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Transkript:

Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 406/10 Verkündet am 22.06.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: hat das Arbeitsgericht Cottbus, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2010 durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Badtke und Götze für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.556,79 festgesetzt.

- 2 - Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionsansprüche. Die Beklagte betreibt ein Telefonshop in Axxx mit unter zehn Mitarbeitern. Sie beschäftigte den Kläger in der Zeit vom 01.11.2008 bis zum 15.04.2010 als Verkäufer für Mobilfunk, Festnetz und Zubehör auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.11.2008 (Anlage K 1, Blatt 11 bis 12 der Akte). In 2 des Arbeitsvertrages ist unter anderem geregelt: Der Monatslohn beträgt brutto EUR 1.200,-. In 10 des Arbeitsvertrages ist unter anderem geregelt: Zzgl. zum Gehalt erhält der AN Umsatzbeteiligung lt. aktuellem Provisionsmodell. Dieses richtet sich nach der aktuellen Vergütung der Vxxx GmbH und kann jederzeit angepasst werden. Während des gesamtes Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte dem Kläger für seine Tätigkeit umsatzunabhängig 1.200,00 brutto monatlich und sodann eine Umsatzbeteiligung in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen den 1.200,00 und dem erwirtschafteten, korrigierten Umsatz. Sofern der Umsatz unter 1.200,00 lag, erhielt der Kläger zumindest die 1.200,00. Lag der Umsatz über 1.200,00 wurde die Differenz als Provision ausgezahlt. Auch bei den übrigen Mitarbeitern der Beklagten wurden die Provisionen in der vorgenannten Art und Weise abgerechnet und ausgezahlt. Der Kläger erhob während des Arbeitsverhältnisses keine Einwände gegen diese Abrechnungsmethode. Mit der am 06.04.2010 beim Arbeitsgericht Cottbus eingereichten Klage begehrt der Kläger für die Zeit von Februar 2009 bis Februar 2010 die Zahlung höherer Provisionsansprüche. Der Kläger vertritt die Auffassung, nach den Regelungen des Arbeitsvertrages habe er Anspruch auf Auszahlung der vollen Provision ohne Anrechnung des vereinbarten Mindestgehaltes in Höhe von 1.200,00 brutto. Eine anderweitige Vergütungsabrede sei zudem sittenwidrig. Die erfolgten Abrechnungen der Provisionen habe er während des Arbeitsverhältnisses nicht beanstandet, da er bei einer berechtigten Geltendmachung seiner Ansprüche mit einer Kündigung zu rechnen gehabt hätte.

- 3 - Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Vergütung für den Monat Februar 2009 in Höhe von 2.771,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 01.03.2009 abzüglich bereits erhaltener 904,62 netto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Vergütung für den Monat März 2009 in Höhe von 1.799,50 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 01.04.2009 abzüglich bereits erhaltener 909,70 netto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Vergütung für den Monat Mai 2009 in Höhe von 2.378,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 01.06.2009 abzüglich bereits erhaltener 909,70 netto zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Vergütung für den Monat August 2009 in Höhe von 2.037,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 01.09.2009 abzüglich bereits erhaltener 993,51 netto zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Vergütung für den Monat November 2009 in Höhe von 3.094,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 01.12.2009 abzüglich bereits erhaltener 1.178,41 netto zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Vergütung für den Monat Januar 2010 in Höhe von 2.005,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 01.02.2010 abzüglich bereits erhaltener 1.197,50 netto zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, rückständige Vergütung für den Monat Februar 2010 in Höhe von 2.600,00 brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 01.03.2010 abzüglich bereits erhaltener 1.034,27 netto zu zahlen.

- 4 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr vorgenommene Provisionsabrechnung sei ordnungsgemäß erfolgt und entspreche der getroffenen Vergütungsabrede. Bereits beim Vorstellungsgespräch im Oktober 2008 hätten die Beklagte und ihr Ehemann dem Kläger das bei der Beklagten geltende Provisionsmodell im Einzelnen erläutert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf höhere Provisionszahlung ergibt sich nicht aus den getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen. Ein Anspruch auf höhere Provisionszahlung ergibt sich auch nicht aufgrund einer Sittenwidrigkeit der getroffenen Vergütungsabrede. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung höherer Provisionsansprüche gemäß 611 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Arbeitsvertrages vom 01.11.2008. Aus der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung ergibt sich nicht unmittelbar die Höhe der zu zahlenden Provisionsvergütung. Die Arbeitsvertragsparteien haben zwar geregelt, dass der Kläger zuzüglich zum Gehalt eine Umsatzbeteiligung laut aktuellem Provisionsmodell erhält. Wie dieses Provisionsmodell im Einzelnen aussieht, findet sich im Arbeitsvertrag nicht. Das Provisionsmodell soll sich nur nach der aktuellen Vergütung der Vxxx GmbH richten. Eine konkrete Berechnungsmethode der Provision findet sich im Arbeitsvertrag nicht. Dahinstehen kann, ob die Beklagte im Vorstellungsgespräch im Oktober 2008 das bei der Beklagten geltende Provisionsmodell im Einzelnen vorgestellt hat oder nicht. Der Kläger hat nämlich zumindest durch die widerspruchslose Hinnahme der von der Beklagten erfolgten Abrechnungen während des gesamten Arbeitsverhältnisses die Berechnungsmethode der Beklagten anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt bereits eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß 133, 157 BGB zu einer konkludenten Annahme bei Vertragsänderung, wenn sich diese unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt (BAG vom

- 5-01.08.2001 4 AZR 129/00, juris; BAG vom 18.03.2009 10 AZR 281/08, juris Rn. 15). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber einer dem Grunde nach zugesagte, aber der Höhe nach nicht bestimmte Provision nach einer bestimmten Methode abrechnet und der Arbeitnehmer dieser Abrechnungsmethode nicht widerspricht. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall das Verhalten des Arbeitnehmers nur dahingehend deuten, dass er die Berechnungsmethode des Arbeitgebers billigt und die auszahlende Provision nach dieser Berechnungsmethode zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger länger als ein Jahr während des gesamten Arbeitsverhältnisses sich nicht gegen die Berechnungsmethode der Beklagten gewendet. Die Berechnungsmethode ist damit durch konkludente Annahme des Klägers zum Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. II. Der Kläger hat auch nicht gemäß 612 Absatz 2 BGB Anspruch auf Auszahlung höherer Provisionen. Aus den oben genannten Gründen ist über die Höhe der Provisionszahlungen eine arbeitsvertragliche Regelung zustande gekommen. Diese Regelung ist nicht gemäß 138 BGB oder aus anderen Gründen nichtig. 1. Der Kläger geht zurecht davon aus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von 138 Absatz 2 BGB vorliegt, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht, wie es das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.04.2009 entschieden hat. Wird der übliche Lohn in einem derartigen Ausmaß unterschritten, liegt eine ganz erhebliche, ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Zu vergleichen ist dabei, die regelmäßig gezahlte Vergütung mit dem regelmäßigen Tariflohn. Tarifliche Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeiten und Arbeitszeiten oder aus bestimmten Anlässen sind ebenso wenig einzubeziehen, wie unregelmäßige Zusatzleistungen eines Arbeitgebers im streitigen Arbeitsverhältnis. Derartige Leistungen bestimmen grundsätzlich weder den verkehrsüblichen Wert der Arbeit als solchen, noch den Charakter des Arbeitsverhältnisses. Nur die generalisierende Betrachtungsweise ermöglicht eine praktikable Bestimmung des maßgeblichen Grenzwertes (BAG vom 22.04.2009 5 AZR 436/08, juris Rn. 16 ff.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte im vorliegenden Fall kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von 138 Absatz 2 BGB festgestellt werden. Der Kläger hat ein solches Missverhältnis nicht schlüssig dargetan.

- 6 - Für die Kammer war nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.06.2010 und den mündlichen Erörterungen im Kammertermin nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter Zugrundelegung des Tarifvertrages Einzelhandel auf einen Stundenlohn von 11,91 brutto gekommen ist. Der Kläger hat nicht näher dargestellt, in welche Vergütungsgruppe er aus welchen Gründen seiner Auffassung nach einzugruppieren wäre. Er hat lediglich pauschal behauptet, der Stundenlohn ergebe sich aus dem Lohntarifvertrag des Einzelhandels. Die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete einfache Verkäufertätigkeit wäre jedoch nach dem Tarifvertrag Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütung Einzelhandel Brandenburg vom 06.07.2009 in die Vergütungsgruppe K 2 im ersten bis vierten Berufsjahr einzugruppieren gewesen. Hierfür sieht die Gehaltstabelle des 2 C des Lohntarifvertrages für die Zeit ab dem 01.11.2009 ein monatliches Mindestentgelt in Höhe von 1.662,00 für eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vor. Nach 5 des Lohntarifvertrages kann in Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten sogar ein bis zu 8 % geringeres Tarifentgelt gezahlt werden. Der tarifliche Mindeststundenlohn läge dann bei 9,27. Tatsächlich hatte der Kläger beispielsweise im Zeitraum 01.01.2009 bis 30.11.2009 Vergütungen in Höhe von insgesamt 14.738,00 brutto erhalten. Dies ergibt sich aus der Lohnund Gehaltsabrechnung für den Monat November 2009. Dieser Bruttoverdienst ergibt bei Zugrundelegung einer 42 Stundenwoche einen Stundenlohn in Höhe von 7,36 (14.738,00 : 11 Monate : 182 Stunden). Eine Unterschreitung des tariflichen Mindestlohnes um 2/3 liegt nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 61 Absatz 1 ArbGG, die Zahlungsansprüche waren in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen.

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die Beklagte ist keine Berufung gegeben. Mittelstädt Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus 64 Abs.2 ArbGG : "Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe."