Zulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3 Aktenzeichen: KEK 324 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Henrik Rinnert, Kaiser Wilhelm Ring 43, 40545 Düsseldorf, - Antragstellerin - xxx... w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung von zwei digitalen Fernsehspartenprogrammen mit den Arbeitstiteln DMB 2 und DMB 3 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) vom 08.02.2006 in der Sitzung am 11.04.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH mit Schreiben vom 27.01.2006 bei der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH ( MFD ) hat mit Schreiben vom 27.01.2006 bei der HAM einen Antrag auf Zulassung von zwei bundesweiten Fernsehspartenprogrammen unter den Arbeitstiteln DMB 2 und DMB 3 für die Dauer von zehn Jahren gestellt. Mit Schreiben vom 08.02.2006 hat die HAM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Programmstruktur Die Antragstellerin beantragt die Zulassung von zwei digitalen Fernsehprogrammen, die sie zusammen mit weiteren Angeboten auf einer digitalen Programmplattform für mobile Rundfunkdienste mit Verbindung zur Mobilfunktechnik vermarkten will. MFD hat sich bei allen Landesmedienanstalten um die derzeit koordiniert ausgeschriebenen Versuchszuweisungen von jeweils regional ausgeschriebenen terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten für Rundfunkdienste im DMB-Standard ( Digital Multimedia Broadcasting ) beworben. Im Falle des Zuschlags werden ihr jeweils DMB-Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von bis zu 4 Fernsehkanälen und zunächst einem Hörfunkprogramm zur Verfügung stehen (im Einzelnen s. u. I 2.2). Auf der DMB-Plattform beabsichtigt MFD zum einen, die externen Fernsehprogramme ZDF (unverschlüsselt auf dem Kanal DMB 4 ) und N24 (verschlüsselt auf dem Kanal DMB 1 ) zeitgleich und unverändert weiterzuübertragen und als Plattformbetreiberin zu vermarkten. Die Weiterverbreitung von N24 ist nach Angaben der HAM von der bundesweiten Zulassung der Veranstalterin N24 abgedeckt. Zum anderen möchte MFD zwei Fernsehprogramme selbst veranstalten und über die DMB-Plattform verbreiten, für die sie jeweils eine bundesweite Zulassung bean-
3 tragt. Dieser Zulassungsantrag ist Gegenstand der vorliegenden medienkonzentrationsrechtlichen Entscheidung: 2.1.1 Beantragt ist die Zulassung eines Spartenprogramms unter dem Arbeitstitel DMB 2, das überwiegend aus Musikvideos und Informationen für die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen bestehen soll. Es soll vollständig von der MTV Networks GmbH & Co. OHG ( MTV Networks ), Berlin, zugeliefert werden xxx... Die HAM hat eine Erklärung der Antragstellerin vom 16.02.2006 vorgelegt, wonach MFD die rundfunkrechtliche Verantwortung für DMB 2 übernimmt. xxx... Die HAM teilte mit, dass auf Grundlage dieser Erklärung die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten (GSPWM) in ihrer Sitzung am 20.02.2006 die Veranstaltereigenschaft von MFD für das Programm DMB 2 angenommen hat. 2.1.2 Unter dem Arbeitstitel DMB 3 ist ein Programm aus Comedy- und Entertainmentformaten geplant. xxx... Vorgesehen ist, dass die Programminhalte zunächst vollständig von der ProSiebenSAT.1 Media AG ( ProSiebenSAT.1 ), Unterföhring, zugeliefert werden und im Wesentlichen aus Comedy-Elementen bekannter Sendeformate bestehen xxx... Der Sendebetrieb soll am 01.05.2006 aufgenommen werden. 2.2 Verbreitung Im Rahmen eines länderübergreifenden Pilotprojektes für die Erprobung des DMB- Standards zum Empfang von Rundfunk- und Mediendiensten auf Handys und anderen mobilen Empfangsgeräten haben bereits die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein- Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Saarland, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin-Brandenburg jeweils beschlossen, MFD Übertragungskapazitäten für vier Fernsehkanäle und einen Hörfunkkanal für eine Laufzeit von mindestens drei Jahren zuzuteilen. Die Zuweisungsentscheidungen der anderen Landesmedienanstalten stehen noch aus. Die Kapazitätszuweisungen erfolgten (außer in Berlin-Brandenburg) auf der Grundlage eines abgestimmten Ausschreibungsverfahrens der Landesmedienanstalten, auf dessen inhaltliche Eckpunkte sich die Direktorenkonferenz (DLM) am 19./20.09.2005 verständigt hat, und
4 aufgrund einer Empfehlung der GSPWM zugunsten von MFD vom 20.02.2006. Neben MFD haben sich u. a. auch die anixe TV GmbH & Co. KG, die Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen GmbH ( Walk n Watch ) und die Western Star GmbH um DMB-Frequenzen beworben. Walk n Watch hat parallel die bundesweite Zulassung für die Veranstaltung eines über DMB verbreiteten bundesweiten Fernsehprogramms beantragt (vgl. Beschluss i. S. Handy Mix, Az.: KEK 326). Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), die sich nicht an dem koordinierten Verfahren der Landesmedienanstalten beteiligt hat, hat die beiden verfügbaren L- Band-Blöcke für den Ballungsraum Berlin-Brandenburg sowohl an MFD als auch an Walk n Watch, jeweils für eine Dauer von sieben Jahren, vergeben (vgl. Pressemitteilung der mabb vom 20.03.2006). Sollte eines der beiden Unternehmen auf die Zuweisung verzichten, kann das jeweils andere beide Blöcke nutzen. Darüber hinaus wurden als Pilotprojekt in den Ballungsräumen Hannover, Hamburg und Berlin-Brandenburg Übertragungskapazitäten auch für DVB-H ( Digital Video Broadcasting Handheld ) ausgeschrieben, um die sich MFD ebenfalls beworben hat (vgl. Pressemitteilungen der NLM vom 16.02.2006 und der mabb vom 28.02.2006). Die Vergabeentscheidungen der NLM, HAM und mabb sind noch nicht erfolgt. Im Vergleich zu DMB, bei dem Kapazitäten flächendeckend zur Verfügung stehen, sind bei DVB-H die Übertragungskapazitäten örtlich begrenzt. Die Antragstellerin plant, auf der DMB-Plattform die Fernsehprogramme mit Hörfunkprogrammen xxx... sowie Zusatzdiensten xxx... in einem Multiplex technisch zusammenzuführen, zu verschlüsseln und das Signal mittels DMB im L-Band verbreiten zu lassen. xxx... 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH Gesellschaftszweck von MFD ist die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehund Radiosendungen, das Angebot von sonstigen Medien-, Tele- und Onlinediensten in allen Übertragungsmedien sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film-, Fernseh-, Musik- und Hörfunkproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimediageschäft xxx...
5 An MFD halten die Gesellschafter Grazia Equity GmbH 33,75 %, Catharina GmbH 33,17 %, Henrik Rinnert 16,64 %, Ammax Verwaltungs GmbH 9,81 % und J² Verwaltungs GmbH 6,63 % der Anteile. xxx... MFD ist nach eigenen Angaben nicht anderweitig im Medienbereich beteiligt, wobei Anteile von weniger als 1 % unberücksichtigt blieben. 3.2 Beteiligte 3.2.1 Unternehmenszweck der Grazia Equity GmbH, Stuttgart, ist die Finanzierung und Förderung von Unternehmensgründungen und -weiterentwicklungen sowie Wagniskapitalgabe. Sämtliche Anteile hält die 5 R Private Equity GmbH, Stuttgart, im Anteilsbesitz von Mitgliedern der Familie Rauschenbusch. 3.2.2 Unternehmenszweck der Catharina GmbH, Köln, ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Ihr Alleingesellschafter ist der Unternehmer Herr Jürgen Stender. 3.2.3 Der geschäftsführende Gesellschafter Henrik Rinnert ist Rechtsanwalt. 3.2.4 Die Ammax Verwaltungs GmbH, Hamburg (künftig Bremen), ist auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung aktiv. Sie ist geschäftsführende Komplementärgesellschaft der AMMAX-Fonds GmbH & Co. KG, Bremen. Der geschäftsführende Alleingesellschafter der Ammax Verwaltungs GmbH Dieter Ammer ist Vorstandsvorsitzender der Tchibo Holding AG. 3.2.5 An der Beteiligungsgesellschaft J² Verwaltungs GmbH, Maintal, halten die Eheleute Julia Heraeus und Dipl.-Kfm. Jan Rinnert jeweils die Hälfte der Anteile. Jan Rinnert ist der Bruder des Geschäftsführers von MFD Henrik Rinnert.
6 3.2.6 Keiner der Beteiligten ist nach Auskunft der Antragstellerin anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt (geringfügige Beteiligungen bis zu 1 % blieben außer Betracht). 4 Zulieferverträge xxx... II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der HAM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Die HAM hat (in Bezug auf DMB 2 entsprechend dem Beschluss der GSPWM vom 20.02.2006) die Antragstellerin als die künftige Veranstalterin der beantragten Programme eingestuft; die KEK hat daher ungeachtet einer materiellen Prüfung der Veranstaltereigenschaft von MFD ihren Zulassungsantrag medienkonzentrationsrechtlich zu prüfen. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen 2.1.1 Die beantragten Programme werden der Antragstellerin und den an ihr Beteiligten Grazia Equity GmbH, 5 R Private Equity GmbH und Familie Rauschenbusch sowie Catharina GmbH und Jürgen Stender zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 AktG). DMB 2 und DMB 3 haben mangels Ausstrahlung
7 noch keine Zuschaueranteile. 2.1.2 Zurechnung zu Programmzulieferern Gemäß 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung i. S. v. 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Unternehmen regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit des Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet ( 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV). 2.1.2.1 Zurechnung von DMB 2 zu MTV Networks Auf Grundlage des vorgelegten Vorvertrags (s. o. I 4.1) wird MTV Networks das Programm DMB 2 vollständig zuliefern und es zumindest in wesentlichem Umfang mitgestalten xxx... Auf dieser Grundlage ist DMB 2 auch MTV Networks gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV zuzurechnen. xxx... 2.1.2.2 Zurechnung von DMB 3 zu ProSiebenSAT.1 Gemäß dem Vorvertrag zwischen MFD und ProSiebenSAT.1 (s. o. I 4.2) xxx... Auf dieser Grundlage ist DMB 3 auch ProSiebenSAT.1 nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV zuzurechnen. ProSiebenSAT.1 werden zudem die bundesweiten Fernsehprogramme SAT.1, Pro- Sieben, Kabel 1, N24 und 9Live sowie die noch nicht auf Sendung befindlichen Pay- TV-Programme SAT.1 Comedy, Kabel 1 Classics, Movie Channel und Lifestyle zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. SevenSenses, Az.: KEK 291, III 2). xxx... 2.2 Zuschaueranteile 2.2.1 Die beantragten Programme haben mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. In Zukunft muss sichergestellt werden, dass auch die Nutzung der Pro-
8 gramme im Bereich des mobilen Fernsehens erfasst wird. 2.2.2 Zuschaueranteile von ProSiebenSAT.1 ProSiebenSAT.1 erreichte in der gemäß 27, 34 RStV maßgeblichen Referenzperiode Januar bis Dezember 2005 die folgenden Zuschaueranteile: Januar bis Dezember 2005 Zuschaueranteile März 2006 SAT.1 10,9 10,6 ProSieben 6,7 6,8 Kabel 1 3,8 3,7 N24 0,6 0,8 9Live 0,2 0,2 ProSiebenSAT.1 Media AG 22,2 22,1 Angaben in Prozent, Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr; alle Fernsehhaushalte Deutschland (GfK-Fernsehpanel D + EU); Quellen: AGF/GfK-Fernsehforschung/SevenOne Media Marketing & Research Danach erreichten die ProSiebenSAT.1 zuzurechnenden Programme in der Referenzperiode bei den Zuschauern ab 3 Jahren einen Zuschaueranteil in Höhe von insgesamt 22,2 %. Aktuell lag der Zuschaueranteil im März 2006 bei 22,1 %. 2.2.3 Zuschaueranteile von MTV Networks Die MTV Networks gemäß 28 RStV zurechenbaren Programme erreichten in der Referenzperiode Januar bis Dezember 2005 die folgenden Zuschaueranteile:
9 Januar bis Dezember 2005 Zuschaueranteile MTV 0,4 0,4 MTV2Pop/Nick 0,3 0,5 VIVA 0,5 0,5 VIVA Plus 0,3 0,2 VIVA Polska k.a. k.a. zusätzlich in Deutschland über Kabelnetze verbreitet: MTV Base (engl.) k.a. k.a. MTV Hits (engl.) k.a. k.a. MTV Dance (engl.) k.a. k.a. VH-1 Classic (engl.) k.a. k.a. VH-1 Europe (engl.) k.a. k.a. MTV 2 (engl. ) k.a. k.a. Viacom, Inc. 1,5 1,6 März 2006 Angaben in Prozent, Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr; alle Fernsehhaushalte Deutschland (GfK-Fernsehpanel D + EU); Quellen: AGF/GfK-Fernsehforschung/SevenOne Media Marketing & Research Danach erzielten die Programme VIVA, VIVA Plus, MTV und MTV2Pop/Nick in der Referenzperiode einen gemeinsamen Zuschaueranteil in Höhe von ca. 1,5 %. Über den Empfang von VIVA Polska in Deutschland über digitale Set-Top-Boxen liegen der Veranstalterin keine Empfangsdaten vor. Zuletzt wurden hierfür im Verfahren Az.: KEK 199/215/219/230 Daten übermittelt, die sich lediglich auf die Zuschaueranteile in Polen bezogen. MTV Networks Europe verbreitet in Deutschland zudem ein digitales Pay-TV- Angebot aus den englischsprachigen Musikprogrammen MTV Base, MTV Hits, MTV Dance, VH-1 Europe, VH-1 Classic und MTV2, die in Deutschland über die Kabelnetze von Ish/iesy, PrimaCom AG und Kabel Deutschland Vertriebs & Service GmbH & Co. KG empfangen werden. Die zuletzt im Verfahren KEK 257 mitgeteilte Zahl der Abonnenten für Dezember 2004 lag bei ca. xxx. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin und die an ihr Beteiligten oder die Programmzulieferer ProSieben-
10 SAT.1 und MTV Networks durch die Veranstaltung der beantragten Programme vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Der Zulassung von DMB 2 und DMB 3 stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts