Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

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Transkript:

POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-4655 FAX +49 (0)30 18 681-4604 BEARBEITET VON Referat D 5 E-MAIL D5@bmi.bund.de www.bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 4. Januar 2011 AZ D 5-220 210 2/45 BETREFF Auslandsbezüge gemäß 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V HIER Bezüge für Beschäftigte in eingetragener Lebenspartnerschaft ANLAGE Rundschreiben D 3 221 400/45 vom 17. Dezember 2010 Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2010-6 AZR 434/ 07 die Teilnichtigkeit des 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD-BT-V in der Fassung bis zum 30. Juni 2010 festgestellt, soweit diese Regelung auf 55 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG verweist, und dem Kläger in eingetragener Lebenspartnerschaft die Auslandszulage zuerkannt, wie er einem verheirateten Beschäftigten beim Bund gezahlt wird. Weiterhin stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass auch in der ab dem 1. Juli 2010 geltenden neuen Fassung des 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V der Kläger gegenüber verheirateten Beschäftigten ohne rechtfertigenden Grund i.s.v. Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde und erkennt ihm einen Anspruch auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Oktober 2010 (2 C 52.09) entschieden, dass Besoldungsempfänger in eingetragener Lebenspartnerschaft wie verheiratete Beamte Anspruch auf erhöhten Auslandszuschlag haben. Auf Grundlage dieser Entscheidung hat das BMI in dem als Anlage beigefügten Rundschreiben D 3 221 400/45 vom 17. Dezember 2010 u.a. Maßgaben zur Auslandsbesoldung nach 52 bis 55 BBesG von Besoldungsempfängern in Lebenspartnerschaften erteilt. Über die tarifliche Bezugnahme in 45 (Bund) Nr. 8 TVöD-BT-V auf die 52 bis 55 BBesG finden die Maßgaben zur Auslandsbesoldung in Ziffer II des Rundschreiben D 3 221 400/45 vom 17. Dezember 2010 unmittelbar auch für den Tarifbereich entsprechend Anwendung. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

SEITE 2 VON 2 Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich darüber hinaus damit einverstanden, dass die Ziffer V (Verfahrensweise bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten), Ziffer VI (zeitnahe Geltendmachung, Verjährung) und Ziffer VII (Verfahrenshinweise) des Rundschreiben D 3 221 400/45 vom 17. Dezember 2010 ebenfalls entsprechend angewendet werden, und dass für Nachzahlungen bis 3. Dezember 2003 in entsprechender Anwendung der Ziffer II.3 des Rundschreibens die Ausschlussfrist des 37 TVöD keine Anwendung findet. Im Auftrag Bürger

Seite 6 GMBl2011 Nr.l Gewährung von Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub anlässlich akuter Hochwasserkatastrophen Bezug: Rundschreiben vom 20.08.2002, Az.: D I 3-211 413-1143, D II 2-220 223-5/1 - RdSchr. d. BMI v. 29.11.2010 - D5-220 210-2129 Für die Gewährung von Arbeitsbefreiung rur die Tarifbeschäftigten des Bundes und von Sonderurlaub für die Beamtinnen und Beamten des Bundes anlässlich akuter Hochwasserkatastrophen gebe ich folgende Hinweise:, - Die Freistellung bei Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst (insbesondere Wasserwehr- und Deichdienst) richtet sich bei den Tarifbeschäftigten nach den entsprechenden landes rechtlichen Vorschriften. Beamtinnen und Beamten wird nach 5 Satz2 i. V. m. 8 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser bedrohten Eigentums! und in anderen Fällen der hochwasserbedingten vorübergehenden Verhinderungl an der Arbeitsleistung bin ich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für die Tarifbeschäftigten im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf Arbeitstagen gewährt werden kann. Bei Beamtinnen und Beamten kann in entsprechenden Fällen einer Verhinderung an der Dienstleistung nach Maßgabe des 12 Abs.3 SUrlV in gleicher Weise verfahren werden. Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden. Soweit durch die Hochwasserkatastrophe in der Dienststelle kein Dienstbetrieb möglich ist, ist von einer Betriebsstörung auszugehen. Er gelten die von der Rechtsprechung (zu 615 BGB) entwickelten Grundsätze. Danach behalten Tarifbeschäftigte, die ihre Arbeitsleistung anbieten, ihren Entgeltanspruch. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall von einem genehmigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen ( 96 Bundesbeamtengesetz - BBG). - Ist die Dienststelle bzw. der Arbeitsort infolge der Hochwasserkatastrophe durch Verkehrsstörungen am Wohnoder Arbeitsort nicht erreichbar, bin ich in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei derartigen hochwasserbedingten Arbeitsversäumnissen, die nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden können, Arbeitsbefreiung bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltsl der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden kann. Die jeweilige Dienststelle hat über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden. 1 Darunter ist auch das Eigentum VOn VerWandten ersten Grades zu verstehen (Eltern, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflegeeltern, Pflegekinder). 2 Eine vorübergehende Verhinderung an der Dienst bzw. Arbeitsleistung liegt u. a. vor: Bei tatsächlicher Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren, einem nach l!rztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen und ei nern wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pfle. gebedürftigen Angehörigen. Die vorgenannten Regelungen zur Gewährung von Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub gelten anlass bezogen, also bei jeder akuten Hochwasserkatastrophe. Das Bezugsrundschreiben wird mit gleicher Wirkung aufgehoben. Abteilung Z und B im Hausenachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Oberste Landesbehörden Für die Regelung des allgemeinen Beamtenrechts (Verteiler IX) Durchführung des 257 SGB V GMBI2011, S. 6 Bezug: BMI-Rundschreiben vom 17. November 2009 (GMBI2010, S. 3) - D 5 220707/22 - RdSchr. d. BMI v. 30.11.2010 - D5-220707/22 Hiermit gebe die ab 1. Januar 2011 geltende Beitragsbemessungsgrenze sowie den sich hieraus ergebenden Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses nach 257 Abs. 2 SGB V bekannt: Beitragsbemessungsgrenze 2011 halber Beitragssatz Höchstbetrag Abteilungen Z und B - im Hausenachrichtlich: Vereinigungen und Verbände 3.712,50 Euro 7,3v.H. 271,01 Euro GMBI2011, S. 6 Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften - RdSchr. d. BMI v. 17.12.2010 - D 3-221400/45 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. Oktober 2010 entschieden, dass Besoldungsempfänger in eingetragener Lebenspartnerschaft wie verheiratete Beamte Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (2 C 10.09,2 C 21.09), erhöhten Auslandszuschlag (2 C 52.09) und Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (2 C 56.09) haben. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Soldaten und Richtern dieselben Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung haben wie Witwen und Witwer von Beamten, Soldaten und Richtern (2 C 47.09). Auf dieser Grundlage werden die für die Anweisung der Dienst- und Versorgungsbezüge zuständigen Dienststellen des Bundes angewiesen, Besoldungsempfängern in Lebenspartnerschaften und deren Hinterbliebenen nach folgenden Maßgaben Besoldungs- und Versorgungsleistungen zu gewähren:

Nr.1 GMBl2011 Seite 7 I. Familienzuschlag nach 40 BBesG und 50BeamtVG 1. Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft. erhalten Familienzuschlag nach 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG. 2. Besoldungsempfänger, deren Lebenspartner verstorben ist, erhalten Familienzuschlag nach 40 Absatz 1 Satzl Nummer 2 BBesG, solange sie keine neue Lebenspartnerschaft oder Ehe eingegangen sind.. 3. Besoldungsempfänger, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, erhalten Familienzuschlag nach 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG, wenn sie aus der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind. 4. Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft, die Kinder ihres Lebenspartners in ihrem Haushalt aufgenommen haben, erhalten Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer höheren Stufe. 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der Kinder. 5. Besoldungsempfänger, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist und die Kinder ihres ehemaligen Lebenspartners in ihrem Haushalt aufgenommen haben, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und 40 Absatz 5 BBesG gelten entsprechend. 6. Für Besoldungs~mpfänger in einer Lebenspartnerschaft gilt 40 Absatz 4 BBesG entsprechend. 7. 40 Absatz 5 bis 7 BBesG bleibt unberührt. 8. Die laufenden Zahlungen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen. 9. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit vorlagen, bestehen die Ansprüche nach den vorstehenden Nummern rückwirkend seit dem 1. Juli 2009. Bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist auf den Familienzuschlag in der zum jeweiligen Zeitpunkt relevanten Höhe abzustellen. Die Nachzahlungen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu leisten. 10. Der Auszahlungsbetrag für den Nachzahlungszeitraum ergibt sich aus der Differenz zwischen dem im Nachzahlungszeitraum nach Maßgabe dieses Rundschreibens zustehenden Familienzuschlag und dem in diesem Zeitraum tatsächlich bereits gezahlten Familienzuschlag. 11. Die in den Nummern 1 bis 10 getroffenen Regelungen finden auf den Familienzuschlag für Versorgungsempfänger entsprechend Anwendung. a. Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen im Sinne von 53 Absatz 4 BBesG sind aa. Lebenspartner des Besoldungsempfängers, die mit dem Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben, bb. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und - die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,, - die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich d~r Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr; 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, b. 54 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBesG ist auf Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner ausgezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; 6 BBesG ist nicht anzuwenden. c. Die Vorschriften der Auslandszuschlagsverordnung zum erhöhten Auslandszuschlag für verheiratete Empfänger von Auslandsdienstbezügen nach 53 Absatz 6 Satz3 BBesG gelten entsprechend auch für Empfänger von Auslandsdienstbezügen in Lebenspartnerschaften. 2. Die laufenden Zahlungen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen. 3. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit vorlagen, haben Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft auch für zurückliegende Zeiträume, längstens seit dem 3. Dezember 2003, Anspruch auf Auslandsdienstbezüge. Nachzahlungen sind nach folgenden Maßgaben zu gewähren: a. Für Zeiten seit dem 1. Juli 2010 mit Anspruch auf Auslandsdienstbezüge sind Nachzahlun 11. Auslandsbesoldung gen nach den in Nummer 1 getroffenen Rege 1. Besoldungsempfängern in einer Lebenspartnerlungen zu leisten. schaft sind Auslandsdienstbezüge nach 52 bis 55 b. Für Zeiten zwischen dem 3. Dezember 2003 BBesG nach folgenden Maßgaben zu gewähren: und dem 30. Juni 2010 mit Anspruch auf Aus

Seite 8 GMBl2011 Nr.1 landsdienstbezüge sind Besoldungsempfän reichen der Volljährigkeit sorgebe gern in einer Lebenspartnerschaft Auslands rechtigt war, dienstbezüge nach 52 bis 58 BBesG in der haben Anspruch auf Auslandskinderzubis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung (a.e) schlag nach 56 BBesG (a.e) in Verbinnach folgender Maßgabe rückwirkend zu gedung mit Anlage VIi (a. E). 32 Absatz 3 währen: bis 5 des Einkommensteuergesetzes und aa. Auslandszuschlag nach der Anlage VIa 56 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 BBesG (a.e) erhalten Besoldungsempfän und 3 BBesG (a.e) gelten entsprechend. ger, die mit ihrem Lebenspartner am ausgg. 57 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBesG (a. E) ist ländischen Dienstort eine gemeinsame auf Besoldungsempfänger in einer Le Wohnung hatten. 55 Absatz 2 Satz 2 bis 5 benspartrerschaft entsprechend anzuwen BBesG (a.e) gilt entsprechend. den. Der Mietzuschuss wird dem Lebb. Auslandszuschlag nach der Anlage VIb benspartner ausgezahlt, den die BBesG (a. E) erhalten Besoldungsempfän Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keiger, deren Lebenspartner am ausländi ne Bestimmung, erhält jeder Lebenspartschen Dienstort noch keinen Wohnsitz be ner die Hälfte des Mietzuschusses; 6 gründet oder diesen wieder aufgegeben BBesG ist nicht anzuwenden. hatten. hh. Berechnungsgrundlage des Nachzahcc. Beamte und Soldaten in einer Lebenspart lungsanspruchs beim Auslandszuschlag nerschaft, für die im relevanten Zeitraum si~d die zum jeweiligen Zeitpunkt maß das Gesetz über den Auswärtigen Dienst geblichen Tabellenwerte der Anlagen VIa galt, erhalten anstelle des Auslandszu bis VIi ßBesG (a. E). schlags nach den Anlagen VIa BBesG c. Der Auszahlungsbetrag für den Nachzah (a.e) den Auslandszuschlag nach Anlage lungszeitraum ergibt sich aus der Differenz VIf BBesG (a.e) einschließlich der in der zwischen der im Nachzahlungszeitraum nach am 30. Juni 2009 außer Kraft getretenen Maßgabe dieses Rundschreibens zustehenden Verordnung gemäß 55 Absatz 5 Satz4 Auslandsbesoldung und der in diesem Zeitund 5 BBesG (a. E) über die Zahlung eines raum tatsächlich bereits gezahlten Auslandsbeerhöhten Auslandszuschlags (EAZV) vor soldung. gesehenen Leistungen. d. Nachzahlungen sind zum nächstmöglichen dd. Beamte 'oder Soldaten, die miteinander Zeitpunkt zu leisten. eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, erhalten Auslandszuschlag nach An lage VIg BBesG (a.e), wenn für beide Be IU. Hinterbliebenenversorgung soldungsempfänger im relevanten Zeit 1. Hinterbliebene Lebenspartner von Beamten und raum das Gesetz über den Auswärtigen Richtern erhalten Hinterbliebenenversorgung nach Dienst galt. War die Arbeitszeit beider Le folgenden Maßgaben: benspartner jeweils auf die Hälfte der re gelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält jedem hinterbliebenen Lebenspartner zu, wenn a. Sterbegeld nach 18 Absatz 1 BeamtVG steht der Lebensparmer Auslandszuschlag nach der Anlage VIa BBesG (a.e). der Beamte am 28. Oktober 2010 oder danach gestorben ist. ee. Besoldungsempfänger, die einen Zuschlag nach 55 Absatz 7 Satz 1 BBesG (a. E) er b. Hinterbliebene, deren Lebenspartner vor dem halten haben und deren Lebenspartner so 1. November 2010 verstorben sind, erhalten wie deren Kinder am Dienstort anwesend Witwengeld beginnend mit dem 1. November waren, erhalten den vom Auswärtigen 2010. Amt festgesetzten Erhöhungsbetrag, der c. Hinterbliebene, deren Lebenspartner am oder bei Anwesenheit von Ehegatten und Kin nach dem 1. November 2010 verstorben sind dern am Dienstort zugestanden hat. Der oder versterben, erhalten Witwengeld mit Ab Höchstbetrag von 380 Euro monatlich lauf des Sterbemonats ( 27 BeamtVG). darf nicht überschritten werden. 2. Hinterbliebene Lebenspartner von Soldaten erhalff. Besoldungsempfänger, die Kinder ihres ten Hinterbliebenenversorgung nach folgenden Lebenspartners in ihren Haushalt aufge Maß gaben: nommen hatten, die sich nicht nur vorüa. Sterbegeld nach 43 Absatz 1 SVG i. V. m. 18 bergehend Absatz 1 BeamtVG steht dem hinterbliebenen (1) im Ausland aufgehalten haben, Lebenspartner zu, wenn der Soldat am 28. Oktober (2) im Inland aufgehalten haben, wenn 2010 oder danach gestorben ist. dort kein Haushalt eines Elternteils b. Hinterbliebene von Berufssoldaten, deren Lebestand, der für das Kind bis zum Er- benspartner vor dem 1. November 2010 ver

Nr.l GMBI2011 Seite 9 storben sind, erhalten Witwengeld beginnend mit dem 1. November 2010 ( 43 SVG i. V.m. 27 BeamtVG). c. Hinterbliebene von Berufssoldaten, deren Le~ benspartner am oder nach dem 1. November 2010 verstorben sind oder versterben, erhalten Witwengeld mit Ablauf des Sterbemonats ( 43 SVG i.v.m. 27BeamtVG). IV. Aufwandsentschädigung für Auslandsbedienstete 1. Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland. ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland vom 15. Dezember 1997) in demselben Umfang wie verheiratete Besoldungsempfänger. 2. Der Anspruch nach Nummer 1 besteht seit dem 3. Dezember 2003. Dabei gilt im Einzelnen: a. Der Auszahlungsbetrag für den Nachzahlungszeitraum ergibt sich aus der Differenz zwischen der im Nachzahlungszeitraum nach Maßgabe dieses Rundschreibens zustehenden Aufwandsentschädigung und der in diesem Zeitraum tatsächlich bereits gezahlten Aufwandsentschädigung. b. Die Frist zur Geltendmachung der Nachzahlungsansprüche nach Abschnitt XIII der Aufwandsentschädigungsrichtlinie beginnt am Tag nach der Unterrichtung der Beschäftigten über die Nachzahlungsansprüche. 3. Die Regelungen in den NummerIi 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufwandsentschädigung zur dienstlichen Kontaktpflege für entsandte Bedienstete der diplomatischen und konsularischen Vertretungen. 4. Nachzahlungen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu leisten. V. Verfahrensweise bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten Soweit sich anhängige Rechtsstreitigkeiten auf Leistungen beziehen, auf die nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch besteht und deren Auszahlung durch dieses Rundschreiben geregelt werden, sind sie auf geeignete Weise und möglichst unter Vermeidung weiterer Vedahrenskosten zu beenden (z. B. durch Anerkenntnis, Erledigung oder Zurücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels). VI. Zeitnahe Geltendmachung, Verjährung 1. Die Gewährung der in diesem Rundschreiben angeordneten Nachzahlungen ist nicht davon abhängig, dass die Berechtigten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, die Leistungen bereits in der Vergangenheit zeitnah, d. h. in jedem Haushaltsjahr, geltend gemacht oder die Lebenspannerschaft bereits in der Vergangenheit angezeigt haben. 2. Die in diesem Rundschreiben geregelten Nachzahlungsansprüche aus zurückliegenden Jahren sind noch nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung ist daher nicht zu erheben. VII. Verfahrenshinweise 1. Die Besoldungs- und Ruhegehaltempfänger (einschließlich vorübergehend abwesender Besoldungsempfänger) sind auf geeignete Weise über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten. 2. Das Bestehen einer Lebenspartnerschaft ist durch Vorlage eines amtlichen Dokumentes (Lebenspartnerschaftsurkunde) nachzuweisen. Soweit die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere eine Unterhaltspflicht aus einer aufgelösten Lebenspartnerschaft, nicht aus den bei den Besoldungs- und Versorgungsstellen vorliegenden Unterlagen hervorgehen, sind sie von den Berechtigten nachzuweisen, oder glaubhaft zu plachen. 3. Besoldungs- und Ruhegehaltempfängern, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen Süld und die in der Vergangenheit Familienzuschlag nach 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BBesG für einen Lebenspartner erhalten haben oder deren Lebenspartner in der Vergangenheit nach 53 Absatz 4 Nummer 3 BBesG im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig war, ist die veränderte Rechtsgrundlage mitzuteilen. Deutsche Bundesbank Abteilungen Z und B im Hause hier: Bundesbeihilfeverordnung (BBh V) GMBI2011, S. 6 Beitragszahlung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen Bezug: Mein Schreiben vom 14. Januar 2010 - D6-213 100-82/4 (GMBl2010, S.259) - RdSchr. d. BMI v. 21.12.2010 - D6-213 100-82/41 Unter Bezugnahme auf Nummer 38.2.5 der. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung unterrichte ich Sie über folgende Veränderungen: Zum 1. Januar 2011 steigt die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach 166 Abs.l SGB VI ist, für die neuen Bundesländer von 2.170,00 Euro auf 2.240,00 Euro monatlich. Die Be~ugsgröße für die alten Bundesländer beträgt unverändert 2.555,00 Euro monatlich. Die ab 1. Januar 2011 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt: