Zulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv Aktenzeichen: KEK 351 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der 1-2-play GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Büchelhofer und Peter Kuhl, Medienallee 24, 85774 Unterföhring, Antragstellerin w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines digitalen Fernsehspartenprogramms unter dem Arbeitstitel 1-2-play tv hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 11.07.2006 aufgrund der Sitzung vom 12.09.2006 am 28.09.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der 1-2-play GmbH mit Schreiben vom 11.07.2006 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms 1-2-play tv stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die 1-2-play GmbH hat mit Schreiben vom 11.07.2006 bei der BLM einen Antrag auf Zulassung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms mit dem Arbeitstitel 1-2-play tv gestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die BLM den Antrag der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung übermittelt, mit Schreiben vom 02.08.2006 eine ausführliche Vorlage nachgereicht und Rückfragen der Kommission mit Schreiben vom 29.08.2006 ergänzend beantwortet. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Beantragt ist ein ganztägiges deutschsprachiges Spartenprogramm, das entgeltliche Geschicklichkeitsspiele, insbesondere Quizshows mit Wissensfragen, enthält. Die Zuschauer können unter Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Telefonnummer, ggf. auch über andere elektronische Rückwege, Quizfragen beantworten und dafür Geld- oder Sachgewinne erhalten sowie in Listen oder Rankings platziert werden. xxx... 2.2 Die 1-2-play GmbH plant, die eigenproduzierten Inhalte für das Programm auf dem Gelände der Bavaria Film GmbH in München herzustellen und es von dort aus frei empfangbar digital über Satellit (Astra) und Kabel bundesweit, in Österreich und in der Schweiz zu verbreiten. Die Finanzierung soll in erster Linie durch Einnahmen aus den Transaktionsgeschäften erfolgen. Der Sendestart ist für den 01.10.2006 vorgesehen.
3 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 1-2-play GmbH Gesellschaftszweck der im Juli 2006 gegründeten Antragstellerin ist das Entwickeln von Konzepten zum Betrieb von Fernsehsendern, insbesondere solchen, die Unterhaltungsspartenprogramme und/oder Mediendienste veranstalten und transaktionsbasierte Geschäftsmodelle verfolgen xxx... Geschäftsführer sind die Herren Kuhl und Dr. Büchelhofer. 3.2 1-2-3.TV GmbH Sämtliche Anteile an der 1-2-play GmbH hält die 1-2-3.TV GmbH, ebenfalls Unterföhring. Sie betreibt selbst den bundesweiten ganztägigen Auktionskanal 1-2-3.tv als Mediendienst. Geschäftsführer sind die Herren Kuhl, Schnepper und Dr. Büchelhofer. An der 1-2-3.TV GmbH werden nach der Eintragung einer zum Handelsregister angemeldeten Kapitalerhöhung um 5.150 auf insgesamt 131.450 folgende Beteiligungsverhältnisse bestehen: Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG 24 % Target-Partners-Fondsgesellschaften 24 % Technology DZ Venture Capital Fund I GmbH & Co. KG ca. 20,2 % Target Partners Fund I GmbH & Co. KG ca. 2,3 % Target Partners Executive Fund I GmbH & Co KG ca. 1,5 % 3i Group-Fondsgesellschaften 24 % 3i Group Investments L.P. ca. 13,5 % 3i GSR Equity 2004-06 L.P. ca. 10,5 % Iris Capital Fund II FCPR 7,11% - gemeinsam Investoren genannt mit einer Beteiligung von 79,11 %
4 Dr. Büchelhofer Holding GmbH 8,18 % Henning Schnepper 8,18 % Cuneo AG 0,38 % - gemeinsam Altgesellschafter genannt mit einer Beteiligung von 16,74 % 1-2-3.TV Mitarbeiterbeteiligungs GbR 4,15 % Unternehmensgegenstand der 1-2-3.TV GmbH ist u. a. der Aufbau und Betrieb von Fernsehsendern, insbesondere von solchen, die Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt (Teleshopping) erbringen xxx... 3.3 Gesellschafter der 1-2-3.tv GmbH 3.3.1 Wellington Partners Die vier parallel aufgelegten Fonds Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D) werden von ihrer Komplementärin Wellington Partners Verwaltungs GmbH ( Wellington Partners ), München, verwaltet. Deren Geschäftsführer sind Rolf Christof Dienst und Frank Böhnke. xxx... Die vier Wellington-Partners-Ventures-II-Fonds sind auch in Höhe von nunmehr insgesamt 60,6 % an der Questico AG beteiligt, die das bundesweite Fernsehspartenprogramm Astro TV veranstaltet (vgl. Beschluss i. S. Questico, Az.: KEK 263, I 3.2.1 und Prüfverfahren i. S. Questico, Az.: KEK 311). Ferner hält die Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P., St. Helier, Jersey/Channel Islands, eine ebenfalls von Wellington Partners, gemeinsam mit anderen Unternehmen der Wellington-Gruppe, verwaltete Fondsgesellschaft, 37,83 % der Anteile an der GIGA Digital Television GmbH, die das bundesweite Spartenprogramm GIGA Digital mit dem Schwerpunkt auf Internet und Online- Spiele veranstaltet; GIGA Digital hat bei der HAM die geplante Beteiligung auch von Wellington Partners an GIGA Digital angemeldet (vgl. Beschluss der KEK i. S. GIGA Digital, Az.: KEK 310-2, I 1.1 und 2.2.2 sowie Prüfverfahren Az.: KEK 364).
5 Das Venture-Capital-Unternehmen Wellington Partners wurde 1991 gegründet. Seine Fonds beteiligen sich an europäischen Start-Up-Unternehmen vor allem in den Bereichen Bio-, Informations- und Kommunikationstechnologie. Das verwaltete Vermögen beläuft sich derzeit auf ca. 400 Mio. (vgl. die Angaben unter www.wellington.de). An Wellington Partners sind Frank Böhnke, Albert Markus und Jörg Überla je zu einem Drittel der Anteile beteiligt. 3.3.2 Target Partners Die Target Partners Fund I GmbH & Co. KG, die Target Partners Executive Fund I GmbH & Co. KG und die Technology DZ Venture Capital Fund I GmbH & Co. KG jeweils mit Sitz in München xxx... werden von ihrer geschäftsführenden und geringfügig am Kapital beteiligten Kommanditistin Target Partners Capital GmbH & Co. KG und der Komplementärin ohne Kapitaleinlage Target Partners GmbH verwaltet. xxx... 3.3.3 3i Group Die 3i Group Investments L.P. und die 3i GSR Private Equity 2004-06 L.P. sind 100%ige Tochtergesellschaften der 3i Group, plc. ( 3i Group ), London, Großbritannien. xxx... Das Investmentunternehmen 3i Group ist in den Bereichen Unternehmensübernahmen und Finanzinvestitionen (verbunden mit der Beratung des jeweiligen Managements und z. T. der Übernahme von Minderheitsbeteiligungen) tätig. Es unterhält Büros in Europa, den USA und Asien und verfügt über ein umfangreiches Portfolio an internationalen Unternehmensbeteiligungen, insbesondere in den Branchen Gesundheitswesen, Kommunikation, Software und Elektronik/Technologie/Halbleiter, mit deutlichem Schwerpunkt auf europäische Unternehmen. Sie verwaltet auch Fondsgesellschaften und zählt nach eigenen Angaben zu den weltweit größten Private-Equity-Firmen (vgl. die Angaben unter www.3i.com, Geschäftsbericht 2006, S. 44). Weitere Fernsehbeteiligungen sind nicht bekannt. An 3i Group sind nach Auskunft der Antragstellerin die Unternehmen Prudential plc. mit 6,09 %, FMR Corporation and Fidelity International Ltd. mit 3,98 % und Legal & General Group mit 3,85 % beteiligt. Ferner halten Mitglieder des Managements An-
6 teile (laut Geschäftsbericht 2006, S. 44, belief sich ihre Beteiligung zum 03.05.2006 insgesamt auf 10 %; allerdings haben sich diese Anteile nach Angaben der Antragstellerin aufgrund einer Konsolidierung zum 17.08.2006 reduziert). 3.3.4 Iris Capital Der Iris Capital Fund II FCPR, Paris/Frankreich, wird verwaltet von Iris Capital Management. An ihr halten Mitglieder der Geschäftsführung des Private-Equity- Unternehmens Iris Capital 60 % der Anteile. Iris Capital ist eine in Europa tätige Kapitalanlagegesellschaft mit Hauptsitz in Paris, die auf die Sektoren Medien und Entertainment, Telekommunikation und IT spezialisiert ist. Sie ist u. a. an dem deutschen DSL-Netzbetreiber QSC, der Smart Telecom AG, Schweiz, und dem französischen Fernsehproduzenten Lagardère Images beteiligt (vgl. näher www.iriscapital.com). Daneben halten an Iris Capital Management die Avida Group und CDC Enterprises, Frankreich, jeweils 20 % der Anteile. Als Kommanditisten der Iris Capital Fund II FCPR sind verschiedene Investoren beteiligt. xxx... 3.3.5 Dr. Andreas Büchelhofer Alleingesellschafter der Dr. Büchelhofer Holding GmbH ist Dr. Andreas Büchelhofer, zugleich einer der beiden Geschäftsführer der 1-2-3.TV GmbH und der Antragstellerin. 3.3.6 Henning Schnepper Der Gesellschafter Henning Schnepper ist ebenfalls als Geschäftsführer der 1-2- 3.TV GmbH tätig und war zunächst auch Geschäftsführer der Antragstellerin. 3.3.7 Cuneo AG Die Cuneo AG, München, berät Unternehmen in der Internet- und Medienbranche und ist im Bereich des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen tätig. Sämtliche Anteile hält ihr Vorstandsvorsitzender Michael Wölfle. Er ist zugleich Geschäftsführer der Contento GmbH, München, an der die Cuneo AG 92 % der Geschäftsanteile hält. Contento veranstaltet auf Grundlage einer Zulas-
7 sung der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) das bundesweite digitale Spartenprogramm GTV Games Television (GTV). Die Cuneo AG ist auch in Höhe von derzeit 24,49 % an der GIGA Digital GmbH beteiligt (vgl. Beschluss i. S. GIGA Digital, Az.: KEK 310-2). 3.3.8 1-2-3.TV Mitarbeiterbeteiligungs GbR An der 1-2-3.TV Mitarbeiterbeteiligungs GbR, Unterföhring, halten die geschäftsführenden Gründungsgesellschafter Dr. Büchelhofer Holding und Henning Schnepper je 25,69 % der Anteile; xxx... Daneben sind fünf weitere xxx... Mitarbeiter beteiligt, u. a. der Geschäftsführer der Antragstellerin Kuhl mit 14,68 % der Anteile. Mit Ausnahme der genannten Fernsehbeteiligungen hält nach Kenntnis der Antragstellerin keiner der an der 1-2-3.TV GmbH Beteiligten sonstige maßgebliche Beteiligungen im Medienbereich in Deutschland. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das beantragte Programm wird der Antragstellerin und der 1-2-3.TV GmbH zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Ihnen sind keine weiteren bundesweiten Fern-
8 sehprogramme zuzurechnen. 2.2 Für die Zurechnung darüber hinaus zu Gesellschaftern der 1-2-3.TV GmbH liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. 2.2.1 Dafür ist auf dieser Beteiligungsstufe die jeweilige Kapital- und Stimmrechtsbeteiligung an der 1-2-3.TV GmbH allein nicht ausreichend ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG). Die 1-2-3.TV GmbH ist selbst eine voll funktionsfähige Gesellschaft, die mehr als bloße Holding-Funktionen über die Antragstellerin wahrnimmt. Deshalb reichen für eine Zurechnung auf der Gesellschaftsstufe nicht schon 25 % der Kapital- oder Stimmrechte xxx... Es bedarf vielmehr auf dieser Ebene eines beherrschenden Einflusses, den zwar die Investoren in ihrer Gesamtheit ausüben können, der jedoch keinem Investor sei es einzeln oder im Verbund mit anderen zukommt. 2.2.1.1 xxx... Aufgrund xxx... hat jedoch kein einzelner Gesellschafter einen gesicherten Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen, d. h. kein Gesellschafter kann eine Entscheidung ohne Zustimmung anderer Gesellschafter bzw. Investoren durchsetzen. 2.2.1.2 Auch für eine gemeinsame Beherrschung durch mehrere Gesellschafter fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Nach der im Rahmen von 17 AktG ebenso wie im Kartellrecht ( 36 Abs. 2 Satz 2 GWB) anerkannten Mehrmütterklausel, die sich ausdrücklich auch in 28 Abs. 1 Satz 4 RStV in Anlehnung an 23 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. GWB a. F. findet, gilt jedes von mehreren Unternehmen als herrschendes Unternehmen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Tochterunternehmen ausüben können (vgl. z. B. Beschlüsse i. S. TM 3, Az.: KEK 064/067, II 2.2.3, i. S. Drittsendezeiten RTL, Az.: KEK 159-2, II 4.1.1.1.2.1, sowie i. S. DSF, Az.: KEK 179/183, und i. S. The History Channel, Az.: KEK 235, jeweils III 2.1.3 und Beschluss i. S. MGM Channel, Az.: KEK 277, III 2.1.2). Die Feststellung gemeinsamer Beherrschung setzt neben dem Umstand, dass die Gesellschafter in der Summe über ausreichende Stimmrechte verfügen, um Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen, voraus, dass über ihre für eine solche Gesellschaft typische gemeinsame Interessenlage und Leitungsmacht hinaus weitere Umstände vorliegen, die eine gesicherte einheitliche Einflussnahme auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Interes-
9 sengleichheit erwarten lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. xxx... 2.2.2 Auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen bei der 1-2-3.TV GmbH kommt auch ein vergleichbarer Einfluss eines einzelnen oder mehrerer Gesellschafter im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 1 RStV nicht in Betracht. Die Zurechnung gemäß 28 Abs. 2 Satz 1 RStV ist dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Aus der Bezugnahme auf 28 Abs. 1 RStV folgt, dass der vergleichbare Einfluss demjenigen eines mit 25 % oder mehr am Kapital oder an den Stimmrechten des Veranstalters Beteiligten entsprechen muss. Mithin ist das Maß der Interessenberücksichtigung erforderlich, das ein Gesellschafter kraft der Vetoposition erwarten kann, die ihm die Sperrminorität für grundlegende Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses einräumt (vgl. z. B. Beschlüsse i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, I 3.2.3, i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 2.1.3.2 a). Dabei kommt es nicht nur auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an. Nach der Amtlichen Begründung zu 28 Rundfunkstaatsvertrag (3. RÄndStV) sind vielmehr sämtliche satzungsmäßigen, vertraglichen oder sonstigen Einflussmöglichkeiten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen bzw. einen Veranstalter zu berücksichtigen. Dafür sind alle maßgeblichen Umstände in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen (vgl. zuletzt Beschluss i. S. GIGA Digital, Az.: KEK 310-2, III 2.1.2). xxx... Gleichwohl verfügt kein einzelner Gesellschafter, auch nicht aus der Gruppe der Investoren, über eine gesicherte Vetoposition im Hinblick auf wesentliche Entscheidungen, die die Veranstalterin betreffen: xxx... Demnach ist 1-2-play tv keinem der Gesellschafter der 1-2-3.TV GmbH zuzurechnen.
10 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile 1-2-play tv hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von 1-2-play tv stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Prof. Dr. Sjurts