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Inhalt Über das Buch... 9 Etappe 1: Das öffentliche Recht im Wirtschaftsleben... 11 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 12 Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Zivilrecht... 13 Definition des öffentlichen Rechts... 14 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 17 Etappe 2: Staatsorganisationsrecht... 19 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 20 Staatsorganisationsprinzipien... 21 Staatsaufbau: Bund, Länder und Gemeinden... 23 Bundestag... 24 Bundesrat... 31 Bundespräsident... 32 Bundesregierung und Bundeskanzler... 32 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 36 Etappe 3: Gesetzgebung und Rechtsprechung... 41 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 42 Zuständigkeiten in der Gesetzgebung... 43 Gesetzesbeschluss im Bundestag... 48 Mitwirkung des Bundesrates an der Gesetzgebung... 49 Rechtsverordnungen... 53 Bundesverfassungsgericht... 54 Weitere Rechtsprechungsorgane... 57 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 61

6 Inhalt Etappe 4: Einführung in die Grundrechte... 65 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 66 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 78 Etappe 5: Ausgewählte Grundrechte... 83 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 84 Berufsfreiheit... 85 Eigentumsfreiheit... 89 Allgemeine Handlungsfreiheit... 91 Gleichheitssatz... 93 Meinungsfreiheit... 94 Verfassungsbeschwerde... 95 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 98 Etappe 6: Europarecht... 103 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 104 Europarecht im weiteren und im engeren Sinne... 105 Organe... 107 Zuständigkeiten... 110 Grundfreiheiten... 111 Weitere Regelungen... 114 Sekundärrecht... 114 Vorrang des Europarechts... 116 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 118 Etappe 7: Allgemeines Verwaltungsrecht... 123 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 124 Allgemeines Verwaltungsrecht... 125 Verwaltungsakt... 128 Ermächtigungsgrundlage... 130

Inhalt 7 Unbestimmte Rechtsbegriffe... 131 Ermessen... 132 Bestandskraft... 135 Verwaltungsverfahrensrecht... 137 Verwaltungsprozessrecht: Widerspruchs- und Klageverfahren... 139 Vorläufiger Rechtsschutz... 143 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 145 Etappe 8: Besonderes Verwaltungsrecht... 149 Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps... 150 Öffentliches Baurecht... 151 Gewerberecht... 155 Polizeirecht... 158 Zwischenstand: Fragen und Antworten... 161 Den Fitness-Stand errechnen... 165 Glossar... 167 Abkürzungsverzeichnis... 185 Literatur... 190 Stichwortverzeichnis... 192

20 Etappe 2: Staatsorganisationsrecht Startschuss: Schlagwörter und Prüfungstipps Was erwartet mich in diesem Kapitel? In diesem Kapitel geht es darum, wie die Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland aussehen und welche Verfassungsorgane welche Zuständigkeiten haben Welche Schlagwörter lerne ich kennen? Republikprinzip Demokratieprinzip Sozialstaatsprinzip Bundesstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Gewaltenteilung Rechtsschutzgarantie Bestimmtheitsgebot Rückwirkungsverbot Verhältnismäßigkeitsprinzip Verfassungshomogenität Universalitätsprinzip Autonomieprinzip Volksabstimmung Wahlrechtsgrundsätze Parteien Parteienverbot Überhangmandat Indemnität Immunität Legislaturperiode Ressortprinzip Misstrauensvotum Vertrauensfrage Wofür benötige ich dieses Wissen? Unternehmen sollten die Aufgaben und das Zusammenspiel der Verfassungsorgane kennen, weil sie es sind, welche die wirtschaftsrelevanten Gesetze beschließen und durchführen. Welchen Prüfungstipp kann ich aus diesem Abschnitt ziehen? In Prüfungen wird häufig gefordert, die Staatsorganisationsprinzipien zu erläutern die Aufgaben eines Verfassungsorgans zu erklären das Zusammenspiel von Legislative und Exekutive zu erläutern Los geht s!

Staatsorganisationsprinzipien 21 Staatsorganisationsprinzipien Die Wesensmerkmale der Bundesrepublik Deutschland als Staat sind in Art. 20 GG niedergelegt. Art. 20 GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. [ ] Dieser wichtige Artikel der deutschen Verfassung enthält fünf Staatsprinzipien: Republikprinzip Demokratieprinzip Sozialstaatsprinzip Bundesstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip. Im Detail: Art. 20 Abs. 1 GG spricht explizit von Deutschland als Bundesrepublik. Eine Republik zeichnet sich dadurch aus, dass sie anders als eine Monarchie kein gekröntes Staatsoberhaupt wie einen König oder Herzog hat. Aus dem Republikprinzip ergibt sich auch, dass das deutsche Staatsoberhaupt nur auf Zeit nicht auf Lebenszeit gewählt werden kann.

