METHODENLEHRE Universität Heidelberg WS 2011/12

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Transkript:

METHODENLEHRE Universität Heidelberg WS 2011/12 Sitzung 4 823 I BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 223 I StGB Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 30 I BauGB Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Normstruktur wenn dann Konditionalprogramm 1589 I BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 903 S. 1 BGB Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 1 BauGB (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: [ ] (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. BVerwGE 34, 301 Planung erfordert in aller Regel einen Ausgleich bzw. Kompromiß zwischen verschiedenen öffentlichen Belangen Im Zuge der Planung kann dem einen Bedürfnis nichts zugestanden werden, was nicht zugleich einem anderen Bedürfnis genommen wird In der damit geforderten Entscheidung über Vorzugswürdigkeit und Priorität äußert und bewährt sich die Planung gerade als Planung.

BVerwGE 34, 301 Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Es ist ferner verletzt, - wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder - wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Normstruktur wenn dann Rechte Pflichten Konditionalprogramm hypothetischer Sollenssatz Imperativentheorie Pflichten hypothetischer Sollenssatz Normen als Imperative? Wille einer übergeordneten Instanz (Rechtsgemeinschaft/Staat/Gesetzgeber) Recht der Privatrechtsgesellschaft?

B. Methodenlehre als Mittel zur Bindung des Rechtsanwenders als Grundstruktur juristischen Begründens? Haupttext: Bäcker, Rechtstheorie 2009, 404 Normstruktur wenn dann Rechte Pflichten Konditionalprogramm

(1) T OR (2) T (3) R (1) T OR Subsumtionssyllogismus S = T? T = M1+M2 S = M1+M2 S = T (2) T (3) R (1) Tx ORx Zwischenschritte (2) Ta (1 ) Ta ORa (2 ) (Ta ORa) Ta ORa (3) ORa

Methodenlehre logische Deduktion Relevanz der Prämissenbildung Richtigkeit Rechtfertigung für die Richtigkeit [Begründung oder Behauptung?] Anerkannte Auslegungsmethoden - Die canones der Auslegung - larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. 1991, 320 ff Kriterien der Auslegung Wortsinn historisch (Regelungsabsicht des Gesetzgebers) systematisch (Bedeutungszusammenhang) objektivteleologisch Bedeutung des Ausdrucks besonderer Sprachgebrauch allgemeiner Sprachgebr. Kontextbezug Ermittlung der Bedeutungsvarianten des Wortsinns sachliche Übereinstimmung verbindliche Wertentscheidung bei Normsetzung Wille des Gg Gb = Beteiligte an Rechtsetzung erkennbarer Normzweck sachangemessene Regelung rechtsethische Prinzipien innere System

Subjektive vs. objektive Auslegung Vergleich mit subjektiver Auslegungslehre Beispiel: Höpfner, Die systemkonforme Auslegung, 2007, 141 ff Stufenmodell der Gesetzesanwendung 1. Auslegung ies 2. Fortgeltung des Normzwecks im Anwendungszeitpunkt Ermittlung des historischen Normzwecks rechtspolitscher Gestaltungswille des Normsetzer Fortgeltung der gesetzgeberischen Interessenbewertung unter veränderten Umständen? 3. Vorliegen von Anwendungshindernissen Kollision mit höherrangigem Recht Vertrauensschutz