Personalverrechnung: eine Einführung 2015

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Transkript:

Personalverrechnung: eine Einführung 2015 Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele Bearbeitet von Wilfried Ortner, Hannelore Ortner 23., aktualisierte und erweiterte Auflage 2015, Stand 01.01.15 2015. Taschenbuch. ca. 424 S. Paperback ISBN 978 3 7073 3182 0 Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 830 g Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Teil 3: Abgabenrecht 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung Die Sozialversicherung umfasst die 1. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung, geregelt im ASVG (für Dienstnehmer), 3. Pensionsversicherung, 4. Arbeitslosenversicherung, geregelt im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). ad 1. Die Krankenversicherung übernimmt vor allem die Kosten für Sachleistungen, z. B. für Krankenbehandlung, Anstaltspflege und Geldleistungen, z. B. in Form von Krankengeld ( 13.2.). ad 2. Die Unfallversicherung verhütet Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und behandelt deren Folgen; vergütet teilweise die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen durch Krankheit bzw. nach Unfällen. ad 3. Die Pensionsversicherung gewährt Geldleistungen aus dem Titel des Alters, der Arbeitsunfähigkeit und des Todes. ad 4. Die Arbeitslosenversicherung gewährt u. a. Geldleistungen in Form von Arbeitslosengeld, Altersteilzeitgeld ( 15.7.), Bildungsteilzeitgeld ( 15.6.2.) und Weiterbildungsgeld ( 15.6.1.). 21

3.1.2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Das ASVG kennt die Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Vollversicherung Teilversicherung Selbstversicherung Weiterversicherung Höherversicherung Formalversicherung 3.1.2.1. Pflichtversicherung 3.1.2.1.1. Geltungsbereich Das ASVG regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen. Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist. Die österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich. Sonderbestimmungen sichern diesen Status unter bestimmten Voraussetzungen auch für die ins Ausland entsendeten Dienstnehmer. 3.1.2.1.2. Geltungsdauer Die Pflichtversicherung beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Pflichtversicherung erlischt mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen (z. B. bei Kündigung durch den Dienstgeber während eines langen Krankenstands) ( 13.3.1.), so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs. Bei Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ( 17.3.4.1.) sowie für die Zeit des Bezugs einer Kündigungsentschädigung ( 17.3.3.1.) verlängert sich gleichfalls die Pflichtversicherung. 22

3.1.2.1.3. Vollversicherung, Teilversicherung Die Pflichtversicherung teilt sich in die Vollversicherung und Darunter versteht man: Die Pflichtversicherung in allen drei Versicherungen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) 1 ). die Teilversicherung. Die Pflichtversicherung nur in einer oder in zwei Versicherungen. ➀ ➁ ➀ Das ASVG zählt die von der Vollversicherung erfassten Personengruppen taxativ (erschöpfend) auf. Für die Praxis von Interesse sind u. a. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer, die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), die freien Dienstnehmer ( 16.8.). ➁ Das ASVG zählt die teilversicherten Personengruppen taxativ auf. Für die Praxis von größerem Interesse sind u. a. die geringfügig beschäftigten Dienstnehmer ( 16.4.), die geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer ( 16.4.). 1 ) Voll versicherte Dienstnehmer und voll versicherte freie Dienstnehmer im Sinn des ASVG sind i. d. R. auch arbeitslosenversichert. 3.1.2.1.4. Dienstgeber Dienstgeber ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter 1 ) anstelle des Entgelts verweist. Das bedeutet, dass er aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Als Dienstgeber kann dabei eine natürliche oder eine juristische Person fungieren. 1 ) Z. B. Garderobiers, deren einziges Entgelt die Garderobegebühren sind. 23

3.1.2.1.5. Dienstnehmer Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ( 6.4.1.) beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer lohnsteuerpflichtig ist. Nach herrschender Judikatur tritt persönliche Abhängigkeit dann ein, wenn die persönliche Arbeitspflicht unter Weisung des Dienstgebers über Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsverhalten zu erbringen ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist gegeben, wenn der Dienstnehmer über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und seine Arbeitseignung und Arbeitskraft dem Arbeitszweck widmen muss. Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann daher nicht mit dem Angewiesensein auf Entlohnung zur Bestreitung des Lebensunterhalts gleichgesetzt werden. Ein Dienstnehmer erbringt demnach fremdbestimmte Arbeitsleistung. Freie Dienstnehmer werden im Punkt 16.8. behandelt. 3.1.2.1.6. Beitragsgrundlage, Beiträge Die Ermittlung der Beitragsgrundlage und des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung wird gesondert in den jeweiligen Kapiteln (Teilen) behandelt. 3.1.2.2. Freiwillige Versicherung Die Begründung einer freiwilligen Versicherung ist im Gegensatz zur Pflichtversicherung vom Willen des Einzelnen abhängig. Wer einer freiwilligen Versicherung beitritt, kann diese auch wieder beenden. 24

Das ASVG kennt drei Formen der freiwilligen Versicherung. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung und bei geringfügiger Beschäftigung; setzen keine vorangegangene Pflichtversicherung voraus. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung; Diese Versicherung(en) setzt eine vorangegangene Pflicht- oder Selbstversicherung voraus. Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung. setzen eine bestehende Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung voraus. 3.1.2.3. Formalversicherung Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person 1 ) auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Eine Formalversicherung stellt eine rechtsgültige Versicherung dar 2 ). Sie ist dann gegeben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine Person nicht nach dem ASVG pflichtversichert wäre. Sie soll die betroffene Person davor schützen, rückwirkend ohne Versicherungsschutz gewesen zu sein. Die Formalversicherung endet, wenn nicht schon früher eine Beendigung durch Abmeldung erfolgt, grundsätzlich mit dem Tag der Zustellung des Bescheids des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung. 1 ) Weil z. B. die Tätigkeit im Rahmen einer familienrechtlichen Beziehung vorgenommen wird oder ein Werkvertrag dieser Tätigkeit zu Grunde liegt. 2 ) Daher zählen z. B. Zeiten einer Formalversicherung als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Endet eine Pflichtversicherung und ist die Abmeldung unterblieben, liegt keine Formalversicherung vor. Formalversicherte Personen unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherung. 25