3. Typ: Überlassungsverträge

Ähnliche Dokumente
Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 27 Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Die Schuldrechtsklausur

Die Schuldrechtsklausur

Einheit SR10: Mietvertragrecht und Grundzüge Leasingrecht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Fall 2 21 (Kaufrecht: Pferdekauf; Unmöglichkeit der Nacherfüllung; Abgrenzung von Mangel- und Mangelfolgeschäden; Aufwendungsersatzanspruch

Inhaltsverzeichnis...

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, )

Wie finde ich aus 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus?

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Übersicht zum Schadensersatz

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus

Der Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).

4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage?

Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses

Schuldrecht BT Inhalt

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Juristisches Repetitorium hemmer

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.

Das Gewährleistungsrecht 36

Professionelles Projektmanagement in der Praxis

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

II. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf

VeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11

Hinweis: Im Falle des Bestehens einer Minderung ist davon auszugehen, dass 20 Prozent Mietminderung angemessen sind.

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch

Literatur zum Kaufrecht

Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

BGB IV Mietvertrag, 535 BGB

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Lösungsskizze Fall 17

Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Fälle zum Mietrecht. Fall 1:

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB

Übersicht: Probleme des Mietrechts

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Fall 12 Ein Haus im Grünen. Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB. 2. Vorliegen eines Sachmangels, 633 II BGB

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar

Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Kündigung im Mietrecht

Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Transkript:

38. Lehreinheit: Überlassungsverträge I. Übersicht 3. Typ: Überlassungsverträge Überlassungsverträge Überlassung ohne Übergang des Eigentum Überlassung mit Übergang des Eigentums entgeltlich unentgeltlich Geld sonstige Miete Leihe Gelddarlehen/Kredit vertretbare ( 535 ff.) ( 598 ff.) ( 488 ff.) Sachen ( 607 ff.) kein Kreditsicherungsrisiko hinsichtlich überlassener Sache (Überlasser behält Eigentum) Aber Risiko hinsichtlich der tatsächlichen Verschlechterung der Sache. Sowie Kreditsicherungsrisiko hinsichtlich des Mietzinses. Kreditsicherungsrisiko auch hinsichtlich überlassener Sache (Mit der Übertragung des Eigentums gibt Überlassende seine Sicherheit aus der Hand.) II. Vermieterpfandrecht 562 ff. Prüfungsaufbau: (Beachte: Parallele zum Werkunternehmerpfandrecht 647) 1. Mietverhältnis 2. Forderung des Vermieters aus dem Mietvertrag 3. Eingebrachte Sache 4. Sache des Mieters (die der Pfändung unterliegt) Eigentlich muss die Sache im Eigentum des Mieters stehen P: Gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts möglich? Str. Voraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts ist das der Pfandgläubiger unmittelbaren Besitz erlangt, dies tut der Vermieter aber gerade nicht, er ist nur mittelbarer Besitzer, von daher ist ein gutgläubiger Erwerb abzulehnen. Die Streitfrage, ob gesetzliche Pfandrechte überhaupt gutgläubig erworben werden können (vgl. Werkunternehmerpfandrecht), spielt also keine Rolle. Gutgläubiger Erwerb scheidet im Mietrecht aus. 5. Entpflichtung/Erlöschen 562a 1

