Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.)

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Analyse des Budgetdienstes Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.) Regelungsinhalt Mit der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 sind zahlreiche Änderungen in den Steuergesetzen (v.a. Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Stabilitätsabgabegesetz) vorgesehen, wobei es sich in weiten Bereichen um technische Anpassungen der Gesetze handelt. Die finanziellen Auswirkungen aus der Regierungsvorlage resultieren im Wesentlichen aus den Änderungen bei der Stabilitätsabgabe. Die neue Stabilitätsabgabe stellt nach wie vor auf die um einige Posten bereinigte unkonsolidierte Bilanzsumme heimischer Kreditinstitute ab. 1 Der Freibetrag für die Abgabe wird von 1 Mrd. EUR auf 0,3 Mrd. EUR gesenkt, wodurch die Anzahl der von der Stabilitätsabgabe betroffenen Banken deutlich ansteigen wird. Gleichzeitig werden die Steuersätze stark reduziert. Zudem ist eine einmalige Sonderzahlung vorgesehen, die in vier Teilbeträgen von 2017 bis 2020 geleistet werden soll. In der nachstehenden Tabelle werden die wesentlichen Änderungen zusammengefasst: 1 Hier gab es auch einige kleinere Adaptionen, die in den Erläuterungen zum Abgabenänderungsgesetz 2016 erklärt werden. 29. November 2016

Überblick über die wichtigsten Änderungen im Stabilitätsabgabegesetz Quelle: Abgabenänderungsgesetz 2016 Stabilitätsabgabe Alte Regelung Neue Regelung jährlicher Sonderbeitrag Stabilitätsabgabe einmalige Sonderzahlung Steuertarif (Bemessungsgrundlage: angepasste unkonsolidierte Bilanzsumme) 0-0,3 Mrd. 0,000% 0,000% 0,000% 0,000% 0,3 Mrd. - 1 Mrd. 0,024% 0,211% 1 Mrd. - 20 Mrd. 0,090% 0,041% > 20 Mrd. 0,110% 0,050% 0,029% 0,258% Sonstiges Abzugsfähigkeit von KöSt.- Bemessungsgrundlage ja ja nein ja Von Jahresüberschüssen abhängige Deckelung nein nein ja nein Behandlung im Finanzausgleich gemeinschaftl. ausschließliche gemeinschaftl. ausschließliche Während die bisherige Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung als Betriebsausgabe von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage absetzbar sind, soll dies bei der neuen Stabilitätsabgabe nicht mehr möglich sein. Gleichzeitig wird im 4 des neuen Stabilitätsabgabegesetzes eine gewinnabhängige Deckelung definiert werden, die aber nicht für die Sonderzahlung gilt. Die weiteren wesentlichen Änderungen aus dem Abgabenänderungsgesetz 2016 betreffen folgende Aspekte: Spenden an Museen: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung eines Museums als begünstigte Einrichtung festzulegen. Die Bestimmung, wonach für Spenden an Museen von überregionaler Bedeutung der für Bundesmuseen zuständige Bundesminister das Vorliegen der Voraussetzung gegebenenfalls zu bescheinigen hat, entfällt, weil diese Bestimmung auf Grund der ab 2017 vorgesehenen elektronischen Datenübermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die gespendeten Beträge sollen sodann auf Grundlage der Übermittlung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt werden, eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Stipendien: Die Besteuerung von Stipendien soll klarer gestaltet werden. Im 22 Einkommensteuergesetz, in dem die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit definiert sind, werden Stipendien, die wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, hinzugefügt. 2 / 5

Ergänzend dazu soll im 3 Einkommensteuergesetz (Steuerbefreiungen) eine Steuerfreiheit für außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien vorgesehen werden, wenn für den Stipendienbezieher wegen Geringfügigkeit des Einkommens keine Steuererklärungspflicht besteht. Attraktivierung der Rückkehr von WissenschaftlerInnen und ForscherInnen nach Österreich: Für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrags ihv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte soll die Frist zwischen Wegzug und Zuzug für WissenschaftlerInnen und ForscherInnen von zehn auf fünf Jahre verkürzt werden. Sachbezug für die KFZ-Nutzung: Die steuerliche Begünstigung von KFZ mit einem CO 2 -Emmissionswert von Null soll auch auf Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 25 %) mit Einkünften aus selbständiger Arbeit ausgeweitet werden. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit ArbeitnehmerInnen erreicht werden. Automatische Berücksichtigung Kinderfreibetrag: Bei Steuerpflichtigen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, soll der Kinderfreibetrag ihv 300 EUR automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen ist der Kinderfreibetrag wie bisher zu beantragen. Änderung beim Überbrückungsgeld: Seit dem Jahr 2014 gibt es für ArbeitnehmerInnen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, ein Überbrückungsgeld. Damit wird Bauarbeitern, die nicht bis zum Bezug einer Pension beim Arbeitgeber beschäftigt bleiben können, eine finanzielle Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt gewährleistet. Das Überbrückungsgeld steht nur zu, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis mehr beschäftigt ist. Bleibt der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem BUAG unterliegt, erhalten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber eine einmalige Überbrückungsabgeltung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Überbrückungsgeld nicht beansprucht hat. Da eine Überbrückungsabgeltung beim Arbeitnehmer eine Zusammenballung von Bezügen darstellt, soll eine steuerliche Begünstigung vorgesehen werden. In der WFA werden die daraus resultierenden Kosten mit 2 Mio. EUR pro Jahr beziffert. 3 / 5

Mineralölsteuer: Die Steuerbefreiung für Mineralöle, die für Zwecke der gewerblichen Luftfahrt verwendet werden, soll vereinfacht werden, indem das Freischeinverfahren zur Abgabe des Mineralöls als Luftfahrtbetriebsstoff erleichtert wird. Ansonsten soll die Steuerbefreiung auch über Antrag des Verwenders im Wege einer Steuervergütung gewährt werden. Finanzielle Auswirkungen Die in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) dargestellten finanziellen Auswirkungen aus dem Abgabenänderungsgesetz 2016 ergeben sich im Wesentlichen aus den Änderungen bei der Stabilitätsabgabe. Die neue Stabilitätsabgabe soll in Zukunft nur noch ein Aufkommen ihv 100 Mio. EUR pro Jahr erbringen (Erfolg 2015: 379 Mio. EUR). Der bis 2017 befristete Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe (Erfolg 2015: 176 Mio. EUR) soll entfallen, allerdings ist eine einmalige Sonderzahlung der Banken ihv insgesamt 1 Mrd. EUR vorgesehen. Diese Sonderzahlung kann in vier Teilbeträgen geleistet werden, die Banken haben jedoch auch die Möglichkeit, die Sonderzahlung schon 2016 und 2017 zur Gänze zu zahlen. Während die bisherige Stabilitätsabgabe als Betriebsausgabe von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage absetzbar ist, soll dies bei der neuen Stabilitätsabgabe nicht mehr möglich sein, wodurch es zu Mehreinnahmen bei der Körperschaftsteuer kommt. Die Sonderzahlung der Banken soll hingegen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, die Mehreinnahmen bei der Körperschaftsteuer werden dadurch entsprechend geschmälert. In der nachstehenden Tabelle werden die finanziellen Auswirkungen der Regierungsvorlage dargestellt: Finanzielle Auswirkungen in Mio. EUR 2017 2018 2019 2020 2021 Stabilitätsabgabe -475,0-295,0-295,0-295,0-295,0 Sonderzahlung Stabilitätsabgabe 250,0 250,0 250,0 250,0 0,0 Steuerausfall Überbrückungsabgeltung -2,0-2,0-2,0-2,0-2,0 KöSt Mehraufkommen durch Stabilitätsabgabe neu 0,0 75,0 35,0 35,0 35,0 IT Kosten Stabilitätsabgabe -0,1 - - - - Gesamt -227,1 28,0-12,0-12,0-262,0 Quelle: WFA zum Abgabenänderungsgesetz 2016 Durch die vorgesehene Absenkung der Stabilitätsabgabe sinkt das erwartete Aufkommen im Jahr 2017 gegenüber der bisherigen Rechtslage um 475 Mio. EUR. Ab dem Jahr 2018 verringert sich der Effekt, da der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ab diesem Jahr auch nach der bisherigen Rechtslage weggefallen wäre. Die Mehreinnahmen bei der Körperschaftsteuer werden jeweils im Folgejahr wirksam. Durch den Wegfall der als Betriebsausgabe absetzbaren Sonderzahlung ab dem Jahr 2021, wird das 4 / 5

Körperschaftsaufkommen ab dem Jahr 2022 merklich ansteigen. 2 Die IT-Kosten im Zusammenhang mit der Neuregelung der Stabilitätsabgabe werden in der WFA auf rd. 0,1 Mio. EUR geschätzt. Abgesehen von der Stabilitätsabgabe sollen die vorgesehenen Gesetzesänderungen nur im Fall der Einführung einer steuerlichen Begünstigung zur Überbrückungsabgeltung der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) zu einer Änderung des Abgabenaufkommens führen (- 2 Mio. EUR p.a.). Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften in Mio. EUR 2017 2018 2019 2020 2021 Nettofinanzierung Bund -128,6 101,5 74,8 74,8-175,2 Änderung Stabilitätsabgabe -126,5 103,5 76,8 76,8-173,2 Steuerausfall Überbrückungsabgeltung -2,0-2,0-2,0-2,0-2,0 IT Kosten Stabilitätsabgabe -0,1 - - - - Nettofinanzierung Länder -62,8-46,9-55,4-55,4-55,4 Änderung Stabilitätsabgabe -62,8-46,9-55,4-55,4-55,4 Nettofinanzierung Gemeinden -35,7-26,6-31,4-31,4-31,4 Änderung Stabilitätsabgabe -35,7-26,6-31,4-31,4-31,4 Nettofinanzierung Gesamt -227,1 28,0-12,0-12,0-262,0 Quelle: WFA zum Abgabenänderungsgesetz 2016, eigene Darstellung. Die Stabilitätsabgabe zählt im FAG 2017, wie bereits bisher, zu den gemeinschaftlichen n, sodass ungefähr zwei Drittel des Aufkommens an den Bund gehen und sich das verbleibende Drittel auf Länder und Gemeinden verteilt. Auch das Mehraufkommen aus der Körperschaftsteuer wird entsprechend dem für gemeinschaftliche n vorgesehenen Einheitsschlüssel verteilt. Die Sonderzahlung (1 Mrd. EUR) ist hingegen, wie der bisherige Sonderbeitrag, eine ausschließliche. Dementsprechend wird der Bundesanteil am Aufkommen an der Stabilitätsabgabe in den Jahren 2018 bis 2020, in denen der bisherige Sonderbeitrag bereits nach alter Rechtslage entfallen wäre, durch die vorgesehene Änderung voraussichtlich deutlich höher ausfallen. 2 Wenn die Banken die Sonderzahlung nicht wie in der WFA angenommen zu je vier gleichen Teilbeträgen ihv 250 Mio. EUR leisten, sondern bereits 2016 und 2017 zur Gänze bezahlen, würden sich die finanziellen Auswirkungen (auch bei der KöSt) entsprechend verändern. 5 / 5