Telefסּn: 0 233-48824 Telefax: 0 233-98948824 Sozialreferat Seite 1 von 5 Amt für Soziale Sicherung S-I-WH 1 Jobcenter und Mietminderung? Antrag Nr. 08-14 / A 04159 von Herrn Stadtrat Marian Offman vom 10.04.2013 Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 12627 1 Anlage Beschluss des Sozialausschusses vom 19.09.2013 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Im o.g. Antrag vom 10.04.2013 schildert Herr Stadtrat Offman zahlreiche Probleme in der von der GEWOFAG Dienstleistungsgesellschaft mbh verwalteten Wohnanlage Helsinkistr. 21 bis 25 wie folgt: In einer von der Gewofag verwalteten Wohnanlage gibt es seit Dezember 2012 fast kein Warmwasser und die Heizung funktioniert völlig unzulänglich. Kinder erkranken dort deshalb ständig. Warmes Wasser muss am Herd erhitzt und elektrische Heizlüfter aufgestellt werden. Ein Hausmeister wurde in der Wohnanlage seit langem nicht gesehen. Schneeräumen und Streuen fand nicht statt. Die Verkehrssicherheit in der Wohnanlage war deshalb schwer eingeschränkt mit der Folge mehrerer Stürze. Trotz einer Vielzahl von Anrufen bei der Gewofag wurden bis heute die Mängel nicht abgestellt. Nach den Mietminderungslisten der Mietervereine wäre angesichts der vorbeschriebenen Situation eine Mietminderung von mindestens 35 % zulässig. Da aber offensichtlich die Mietminderung von den Leistungsberechtigten an das Jobcenter zurückzuerstatten ist, ist hier die Mietminderung ein stumpfes Instrument gegen die Willkür der Hausverwaltung und wegen des Heizungsausfalles zusätzlich entstandene Kosten müssen von der Regelleistung bestritten werden. Eine gerechte Lösung der Problematik kann nur erlangt werden durch eine vom Vermieter anerkannten pauschalen Mietminderung von beispielsweise 30 % für alle Mieter der Wohnanlage in der Helsinkistraße.
Seite 2 von 5 Die von Herrn Stadtrat Offman gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet: Frage 1: Ist die Auskunft des Jobcenters richtig, dass bei Mietminderungen durch Anspruchsberechtigte nach SGB II und SGB XII und Erhalt der Kosten für Heizung und Unterkunft der Betrag einer geminderten Miete an das Jobcenter zurückerstattet werden muss? Die Auskunft ist richtig. Gleiches gilt bei SGB XII-Leistungsberechtigten für eine Rückerstattung an das Sozialbürgerhaus Soziales. Frage 2: Wenn ja, mit welcher gesetzlichen Regelung wird diese Vorgehensweise begründet? Nach 22 Abs. 1 SGB II und 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe erbracht. Bei einer Mietminderung verringern sich die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft, so dass auch nur niedrigere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden können. Frage 3: Wenn ja, stimmen sie zu, dass das Instrument der Mietminderung zur Durchsetzung von begründeten Mieterinteressen bei Leistungsberechtigten nach SGB II oder SGB XII nicht oder nur sehr unzulänglich einsetzbar sind? Dem stimmen wir nicht zu. Eine Mietminderung ist ein Mittel, das einer Mieterin bzw. einem Mieter zur Verfügung steht, um eine Vermieterin bzw. einen Vermieter nachdrücklich zu veranlassen, einen erheblichen Mangel an der Mietsache zu beseitigen. Wir gehen davon aus, dass die Mieterinnen und Mieter, die unter einem erheblichen Wohnungsmangel wie etwa einem Ausfall der Warmwasserversorgung leiden, die Miete zur Unterstreichung ihres Anspruchs auf Mängelbeseitigung mindern, auch wenn der Differenzbetrag an das Jobcenter bzw. das Sozialbürgerhaus Soziales zurückerstattet werden muss. Frage 4: Wenn ja, können Kosten, welche den Anspruchsberechtigten wegen der Ursachen für die zulässige Mietminderung entstehen, vom Rückerstattungsbetrag an das Jobcenter abgezogen werden?
Seite 3 von 5 Der Energiemehraufwand wie etwa für die Erhitzung von Wasser kann regelmäßig erst im Rahmen der Jahresrechnung beziffert werden. Erst wenn die neue Stromjahresrechnung vorgelegt wird, kann geprüft werden, ob der Energieverbrauch im Vergleich zur Vorjahresabrechnung tatsächlich angestiegen und schlüssig auf die Mängel in der Warmwasserversorgung zurückzuführen ist sowie welche Möglichkeiten bestehen, den Mehraufwand mit Transfer- oder sonstigen Mitteln auszugleichen. Eine sofortige Berücksichtigung bei der Rückerstattung ist deshalb nicht möglich. Frage 5: Wie bewertet die Stadtspitze den Vorschlag, seitens des Vermieters für alle Mieter in der Wohnanlage Helsinkistr. 21/23/25 für den Zeitraum Dezember 2012 bis zur vollen Funktionsfähigkeit von Heizung und Warmwasser eine Mietminderung von pauschal 30 % auf die Nettomiete einzuräumen? Die GEWOFAG Dienstleistungsgesellschaft mbh, eine Tochtergesellschaft der GEWO- FAG Holding GmbH, hat das Anwesen Helsinkistr. 21 bis 25 bis zum 30.06.2013 verwaltet. Die GEWOFAG ist nicht Vermieterin der Wohnungen. Es ist nicht bekannt, ob seitens der Vermieterin bzw. des Vermieters Bereitschaft besteht, den betroffenen Mieterinnen und Mietern eine Reduzierung der Miete anzubieten. Eine Mietminderungsquote von 30 % scheint bei einem Ausfall der Warmwasserversorgung, einer schlecht funktionierenden Heizung sowie Mängeln im Hausmeisterdienst realistisch. Aktuelle Situation in der Wohnanlage Die geschilderten Mängel in der Wohnanlage Helsinkistr. 21 bis 25 wurden inzwischen beseitigt. Sowohl die Heizungsanlage als auch die Warmwasserversorgung funktionieren beanstandungsfrei. Beschwerden über eine Verunreinigung des Wassers haben sich nach einer Prüfung als nicht gerechtfertigt erwiesen. Die GEWOFAG Dienstleistungsgesellschaft mbh hat die Verwalterverträge der oben genannten Wohnanlagen ihrerseits mit Schreiben vom 29.01.2013 zum 30.06.2013 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Die erforderliche Betreuungsintensität für diese Wohnanlagen wurde durch die vereinbarte Verwaltervergütung nicht gedeckt.
Seite 4 von 5 Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung eines Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Der Korreferentin, Frau Stadträtin Demirel, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Dr. Babor, der Stadtkämmerei, der Frauengleichstellungsstelle und dem Sozialreferat/Stelle für interkulturelle Arbeit ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin 1. Vom Vortrag der Referentin über die Ansprüche von SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigten bei Mietminderungen wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr. 08-14 / A 04159 von Herrn Stadtrat Marian Offman vom 10.04.2013 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Christine Strobl Bürgermeisterin Brigitte Meier Berufsm. Stadträtin
Seite 5 von 5 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z.k. V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Sozialreferat, S-III-M An die Frauengleichstellungsstelle z.k. Am I.A.