Steuerliche Gestaltungsmöglichkeit beim Praxisverkauf Michael Hanke Dipl.-Kfm. / Steuerberater Geschäftsführer
Rechtliche Grundlagen des Einkommensteuergesetzes Gem. 18 Abs. 3 i.v.m. 16 EStG ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern (begünstigter Aufgabegewinn) Nur wenn gesamte Praxis oder gesamte Beteiligung an Gemeinschaftspraxis veräußert wird, ansonsten laufender Gewinn (alle wesentlichen Betriebsgrundlagen) Veräußerungsgewinn Begünstigter Tarif Übergang von der Einnahmen-Überschuss- Rechnung zur Bilanz ( 4 Abs. 1 EStG) Nota Bene: Wenn nicht alle stillen Reserven aufgedeckt werden: laufender Gewinn
Besteuerungssystematik Laufender Gewinn Übergangsgewinn Veräußerungsgewinn Aus bisheriger EÜR Aus Übergangsbilanz Gesonderte Ermittlung Normaler Steuersatz Normaler Steuersatz Aus bisheriger EÜR
Konsequenzen der Bilanzerstellung Warenbestände Forderungen KV (1 Abschlag und 2 Restzahlungen) Übergangsgewinn Forderungen PVS etc. Noch nicht gezahlte Verbindlichkeiten
Häufige Falle: Praxisimmobilie - Theorie Wird die Praxisimmobilie nicht mit veräußert, dann ist diese in das Privatvermögen zu überführen. Bisher getätigte Abschreibungen und stille Reserven unterliegen dem begünstigten Aufgabegewinn Vermeidung wäre nur im Vorfeld möglich, wenn der Ehepartner Eigentümer der Immobilie ist und an den Praxisinhaber vermietet (Wiesbadener Modell). Foto: Fotolia
Häufige Falle: Praxisimmobilie - Beispiel Verkehrswert Immo. 150.000,- Buchwert Immo. 50.000,- 100.000,- Verkehrswert Grund u. Boden 30.000,- Buchwert Grund u. Boden 15.000,- 15.000,- Summe 115.000,-
Aufgabebilanz zum Stichtag Aufgabebilanz Praxisabgeber (30.06.16) Aktiva Passiva Praxisimmobilie 65.000 Eigenkapital 80.000 Inventar 15.000 Darlehen 95.000 Vorräte 5.000 davon Praxisimmobilie 0 Forderungen 72.000 sonstige Verbindlichkeiten 5.000 Bankguthaben 23.000 Summe 180.000 Summe 180.000
Veräußerungs- und Entnahmegewinnermittlung Veräußerungspreis Praxisabgeber 120.000,00 abzüglich: Veräußerungskosten (Praxisbewertung, Anwalt etc.) 10.000,00 Buchwert des Praxisvermögens (ohne Immobilie) 80.000,00 = Veräußerungsgewinn Praxis 30.000,00 Zuzüglich Entnahmegewinn Immobilie: Gemeiner Wert (Verkehrswert) 125.000,00 abzgl. Buchwert 65.000,00 115.000,00 Gesamter begünstigter Veräußerungsgewinn 145.000,00 ABER: Der Gesetzgeber gewährt Rabatte auf den Veräußerungsgewinn!!!
Voraussetzungen für Rabatte: Einmal im Leben Freibetrag Älter als 55 Jahre und oder Dauerhaft berufsunfähig Besonderer Steuertarif
Erste Rabattgewährung: Freibetrag Freibetrag in T 45 0 0 45 136 181 Veräußerungsgewinn in T Steuerlicher Freibetrag
Erste Rabattgewährung: Freibetrag Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns begünstigter Veräußerungsgewinn 145.000 abzüglich Freibetrag: Freibetrag ( 16 Abs. 4 EStG) 45.000,00 Kürzung: 136 T./. 145 T - 9.000,00 36.000,00 steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 109.000,00
Zweite Rabattgewährung: Besonderer Tarif 2. Tarifbegünstigungen Einkommensteuer Ermäßigter Steuersatz ( 34 Abs. 3 EStG) Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG) Hinweis: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nur einmal im Leben! Steuerpflichtige unter 55 Jahre nur Fünftelregelung! Der ermäßigte Steuersatz ist meist günstiger!
Gestaltungen bei der Praxisveräußerung Strategische Überlegungen Günstigen Zeitpunkt im Folgejahr oder 02.01. (Vermeidung Zusammentreffen mit laufendem Gewinn) Vor Veräußerungsjahr zur Bilanz übergehen! Renovierungsmaßnahmen im Jahr der Veräußerung tätigen. Bei Praxis im eigenen Haus und Wiesbadener Modell (Vermietung durch den Ehegatten) rechtzeitig Rückbauverpflichtung im Mietvertrag vereinbaren Foto: Fotolia
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Alternative Praxisveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge kann im Einzelfall sinnvoll sein. oder Ähnliches Ziel kann bei vereinbarter Rentenzahlung erzielt werden, wenn Laufzeit länger als 10 Jahre beträgt. Dann Wahlrecht: Sofortversteuerung mit Rabatt oder bei Überschreitung Kapitalkonto, dann aber keine Rabatte Nota Bene: Jeder Einzelfall birgt Gestaltungspotentiale, die es individuell und rechtzeitig zu planen gilt.
Sonderfall: Arztfamilie Unentgeltliche Betriebsübergabe Schenkung Hohe Freibeträge gem. 13b ErbStG CAVE: Nicht Schenken und Verkaufen!!! ABER: Halber Steuersatz i.d.r. günstiger Fotos: Fotolia
Oftmals weitere Tätigkeit gewünscht - Positive Gestaltungsoptionen Fortführung von der bisherigen Haupttätigkeit trennbare Nebentätigkeiten (z. Bsp. Vortragstätigkeiten, Rettungsdienst) Tätigkeit als angestellter Mitarbeiter (Überführung von freiberuflich in Angestelltenverhältnis denkbar) Fortführung innerhalb einer Geringfügigkeitsgrenze Foto: Fotolia
Oftmals weitere Tätigkeit gewünscht - Negative Gestaltungsoptionen Innerhalb von ca. 3 Jahren neue Praxis Privatpraxis wird zurückgehalten Überschreitung der o. a. 10% Grenze (Cave!!!) Hinweis: Kassen- und Privatpraxen bilden steuerlich eine Einheit und sind nicht als Teilpraxen getrennt steuerlich zu betrachten! Achtung: Bei nicht vollständiger Veräußerung der gesamten Praxis unterliegt der Kaufpreis der Umsatzsteuer mit 19%! Foto: Fotolia
Fazit Strategische Planung (2-3 Jahre) Private Ziele und Wünsche berücksichtigen Abstimmung Mandant, Bank, Berater Verträge professionell vorbereiten Berufsrechtl. Möglichkeiten nutzen Praxisexposée und Bewertung im Vorfeld erstellen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Michael Hanke Dipl.-Kfm. / Steuerberater Geschäftsführer Richardstr. 73 47445 Moers Tel.: 0 28 41/90 80 66 info@wolfarth-willems.de www.wolfarth-willems.de