Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen

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Transkript:

Herzlich willkommen zur Weiterbildung Arbeitsrecht Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen i Referat vom 15. September 2011 Müller Eckstein Rechtsanwälte Hauptstrasse t 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis s.mullis@advocat.ch +41 71 855 77 66

Problematik BONUS RECHTSFOLGEN www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 2

Zielsetzung des Referates Aufzeigen der Unterschiede von Boni und Gratifikationen bzw. Lohn Verdeutlichung der Unterschiede und deren Folgen anhand von Lehre und Praxis Klarstellen der Rechtsfolgen der verschiedenen Geldzahlungen Vorgehen bei Streit ob Bonus Lohn oder Gratifikation ist www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 3

Gliederung des Referats I. Terminologie und Gesetzliche Grundlagen II. Unterscheidungsmerkmale Gratifikation Merkmale Mutation zu Lohn Lohn III. Lohn oder Gratifikation - Vorgehen IV. Rechtsfolgen V. Fragen www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 4

Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 5

Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 6

Art. 322 Abs. 1 OR Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt t ist. www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 7

Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 8

Art. 322d OR 1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist. 2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist. www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 9

Terminologie i und gesetzliche Grundlagen Bonus: Lohn: Gratifikation: kein rechtlicher Begriff Lohn(bestandteil) oder Gratifikation Entgelt für Arbeitsleistung Art. 322 OR Ausserordentliche Zulage Art. 322d OR Provision/ Gewinnbeteiligung: Lohn im Sinne von Art. 322 OR www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 10

Grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal Gratifikation: Anerkennung für erbrachte Leistungen in der Vergangenheit Würdigung im Nachhinein (eher weniger ein Anreizinstrument) Lohn: Belohnung bei Erreichen der vorgegebenen Ziele Leistungslohn (Gewinnbeteiligung, Provision) www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 11

Gratifikation - Merkmale (1) Freiwillige illi Gratifikation: Im Ermessen der Arbeitgeberin, ob und in welcher Höhe Auszahlung erfolgt Vereinbarte Gratifikation: Zahlung geschuldet, aber im Ermessen der Arbeitgeberin in welcher Höhe Auszahlung erfolgt www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 12

Gratifikation - Merkmale (2) Akzessorietät: Gratifikation tritt zum Lohn hinzu Höhe Gratifikation im Verhältnis zu Höhe Lohn Rechtsprechung Gratifikation: BGE 129 III 276 ff.: Jahreslohn CHF 100 000.-- / Bonus bis 25% des Jahreslohnes Gratifikation BGE 131 III 615 ff.: Jahreslohn 415 000.-- / Bonus bis 16% des Jahreslohnes h Gratifikation www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 13

Gratifikation - Merkmale (3) Akzessorietät: Gratifikation tritt zum Lohn hinzu Höhe Gratifikation im Verhältnis zu Höhe Lohn Rechtsprechung Lohn BGE 4C.426/2005: Jahreslohn CHF 112 400.-- / Bonus CHF 278 733.52 (248%) Lohn BGE 4C.475/2004: Jahreslohn CHF 200 000.-- / Bonus CHF 305 000. 000. Lohn www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 14

Mutation ti zu Lohn (1) Ursprünglich Gratifikation Mutation zu Lohn 1. Mehrmalige vorbehaltlose Auszahlung während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren BGE 129 III 278 Ausnahme: vorbehaltlose Auszahlung einer freiwilligen Gratifikation in unterschiedlicher Höhe vereinbarte Gratifikation www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 15

Mutation ti zu Lohn (2) Ursprünglich Gratifikation Mutation zu Lohn 2. Weitergehende mündliche Zusicherung Versprechen einer bestimmten oder bestimmbaren b Prämie bei Zielerreichung i 3. Abweichende betriebliche Übung Auszahlung über mehrere Jahre nach bestimmtem t Muster www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 16

Lohn Zeitlohn: Anspruch durch Zeitablauf Leistungslohn: Anspruch aus Arbeitserfolg bzw. Zielerreichung (Provision, Gewinnbeteiligung) Bonus als Lohn = Leistungslohn www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 17

Lohn oder Gratifikation - Vorgehen Auslegung vertragliche Vereinbarung was wollten die Parteien? Gratifikation Mutation? Gratifikation Leistungs - lohn Akzessorietät? www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 18

Rechtsfolgen Lohn Lohn ist geschuldet Klagbarer Anspruch Anspruch pro rata temporis Anspruch auch in gekündigter Stellung Lohnfortzahlungspflicht www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 19

Rechtsfolgen Gratifikation Gratifikation Freiwillige Gratifikation: kein Anspruch Vereinbarte Gratifikation: Anspruch ja, aber Höhe bestimmbar durch Arbeitgeber Kein Anspruch pro rata temporis Kein Anspruch in gekündigter Stellung Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 20

Fragen www.advocat.ch Stephan Mullis - Müller Eckstein Rechtsanwälte, Staad 21