Lösungshinweise. Steuerfachwirte Prüfung 2016

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Transkript:

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 0 Lösungshinweise Steuerfachwirte Prüfung 2016 Nr. Name und Schwerpunkt Wertung Einkommensteuer 1. Dr. Jule Putz (Einnahmenüberschussrechnung) Beurteilung Betriebseinnahmen und -ausgaben, Kfz- Privatnutzung, berichtigter Gewinn [30] 2. Günther Schmidkoweit (Vermietung eines Grundstücks / GewB + VuV) Rechtliche Beurteilung zur Ermittlung der AK des Betriebsgrundstücks, Ermittlung AK Aufteilung eigewerblich, Arbeitnehmerwohnung, Arzt-Praxis, eigene Wohnung, Ermittlung der Einkünfte [40] 3. Rainer Zufall [16] Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Teilbetriebsveräußerung, Teileinkünfteverfahren 4. Jürgen Funke [14] Betriebsvermögensvergleich; Betriebsaufgabe

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 1 Rz. Lösung Nr. 1 Dr. Jule Putz (Einnahmenüberschussrechnung) 01 Mit ihrer Tätigkeit als Tierärztin erzielt Jule Putz Einkünfte aus selbständiger Arbeit isv 18 (1) Nr. 1 EStG (sog Katalogberuf). Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn; 2 (2) Nr. 1 EStG. Er darf von Freiberuflern durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt werden, 4 (3) EStG, eine Pflicht zur Buchführung besteht nicht; 140, 141 AO sind negativ. 02 Tz.1 Die Honorarzahlungen sind typische Betriebseinnahmen. Sie sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie zugeflossen sind; 11 (1) EStG. Das ist bei Barzahlung die Übergabe des Geldes und bei Banküberweisung die Gutschrift auf dem Konto. Die in den Rechnungsbeträgen enthaltene Umsatzsteuer ist ebenfalls eine betrieblich veranlasste Einnahme (die an das FA abgeführte Umsatzsteuer-Zahllast ist entsprechend BA); 11 (1) S. 1 EStG; H 9b. Gewinnermittlung nach... EStH. 03 Tz.2 Ein Scheck wird grundsätzlich wie Bargeld behandelt, dh der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Geldwert wird bereits für den Tag der Entgegennahme des Schecks angenommen, weil der Steuerpflichtige den Scheck theoretisch sofort einlösen könnte; 11 (1) EStG, H 11. Scheck EStH. Richtiger Ansatz als Betriebseinnahmen ihv 119. 04 Tz.3 Am Jahresende ausstehende Forderungen sind nicht zu berücksichtigen, weil die betreffenden Geldbeträge noch nicht zugeflossen sind. 05 Tz.4 Die unentgeltliche Behandlung des Hundes führt nicht zu fiktiven BE. Jule hat aus privaten Gründen ihre eigene Arbeitskraft dem Betrieb "entnommen". Durch Entnahmen darf zwar der Gewinn nicht gemindert werden. Die eigene Arbeitskraft kann aber nicht Gegenstand einer Entnahme im Sinne des Gesetzes sein; 4 (1) S. 2 EStG; R 4.3 (4) EStR. Der Betriebsinhaber kann also nicht so behandelt werden, als hätte er den üblichen Rechnungspreis verlangt. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen Fall von 3 (9a) Nr. 2 UStG, Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die bei Ausführung der Leistung entstandenen Kosten; 10 (4) Nr. 3 UStG. Lt. Sachverhalt sind keine Kosten entstanden, somit ist die Bemessungsgrundlage gleich 0.

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 2 06 Tz.5 Das Medikament kann dagegen entnommen werden. Die Entnahme ist mit dem Teilwert anzusetzen; 6 (1) Nr. 4 EStG. Der Begriff des Teilwerts wird in 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG erläutert; vgl auch R 6.7 EStR. Ein Erwerber der ganzen Tierarztpraxis würde für Ärztemuster, die jeder Tierarzt unentgeltlich bekommt, nichts bezahlen. Deswegen ist der Teilwert des Medikaments Null. 07 Tz.6 Die Miete für die Praxisräume ist ebenfalls Betriebsausgabe. Obwohl die Miete für Januar 2016 schon 2015 geleistet worden ist, wird die Zahlung dem Jahr 2016 zugerechnet, weil es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe isv 11 (2) S. 2 EStG handelt, die kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn des Kalenderjahres bezahlt worden ist, zu dem sie wirtschaftlich gehört; H 11. Kurze Zeit EStH. Entsprechend wird die am 27.12.2014 gezahlte Miete für Januar 2015 als Betriebsausgabe dem Jahr 2015 zugerechnet. Es bleibt also bei 12 Monatsmieten im Jahr 2015. 08 Tz.7 Die Anschaffungskosten für die Medikamente sind Betriebsausgaben, die bereits bei Zahlung voll erfasst werden müssen; 11 (2) S. 1 EStG. Es spielt keine Rolle, ob die Medikamente am Jahresende noch vorhanden sind. Da auch die AK für die unbrauchbar gewordenen Medikamente bei Zahlung als Betriebsausgabe erfasst wurden, kann insoweit nicht noch einmal eine Betriebsausgabe erfasst werden. Kürzung der Betriebsausgaben um + 390 09 Tz.8 a) Kfz-Kosten: Die Autos gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie überwiegend (= zu mehr als 50 %) (R 4.2 (1) S. 4 EStR) betrieblich genutzt werden. Sie sind dem Anlagevermögen zuzurechnen, weil sie dem Betrieb zum dauernden Gebrauch zu dienen bestimmt sind. Sie sind abnutzbar. Die AK solcher Wirtschaftsgüter sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist; 4 (3) S. 3 EStG ivm 7 (1) EStG. Die AfA gehört zu den Betriebsausgaben; R 4.5 (3) EStR. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die AK. Anschaffung 03.07.2015 Vorsteuerabzug: 3.800 ; die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten; 9b (1) EStG. AfA-Bemessungsgrundlage somit 20.000 : 4 Jahre = 25 % x 6/12,./. 2.500 Die Vorsteuer aus dem Kauf und die ausgewiesene Vorsteuer der laufenden Betriebskosten sind als BA gesondert (vgl folgend c) zu berücksichtigen (3.800 + 589 ).

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 3 Das alte Auto ist bis zum 30.06. im Betrieb genutzt worden. Deswegen gehört die AfA, die bis zum 30.06. anfällt, ebenfalls zu den Betriebsausgaben. Jahres-AfA lt Sachverhalt 4.000 davon 6/12 = 2.000 Der Erlös aus dem Verkauf von Betriebsvermögen gehört zu den Betriebseinnahmen; vgl auch R 4.5 (3) EStR. Da das alte Auto zu 100 % Betriebsvermögen war (obwohl es nur zu 70 % betrieblich genutzt wurde!), ist der gesamte Verkaufserlös steuerpflichtig: 14.000 : 1,19 = 11.764,71, darauf entfallende USt 19 % 2.235,29. Da sowohl der Nettoerlös als auch die USt zu den Betriebseinnahmen zählen, ist eine Berichtigung nicht erforderlich. 10 Gleichzeitig ist aber der noch nicht abgeschriebene Teil der AK als BA zu erfassen, sobald das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet: Restwert zum 31.12.2014 = 8.000 davon AfA 6 Monate = 2.000 Restwert zum 30.06.2015 = 6.000. Neben der AfA sind die laufenden Betriebskosten der Autos als Betriebsausgaben zu erfassen, also die Nettokosten ihv 4.689-589 = 4.100 ; die ausgewiesene USt ist als BA gesondert (vgl folgend c) zu berücksichtigen. Die mit den beiden Autos zusammenhängenden Aufzeichnungen sind wie folgt zu berichtigen: bisher erfasst berichtigt AfA neuer PKW 5.950 AfA (2.500 + 2.000 ) 4.500 Restwert alter PKW 8.000 Restwert 6.000 Kosten 4.689 Kosten 4.100 18.639 Summe14.600 VorSt (gesondert) 589 Summen 18.639 15.189 Kürzung der Betriebsausgaben um + 3.450 11 b) Kfz-Privatnutzung: Für beide Fahrzeuge gilt: Privatnutzung ist Entnahme isd 4 (1) S. 2 EStG, die nach 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG zu bewerten ist, und eine der sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe nach 3 (9a) Nr. 1 UStG; Bemessungsgrundlage sind die entstandenen Kosten, aus denen die Kosten ohne Vorsteuerabzug auszuscheiden sind; 10 (4) Nr. 2 UStG. Soweit in die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe auch die Anschaffungskosten einfließen, ist der Berichtigungszeitraum nach 15a (1) UStG zu beachten. Eine kürzere Verwendungsdauer (laut Sachverhalt 4 Jahre) ist entsprechend zu berücksichtigen; 15a (5) S. 2 UStG; Beck StE 500 15/2 Tz. 2.2.

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 4 PKW alt: Keine Zuordnung der Betriebskosten zu Alt- / Neu-Fahrzeug. Deshalb aus Vereinfachungsgründen: Kosten netto 4.100 davon 1/2 2.050 + AfA für den Alt-PKW 2.000 Gesamtkosten 4.050 Kosten ohne VorStAbzug: AfA (Kauf von Privatperson) 2.000 Haftpflichtversicherung 500 davon 1/2 250 Kasko 120 davon 1/2 60 Rechtsschutz 80 davon 1/2 40 Kfz-Steuer 300 davon 1/2 150-2.500 BMG 1.550 x 30 % 465 + 19 % USt 88 + 30 % v. 2.500 750 Entnahme Privatnutzung Alt-Pkw 1.303 Pkw neu: Kosten netto 4.100 davon 1/2 2.050 + AfA 2.500 Gesamtkosten 4.550 Kosten ohne VorStAbzug: Haftpflichtversicherung 500 davon 1/2 250 Kasko 120 davon 1/2 60 Rechtsschutz 80 davon 1/2 40 Kfz-Steuer 300 davon 1/2 150-500 BMG 4.050 x 30 % 1.215 + 19 % USt 231 + 30 % v. 500 150 Entnahme Privatnutzung Neu-Pkw 1.596 Entnahme gesamt (1.303 + 1.596 ) = fiktive BE + 2.899 12 c) Vorsteuer Vorsteuerbeträge, die gem 9b (1) EStG nicht zu den AK oder HK eines Wirtschaftsgutes gehören, werden im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe angesetzt. somit: Vorsteuer aus Pkw-Kauf, Berücksichtigung erst in 2016 3.800 Vorsteuer aus lfd Kosten, Berücksichtigung in 2015 (bereits unter a) berücksichtigt) 589

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 5 13 Tz.9 Die Stühle für das Wartezimmer gehören ebenfalls zum abnutzbaren beweglichen AV; sie haben eine ND von mehr als einem Jahr. Jule kann die AK aber entgegen 7 (1) EStG sofort im Jahr der Anschaffung als BA geltend machen, weil die AK vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag 410 pro Stuhl nicht übersteigen; 6 (2) S. 1 EStG. Die Stühle sind selbständig und einzeln nutzbar und damit keine Sacheinheit, auch wenn sie baugleich sind; 6 (2) S. 2 EStG. Die Anwendung des 6 (2) EStG ist auch im Rahmen des 4 (3) EStG zwingend; 4 (3) S. 3 EStG. Die Absetzung der AK erfolgt nach dem Wortlaut des 6 (2) EStG bereits im Jahr der Anschaffung, nicht erst im Jahr der Zahlung. Da die Anschaffungskosten des einzelnen Stuhles 150 nicht übersteigen, brauchen sie nicht in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden; 6 (2) S. 4 EStG. Die Vorsteuer, die nicht zu den AK gehört, ist auch hier eine BA eigener Art, für die das Abflussprinzip gilt; 11 (2) S. 1 EStG. Sie kann deswegen erst im Jahr 2016 als BA angesetzt werden. Kürzung der Betriebsausgaben um + 380 14 Tz.10 Die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerzahllasten gehören zu den BA. Deswegen hat Jule die USt-Vorauszahlungen zu Recht abgezogen. Hinweis Die Umsatzsteuervorauszahlung ist eine regelmäßig wiederkehrenden Einnahme/Ausgabe, 11 EStG, H 11 Umsatzsteuervorauszahlungen EStH. Da Jule Dauerfristverlängerung gewährt wurde, sind die Vorauszahlungen lt. SV richtig erfasst. Die Umsatzsteuer für das IV. Quartal ist jeweils am 10.02. des Folgejahres und damit außerhalb der kurzen Zeit fällig. 15 Tz.11 16 Tz.12 Ein Forderungsausfall ist bei der Gewinnermittlung nach 4 (3) EStG nicht zu berücksichtigen, weil kein Betrag abgeflossen ist; 11 (2) S. 2 EStG. Kürzung der Betriebsausgaben um + 800 Schuldzinsen sind BA, soweit sie mit Betriebsvermögen zusammenhängen. Das ist hier nicht der Fall, weil Dr. Jule Putz das Haus lt. Sachverhalt nicht betrieblich nutzt; R 4.2 (1) EStR. Kürzung der Betriebsausgaben um + 6.000

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 6 17 Zusammenstellung der Berichtigungen: Tz 0 88.626 vorläufiger Gewinn Tz 7 + 390 verdorbene Medikamente Tz 8a + 3.450 Kfz-Kosten Tz 8b + 2.899 Kfz-Privatnutzung Tz 9 + 380 Stühle (Vorsteuer) Tz 11 + 800 Forderungsausfall Tz 12 + 6.000 Schuldzinsen 102.545 berichtigter Gewinn

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 7 Lösung Nr. 2 Günther Schmidkoweit (Vermietung eines Grundstücks) Zu 1a) Rechtliche Beurteilung zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Betriebsgrundstücks 20 Das Grundstück (insgesamt 600 qm) ist nach den Grundsätzen des R 4.2 (4) EStR wie folgt aufzuteilen: 21 Erdgeschoss (eigenbetrieblich genutzt) notwendiges Betriebsvermögen; R 4.2 (7) EStR 200 qm 22 1. Obergeschoss notwendiges Betriebsvermögen - Lager, R 4.2 (7) EStR 50 qm Arbeitnehmer-Wohnung, H 4.2 (7) Vermietung an Arbeitnehmer,... EStH, da lt SV betriebliche Gründe für die Vermietung an die Konditorin maßgeblich waren. Die Wohnung gehört zum eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil; R 4.2 (4) S. 2 EStR. 100 qm notwendiges Betriebsvermögen insgesamt 350 qm 23 2. Obergeschoss (fremde gewerbliche Zwecke) ggf. gewillkürtes Betriebsvermögen; mögliches Wahlrecht entsprechend Aufgabenstellung ausgeübt zugunsten des Privatvermögens, R 4.2 (9) EStR. Der Stpfl will gar keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe für das Vorliegen von gewillkürtem BV darlegen.. 150 qm 24 Dachgeschoss (eigene Wohnzwecke) notwendiges Privatvermögen R 4.2 (1) S. 5, (9) EStR Privatvermögen insgesamt 100 qm 250 qm

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 8 Zu 1 b) Ermittlung der Anschaffungskosten 25 Ein Vorsteuerabzug steht GS lediglich für das Erdgeschoss sowie für die Lagerfläche im ersten Obergeschoss - insgesamt 250 qm - zu, weil nur insoweit eine Nutzung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen erfolgt; 15 (1) Nr. 1 UStG. 26 Hinsichtlich der Nutzung zu Wohnzwecken (Arbeitnehmerwohnung im 1. Obergeschoss scheidet ein Vorsteuerabzug mangels Verwendung zu steuerpflichtigen Umsätzen aus; 15 (2) Nr. 1 UStG, eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ist nicht möglich, weil der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist; 9 (1) UStG. 27 Eine Option zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze im zweiten Obergeschoss ist nicht zulässig, 9 (2) UStG, weil der Kinderarzt steuerfreie Umsätze nach 4 Nr. 14 UStG ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, und es sich nicht um einen Altbau handelt; vgl auch 27 (2) Nr. 3 UStG. Das Dachgeschoss kann GS dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen (nicht Betriebsvermögen!) zuordnen; vgl A 15.2 (21) UStAE. Der Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Eingangsleistungen nicht auf die unternehmerische Verwendung entfallen; 15 (1b) UStG. GS kann die selbstgenutzte Wohnung aber auch dem Privatvermögen zuordnen; vgl A 15.2 (21) UStAE Nr. 2c UStR. In diesem Falle ist die Privatnutzung umsatzsteuerlich unbeachtlich; ein Vorsteuerabzug aus den auf das Dachgeschoss entfallenden Kosten ist nicht zulässig, weil die Leistungen nicht für sein Unternehmen bezogen sind; 15 (1) Nr. 1 UStG negativ. Sofern die Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den Anschaffungskosten. 9b (1) EStG. Hinweis Diese 2. Lösung ist im Rahmen einer Ertragsteuerklausur immer zu bevorzugen, weil sie rechnerisch weit weniger aufwendig ist und sich aus umsatzsteuerlicher Sicht aus der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erheblicher Beratungsbedarf ergibt (vgl hierzu Seelig-Urteil ).

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösung 9 28 Ermittlung der Anschaffungskosten (Zahlenwerk) in Gesamt eigengewerblich 250/600 Arbeitnehmer- Wohnung 100/600 Arzt-Praxis 150/600 eigene Wohnung 100/600 Kaufpreis 1.000.000 Grunderwerbsteuer 50.000 Notar 5.000 Notar/Gerichtskosten Eigentumsumschreibung 2.000 1.057.000 440.417 176.167 264.250 176.167 Vorsteuer gesamt, 9b (1) EStG 1.140 (475) (als Vorsteuer abzugsfähig) 190 285 190 Summe Anschaffungskosten 440.417 176.357 264.535 176.357 abzügl Grund und Boden 30 % 132.125 52.907 79.361 52.907 Anschaffungskosten Gebäude 308.292 123.450 185.175 123.450

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 10 29 Zu 1 c) Ermittlung der Einkünfte vorläufig lt Aufgabenstellung 95.000 Einnahmen: Erdgeschoss 1. Obergeschoss - Büroräume - Arbeitnehmerwohnung (1.600 x 2) + 3.200 Gewerbebetrieb V + V 350/600 150/600 2. Obergeschoss (4.165 x 2) + 8.330 Summe der Einnahmen 98.200 8.330 Betriebsausgaben bzw Werbungskosten: 1. Notarkosten für Grundschuldeintragung 500./. 292./. 125 2. Gerichtskosten für Grundschuldeintragung 500./. 292./. 125 3. lfd Grundstückskosten 6.000./. 3.500./. 1.500 4. Schuldzinsen 12.000./. 7.000./. 3.000 5. Disagio 60.000, Abfluss 2015, 11 (2) S. 3 EStG gilt nicht für ein marktübliches Disagio; 11 (2) S. 4 EStG./. 15.000 Verteilung auf Laufzeit des Darlehens; 250 (3) S. 2 HGB ivm einem Rechnungsabgrenzungsposten 5 (5) Nr. 1 EStG 350/600 von 60.000 = 35.000 Zinsbindung 10 Jahre = 120 Monate in 2015: 2/120./. 584 Hinweis Da Schmidtkoweit bilanziert, hat die Umsatzsteuer keine Auswirkung auf den Gewinn.

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 11 Gewerbebetrieb V + V 350/600 150/600 6. Umsatzsteuer/Notarkosten Grundschuldeintragg. 95 als Vorsteuer abzuziehen (250/600) 39,58 Rest 350/600 55,42 nicht abziehb. davon BA = 100/600 v. 95./. 15,83 WK = 150/600./. 23,76 Der Rest = 100/600 v. 95,-- = 15,83 entfällt auf die eigene Wohnung Probe: 39,58+15,83+23,76+15,83=95,00 7. Abschreibungen: Erdgeschoss u. 1. OG (Büro) AK = 308.292 7 (4) Nr. 1 EStG 3 % für 2 Monate./. 1.541 1. OG (AN-Wohnung) AK = 123.450 7(4) Nr. 2a EStG 2 % AfA für 2 Monate./. 411 2. OG (Arztpraxis) AK = 185.175 7 (4) Nr. 2a EStG 2 % für 2 Monate./. 617 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15 (1) Nr. 1 EStG 84.571 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 (1) Nr. 1 EStG./. 12.051 Summe der Einkünfte 72.520

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 12 Lösung Nr. 3 Rainer Zufall Einkünfte Tutti-Frutti-Früchtehandel 30 Mit seinem Einzelunternehmen erzielt Rainer Zufall Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 (1) Nr. 1 EStG. Der vorläufige Gewinn beträgt 200.000 zu a): 31 Der Investitionsabzugsbetrag gem 7g (1) EStG ist auch für einen PKW zu berücksichtigen, der zu 5 % privat genutzt werden wird. Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung im Sinne des 7g (1) Nr. 2b EStG liegt vor, wenn der private Nutzungsanteil höchstens 10 % beträgt. 32 Rainer Zufall hat die geplante Anschaffung des PKWs korrekt behandelt, insbesondere hat er dem Finanzamt das Investitionsvorhaben erläutert; eine Änderung des vorläufigen Gewinns ist nicht erforderlich; Beck StE 1 7g/5 Rz. 6. zu b): 33 Grundsätzlich wäre die Bildung einer 7g-Rücklage (Investitionsabzugsbetrag) für die genannten Geräte möglich. Sie muss jedoch außerhalb der Buchführung gebildet werden. 34 Rainer Zufall hätte die geplanten Anschaffungen in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ihrer Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten anzugeben; 7g (1) Nr. 3 EStG. Gegen diese Grundsätze hat Rainer Zufall verstoßen; Beck StE 1 7g/5 Rz. 5 e. Gewinnauswirkung + 16.000

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 13 zu c): 35 Bei der Beteiligung an der Kiwi-GmbH handelt es sich um Betriebsvermögen. Hieraus folgt, dass Dividenden ebenfalls den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, 20 (1) Nr. 1, (8) EStG (Subsidiaritätsprinzip). Durch den Kapitalertragsteuerabzug gilt die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge nicht als abgegolten; 43 (5) S. 2 EStG. Diese sind nach dem Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen; 3 Nr. 40d, 3 Nr. 40 S. 2 EStG. 36 Die Berücksichtigung erfolgt brutto ( 12 Nr. 3 EStG); der Auszahlungsbetrag ist nicht maßgebend: 10.000 x 60 % 6.000 abzüglich Schuldzinsen, ebenfalls zu 60 % 3c (2) EStG./. 1.200 Zwischensumme 4.800 37 bereits als Ertrag im vorläufigen Gewinn berücksichtigt: 7.362,50 bereits als Aufwand berücksichtigte Schuldzinsen./. 2.000,00 5.362,50 Gewinnauswirkung./. 563 Hinweis Die Kürzung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfolgt im Wege der außerbilanziellen Hinzu- bzw. Abrechnung. zu d): Veräußerung der Beteiligung an der Kiwi-GmbH 38 Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt als Teilbetrieb; 16 (1) Nr. 1 S. 2 EStG. Rainer Zufall hält die Beteiligung in seinem Betriebsvermögen und ist der alleinige Gesellschafter; der Gewinn, den er aus der Veräußerung der Beteiligung erzielt, gehört somit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb; 16 (1) Nr. 1 EStG 39 Der Veräußerungsgewinn ist bereits im Jahre 2015 entstanden, 16 (2) EStG; auf den Zufluss kommt es nicht an.

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 14 Berechnung Veräußerungspreis: 380.000 zu 60 %; 3 Nr. 40b EStG 228.000 abzüglich Wert des Betriebsvermögens: 50.000 zu 60 %, 3c (2) EStG./. 30.000 Gewinn 198.000 40 Freibetrag, 16 (4) EStG (Rainer Zufall hat das 55. Lebensjahr vollendet) 45.000 Veräußerungsgewinn 198.000 unschädlicher Gewinn./. 136.000 schädlicher Kürzungsbetrag./. 62.000 verbleibender Freibetrag./. 0 41 steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 198.000 + 198.000 Es handelt sich nicht um außerordentliche Einkünfte gem 34 (2) Nr. 1 EStG, weil der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren unterliegt; 34 (2) Nr. 1 2. HS EStG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 413.437

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 15 Lösung Nr. 4 Jürgen Funke Einkünfte aus Gewerbebetrieb Elektrohandel 50 a) Lfd. Einkünfte, 15 (1) Nr. 1 EStG vom 01.01. 30.06.2015: Diese sind durch Betriebsvermögensvergleich wie folgt zu ermitteln BV 30.06.2015 120.000 BV 31.12.2014 250.000 Unterschiedsbetrag./. 130.000 Entnahmen - Arztkosten + 12.000 Einlagen - ESt-Erstattung./. 4.000 51 b) Betriebsaufgabe, 16 EStG./. 122.000./. 122.000 Die Einstellung des Betriebes und die Veräußerung des BV ist im vorliegenden Sachverhalt nicht als Betriebsveräußerung isd 16 (1) S. 1 Nr. 1 EStG, sondern als Betriebsaufgabe nach 16 (3) S. 1 EStG zu behandeln, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen (insbesondere das bebaute Grundstück) nicht alle einheitlich an denselben Erwerber veräußert wurden, so dass der Betrieb von diesem als wirtschaftlicher Organismus fortgeführt werden könnte; vgl R 16 (1) EStR. Die einkommensteuerlichen Folgen sind jedoch bei Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe gleich; 16 (3) S. 1 EStG Aufgabegewinn, 16 (3) S. 3 EStG: Veräußerung: Grundstück 250.000 sonstiges BV 50.000 Summe 300.000 BV 30.06.2015./. 120.000 Aufgabegewinn 180.000./. Freibetrag, 16 (4) EStG: 52 Obwohl J. Funke das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ihm der Freibetrag von 45.000 zu gewähren, weil er den Betrieb wegen dauernder Berufsunfähigkeit aufgegeben hat, 16 (4) S. 1 EStG. Aufgabegewinn 180.000 Karenzbetrag, 16 (4) S. 3 EStG./. 136.000 Kürzungsbetrag (schädlich) 44.000 Freibetrag, 16 (4) S. 1 EStG 45.000 Kürzungsbetrag (schädlich)./. 44.000 53 restlicher Freibetrag 1.000 Aufgabegewinn 180.000 Freibetrag/Rest./. 1.000 54 Steuerpflichtiger Aufgabegewinn 179.000 179.000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 57.000 = Summe der Einkünfte

ErtragSt Klausur 1 / Dr. Jule Putz / Lösungen 16 55 Für den Veräußerungsgewinn wird von Amts wegen die Steuerermäßigung nach 34 (1) EStG gewährt, die sog. Fünftelregelung. 56 Funke erfüllt die Voraussetzungen des 34 (3) EStG. Auf Antrag kann auf den Veräußerungsgewinn 56 % vom durchschnittlichen Steuersatz, mindestens jedoch 14 % angewandt werden. Zu beachten ist dabei aber, dass diese Steuerermäßigung ebenso wie der Freibetrag nach 16 (4) EStG dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren ist. Da Funke noch relativ jung ist, wäre zu überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist, für diese Betriebsaufgabe den Freibetrag der ohnehin fast ganz abgeschmolzen ist und/oder die Steuerermäßigung nach 34 (3) EStG zu beanspruchen.