Zulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV. Aktenzeichen: KEK 489.

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die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen:

Sperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin,

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²Bei der Veranstaltung von Fernsehen sollen lokale oder regionale Einrichtungen der Aus- und Fortbildung einbezogen werden.

Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 wie folgt beschlossen:

Transkript:

Zulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV Aktenzeichen: KEK 489 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V., Linder Höhe, 51147 Köln, vertreten durch den Vorstand, Antragsteller w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms All-TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 27.03.2008 in der Sitzung am 06.05.2008 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Huber, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Der von dem Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. mit Schreiben vom 13.12.2007 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms All-TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.12.2007 bei der BLM die Zulassung für eine bundesweite Ausstrahlung des Programms All-TV über acht Jahre beantragt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 27.03.2008 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Mit dem Programm All-TV sollen die Öffentlichkeit, die Medien sowie Wissenschaft und Politik über einzelne Projekte des Antragstellers und dessen Tätigkeiten im Allgemeinen informiert werden. XXX Der Antragsteller hat erstmalig bei der BLM am 27.01.2000 die Genehmigung zur Ausstrahlung der Live-Übertragung der Shuttle Radar Topography Mission (SRTM; Februar 2000) im Rahmen eines Pilotprojektes erhalten, bei dem täglich einstündige Sendungen mit Aufzeichnungen aus dem Shuttle übertragen wurden. Nach diesem Pilotprojekt haben die BLM und der Antragsteller am 17.07./03.08.2001 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Verbreitung des Fernsehprogramms All-TV abgeschlossen. Hierdurch sollte der Antragsteller berechtigt werden, besondere Ereignisse, die im engen Zusammenhang mit der Luft- und Raumfahrtwissenschaft stehen, innerhalb eines von ihm journalistisch gestalteten Angebots zu verbreiten. Der bis zum 31.05.2003 befristete Vertrag wurde in der Folge jeweils bis zum 31.05.2005, 31.05.2007 und zuletzt bis zum 29.02.2008 verlängert. Berichtet wurde durch den Antragsteller vor diesem Hintergrund bisher neben der vorerwähnten SRTM-Mission z. B. über den Start der Zwillingssatelliten Grace vom russischen Weltraumbahnhof Plesetsk (März 2002), über die Rosetta-Mission zum Kometen Wirtanen und die Landung auf diesem in einer 75-minütigen Wissenschaftsshow (Januar 2003), eine Stunde live zum Tag der Raumfahrt (17.09.2005) und unlängst über den Start des Raumlabors Columbus zur Montage an der Internationalen Raumstation ISS mit einem Bericht des Astronauten Hans Schlegel von Bord der ISS über den Fortschritt der Installation des Forschungsmoduls (Januar 2008). Die Ausstrahlung von All-TV erfolgte dabei jeweils bundesweit per Satellit sowie über

3 das Internet. 2.2 Das Programm soll auch künftig nur zu speziellen temporären Ereignissen über Satellit und als Live-Stream über das Internet verbreitet werden. 3 Antragsteller und Beteiligte 3.1 Zweck des Antragstellers ist nach dessen Satzung XXX die Forschung vorwiegend auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt. Dieser Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Unterhaltung von Forschungsinstituten und sonstiger Forschungseinrichtungen, die Planung und Durchführung von Forschungsprojekten, die Errichtung und Betrieb von Großversuchsanlagen und die Förderung der Weiterbildung wissenschaftlicher Nachwuchskräfte XXX 3.2 Mitglieder des Antragstellers sind XXX fördernde Mitglieder, wissenschaftliche Mitglieder, Mitglieder von Amts wegen und Ehrenmitglieder. Der Antragsteller hat eine Liste der jeweiligen Mitglieder vorgelegt. Unter den fördernden Mitgliedern sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften vertreten: - Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, - Land Baden-Württemberg, vertr. d. d. Landesminister für Wirtschaft, - Freistaat Bayern, vertr. d. d. Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, - Land Berlin, vertr. d. d. Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur, - Land Bremen, vertr. d. d. Senatorin für Bildung und Wissenschaft, - Land Niedersachsen, vertr. d. d. Landesminister für Wissenschaft und Kultur, - Land Nordrhein-Westfalen, vertr. d. d. Landesminister für Innovation. XXX Daneben sind weitere 46 fördernde Mitglieder verzeichnet (überwiegend Unternehmen mit Bezug zur Luft- und/oder Raumfahrttechnik). XXX

4 3.3 Gebot der Staatsferne 3.3.1 Vor dem Hintergrund der Zusammensetzung der Mitglieder des Antragstellers ist die Überprüfung der Sicherstellung der Staatsfreiheit des Rundfunks geboten. Der Rundfunk ist nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung von einer staatlichen Einflussnahme sowohl im Organisations- als auch im Programmbereich abzuschirmen (vgl. BVerfGE 12, 205 (262); 31, 314 (325); 57, 295 (320); 73, 118 (152); 83, 238 (322); 90, 60 (88) sowie BVerfG, 2 BvF 4/03 vom 12.03.2008, Absatz-Nr. 92 ff.). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die KEK nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, gegebenenfalls auf die Problematik der Staatsfreiheit hinzuweisen, auch wenn die Zuständigkeit zur verbindlichen Beurteilung dieser Frage bei anderen Organen der Landesmedienanstalten liegt. 3.3.2 Aufgrund der fördernden Mitglieder des Antragstellers in Gestalt der öffentlichrechtlichen Körperschaften des Bundes und einzelner Länder, XXX besteht eine gewisse Staatsnähe bzw. ist eine staatliche Einflussnahme grundsätzlich nicht auszuschließen. Gerade die Abhängigkeit von Fördermitteln, die von staatlicher Seite in nicht unerheblichem Umfang bereitgestellt werden, kann zu besonderen auch versteckten Abhängigkeiten führen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Antragsteller seinen Gesellschaftszweck gemäß der Satzung in der Forschung, und hier speziell im Bereich der Luft- und Raumfahrt, hat. Die Herstellung und Verbreitung von Rundfunk in Form des Programms All-TV dient lediglich als Informationsangebot über die Arbeit des Antragstellers für die Öffentlichkeit und die Medien. 3.3.3 Der Antragsteller hat gemäß der vorgelegten Mitgliederliste insgesamt 90 Mitglieder. Davon sind neun Mitglieder staatliche Stellen (vgl. fördernde Mitglieder oben unter 3.2., zusätzlich die Gemeinde Weßling und die Stadt Braunschweig). XXX ist aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht von einer staatlichen Beeinflussung der Programmgestaltung auszugehen. 3.3.4 XXX Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die staatlichen Beteiligungen sowie die damit verbundenen, potentiell Einfluss gebenden Positionen bei den genannten staatlichen Stellen zugunsten unterschiedlicher Verwaltungsträger bestehen (Bund und Länder). Eine staatliche Beherrschung besteht damit nicht.

5 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung des Antragstellers liegt vor. Einem Vertreter der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Dies gilt auch für Pilotprojekte und Modellversuche. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen Dem Antragsteller ist das von ihm veranstaltete Programm All-TV gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms All- TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Sjurts Huber Mailänder Schwarz