Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 10. Vorlesungstag Montag, den 14.12.2009
Wiederholung Gliederung des Zivilprozesses Wiederholung Erkenntnisverfahren Einstweiliger Rechtsschutz Mahnverfahren Zwangsvollstreckung dient der vollständigen richterlichen Prüfung des mit der Klage verfolgten Anspruchs und endet idr durch dient der vorläufigen Regelung oder Sicherung von Rechten und endet idr mit Erlass von dient der der kostensparenden Erlangung eines Vollstreckungstitels und endet mit dem Erlass eines dient der zwangsweisen Durchsetzung mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane und endet mit der URTEIL Einstweiliger Verfügung, einstweiliger Anordnung Mahnbescheides bzw. Vollstreckungsbescheides Befriedigung des Gläubigers
Wiederholung Gliederung des Zivilprozesses Wiederholung Erkenntnisverfahren Einstweiliger Rechtsschutz Mahnverfahren Zwangsvollstreckung dient der vollständigen richterlichen Prüfung des mit der Klage verfolgten Anspruchs und endet idr durch dient der vorläufigen Regelung oder Sicherung von Rechten und endet idr mit Erlass von dient der der kostensparenden Erlangung eines Vollstreckungstitels und endet mit dem Erlass eines dient der zwangsweisen Durchsetzung mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane und endet mit der URTEIL Einstweiliger Verfügung, einstweiliger Anordnung Mahnbescheides bzw. Vollstreckungsbescheides Befriedigung des Gläubigers
Einstweiliger Rechtsschutz Selbständige und unselbständige Verfahren Einstweiliger Rechtsschutz nur zusammen mit einem Hauptsacheverfahren Einstweilige Anordnungen 49, 119, 157, 214, 226, 246 FamFG: einstweilige Anordnungen in Familiensachen als eigenständiges Verfahren neben einem Hauptsacheverfahren Arrest, 916ff. ZPO einstweilige Verfügung, 935ff., 916ff. ZPO
916 945 ZPO geregelt im 8. Buch der ZPO Zwangsvollstreckung Einstweiliger Rechtsschutz Arrest und ewvfg stellen keine speziellen vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen dar, sondern sind vereinfachte und beschleunigte (= summarische) Erkenntnisverfahren. nach 802 ZPO sind alle in den 916 945 ZPO geregelten Gerichtsstände sog. ausschließliche Gerichtsstände, d.h. sie sind der Disposition der Parteien entzogen. Die Zuständigkeit bestimmt sich daher nur nach den 919, 942 und 943 ZPO.
Einstweiliger Rechtsschutz summarisches und beschleunigtes Erkenntnisverfahren? keine richterliche Überzeugung der zu beweisenden Tatsachen erforderlich, sondern die mit den Möglichkeiten der Glaubhaftmachung zu vermittelnde Vorstellung des Richters einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit das Gericht kann Ladungs- und Einlassungsfristen nach seinem Ermessen bestimmen und gesetzliche Fristen nach 217, 226 ZPO abkürzen auch 274 Abs. 3 ZPO (Einlassungsfrist vor mündlicher Verhandlung) gilt nicht
Anwaltszwang? Einstweiliger Rechtsschutz Arrest und ewvfg können gemäß 922 Abs. 1 bzw. 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen d.h. für den Antrag (=Gesuch) besteht kein Anwaltszwang vgl. 920 Abs. 3, 936, 78 Abs. 5, 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO Soweit das erkennende Gericht jedoch ein Landgericht ist und nach mündlicher Verhandlung entscheiden wird, dann wird ein Anwalt benötigt und das Gericht muss zu dieser mündlichen Verhandlung mit Aufforderung zur Anwaltsbestellung geladen haben, 215 Abs. 2 ZPO.
Einstweiliger Rechtsschutz Der Arrestprozess Ein Arrest sichert die zukünftige Zwangsvollsteckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruches, der in eine Geldforderung übergegehen kann. In dem Verfahren gibt es Antragsteller und Antragsgegner, seltener: Arrestkläger bzw. Arrestbeklagter Man unterscheidet: dinglicher Arrest -> persönlicher Arrest -> Zugriff auf das Vermögen des Schuldners subsidiär gegenüber dem dinglichen Arrest, bedeutet den Zugriff auf den Schuldner selbst
Einstweiliger Rechtsschutz Der Arrestprozess Voraussetzungen A) Arrestanspruch, 916 ZPO -> Geldforderung B) Arrestgrund, 917 ZPO Es muss objektiv die Gefahr bestehen, dass ohne die Verhängung des Arrestes die zukünftige Zwangsvollstreckung wegen dieses Geldanspruches gefährdet ist. Beispiele: Fluchtvorbereitungen, Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, unmotivierte Belastungen des Grundbesitzes, verschwenderische Lebensweise
Der Arrestprozess Verfahrensablauf Einstweiliger Rechtsschutz A) Arrestgesuch beim nach 919 bzw. nach 943 ZPO zuständigem Gericht Das Gesuch enthält die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung (= kein Vollbeweis erforderlich) von Arrestanspruch und Arrestgrund. Zeugen? -> nur bei mündlicher Verhandlung und dann nur präsente Zeugen B) Entscheidung mit oder ohne mündlicher Verhandlung 922 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO: ohne mündliche Verhandlung -> Beschluss Rechtsmittel: 567 ZPO -> Sofortige Beschwerde 922 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO: mit mündlicher Verhandlung -> Urteil Rechtsmittel: 511 ZPO -> Berufung, keine Revision, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Einstweiliger Rechtsschutz Der Arrestprozess Verfahrensablauf C) Mögliche Rechtsbehelfe des Schuldners 926 ZPO: Der Schuldner kann beantragen, dass das Gericht dem Gläubiger aufgibt, eine noch nicht rechtshängige Hauptsache innerhalb einer bestimmten Frist anhängig zu machen. Kommt der Gläubiger dem nicht nach, ist der Arrest durch Urteil auf Antrag des Schuldners aufzuheben. d.h. Gläubiger kann gezwungen werden einen ordentlichen Prozess zu führen! Ausnahme: sog. Abschlussschreiben 927 ZPO: Veränderung der für die Arrestanordnung maßgeblichen Umstände -> Antrag auf Aufhebung des Arrestes 945 ZPO: Schadenersatzpflicht des Gläubigers bei unberechtigter Anordnung -> Gefährdungshaftung
Einstweiliger Rechtsschutz Der Arrestprozess Vollziehung des Arrestes = Vollstreckung in das gesamte Schuldnervermögen nach allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften, 928 ZPO Ausnahmen: a) Vollstreckung ist nach Ablauf eines Monats nicht mehr zulässig; 929 ZPO b) nur Sicherung des Anspruchs möglich, keine Verwertung/Befriedigung; 930 ZPO c) Arrestbefehl ist sofort vollstreckbar, eine sog. Vollstreckungsklausel muss nicht erteilt werden, d) Zustellung vor der Vollstreckung ist ebenfalls nicht erforderlich; 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO e) Möglichkeit der Hinterlegung einer Lösungssumme; 923 ZPO
Einstweiliger Rechtsschutz Die einstweilige Verfügung Drei Arten der einstweiligen Verfügung A) Sicherungsverfügung 935 ZPO: Sicherung eines Individualanspruches Beispiele: - Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, 648 BGB - Duldung der Benutzung eines Weges - Unterlassen von Einwirlungen auf ein Grundstück - Sicherstellung einer herauszugebenden Sache - Unterlassen von unzulässigen Wettbewerbshandlungen (Hauptanwendungsfälle)
Einstweiliger Rechtsschutz Die einstweilige Verfügung Drei Arten der einstweiligen Verfügung B) Regelungsverfügung 940 ZPO: zur Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Sicherung des Rechtsfriedens Beispiele: - Regelung von Grenz-, Besitz- oder Mietstreitigkeiten
Einstweiliger Rechtsschutz Die einstweilige Verfügung Drei Arten der einstweiligen Verfügung C) Leistungsverfügung 940 ZPO: vorläufige (provisorische) Befriedigung des Gläubigers, z.b. Zahlung dringend benötigter Geldbeträge Beispiele: -Gefährdung des laufenden Lebensunterhalts - Rückgabe von Sachen, die durch verbotenen Eigenmacht erlangt wurden - Lieferung von Strom oder Wärme Leistungsverfügungen werden nur in engen Grenzen zugelassen, weil es grundsätzlich nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache kommen darf.
Die einstweilige Verfügung Verfahrensablauf Einstweiliger Rechtsschutz A) Verfügungsgesuch beim Gericht der Hauptsache, 937 Abs. 1 ZPO nur in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung Schutzschrift dient dem Antragsgegner dazu, dem Gericht die eigene Sichtweise zu erläutern. Zentrales Schutzschriftenregister https://www.schutzschriftenregister.de/
Einstweiliger Rechtsschutz Die einstweilige Verfügung Zentrales Schutzschriftenregister Angeschlossene Gerichte: Landgericht Bremen Landgericht Cottbus Landgericht Freiburg Landgericht Hamburg Landgericht Heidelberg Landgericht Leipzig Landgericht Mannheim Landgericht Mosbach Landgericht Nürnberg-Fürth Landgericht Saarbrücken Landgericht Waldshut-Tiengen Landgericht Wiesbaden Amtsgericht Lübbecke Amtsgericht Siegen
Einstweiliger Rechtsschutz Die einstweilige Verfügung Verfahrensablauf B) Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund Verfügungsanspruch = materieller Anspruch Verfügungsgrund = Dringlichkeit der Regelung Glaubhaftmachung C) Entscheidung des Gericht 938 Abs. 1 ZPO: nach freiem Ermessen, lediglich mit sicherndem Charakter D) Vollziehung richtet sich nach dem Tenor und nach allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln Es darf keine Befriedigung des Gläubigers erfolgen (Ausnahme: Leistungsverfügung)
Unterschiede zwischen Arrest und einstweiliger Verfügung Einstweiliger Rechtsschutz Gegenstand Zuständigkeit Mündliche Verhandlung Arrest nur Sicherung einer Geldforderung, 916 ZPO auch das Gericht der Zwangsbereitschaft, 919 ZPO freigestellt einstweilige Verfügung Sicherung aller anderen Ansprüche und vorläufige Regelung streitiger Rechtsverhältnisse, 935, 940 ZPO AG der Zwangsbereitschaft nur in dringenden Fällen sowie für Vormerkung und Widerspruch, 942 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO freigestellt nur in dringenden Fällen und bei Ablehnung, 937 Abs. 2 ZPO sowie im Falle des 942 Abs. 4 ZPO
Einstweiliger Rechtsschutz Arrest und einstweiliger Verfügung Arrest einstweilige Verfügung Erlass Es ist stets eine sog. Lösungssumme festzusetzen, 923 ZPO Sicherheitsleistung nur in Ausnahmefällen, 939 ZPO Vollziehung sichernde Geldvollstreckung: nur Pfändung, keine Verwertung, 928ff. ZPO nach 883ff. ZPO, sofern nicht rechtsgestaltend
Einstweiliger Rechtsschutz Unterschied zwischen Normal- und Arrestprozess (1) Beginn Zuständigkeit Normalprozess Klage AG oder LG: 12ff. ZPO, 23, 71 GVG Gesuch, 920, 936 ZPO 919, 942 Abs. 1 ZPO AG der Zwangsbereitschaft Streitgegenstand Leistungs- Feststellungs oder Gestaltungsbegehren nur Sicherungsbegehren und vorläufige Regelung Verhandlung mündlich eine mündliche Verhandlung wird erst zwingend nach Widerspruch Beweis Vollbeweis erforderlich Glaubhaftmachung genügt, 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO
Einstweiliger Rechtsschutz Unterschied zwischen Normal- und Arrestprozess (2) Entscheidung Normalprozess -> Urteil ohne mündliche Verhandlung -> Beschluss, 922 Abs. 1, 937 Abs. 2, 942 Abs. 4 ZPO nach mündlicher Verhandlung -> Urteil Rechtsmittel Berufung a) gegen den Beschluß entweder Widerspruch nach 924, 936 ZPO oder sofortige Beschwerde nach 567 ZPO b) gegen das Urteil Berufung