Sendezeiten für unabhängige Dritte bei der RTL Television GmbH hier: Ausschreibung von Drittsendezeiten Aktenzeichen: KEK 700-1 Beschluss Mit Schreiben vom 23.04.2012 hat die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) zwecks Einleitung des Verfahrens zur erneuten Ausschreibung der Lizenzen der unabhängigen Drittveranstalter im Programm von RTL die KEK gebeten, die Feststellung gemäß 26 Abs. 5 RStV zu treffen. Die bisher geltenden Rundfunkgenehmigungen der unabhängigen Drittveranstalter DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbh und AZ Media TV GmbH laufen am 30.06.2013 aus. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat in der Sitzung am 10.07.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Langheinrich, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: I Unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile ergibt sich für die maßgebliche Referenzperiode gemäß 27 Abs. 1 Satz 2 RStV in der Zeit von April 2011 bis März 2012 ein durchschnittlicher Zuschaueranteil von RTL in Höhe von 13,8 %. II Die RTL Television GmbH ist gemäß 26 Abs. 5 Satz 1 RStV verpflichtet, Sendezeit für unabhängige Dritte als Fensterprogramme nach Maßgabe von 31 RStV einzuräumen. III Der Umfang der auszuschreibenden Drittsendezeiten liegt bei 180 Minuten pro Woche.
2 Begründung 1 Drittsendezeitverpflichtung von RTL Die NLM ist die lizenzgebende Landesmedienanstalt für das bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramm RTL der Veranstalterin RTL Television GmbH. Für das Programm RTL ergibt sich unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile bei Einleitung des Verfahrens am 23.04.2012 (Datum des Anschreibens der NLM an die KEK) für den maßgeblichen Referenzzeitraum von April 2011 bis März 2012 ein durchschnittlicher Zuschaueranteil in Höhe von 13,8 %. RTL ist daher gemäß 26 Abs. 5 RStV verpflichtet, Sendezeit für unabhängige Dritte als Fensterprogramme nach näherer Maßgabe von 31 RStV einzuräumen. 2 Umfang der auszuschreibenden Drittsendezeiten 2.1 Zu den normativen Voraussetzungen der Vielfaltsicherung durch Drittsendezeiten gehört die Feststellung des erforderlichen Umfangs der auszuschreibenden Drittsendezeiten nach 31 Abs. 2 RStV. Da sich der Beitrag jedes einzelnen Drittfensters zur Vielfaltsicherung nur vor dem Hintergrund des Gesamtangebots der Drittfensterprogramme beurteilen lässt, kann ein zu geringer zeitlicher Umfang bei der Ausschreibung von Drittsendezeiten nicht durch spätere Ausschreibungen weiterer Drittsendezeiten kompensiert werden. Vielmehr ist es erforderlich, vor der Ausschreibung den notwendigen Umfang an Drittsendezeiten festzulegen und auf diese Weise, insbesondere durch die Berücksichtigung zusätzlicher Anbieter, zu einer Optimierung der vielfaltsteigernden Effekte beizutragen, die der Gesetzgeber Drittsendezeiten zumisst. Vor diesem Hintergrund prüft die KEK bereits vor der Ausschreibung, ob die Voraussetzungen für eine Reduzierung des gesetzlich vorgesehenen Mindestumfangs durch Anrechnung von Regionalfensterprogrammen vorliegen (vgl. Mitteilung der KEK 05/07 sowie Beschluss der KEK vom 11.12.2007 i. S. Drittsendezeiten bei RTL, Az.: KEK 461-1). 2.2 Gemäß 31 Abs. 2 Satz 1 RStV muss die Dauer des Fensterprogramms wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19:00 Uhr bis 23:30 Uhr, betragen.
3 2.3 Anrechenbarkeit der Regionalfenster Nach 31 Abs. 2 Satz 2 RStV können allerdings Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet werden; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit auf den Umfang der Drittsendezeiten nach 31 Abs. 2 Satz 3 RStV ist, dass die Regionalfenster 50 % der Fernsehhaushalte erreichen und redaktionell unabhängig sind. Gemäß 31 Abs. 2 Satz 4 RStV ist im Zuge der Digitalisierung unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 2 RStV auch eine Unterschreitung der Reichweite von 50 % zulässig. Für die Feststellung, ob eine Reichweitenunterschreitung auf die Digitalisierung zurückzuführen ist, ist gemäß 36 Abs. 2 Nr. 6 RStV die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zuständig. 2.3.1 Umfang der Regionalfenster Im Programm von RTL werden werktags in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Region Rhein-Neckar (Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz) Regionalfenster in einem Umfang von jeweils einer halben Stunde ausgestrahlt (18:00-18:30 Uhr). Im Sendegebiet von Bayern werden in dieser Zeit 16 verschiedene lokale Fenster ausgestrahlt. Die Sendezeit der Regionalfenster summiert sich in der Woche jeweils auf 150 Minuten. Für Bayern wird zusätzlich sonntags ein 60-minütiges Regionalfenster ( Bayern Journal, 17:45 bis 18:45 Uhr) gesendet. Daneben wird eine Lokalsendung im Gebiet der Stadt Angermünde (Brandenburg) ausgestrahlt. 2.3.2 Reichweite der Regionalfenster Der von 31 Abs. 2 Satz 3 RStV vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff der Reichweite von Regionalfenstern bezieht sich auf den Anteil der Fernsehhaushalte, in denen die Regionalfenster insgesamt empfangen werden. Empfangbarkeit in diesem Sinn bedeutet, dass ein im Haushalt befindliches Fernsehgerät auf den Empfang von Programmen mit Regionalfenstern im jeweils relevanten Verbreitungsgebiet tatsächlich ausgerichtet ist (zur Auslegung vgl. Beschluss der KEK i. S.
4 Drittsendezeiten bei Sat.1 Zulassung von Drittfensterveranstaltern, Az.: KEK 136-2, II 3.1, sowie Beschluss der KEK i. S. Drittsendezeiten bei RTL Auswahl von Drittfensterveranstaltern, Az.: KEK 159-2, II 2.3). Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, die auf Fernsehhaushalte und deren Erreichen abstellt. Zudem entspricht allein diese Auslegung dem Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des 31 Abs. 2 RStV. Dieser statuiert in gewissem Umfang eine funktionale Äquivalenz von Regional- und Drittfenstern, bindet sie jedoch an gewisse Mindestanforderungen. Damit Drittfenster in gewissem Umfang durch Regionalfenster ersetzt werden können, müssen diese redaktionell unabhängig sein und einen zeitlichen Mindestumfang aufweisen. Das normative Ziel der Vielfaltsicherung im bundesweiten privaten Fernsehen lässt sich nämlich nur verwirklichen, wenn die Regionalfensterprogramme die Zuschauer im jeweiligen Verbreitungsgebiet auch tatsächlich erreichen. Während dies bei den Drittfensterprogrammen schon durch ihre bundesweite Verbreitung im Rahmen des Hauptprogramms sichergestellt ist, bedarf es bei Regionalfenstern des Nachweises, dass sie in den Fernsehhaushalten auch tatsächlich empfangen werden. Mit Schreiben vom 11.06.2012 übermittelte die NLM der KEK die Reichweitendaten für die RTL-Regionalfenster. Die Reichweitenzahlen basieren auf dem AGF/GfK- Fernsehpanel zum Stichtag 01.01.2012 und wurden der NLM seitens RTL am 06.06.2012 zur Verfügung gestellt. In die Berechnung der Reichweite fließen alle Fernsehhaushalte mit terrestrischem Empfang und analogem Kabelempfang ein (Ergebnis der Spalten 1 + 2: insgesamt 11,15 Mio. ). Des Weiteren sind bei der Reichweitenbestimmung die Haushalte mit digitalem Satellitenempfang (DVB-S) berücksichtigt, sofern hierüber Regionalfenster für die jeweiligen Länder verbreitet werden (Ergebnis Spalte 3: insgesamt 6,76 Mio. ). Zudem werden solche Satellitenhaushalte erfasst, die das jeweilige Regionalfenster mangels Ausstrahlung über Satellit zwar nicht auf diesem Empfangsweg, jedoch terrestrisch oder über Kabel empfangen können (Spalte 4). Die maximale Reichweite der RTL- Regionalfenster ergibt sich aus der Addition der Spalten 1, 2 und 3/4. Nach diesen Daten liegt die Reichweite der RTL-Regionalfenster im Juni 2012 bei 20,07 Mio. Haushalten, was bei einer Basis von 36,04 Mio. Haushalten einem Anteil von 55,69 % entspricht.
5 Reichweite der RTL-Regionalfenster (Stand Fensterverbreitung: Ende Juni 2012, Datenerhebungsstichtag: 01.01.2012 (ausgenommen Spalte 4)) (1+2+3/4) Maximale Reichweite der RTL- Regionalfenster Schleswig- Holstein gesamt (1) Terrestrik (2) Kabel (1+2) Terrestrik + Kabel (3) Satellit* in Mio. (4) Sat-HH mit TV- Nutzung, die terrestrisch oder durch Kabel verbreitet wurde RTL- Regionalfenster 1,28 0,07 0,67 0,74 0,54 0,01 X 0,75 Hamburg 0,84 0,07 0,64 0,72 0,13 0,00 X 0,71 Bremen 0,32 0,04 0,20 0,24 0,07 0,00 X 0,31 Niedersachsen 3,52 0,18 1,54 1,72 1,79 0,03 X 3,51 Nordrhein- Westfalen 7,73 0,47 3,44 3,91 3,82 0,10 X 7,73 Hessen 2,61 0,09 1,11 1,20 1,41 0,00 X 1,20 Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern 1,72 0,02 0,73 0,76 0,96 RNF-LIFE 1 0,63 4,36 0,06 2,22 2,28 2,08 RNF-LIFE 1 1,31 5,32 0,14 2,49 2,63 2,69 / 1,08** Saarland 0,44 0,00 0,17 0,17 0,27 Berlin 1,65 0,20 1,22 1,42 0,23 Mecklenburg- Vorpommern 0,80 0,00 0,40 0,40 0,40 Brandenburg 1,18 0,05 0,51 0,56 0,62 Sachsen- Anhalt 1,16 0,50 0,50 0,65 Sachsen 2,05 0,03 1,18 1,21 0,83 Thüringen 1,06 0,02 0,45 0,47 0,59 BRD-Gesamt 36,04 1,45 17,50 18,95 17,09 RTL Regionalfenstergebiete 0,21 X 3,92 27,7 1,06 10,09 11,15 6,76 0,22 20,07 Quote Gesamt 55,69 % Quelle: RTL Mediengruppe, Schreiben vom 06.06.2012, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung RNF-LIFE 1 Empfang in Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz laut AGF/GfK DAP-TV-SCOPE crossmodul zum Stichtag 01.01.2012 (1/2/3) Berichtende Grundmasse laut AGF/GfK DAP-TV-SCOPE crossmodul zum Stichtag 01.01.2012 (4) Netto-Mios (1 Minute konsekutiv) TV-Gesamt (über Verbreitung Kabel oder Terrestrik) im Zeitraum 01.01.2011 31.12.2011 * unter Berücksichtigung der Abschaltung des analogen Satelliten ** berücksichtigt zu 2/5 (einstündiges, landesweites Wochenendfenster) Aus Sicht der NLM sind die von RTL für das Regional-Magazin RNF-LIFE angegebenen Zahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (0,63 Mio. und 1,31 Mio.)
6 nicht korrekt, da diese sich generell auf den Empfang von RNF-LIFE beziehen. Damit würden jedoch auch solche Haushalte erfasst, die das Regional-Magazin lediglich im Rahmen des Programms RNF empfangen können, und nicht als Regionalfenster im Programm von RTL. Als Regionalfenster werde RNF-LIFE nur im Rahmen des über Kabel verbreiteten RTL-Programms in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ausgestrahlt. Nach Kenntnis der NLM erreiche das RTL- Regionalfenster RNF-LIFE im Programm RTL 961.000 Kabelhaushalte (Reichweite von 0,961 Mio., Verlust gegenüber der Angabe von RTL: 0,98 Mio.). Diese Veränderung führt zu einer Gesamtreichweite von 19,09 Mio. anstatt 20,07 Mio., was bei einer Basis von 36,04 Mio. Haushalten einem Anteil von 52,96 % entspricht. Zum 04.06.2012 wurde die Verbreitung des Regionalfensters RTL NORD für Hamburg und Schleswig-Holstein über Satellit eingestellt (vgl. www.rtlregional.de). Stattdessen wird nun das Regionalfenster RTL WEST für Nordrhein-Westfalen über Satellit (Astra 19,2 E) ausgestrahlt. Zur Ermittlung der Reichweite der RTL- Regionalfenster vor dieser Umstellung ist daher die Satellitenreichweite des Fensterprogramms in Hamburg und Schleswig-Holstein an Stelle der entsprechenden Reichweite des Fensterprogramms in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen. Umgekehrt sind an Stelle der in Hamburg und Schleswig-Holstein zugrunde gelegten Fensterprogrammreichweite aus solchen Haushalten, die zwar als Satellitenhaushalte gelten, das jeweilige Regionalfenster mangels Ausstrahlung über Satellit aber terrestrisch oder über Kabel empfangen (Spalte 4), die entsprechenden Reichweiten des Regionalfensters in Nordrhein-Westfalen in Ansatz zu bringen. Für die Gesamtreichweite zum Zeitpunkt vor dem 04.06.2012 ergibt sich damit ein Wert von 16,03 Mio., was einem Anteil von rund 44,48 % entspricht (ohne die NLM-Korrektur bzgl. RNF-Life: 17,01 Mio., was 47,2 % entspricht). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des 31 Abs. 2 Satz 3 RStV ist allerdings die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beurteilung durch die KEK ( letzte mündliche Verhandlung ). Die Gesamtreichweite der RTL-Regionalfenster liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls über 50 %. Vor dem 04.06.2012 betrug die Gesamtreichweite der RTL-Regionalfenster zwar weniger als 50 %. Dies ist aber wie gesehen für die in die Zukunft gerichtete Entscheidung der KEK ohne Relevanz. Im Übrigen ist gemäß 31 Abs. 2 Satz 3 RStV aber auch eine Unterschreitung der Reichweite von 50 % im Zuge der Digitalisierung zulässig.
7 2.3.3 Redaktionelle Unabhängigkeit der Regionalfenster, 31 Abs. 2 Satz 3 RStV 2.3.3.1 Die RTL Nord GmbH (Veranstalterin des Regionalfensters in Hamburg/Schleswig- Holstein und Niedersachsen/Bremen) ist ein 100%iges Tochterunternehmen der RTL Television GmbH (vgl. Beschluss der KEK vom 14.06.2011, Az.: KEK 662, I 3.2.1 und II 3.1). An der RTL WEST GmbH (Regionalfenster in Nordrhein- Westfalen) hält die RTL Television GmbH 75 % der Anteile (vgl. Beschluss der KEK vom 31.03.2010, Az.: KEK 607, I 2, I 3 und II 2) und an der RTL Hessen Programmfenster GmbH (Regionalfenster in Hessen) 60 % der Anteile (vgl. Beschluss der KEK vom 06.05.2008, Az.: KEK 488, I 2, I 3.3 und II 3.1). 2.3.3.2 Die rechtliche Abhängigkeit allein lässt nicht den Schluss auf eine redaktionelle Abhängigkeit zu, begründet aber eine besondere Darlegungslast dafür, dass die redaktionelle Unabhängigkeit ungeachtet der rechtlichen Abhängigkeit gleichwohl gesichert ist. Die von den Landesmedienanstalten nach 33 Satz 1 RStV erlassene Fernsehfensterrichtlinie benennt Kriterien dafür, wann das Merkmal redaktioneller Unabhängigkeit zu bejahen ist (Ziffer 3 Abs. 2 FFR): Danach setzt redaktionelle Unabhängigkeit voraus, dass die Programmverantwortlichen des Regionalfensterprogramms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptveranstalters treffen können. Das müsse das Recht einschließen, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen und die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu bestimmen. Die Programmverantwortlichen für die Regionalfensterprogramme seien für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt zu benennen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers des Regionalfensterprogrammveranstalters und des Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm dürfe nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; der programmverantwortliche Geschäftsführer dürfe abweichend von 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2.3.3.3 Die KEK hat in den Verfahren zur Zulassung von Regionalfensterveranstaltern im Hauptprogramm RTL im Rahmen der Benehmensherstellung festgestellt, dass die redaktionelle Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter jeweils gewährleistet ist, weil besondere Vorkehrungen zu ihrer Sicherung getroffen wurden (vgl. zuletzt Beschluss i. S. RTL Nord, Az.: KEK 662, I 3.2 und II 3.2; i. S. RTL WEST, Az.: KEK 607, I 3.3 und II 2.3; i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 488, I 3.2 und II 3.2.2; zur redaktio-
8 nellen Unabhängigkeit der auch rechtlich unabhängigen Regionalfensterveranstalterin in Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz vgl. Beschluss i. S. RNF Life, Az.: KEK 583, II 2, sowie Az.: KEK 329-1 und -2, I 3.2 und II 2.3). 2.3.3.4 Zwischenzeitliche Änderungen betreffend den Status der redaktionellen Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter hat die NLM nicht mitgeteilt. 2.4 Auf den erforderlichen Umfang der Drittsendezeiten von 260 Minuten können somit 80 Minuten für die Ausstrahlung von Regionalfenstern angerechnet werden. 3 Zeitliche Platzierung der Drittsendezeiten Gemäß 31 Abs. 2 Satz 1 RStV müssen mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19:00 und 23:30 Uhr liegen. Dies soll für Bemerkbarkeit des Fensterprogramms und bei werbefinanzierten Programmen zu einer gesicherten finanziellen Grundlage für qualitätvolles Programm beitragen (vgl. amtl. Begründung zu 31 RStV). Die Regelung des 31 Abs. 2 RStV legt nur Mindestanforderungen fest. Insoweit lässt der RStV den Landesmedienanstalten ungeachtet der Programmautonomie des Hauptprogrammveranstalters einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Sendezeiten. In der Vergangenheit sind die Fensterprogramme unter Einhaltung dieser Mindestvorgabe fast durchweg auf späte Nacht- bzw. Morgenstunden ( Mitternachtssendungen ) verwiesen worden. Dies mindert den Beitrag, den die Drittfenster zur Vielfaltsicherung leisten können. Im Interesse eines effektiven Beitrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt empfiehlt sich eine möglichst frühe Platzierung der Drittsendezeiten in der bevorstehenden Ausschreibung. 4 Abschließende Feststellung Die RTL Television GmbH ist verpflichtet, in ihrem Programm Sendezeit für unabhängige Dritte im Umfang von 180 Minuten einzuräumen. (gez.) Müller-Terpitz Brautmeier Dörr Langheinrich Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert Wagner