Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Kundgabe eines Willens darstellt, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist (Rechtsbindungswille). subjektiver Tatbestand 1) Handlungswille = das Verhalten ist vom Willen gesteuert + 2) Erklärungsbewußtsein = der Erklärende ist sich des rechtsgeschäftlichen Charakters seiner Äußerung bewußt + 3) Geschäftswille = der Erklärende will innerlich genau dasjenige, was er äußerlich erklärt
Abgabe der Willenserklärung bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen Vollendung der Erklärungshandlung (z.b. Fertigstellung eines Schriftstücks) bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen Vollendung der Erklärungshandlung + Der Erklärende hat das seinerseits erforderliche getan, damit die Erklärung den Adressaten erreichen kann (z.b. Absenden einer Email).? Zugang der Willenserklärung erforderlich
Zugang der Willenserklärung Zugang unter Abwesenden 1. Allgemein Die Erklärung muß in verkehrsüblicher Weise dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangen, daß er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Zugang unter Anwesenden Der Empfänger muß sie nicht nur irgendwie vernommen, sondern auch verstanden haben. Jedoch genügt es, wenn für den Erklärenden nach der Art seiner Erklärung vernünftiger Weise keine Zweifel an der richtigen Vernehmung bestehen konnten. 2. Speziell bei formgebundenen Willenserklärungen Ist für eine Willenserklärung die Einhaltung einer Form vorgeschrieben, dann muß sie dem Empfänger in dieser Form zugehen (vgl. zum Beispiel 623).
Einsatz von Hilfspersonen beim Zugang Erklärungsbote 1. Definition Empfangsbote 1. Definition a) Erklärungsbote ist derjenige, der vom Erklärenden ermächtigt worden ist, für ihn eine bestimmte Erklärung in den Machtbereich des Adressaten zu übermitteln. Empfangsbote ist derjenige, der vom Adressaten der Willenserklärung ermächtigt worden ist, für ihn Erklärungen der betreffenden Art entgegenzunehmen. b) Erklärungsbote ist auch jene Person, die zwar aus Sicht des Erklärenden als Empfangsbote dienen soll, die aber weder vom Adressaten zur Übernahme dieser Funktion ermächtigt wurde noch gemäß der Verkehrsauffassung als Empfangsbote gilt (z.b. Nachbar, Handwerker). Die Willenserklärung geht dem Adressaten zu, wenn sie der Erklärungsbote dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gebracht hat, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. 3. Risikozuordnung Der Erklärungsbote steht im Lager des Erklärenden. Deshalb gehen seine Fehler zu Lasten des Erklärenden. Dieser kann nach 120 BGB anfechten. Fehlt es an einer ausdrücklichen Ermächtigung, so gilt mit Rücksicht auf die Interessen des Rechtsverkehrs auch derjenige als ermächtigt, der nach der Verkehrsauffassung die Stellung eines Empfangsboten einnimmt (z.b. Sekretärin). Die Willenserklärung geht dem Adressaten zu, wenn sie einem Empfangsboten ausgehändigt wird. 3. Risikozuordnung Der Empfangsbote steht im Lager des Adressaten. Deshalb gehen seine Fehler zu Lasten des Adressaten. Dieser kann nach 120 BGB anfechten.
Empfangsvertreter 1. Voraussetzung?? Die betreffende Person muß zum Empfang von Willenserklärungen generell oder der betreffenden Art ermächtigt sein (vgl. 164 Abs. 3 i.v.m. Abs 1).?? Eine Vollmacht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts umfaßt im Zweifel auch die Vollmacht zur Entgegennahme von darauf bezogenen Willenserklärungen (!).?? Die Zugangsvoraussetzung (Stichwort: Machtbereich) müssen in der Person des Vertreters erfüllt sein; ggf. Zugang bewirkt?? Für Übermittlungsfehler gilt 166 BGB. Empfangsbote 1. Voraussetzung?? Empfangsbote ist derjenige, der vom Adressaten der Willenserklärung ermächtigt worden ist, für ihn Erklärungen der betreffenden Art entgegenzunehmen.?? Fehlt es an einer ausdrücklichen Ermächtigung, so gilt mit Rücksicht auf die Interessen des Rechtsverkehrs auch derjenige als ermächtigt, der nach der Verkehrsauffassung die Stellung eines Empfangsboten einnimmt (z.b. Sekretärin).?? Die Erklärung ist dem Adressaten erst in dem Moment zugegangen, in dem mit der Weitergabe an den Adressaten zu rechnen war. Für Übermittlungsfehler gilt 120.
Zugangsrisiko Das Risiko des Verlustes oder der Verfälschung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung geht grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden.?? Beim Empfangsboten geht es mit Übermittlung der Erklärung an ihn auf den Adressaten über.?? Beim Empfangsvertreter bewirkt die Übermittlung an ihn bereits den Zugang (vgl. 164 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1 BGB) Risiko bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Willenserklärung keine Rechtswirkungen entfaltet. Widerruf von Willenserklärungen Nur bis zum Augenblick des Zugangs ist eine Willenserklärung frei widerruflich ( 130 Abs. 1 S. 2). Der Widerruf selbst ist seinerseits eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach 130 Abs. 2 ist sogar der Erbe des Erklärenden an die abgegebene Willenserklärung gebunden (vgl. 1922).
objektiver Erklärungstatbestand schriftliche Äußerung mündliche Äußerung konkludentes Verhalten, Ein solches liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten einer Person und dem Kontext, in dem es geschieht, der Schluß gezogen werden kann (aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Position des potentiellen Vertragspartners und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte), daß die betreffende Person eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will. 1. Grundsatz Schweigen Das Schweigen eines Menschen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert. 2. Ausnahmen im BGB?? positiver Erklärungswert ( 516 Abs. 2 S. 2 BGB)?? negativer Erklärungswert ( 177 Abs. 2 S. 2 HS 2, 415 Abs. 2 S. 2 BGB), d.h. eine zu erteilende Genehmigung gilt als verweigert?? 151 S. 1 BGB? 3. Ausnahmen im Handelsrecht