22 Etappe 2: Staatsorganisationsrecht Das Demokratieprinzip bedeutet, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, wie Art. 20 Abs. 2 GG nochmals ausdrücklich festlegt. Die Volkssouveränität zeichnet sich dadurch aus, dass die Staatsorgane entweder unmittelbar vom Volk gewählt werden oder zumindest mittelbar über ein anderes gewähltes Organ legitimiert sind. Das Sozialstaatsprinzip sagt aus, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, seinen Bürgern Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Aus dem Bundesstaatsprinzip ergibt sich, dass die Bundesrepublik ein föderaler Staat mit Bundesländern und kein Zentralstaat wie z. B. Frankreich ist. In Art. 20 Abs. 3 GG ist geregelt, dass die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) an Gesetz und Recht gebunden sind. Hier ist also nicht nur die Gewaltenteilung festgelegt, sondern außerdem die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat ausgewiesen. Jedes staatliche Handeln muss sich im Rahmen geltender Gesetze bewegen und ist überprüfbar. Besondere Bedeutung erlangt das Rechtsstaatsprinzip für Maßnahmen der Exekutive: Polizei, Gewerbeamt oder sonstige vollziehende Gewalt dürfen nur dann in Rechte des Bürgers eingreifen, wenn sie hierzu aufgrund eines Gesetzes ermächtigt sind (Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes). In Art. 19 Abs. 4 GG ist dazu ergänzend festgelegt, dass die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns immer gerichtlich überprüft werden kann (Rechtsschutzgarantie). Außerdem ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip das Bestimmtheitsgebot, wonach Gesetze möglichst klar und eindeutig formuliert sein müssen. Das Rechtsstaatsprinzip beinhaltet ein Rückwirkungsverbot von Gesetzen, das für das Strafrecht, aber auch für andere Rechtsbereiche, von enormer Bedeutung ist. Das be-

Staatsaufbau: Bund, Länder und Gemeinden 23 deutet, dass belastende Gesetze niemals rückwirkend gelten können und so auch keine Bestrafung möglich ist, wenn ein Verhalten zum Zeitpunkt seiner Ausführung noch nicht durch Gesetz verboten war. Schließlich muss ein Rechtsstaat das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten, wonach Eingriffe in die Freiheit des Bürgers angemessen sein müssen. Staatsaufbau: Bund, Länder und Gemeinden Die Bundesrepublik Deutschland wird häufig als der Bund bezeichnet. Davon abzugrenzen sind die Bundesländer ( Länder ) und als dritte wichtige Gebietskörperschaft die Gemeinden. Als Bundesstaat besitzt die Bundesrepublik Deutschland eine eigene Verfassung und Staatsgewalt und ist nicht bloß ein Zusammenschluss eigenständiger Staaten (Staatenbund). Die Bundesländer sind zwar Glieder der Bundesrepublik, haben aber eigene Hoheitsmacht. Allerdings sagt Art. 28 Abs. 1 GG, dass auch die Länder die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes beachten müssen (Verfassungshomogenität). Mit den Gemeinden als dritte Gebietskörperschaft neben Bund und Ländern befasst sich das Grundgesetz auch. Deren Selbstverwaltungsrecht ist in Art. 28 Abs. 2 GG garantiert. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft können von den Gemeinden umfassend (Allzuständigkeit oder Universalitätsprinzip) und eigenständig (Autonomieprinzip) entschieden werden. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden umfasst fünf Befugnisbereiche: Personalhoheit als das Recht der Gemeinde, die Beamten und Angestellten selbst einzustellen Finanzhoheit als das Recht der Gemeinde, über Einnahmen und Ausgaben selbst zu entscheiden Planungshoheit als das Recht der Gemeinde, insbesondere die Bebauung des Gemeindegebiets selbst zu regeln

24 Etappe 2: Staatsorganisationsrecht Organisationshoheit als das Recht der Gemeinde, die Gemeindeverwaltung im Rahmen der Gemeindeordnungen (Landesgesetze) selbst zu strukturieren Satzungshoheit: als das Recht der Gemeinde, Satzungen (also Gesetze der Gemeinde) selbst zu erlassen. Als weitere Gebietskörperschaft nennt Art. 28 GG die Landkreise. Sie übernehmen solche Aufgaben, die eigentlich von den Ländern oder den Gemeinden zu erfüllen wären und die ihnen durch Gesetze übertragen wurden. Sie stehen zwischen den Gemeinden und den Ländern. Bundestag Auch wenn Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG davon spricht, dass das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen ausübt, gibt es im deutschen Bundesrecht nur Wahlen, aber keine Volksabstimmungen über konkrete Gesetzesvorhaben. Volksentscheide als Mittel direkter Demokratie sind im Grundgesetz nur vorgesehen bei einer Neugliederung des Bundesgebiets (Art. 29 GG), z. B. bei der Vereinigung von zwei Bundesländern wie Berlin und Brandenburg, oder bei der Verabschiedung einer neuen Verfassung (Art. 146 GG). Auf Landesebene sind dagegen gemäß der Landesverfassungen Volksabstimmungen möglich. Die Bundesrepublik Deutschland ist also eine repräsentative Demokratie (auch: mittelbare Demokratie). Das Volk wählt den Bundestag, der dann Gesetze verabschiedet und andere Staatsorgane wie z. B. den Bundeskanzler wählt, die dann wiederum mittelbar über den Bundestag legitimiert sind. Die Wahlrechtsgrundsätze zur Bundestagswahl sind in Art. 38 GG festgelegt: Art. 38 Abs. 1 GG Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.