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Transkript:

Az. RO 4 K 13.1702 Verkündet am 11.03.2014 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** ***** - Klägerin - gegen Stadt Regensburg vertreten durch den Oberbürgermeister vertreten durch: Rechtsamt der Stadt Regensburg Minoritenweg 8-10, 93047 Regensburg beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 93039 Regensburg - Beklagte - wegen Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG); hier Anordnungen zur Hundehaltung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl ehrenamtlichem Richter Mihalyi ehrenamtlichem Richter Schöberlein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2014 folgendes

- 2 - RO 4 K 13.1702 U r t e i l : I. Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 6.9.2013 wird aufgehoben. II. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung betreffend ihres Hundes A*****. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hundes A*****. Unter dem 30.4.2013 erließ die Beklagte gegenüber der Mutter der Klägerin folgenden Bescheid: 1. Frau ***** wird die Haltung des American Staffordshire Terriers A***** untersagt. 2. Frau ***** wird verpflichtet, den American Staffordshire Terrier A***** bis zum 24.5.2013 entweder an eine zur Haltung berechtigte Person oder an ein Tierheim abzugeben. 3. Frau ***** hat die Abgabe des Hundes unter Angabe von Namen und Anschrift der aufnehmenden Stelle bzw. Person dem Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr bis zum 29.5.2013 nachzuweisen. 4. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1,2 und 3 dieses Bescheides wird angeordnet. 5. Falls Frau ***** der unter Nr. 2 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro zur Zahlung fällig. 6. Falls Frau ***** der unter Nr. 3 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro zur Zahlung fällig. 7. Frau ***** hat als Veranlasserin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100 festgesetzt. Außerdem sind 2,63 für Auslagen angefallen.

- 3 - RO 4 K 13.1702 Zur Begründung wurde ausgeführt, der American Staffordshire Terrier A***** befinde sich seit ca. 2003 im Besitz der Familie *****. Er sei von Frau ***** gefunden worden und von ihr ab 1.8.2006 als Boxermischling zur Hundesteuer angemeldet worden. Die Betreuung habe die Klägerin übernommen. Am 10.6.2008 sei der Hund von Mitarbeitern der Beklagten überprüft worden. Dabei sei kein gesteigert aggressives Verhalten festgestellt worden. Die Rasse des Hundes sei nicht untersucht worden. Bei einer Vorsprache der Klägerin mit dem Hund A***** am 21.1.2013 bei der Beklagten sei der Sachbearbeiter zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Hund um einen American Staffordshire Terrier handle. Auch die Amtstierärztin sei nach Ansicht von Fotos des Hundes zu dieser Einschätzung gelangt. Der Beklagten sei kein DNA- Gutachten zu dem Hund vorgelegt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe im Schreiben vom 28.3.2013 die Rassezugehörigkeit des Hundes nicht bestritten. Das Haltungsverbot und die Abgabeverpflichtung inkl. die Nachweisverpflichtung stützten sich auf Art 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Beim Hund A***** handle es sich um einen American Staffordshire Terrier. Bei dieser Rasse werde die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet. Zur Haltung eines Kampfhundes bedürfe es einer Erlaubnis, diese besitze die Klägerin nicht. Dadurch werde der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Anordnungen nach Art 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG seien zur Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit möglich. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Die Erteilung einer Erlaubnis als milderes Mittel komme nicht in Betracht, da die Klägerin kein berechtigtes Interesse nachgewiesen habe. Die lange Dauer der Hundehaltung sei insoweit nicht ausreichend. Als milderes Mittel komme auch nicht die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs in Betracht, da dies dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen würde. Die im Jahr 2008 erfolgte Inaugenscheinnahme des Hundes und die darauf folgende temporäre Untätigkeit begründeten keine Sperrwirkung für den Erlass sicherheitsrechtlicher Anordnungen. Auch tierschützerische Bedenken würden der Anordnung nicht entgegenstehen. Das Alter des Hundes sei aufgrund der Herkunft nicht eindeutig geklärt. Der Hund habe auch einen lebhaften Eindruck gemacht, so dass mit einem baldigen Ableben nicht zu rechnen sei. Die Klägerin werde als Halterin des Hundes in Anspruch genommen. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es dann nicht an, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Hund bei der Adressatin des Verwaltungsakts liege. Unter dem 4.4.2013 ließ die Mutter der Klägerin hiergegen Klage erheben (Az. RO 4 K 13.936) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RO 4 S 13.947) stellen. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies den Antrag der Mutter der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1.7.2013, 10 CS 13.1544 ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 18.9.2010 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her.

- 4 - RO 4 K 13.1702 Mit Schreiben vom 14.8.2013 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Duldungsanordnung an, damit ihre Mutter der Verpflichtung, den Hund A***** an einen Berechtigten oder ein Tierheim abzugeben, nachkommen könne. Unter dem 6.9.2013 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgenden Bescheid, der ihrem Bevollmächtigten am 16.9.2013 zugestellt wurde: 1. Frau *****, geb. am 26.1.1983, hat zu dulden, dass ihre Mutter den American Staffordshire Terrier A***** an einen zur Haltung Berechtigten oder an ein Tierheim abgibt. 2. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 dieses Bescheides wird angeordnet. 3. Falls Frau ***** der unter Nr. 1 genannten Duldungsverpflichtung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1000.- zur Zahlung fällig. 4. Frau ***** hat als Veranlasserin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100.- festgesetzt. Außerdem sind 2,63 für Auslagen angefallen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Duldungsverpflichtung stütze sich mangels spezieller Befugnisnorm auf Art 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Bei dem Hund A***** handle es sich um einen American Staffordshire Terrier. Bei dieser Rasse werde die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet. Frau ***** besitze die für die Haltung eines Kampfhundes erforderliche Erlaubnis nicht. Die Duldungsverpflichtung sei geeignet, um das Ziel zu erreichen, die bestehende Ordnungswidrigkeit zu unterbinden, da die gegenüber Frau ***** angeordnete Haltungsuntersagung und die damit verbundene Abgabeverpflichtung für sie als Adressatin rechtlich und tatsächlich durchführbar sein müssen. Da sich die Eigentumsfrage nicht eindeutig klären lasse, gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin, wie von ihrem Bevollmächtigten behauptet, Eigentümerin sein müsse. Die Klägerin werde als Eigentümerin des Hundes nach Art 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG in Anspruch genommen. Mit Frau ***** sei im Bescheid vom 30.4.2013 die richtige sicherheitsrechtliche Störerin in Anspruch genommen worden. Frau ***** habe sich sowohl in der Presseberichterstattung als auch gegenüber dem Gutachter als Halterin bzw. Besitzerin und Frauchen des Hundes ausgegeben. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 11.10.2013, bei Gericht am 14.10.2013 eingegangen, Klage erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei Halterin des Hundes A*****, bei dem es sich nach bisheriger Meinung um einen Boxer- Mischling handle. Soweit die Klägerin im Einzelnen an der Betreuung des Hundes verhindert sei, übernehme diese häufig ihre Mutter. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren 10 CS 13.1544 ausgeführt, dass die Klägerin als Eigentümerin des Hundes und Hundesteuerpflichtige dann, wenn sie die Bestimmungsmacht über das Tier habe und ihn

- 5 - RO 4 K 13.1702 ihrer Mutter nur zeitweise überlasse, möglicherweise als Halterin anzusehen sei. Die Beklagte habe keine entsprechende Aufklärung durchgeführt. Der Duldungsbescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Stadt Regensburg vom 6.9.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Verfahren RO 4 K 13.936 Bezug genommen. Ferner wird vorgetragen, die Beklagte sei weiterhin der Ansicht, dass die Mutter der Klägerin hier die richtige Adressatin bzw. Störerin im Sinne des LStVG sei. Bei den Vorfällen am 1.4.2008, 21.5.2008 und 22.12.2012 habe immer Frau ***** den Hund ausgeführt. Bei den sich an diese Vorfälle anschließenden Nachschauen habe sich der Hund auch immer in der Wohnung von Frau ***** befunden. Auf das Schreiben der Beklagten vom 14.1.2013 habe sich wiederum Frau ***** gemeldet und sei später auch persönlich mit dem Hund bei der Beklagten erschienen. Anlässlich eines Telefonats habe Frau ***** angegeben, dass die Klägerin die Hundesteuer für den Hund deshalb zahle, weil sich Frau ***** die ganze Zeit um den Hund kümmere. Frau ***** habe auch erklärt, dass sie den Hund seit der Begutachtung im Jahr 2008 zweimal täglich ausführe, von Unterbrechungen oder einer Haltung durch die Tochter sei keine Rede gewesen. Die Mittelbayerische Zeitung habe in der Ausgabe vom 25.7.2013 ausführlich über den Fall berichtet. Frau ***** sei dort wie folgt zitiert worden: Ich könnte mir ein Leben ohne den Hund gar nicht vorstellen. Die Begutachtung des Hundes durch den Hundesachverständigen sei auch im Anwesen und der Anwesenheit von Frau ***** erfolgt. Deshalb halte die Beklagte Frau ***** für die Halterin des Hundes. Auch sei die behauptete Eigentümereigenschaft der Klägerin zweifelhaft. Die Klägerin wolle den Hund im Jahre 2003 an einer Autobahnraststätte gefunden haben. Eine nachvollziehbare Darstellung des Eigentumserwerbs sei nicht erfolgt. Da sich die Eigentumsfrage nicht zweifelsfrei klären lasse, habe die Beklagte die Klägerin zur Duldung der gegenüber ihrer Mutter erlassenen Maßnahme verpflichten müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren RO 4 K 13.936 und RO 4 K 13.295 wurden zum Verfahren beigezogen.

- 6 - RO 4 K 13.1702 Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Stadt Regensburg vom 6.9.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 1. Die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gegenüber der Klägerin getroffene Anordnung, zu dulden, dass ihre Mutter den Hund A***** an einen zur Haltung Berechtigten oder ein Tierheim abgibt, wird auf Art 7 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) gestützt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Befugnisnorm, für deren Vorliegen die Beklagte die materielle Beweislast trägt (siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 17.7.2009, Az.: 10 B 09.89- juris), sind nicht erfüllt. Eine andere Befugnisnorm, auf die sich die streitgegenständliche Anordnung stützen könnte, ist nicht ersichtlich. a. Gemäß Art 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden. Gemäß Art 37 Abs. 5 LStVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis hält. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist (Art 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LStVG). 1 Abs. 1 der auf der Grundlage des Art 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG erlassenen Verordnung vom 10. Juli 1992 (GVBl 1992, 268, künftig KampfhundeV) bestimmt, dass bei den dort aufgelisteten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermutet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich der Nachweis nicht führen, dass A***** der Rasse American Staffordshire Terrier, die in 1 Abs. 1 KampfhundeV genannt ist, angehört. b. Bei A***** handelt es sich nicht um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier. A***** wurde von der Klägerin auf einem Autobahnparkplatz gefunden. Seine Elterntiere sind nicht bekannt. Ein Abstammungsgutachten kann daher nicht erstellt werden. Wie sich einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22.1.2003- IC2-2116.4-5 entnehmen

- 7 - RO 4 K 13.1702 lässt, kann in Zweifelsfällen ein Hund nur dann einer Rasse zugeordnet werden, wenn folgende drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind: Phänotyp, Wesen, Bewegungsablauf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B***** in der mündlichen Verhandlung am 11.3.2014 und seinem schriftlichen im Auftrag der Beklagtenseite erstellten Gutachten vom 27.8.2013, handelt es sich bei A***** eindeutig um einen Listenhund- Mischling, wobei aus seiner Sicht primär von einem American Bulldog- Hund mit Anteilen eines American Staffordshire Terriers aus weiter zurückliegenden Generationen auszugehen ist. Seine Einschätzung hat der Sachverständige B***** sowohl im schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung eingehend begründet. So hat er ausgeführt, dass der Hund A***** weder seiner Größe noch seinem Gewicht nach einem American Staffordshire Terrier entspricht. Auch seine Ohren seien für einen American Staffordshire Terrier zu groß. Ferner sei seine Haut wesentlich loser als bei einem American Staffordshire Terrier. Auch die Muskulatur an seiner Hinterhand sei schwächer ausgebildet. Zudem unterscheide er sich in der Laufbewegung und in seinem Wesen von einem American Staffordshire Terrier. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen B***** unzutreffend ist. Soweit seitens der Beklagten einzelne Ausführungen des Sachverständigen in Frage gestellt wurden, vermochte der Sachverständige die aufgeworfenen Bedenken entweder auszuräumen oder die seitens der Beklagten aufgeworfenen Zweifel (z.b. hinsichtlich der Größe des Hundes) wurden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Aus Sicht des Gerichts wird die Einschätzung des Sachverständigen B***** auch nicht durch das am 8.6.2013 von der Sachverständigen G***** erstellte DNA- Gutachten widerlegt. Dieses Gutachten kam zwar zu dem Ergebnis, dass der genetische Fingerabdruck des Hundes A***** eine Übereinstimmung von 94% mit dem Referenzwert der Rasse American Staffordshire Terrier hat. Die Sachverständige G***** führte auch aus, dass sich der American Bulldog zwar nicht in ihrer Datenbank befinde, weil er keine FCI- anerkannte Rasse sei, sie halte es aber nicht für wahrscheinlich, dass ein Referenzwert von 94 % erreicht werde, wenn es sich nicht um einen American Staffordshire Terrier handle. Andererseits musste die Sachverständige G***** einräumen, dass bei einem Referenzwert von 94 % nicht bewiesen ist, dass eines der Elterntiere ein reinrassiger American Staffordshire Terrier sei. Es spräche zwar vieles dafür, der Beweis ginge aber nur über ein Abstammungsgutachten. Theoretisch wäre es denkbar, dass auch bei diesem Referenzwert beide Elterntiere

- 8 - RO 4 K 13.1702 American Staffordshire Terrier Mischlinge waren. Dies sei extrem unwahrscheinlich. Aufgrund der Tatsache, dass seitens der Sachverständigen G***** Einschränkungen hinsichtlich der Aussagekraft ihres DNA-Gutachtens eingeräumt werden mussten, ist es aus Sicht des Gerichts aufgrund der DNA- Begutachtung, zumindest im vorliegenden Fall, nicht möglich, eine eindeutige Rassezuordnung von A***** vorzunehmen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sachverständige G*****, es für sehr unwahrscheinlich hält, dass A***** nicht zumindest ein reinrassiges American Staffordshire Terrier Elterntier hat. Letztlich vermochte sie aber keine eindeutige Aussage vorzunehmen. Der Sachverständige B***** konnte die von ihm vorgenommene Rassezuordnung hingegen anhand zahlreicher Merkmale begründen und nachvollziehbar darlegen. c. Der Hund A***** ist auch nicht als Kreuzung im Sinn von 1 Abs. 1 KampfhundeV anzusehen. Wie der BayVGH im Beschluss vom 17.7.2009, Az.: 10 B 09.89 juris ausführt, ist nach Art 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LStVG Voraussetzung für die Einstufung als Kampfhund die auf Grund rassespezifischer Merkmale gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes. Daher müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die gesteigerte Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde der genannten Rassen oder Gruppen ergibt. Bloße Vermutungen oder Hypothesen genügen für die Einstufung als Kampfhund nicht (vgl. HessVGH vom 14.3.2006 NVwZ-RdNr. 2006,794). Da derzeit keine gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten kann (Vgl. OVG LSA vom 12.2.2008, Az.: 4 L 384/05- Juris), spricht einiges dafür, entsprechend der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vgl. IMS vom 22.1.2003) nur die F1- Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes noch als Kampfhundkreuzung im Sinn des 1 Abs. 1 KampfhundeV anzusehen, weil in weiter entfernten Generationen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorliegen (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart vom 9.10.2007 VBlBW 2008, 357). Die Gegenauffassung (vgl. OVG Hamburg vom 18.8.2008 HmbJVBl 2009,11, VGH BW vom 16.10.2001 VblBW 2002,292 und HessVGH a.a.o), die darauf abstellt, ob bei einem Mischling die Merkmale einer oder mehrerer gelisteter Rassen noch signifikant in Erscheinung treten, vermag abgesehen von der Unschärfe des Begriffs der signifikanten Merkmale eine Hunderasse, nicht zu erklären, weshalb sich allein aus phänotypischen Ähn-

- 9 - RO 4 K 13.1702 lichkeiten eine spezifische Gefährlichkeit ableiten lässt. Vorliegend kann offen bleiben, welcher der beiden Ansichten man sich anschließt, da beide zu dem Ergebnis kämen, A***** nicht als Kreuzung im Sinn von 1 Abs. 1 KampfhundeV anzusehen. Wie der Sachverständige B***** in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2014 nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei A***** nicht um einen American Staffordshire Mischlingshund der F1- Generation. Diese Einschätzung vermochte, wie bereits ausgeführt, auch nicht durch die DNA- Begutachtung widerlegt zu werden. Der Sachverständige B***** hat zwar eingeräumt, dass bei A***** in weiter zurückliegenden Generationen durchaus ein oder mehrere reinrassige American Staffordshire Terrier an der Vererbung beteiligt waren. Er hat aber auch eingehend ausgeführt, dass sich der Hund A***** im Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf deutlich von einem reinrassigen American Staffordshire Terrier unterscheidet. Aus Sicht des Gerichts ist daher nur von einer gewissen Ähnlichkeit mit einem reinrassigem American Staffordshire Terrier nicht aber von einem signifikanten Auftreten der Merkmale dieser Rasse auszugehen. d. Den Ausführungen des Sachverständigen B***** zufolge, denen sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei A***** um einen American Bulldog Mischling. Diese Rasse wird in 1 Abs. 2 Satz 1 KampfhundeV gelistet. Für einen American Bulldog wird demnach die Eigenschaft als Kampfhund solange vermutet, wie gegenüber der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis wurde hier jedoch durch die Begutachtung des Sachverständigen B***** erbracht und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals von diesem bestätigt. Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass seitens der Mutter der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 30.4.2013, zu dessen Duldung die Klägerin im streitgegenständlichen Bescheid verpflichtet wird, der entsprechende Nachweis (Negativattest) gegenüber der Stadt Regensburg noch nicht geführt wurde, so dass zu diesem Zeitpunkt die Gefährlichkeitsvermutung noch nicht widerlegt war, wäre der Bescheid vom 30.4.2013 gegenüber der Mutter der Klägerin nicht verhältnismäßig gewesen. Die Beklagte hätte dann als milderes Mittel zunächst von der Mutter der Klägerin die Vorlage eines Negativattestes verlangen müssen. e. Da es hier bereits an der Kampfhundeeigenschaft des Hundes A***** fehlt und die gegenüber der Mutter der Klägerin ergangene Anordnung vom 30.4.2013

- 10 - RO 4 K 13.1702 bereits aus diesem Grunde aufzuheben waren, war die Frage, ob hier gegenüber der Klägerin nur die Duldung der Abgabe des Hundes anzuordnen war oder ob ihr gegenüber vielmehr die Abgabe des Hundes selbst anzuordnen gewesen wäre, nicht mehr entscheidungserheblich. 2. Das unter der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angedrohte Zwangsgeld hängt mit der Anordnung unter Ziffer 1 zusammen und ist daher gleichfalls aufzuheben. Auch die unter Ziffer 4 des Bescheides getroffene Kostenentscheidung ist eine Folgeentscheidung zu den übrigen Anordnungen des Bescheides und damit aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

- 11 - RO 4 K 13.1702 Mühlbauer Schmid-Kaiser Dr. Hiltl Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter am VG Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 festgesetzt, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Mühlbauer Schmid-Kaiser Dr. Hiltl Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter am VG