Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fall 2: Den Kleinen ein Schnippchen schlagen?
I. Vorüberlegung Sinnvolle Verfahren? ANoKo? Organstreit gegen den Vermittlungsausschuss? gegen den Deutschen Bundestag? gegen die Bundesregierung? gegen den Bundespräsidenten?
II. Zulässigkeit eines Organstreits gegen den Bundespräsidenten Statthaftigkeit Klägerbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen Beklagtenbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen Antragsgegenstand Gesetz als solches, da keine Maßnahme oder Unterlassung ( 64 Abs. 1 BVerfGG); unmittelbar drohende Gefahr ( 64 Abs. 1 BVerfGG) der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes durch den BPräs (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG)
II. Zulässigkeit eines Organstreits gegen den Bundespräsidenten (Forts.) Antragsbefugnis Behauptung einer Rechtsverletzung Möglichkeit einer Rechtsverletzung Verletzung Art. 38 Abs. 1 GG kann F weder für sich selber noch (in Prozessstandschaft) für den BT rügen. Aber: Bzgl. formeller Verfassungsmäßigkeit kann F eine Verletzung ihres Initiativrechts (Art. 76 Abs. 1 GG, 75, 76 GO-BT) rügen! Rechtsschutzbedürfnis nur (+), wenn BPräs die Anordnung nicht freiwillig unterlässt Form Frist
(Überblick) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Zuständigkeit Verfahren (P) Form Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Prüfungsumfang (P) Ziff. 2 des Entwurfs (P) Ziff. 3 des Entwurfs (P)
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Zuständigkeit des Bundes: Art. 38 Abs. 3 GG als lex specialis gegenüber Art. 70 GG
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (P) Initiativrecht des Vermittlungsausschusses? zulässig: Änderungsvorschläge einschließlich Streichungen und kleine Ergänzunge unzulässig: Einfügung sachlich neuer Elemente, die inhaltlich den Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens und der hierbei eingebrachten Anträge und Stellungnahmen sprengen
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Was wird in die Bisher-Betrachtung einbezogen? der Inhalt des Gesetzesbeschlusses hilfsweise: das Begehren zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, äußerst hilfsweise: der Gesetzesvorschlag Änderungsanträge Beschlussempfehlungen der Ausschüsse Stellungnahmen nach Art. 76 Abs. 2 oder Abs. 3 GG
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Hier: Anhebung der Sperrklausel als (qualitatives) Aliud gegenüber der Einführung eines Mehrheitswahlrechts, nicht bloß als Minus.
Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes keine Heilung durch den nachfolgenden Gesetzesbeschluss des Bundestages nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG. Argumente: Keine öffentliche parlamentarische Diskussion mehr. Keine Sachanträge mehr; der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab (Art. 10 Abs. 2 GO VermAussch).
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Prüfungsumfang BVerfG (P) Die Zulässigkeit des Organstreits gegen den Bundespräsidenten wurde nur im Hinblick auf die formelle Verfassungswidrigkeit (Verletzung des Initiativrechts des BT) bejaht. Trotzdem umfassende Begründetheitsprüfung unter Einschluss von Art. 38 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab? str.!
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Prüfungsumfang BVerfG Argument gegen Prüfung am Maßstab des gesamten Verfassungsrechts: Wahrung des Gleichklangs von Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung so (allerdings nicht zwingend) Bethge, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64 Rdnr. 11
Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Prüfungsumfang BVerfG Argumente für umfassenden Prüfungsmaßstab: offene Formulierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 ( aus Anlass ) Wortlautdivergenz 64 Abs. 1 BVerfGG vs. 67 Satz 1 BVerfGG. Rolle des BVerfG als Hüter der Verfassung. so etwa Maunz, in: ders./dürig, GG, Art. 93 Rdnr. 16
Materielle Verfassungsmäßigkeit von Ziff. 2 des Gesetzes: 1. Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG)? 2. Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) Zählwertgleichheit Erfolgswertgleichheit 3. Parteienfreiheit (Art. 21 GG)? 4. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)?
Materielle Verfassungsmäßigkeit von Ziff. 3 des Gesetzes: 1. Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) Erfolgswertgleichheit 2. Parteienfreiheit (Art. 21 GG)? 3. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)?
IV. Einstweiliger Rechtsschutz Rechtsgrundlage: 32 BVerfGG 1. Zulässigkeit Zuständigkeit des BVerfG Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens: nicht erforderlich Antragsberechtigung keine Vorwegnahme der Hauptsache Form: Antrag nicht zwingend erforderlich! Frist: keine Fristbindung
IV. Einstweiliger Rechtsschutz (Forts.) 2. Begründetheit (Schlüssigkeit) Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) Anordnungsanspruch (Anspruch in der Hauptsache) IV. Gesamtergebnis