III. Gewährleistung im Mietrecht, 536, 536a Rechtsbehelfe im Mietrecht Rechtsbehelfe im Kaufrecht Kündigung, 542ff. Rücktritt, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Schadensersatz, 536a I Schadensersatz, 437 Nr. 3, 440, 280ff. Reparatur, 536a I Reparatur, 439 Nr. 1, 439 I Minderung, 536 I Minderung, 437 Nr. 2, 441 Selbstvornahme + Erstattung von Selbstvornahme nicht direkt geregelt, aber Aufwendungen, 536a II über 280 I 1, 250 S. 2 Rücktritt im Kaufrecht: der Käufer muss die (schwer) mangelhafte Sache nicht bezahlen (egal welcher Mangel; aber erst nach Fristsetzung). Kündigung im Mietrecht: nur für die Dauer des nicht möglichen Gebrauchs entfällt die Pflicht zur Zahlung von Miete. Bei einem Mangel, der den Teilgebrauch zulässt, entfällt diese Pflicht nur teils (Minderung). Begründung: Die Alternative Minderung plus Rückgabe der teils mangelhaften Leistung, d.h. der Gebrauchsmöglichkeit ist im Mietrecht nicht realisierbar. 1. Aufteilen nach Zeiträumen im Mietgewährleistungsrecht Bisherige Laufzeit Zukunft a. Zahlungspflicht entfällt komplett, 536 I 1, vgl. Rücktritt Kündigung b. Zahlungspflicht entfällt teils, vgl. Minderung c. Reparatur (vgl. Nacherfüllung), 535 I 2, Prämisse des 536 a II (Selbstvornahme) d. Schadensersatz Merke: Die Minderung der Miete ist gegenüber der Nacherfüllung nicht subsidiär, 536 I Grund: während beim Kauf Nacherfüllung bzgl. der vollen Leistung möglich ist, ist dies bei der Miete wegen des Zeitablaufs schwer denkbar. Der Gesetzgeber selbst ordnet an, welcher Rechtsbehelf eingreift. 2. Wichtige Unterschiede zum allgemeinen Gewährleistungsrecht (Auswahl) Anderer Gefahrübergang im Mietrecht: Der Fehler kann auch später auftreten und ist relevant (Dauerschuldverhältnis). Anders im Kaufrecht: 446 Für die Minderung bedarf es keiner Nacherfüllungsfrist (Dauerschuldcharakter!). 2

Bei teilweiser Mangelhaftigkeit der Mietsache ist der Teilnutzen anders als im Kaufrecht nicht mehr herauszugeben -> kein Wahlrecht des Mieters zwischen Rücktritt und Minderung Der Gesetzgeber selbst ordnet an, wann Minderung und wann Rücktritt erfolgt: - Bei vollständiger Mangelhaftigkeit: Rücktritt - Bei teilweiser Mangelhaftigkeit: Minderung - Einschränkung: 536 c I 1, Mitwirkungspflicht des Mieters Im Mietrecht fehlt die Ersetzung ganz (vgl. Nachlieferung im Kaufrecht), weil die Mietsache in der Regel nicht ersetzt werden kann. Grund: Viele Vermieter haben kein Ersatzgut, das identisch ist. Gem. 536 a II kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (Selbstvornahme). Das Kaufgewährleistungsrecht sieht grds. keine Selbstvornahme vor. Gem. 249 ff. ist im Falle des Schadensersatzes Naturalrestitution geschuldet. Nach Fristsetzung gem. 250 S. 1 ist jedoch auch hier eine Selbstvornahme möglich, wobei es bei 250 S. 2 nicht darauf ankommt, ob der Mangel tatsächlich beseitigt worden ist. Im Mietrecht ist hingegen eine Mahnung erforderlich, die den Verzug des Vermieters auslöst ( 536 II Nr. 1). Im Ergebnis sind die Regelungen also durchaus ähnlich. Gem. 536 a I 1. Alt. bedarf es keines Vertretenmüssens bei anfänglichen Mängeln, um eine Schadensersatzpflicht auszulösen. 3. Schadensersatz 536 a I kein Vertretenmüssen für anfängliche Mängel Vertretenmüssen nur bei später auftretenden Mängeln Voraussetzung für Schadensersatzanspruch 280 I 1 kann nicht in 536 a I 1. Alt. hineingelesen werden. Arg.: Die speziellere Norm geht der allgemeineren vor (lex specialis derogat legi generali) Umkehrschluss aus 536 a I 2. Alt. (argumentum e contrario), da die 1. Alt. gerade kein Verschuldenserfordernis enthält. Der Grund für das Absehen vom Verschuldenserfordernis ist, dass der Vermieter garantieren soll, dass sich die Mietsache bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand befindet. Nach Übergabe verliert der Vermieter die Einflussmöglichkeiten auf die Mietsache, so dass dann wieder Vertretenmüssen erforderlich ist (vgl. auch strict liability im anglo-amerikanischen Rechtskreis, wo generell von einem Verschuldenserfordernis abgesehen wird, was vor allem bei Lieferketten den Vorteil hat, dass sich der Endabnehmer leichter an seinen Vertragspartner halten kann, ohne gegen denjenigen vorgehen zu müssen, der den Mangel letztlich verschuldet hat. Gegen diesen hätte er außerdem idr keinen Anspruch, weil es an einer vertraglichen Beziehung fehlt. Gegen denjenigen, der den Mangel verschuldet hat, kann dann wiederum der in Anspruch Genommene vorgehen.) 4. Kündigung, Ende des Mietverhältnisses Prüfungsschema: a. Kündigungserklärung b. Kündigungsgrund c. Kündigungsfrist (je nach Mietsache: beweglich/unbeweglich, 3

Grundstück/Wohnung) Bei allen drei Prüfungspunkten kann es passieren, dass Besonderheiten zu beachten sind. Beendigungsvorschriften im Mietrecht. 542ff. 568ff. 573ff. Beachte: Teilweise bedarf es auch bei der ordentlichen Kündigung eines Kündigungsgrundes, ggf. dann, wenn der Vermieter kündigt. Bei befristeten Mietvertrag genügt entgegen dem allgemeinen Recht das Ablaufen der Frist nicht notwendig. 537: die persönliche Verhinderung des Mieters trägt als Risiko der Mieter, nicht der Vermieter (auch im allgemeinen Recht liegt das Risiko der Verwendung beim Empfänger) Wenn Kündigungsgrund = (vermeintliche) Pflichtverletzung des Mieters, dann beachten: Abnutzung: die normale Abnutzung der Mietsache ist keine Pflichtverletzung Überlassung an Dritte als Pflichtverletzung? -> siehe 540 5. Kauf bricht nicht Miete, 566 Der Käufer tritt in das Mietrechtsverhältnis an Stelle des bisherigen Vermieters ein. 566 spielt v.a. in folgenden Konstellationen eine Rolle a. Anspruch des Mieters (M) gegen den Käufer (K) aus 535 I Kein Vertragsschluss zwischen K und M Vertragsschluss zwischen Vermieter (V) und M Nach Kauf Eintritt des K in das Mietrechtsverhältnis, 566 Anspruch des M gegen K auf Überlassung der Mietsache, 536 b. Anspruch des K gegen M auf Herausgabe der Mietsache 985 K = Eigentümer M = Besitzer 986 I 1 Recht zum Besitz des Mieters Ein Recht zum Besitz kann ein dingliches oder ein schuldvertragliches Recht sein. Aus 535 I 1 ergibt sich, dass der Mietvertrag zum Besitz der Mietsache berechtigt. Gem. 535 I 1, 566 I hat der Mieter gegen den Käufer ein Recht zum Besitz isv 986 I 1. 546 I Ein Herausgabeanspruch aus 546 I scheidet wegen 566 I ebenso aus. P: Unternehmereigenschaft des Vermieters? Unterschieden wird zwischen unternehmerischer und nicht unternehmerischer Vermietung. Laut Rspr. umfasst die Vermögensverwaltung des privaten Vermögens auch die Vermietung. Solange es sich also noch um Vermögensverwaltung handelt, handelt 4

der Vermieter noch nicht unternehmerisch. Auch die Vermietung mehrerer Wohnungen ist nicht zwangsläufig als unternehmerisch einzustufen. Eine Rolle spielt diese Unterscheidung jedoch hauptsächlich nur im Steuerrecht. Bei der Verwendung von AGB kommt es in der Regel nicht auf die Unternehmereigenschaft des Vermieters an, weil dieser die AGB in der Regel selbst stellt und somit Verwender ist, so dass es auf 310 III Nr. 1 nicht ankommt. Für die Verwendereigenschaft ist es also unerheblich, ob der Verwender beruflich handelt. 5