Einkommensgrenzen und Einkommensermittlung ergeben sich aus dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz (HmbWoFG) und aus dem Wohngeldgesetz (WoGG). Grundlage für die korrekte Ermittlung der Einkommensgrenze ist der Haushalt des Antragstellers, dessen Mitglieder das geförderte Objekt bewohnen oder beziehen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nähere Auskünfte bei Fragen zu den Einkommensvoraussetzungen erteilt die WK. Nutzen Sie auch den Einkommensassistenten auf der Internetseite der WK unter www.wk-hamburg.de. (1) Zum Haushalt gehören 5 HmbWoFG Haushalt 1. der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie 2. deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. (2) Zum Haushalt gehören auch Personen im Sinne des Absatzes 1, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden. Erläuterung: Zum Haushalt gehören auch ungeborenen Kinder, mit deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu rechnen ist. Stand 01.03.2013 V.2 Seite 2

2 Information zu den Einkommensgrenzen gemäß HmbWoFG 8 HmbWoFG Einkommensgrenzen (1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Grenzen, die in Absatz 2 bezeichnet oder vom Senat nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die 12 bis 14 anzuwenden. (2) Die Einkommensgrenze beträgt: 1. für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro, 2. für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 4.100 Euro. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des 32 Absatzes 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fassung um weitere 1000 Euro. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen insbesondere 1. zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, 2. im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder 3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen Abweichungen festzulegen. Erläuterung: Das Gesamteinkommen des Haushalts darf die oben genannten Einkommensgrenzen höchstens um den in der jeweiligen Förderrichtlinie genannten prozentualen Anteil überschreiten. 2.1 Übersicht: Einkommensgrenzen gemäß HmbWoFG in EURO Haushalt Einkommensgrenzen gemäß 8 Abs. 2. HmbWoFG Basiswert abzgl. 10 % zzgl. 20 % zzgl. 30 % zzgl. 40 % zzgl. 50 % zzgl. 70 % zzgl. 100 % 1 Erw. 12.000 10.800 14.400 15.600 16.800 18.000 20.400 24.000 2 Erw. 18.000 16.200 21.600 23.400 25.200 27.000 30.600 36.000 1 Erw.+ 1 Ki. 19.000 17.100 22.800 24.700 26.600 28.500 32.300 38.000 1 Erw.+ 2 Ki. 24.100 21.690 28.920 31.330 33.740 36.150 40.970 48.200 1 Erw.+ 3 Ki. 29.200 26.280 35.040 37.960 40.880 43.800 49.640 58.400 2 Erw.+ 1 Ki. 23.100 20.790 27.720 30.030 32.340 34.650 39.270 46.200 2 Erw.+ 2 Ki. 28.200 25.380 33.840 36.660 39.480 42.300 47.940 56.400 2 Erw.+ 3 Ki. 33.300 29.970 39.960 43.290 46.620 49.950 56.610 66.600 Stand 01.03.2013 V.2 Seite 3

2.2 Übersicht: Grenzen des Brutto-Jahreseinkommens für Arbeitnehmer Wichtiger Hinweis! Bei der nachfolgenden Tabelle handelt es sich um beispielhafte Cirka-Werte des Brutto-Jahreseinkommens, die ungefähr den Einkommensgrenzen nach 8 Hmb- WoFG (siehe oben) entsprechen. Sie sollen lediglich einen Anhaltspunkt zur Selbsteinschätzung geben und ersetzen nicht die individuelle Berechnung durch die Mitarbeiter der WK. Basis dieser Berechnungen ist ein Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit, für die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern gezahlt werden. Es wurde der Werbungskostenpauschalbetrag von 1.000 pro Jahr berücksichtigt. Haushalt Cirka Brutto-Jahreseinkommen Basiswert abzgl. 10 % zzgl. 20 % zzgl. 30 % zzgl. 40 % zzgl. 50 % zzgl. 70 % zzgl. 100 % 1 Erw. 18.100 16.400 21.500 23.250 25.000 26.700 30.100 35.250 2 Erw. 26.700 24.100 31.800 34.400 37.000 39.500 44.700 52.400 1 Erw.+ 1 Ki. 28.100 25.400 33.500 36.250 39.000 41.700 47.100 55.250 1 Erw.+ 2 Ki. 35.400 31.950 42.300 45.700 49.200 52.600 59.500 69.800 1 Erw.+ 3 Ki. 42.700 38.500 51.000 55.200 59.400 63.500 71.900 84.400 2 Erw.+ 1 Ki. 34.000 30.700 40.600 43.900 47.200 50.500 57.100 67.000 2 Erw.+ 2 Ki. 41.250 37.200 49.300 53.300 57.400 61.400 69.450 81.500 2 Erw.+ 3 Ki. 48.500 43.800 58.100 62.800 67.600 72.300 81.800 96.100 In der obigen Berechnung der Brutto-Jahreseinkommen für Arbeitnehmer wurden die aufgrund 2 Abs. 5a ESTG Abs. 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten nicht berücksichtigt. Siehe Beispiele für eine Einkommensermittlung 5 3 Einkommensermittlung Erläuterung: Das Gesamteinkommen des Haushalts ist gemäß 12 (1) HmbWoFG die Summe der Jahreseinkommen ( 13 und 14 HmbWoFG) der Haushaltsangehörigen ( 5 HmbWoFG) abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge ( 12 (2) und (3) HmbWoFG). Es darf bestimmte Einkommensgrenzen, die für die jeweilige Förderrichtlinie maßgeblich sind, nicht übersteigen. 12 HmbWoFG Gesamteinkommen (1) Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Beträge nach den Absätzen 2 und 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Ein Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro wird abgesetzt für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %. (3) Als Abzugsbeträge werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden: Stand 01.03.2013 V.2 Seite 4

1. bis zu 4.000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet, 2. bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt gehörenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, 3. bis zu 4.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt gehörende Person, 4. bis zu 4.000 Euro für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen. 13 HmbWoFG Jahreseinkommen (1) Das nach diesem Gesetz maßgebliche Jahreseinkommen ist nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften über das Jahreseinkommen des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030, 2797), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich auf den Wohnraum beziehen, für den Wohngeld beantragt wird, sind dabei nicht anzuwenden. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichungen von der Berechnung nach Absatz 1 zu bestimmen. 14 HmbWoFG Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. Bei Einkünften, deren Höhe mit einer Gewinnermittlung gemäß 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellt wird, ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Kalenderjahr vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. Auszug aus dem Wohngeldgesetz vom 24.09.2008, BGBl. I S. 1856 zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2012 14 WoGG Jahreseinkommen (1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 (1) und (2) des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ( 16). Bei den Einkünften im Sinne des 2 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist 7g (1) bis (4) des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Stand 01.03.2013 V.2 Seite 5

(2) Zum Jahreseinkommen gehören: 1. der nach 19 Abs. 2 und 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen; 2. die einkommensabhängigen, nach 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden; 3. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten; 4. die nach 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Rentenabfindungen, b) Beitragserstattungen, c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, d) Kapitalabfindungen, e) Ausgleichszahlungen; 5. die nach 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, c) Abfindungen nach den 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch; 6. die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt; 7. die ausländischen Einkünfte nach 32b Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes; 8. die Hälfte der nach 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach 44 und Unterhaltsbeihilfe nach 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes; 9. die nach 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder; 10. die Hälfte der nach 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes; 11. die nach 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit; 12. die nach 37b des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen; 13. der nach 40a des Einkommensteuergesetzes von dem Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn abzüglich der zu erwartenden Aufwendungen zu dessen Erwerb, Sicherung und Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe des Arbeitslohns; Stand 01.03.2013 V.2 Seite 6

14. die nach 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung; 15. der nach 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer- Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen; 16. die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge; 17. der nach 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit; 18. die nach 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen; 19. die nach 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm oder ihr von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge bis zu einer Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt; 20. a) die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 4 800 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, b) die Versorgungsleistungen und die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit diese Leistungen nicht von 22 Nr. 1a, 1b oder Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes erfasst sind; 21. die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; 22. die Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind; 23. die nach 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) allgemeinen Leistungen nach 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes; 24. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach 39 Abs. 1 in Verbindung mit 33 oder mit 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen; 25. die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach 39 Abs. 1 in Verbindung mit 33 oder mit 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson; 26. die Hälfte der nach 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung; Stand 01.03.2013 V.2 Seite 7

27. die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind, c) Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind, d) Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, e) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz; 28. die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung; 29. die Hälfte der nach 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; 30. die wiederkehrenden Leistungen nach 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, soweit sie nicht von Nummer 24 oder Nummer 25 erfasst sind; 31. der Mietwert des von den in 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums. (3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht: 1. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird; 2. das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt; 3. Leistungen einer nach 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind. Erläuterung: Ebenfalls nicht zum Jahreseinkommen gehören das Kindergeld und alle sonstigen, unter Absatz (2) nicht genannten Einkünfte. 16 WoGG Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass 1. Steuern vom Einkommen, 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, 3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Stand 01.03.2013 V.2 Seite 8

(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind von dem Betrag, der sich nach den 14 und 15 ergibt, 6 Prozent abzuziehen. 4 Erforderliche Unterlagen zur Einkommensprüfung Als Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Einkommensgrenze müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit a) Einkommensnachweis für die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, b) Jahresverdienstbescheinigung des letzten Kalenderjahres über das gesamte Bruttoeinkommen, c) Nachweis über das Einkommen zwischen Jahresbeginn und dem Monat vor Antragstellung, soweit nicht aus dem Nachweis zu a) erkennbar. 2. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit a) Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einnahme- / Überschussrechungen der letzten drei Jahre vor Antragstellung, b) Einschätzung über das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwartende Einkommen durch denjenigen, der die Einkommensteuererklärung vorbereitet. Alle Einkommensteuerpflichtigen haben den letzten ihnen vorliegenden Einkommensteuerbescheid vorzulegen. 3. Nachweise über Werbungskosten, sofern der Werbungskostenpauschalbetrag von 1.000 pro Jahr überschritten wird. 4. Nachweise über Kinderbetreuungskosten. Berücksichtigt können z. B. Aufwendungen für a. die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen b. die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen, Erziehern und Erzieherinnen oder Kinderschwestern, c. die Beschäftigung von Kinderschwestern, Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen d. die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, e. die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Aufgaben Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. So können z. B. Aufwendungen für eine Mutter, die zusammen mit dem Steuerpflichtigen lebt, nicht berücksichtigt werden. Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach Stand 01.03.2013 V.2 Seite 9

32 Absatz 6 ESTG oder auf Kindergeld hat, können nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt werden. Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.b. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht) sind nicht zu berücksichtigen. Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur die Hausaufgabenbetreuung, sind Entgeltanteile, die z. B. auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse (z. B. Computerkurs) oder auf eine etwaige Verpflegung entfallen, nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug ist nur zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beträge vorliegt. Kinderbetreuungskosten sind abziehbar in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 je Kind und Kalenderjahr, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kinderbetreuungskosten sind nicht mehr abhängig von der Berufstätigkeit beider Elternteile ( 10 Abs. 1 Nr. 5 ESTG) Rechnung: Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt nach 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 ESTG voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Keine Barzahlung: Barzahlungen können in keinem Fall anerkannt werden. 5. Nachweise über freiwillige Beiträge zu Versicherungen, die dem Zweck der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen. Ein Abzug nach 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG für freiwillige Beträge kommt nur in Betracht, wenn nicht bereits ein entsprechender Abzug nach 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WoGG erfolgt ist. Der Abzug nach 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG erfolgt in Höhe von 10 Prozent des sich nach den 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages. Der Abzug nach 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG darf insgesamt 30 Prozent des sich nach den 14 und 15 ergebenden Betrages nicht übersteigen. Ein Abzug ist auch dann zulässig, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied die Beträge eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zahlt. Das Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge a. für eine Lebensversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte im Erlebensfall sein. b. für eine Risikolebensversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte im Todesfall sein. c. für eine Rentenversicherung gezahlt werden, muss der Begünstigte des Rentenbezuges sein. Stand 01.03.2013 V.2 Seite 10

5 Beispiele für eine Einkommensermittlung Beispiel 1: (Ehe)-Paar mit 2 Kindern mit Kinderbetreuungskosten von jeweils 6.000 Betreuungskosten für jedes Kind berücksichtigt werden davon 2/3 dieser Kosten Antragsteller: Ehegatte: Kinder: Angestellter (steuer- und sozialabgabenpflichtig) erwerbstätig auf 450-Euro-Basis (steuer- und sozialabgabenfrei / 5.400 jährlich) ohne Einkommen Jahreseinkommen Antragsteller Jahreseinkommen Ehegatte Gesamteinkommen Eingehaltene Einkommensgrenze 50.000-1.000 Werbungskostenpauschale -8.000 Kinderbetreuungskosten 41.000-12.300 3 X 10% Pauschalabzug 28.700 5.400-324 6% Pauschalabzug 5.076 28.700 Antragsteller 5.076 Ehegatte 33.776 8 (2) HmbWoFG + 20% 33.840 für 2 Erw. + 2 Ki. Stand 01.03.2013 V.2 Seite 11

Beispiel 2: Alleinerziehende/r mit einem Kind (ohne Kinderbetreuungskosten) Antragsteller: Kind: Jahreseinkommen Antragsteller Jahreseinkommen Kind Gesamteinkommen Eingehaltene Einkommensgrenze Angestellte/r (steuer- und sozialabgabenpflichtig) Unterhalt 35.300-1.000 Werbungskostenpauschale 34.300-10.290 3 X 10% Pauschalabzug 24.010 2.700-162 6% Pauschalabzug 2.538 26.548 8 (2) HmbWoFG + 40% 26.600 für 1 Erw. + 1 Ki. Stand 01.03.2013 V.2 Seite 12