Die personelle Zuordnung des Empfängers zu den jeweiligen Steuerklassen ändert sich nicht. Die persönlichen Freibeträge erhöhen sich wie folgt:

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Transkript:

stark angelehnt an die Darstellung #B{Fischl, Roth: Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zum 1. 1. 2009- Ein kritischer Überblick} NJW 2009 S. 177 ff Das neue ErbstG, seit 1.01.2009 in Kraft, hat durchaus vorteilhafte Regelungen. Wer sich ohnehin zu einer Übertragung entschlossen hat, der sollte sich durch einen klugen Übertragsvertrag genau diese Vorteile sichern. Die folgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll insbesondere dem Laien die Möglichkeit geben, sich einen kurzen Überblick zu verschaffen. #B{I. Freibeträge} Freibeträge 1. Persönliche Freibeträge Die personelle Zuordnung des Empfängers zu den jeweiligen Steuerklassen ändert sich nicht. Die persönlichen Freibeträge erhöhen sich wie folgt: #B{a)Steuerklasse I mit Freibeträgen} : - Ehegatten: 500000 Euro - Kinder und Stiefkinder, Adoptivkinder: 400000 Euro - Enkelkinder: 200000 Euro - Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen: 100000 Euro #B{ b) Freibetrag der Steuerklassen II und III: 20000 Euro} Die Partner der so genannten eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden zwar in die Steuerklasse III eingeordnet, damit verbunden ist der dort genannte höhere

Steuersatz. Sie erhalten im Bereich des persönlichen Freibetrags hingegen - wie Ehegatten - einen Freibetrag in Höhe von 500000 Euro. #B{2. Versorgungsfreibeträge} Der in 17 ErbStG a.f. geregelte bisherige Versorgungsfreibetrag bleibt auch weiterhin so bestehen. Dies wurde ebenfalls wie der Versorgungsfreibetrag unter Eheleuten auf Personen eingetragener Lebenspartnerschaften ausgeweitet. #B{3. Pflegefreibetrag} Gerade im Bereich der Pflegeleistungen wird oftmals aus Gedankenlosigkeit, aber auch aus Unkenntnis das Thema der Vergütung nicht beachtet. Man sollte daher neben der Tatsache, dass ein solcher Freibetrag schon immer existent war, beachten, dass sich dieser #B{Freibetrag nunmehr auf 20000 Euro erhöht hat.} #B{II. Steuertarife} Die Tarifstufen nach 19 ErbStG wurden für alle Steuerklassen erhöht. Die Steuersätze der Steuerklasse I bleiben unverändert, bei den Steuerklassen II und III gibt es nunmehr einen zweistufigen Tarif. #IMG{86989##...ErbSTG...} #B{III. Bewertungsgrundsätze} #B{1. Bewertung von Immobilien} Gemäß 177d BewG ist nunmehr der Wertansatz der Verkehrswert, oder auch gemeiner Wert. Dieser Wertansatz stellt die Umsetzung des Beschlusses des BVerfG5 dar. Der Bertungsansatz hängt von der Art des Grundstückes ab.

#B{unbebaute Grundstücke} Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt nach der Multiplikation aus der Grundstücksgröße mit dem aktuellen Bodenrichtwert ( 179 BewG). Der bisherige Abschlag von 20% entfällt: Die Verteuerung der unbebauten Grundstücke ergibt sich also bereits aus dem Wegfall des 20%-igen Bewertungsabschlags. Gemäß 179 S. 3 BewG ist bei der Wertermittlung stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Damit wird festgehalten, dass es gerade in den Wochen und Monaten des neuen Jahres nicht darauf ankommen wird, ob der Bodenrichtwert zum 31. 12. 2008 (dem nunmehr entscheidenden Wertermittlungsstichtag) bereits festgesetzt ist oder die Ermittlung noch andauert. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus den von ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet ( 193 III i.v. mit 196 I BauGB). Die Gutachterausschüsse berücksichtigen die Verkäufe ähnlicher Grundstücke und die hierbei erzielten Preise. Soweit es sich um einen Verkauf eines bebauten Grundstücks handelt, wird der Preis für das unbebaute Grundstück ermittelt. Bei der Frage des Ansatzes des Bodenrichtwerts ergeben sich auch weiterhin die oftmals nicht bekannten Regelungen der Umrechnung der GFZ des Richtwertgrundstücks zur GFZ des zu bewertenden Grundstücks. #B{Bebaute Grundstücke} Für die bebauten Grundstücke gibt es unterschiedliche Wertverfahren. Diese sind den 182ff. BewG i.v. mit den Anlagen 21 bis 26 zum BewG zu entnehmen.

#B{Ein- und Zweifamilienhäuser/Eigentumswohnungen} Grundsätzlich ist für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern das so genannte Vergleichswertverfahren anzusetzen, 183 BewG. In Absatz 1 heißt es hierzu: Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen i.s. der 182ff. des Baugesetzbuches mitgeteilten Vergleichspreise. Für die Feststellung der Vergleichswerte sollen grundsätzlich die bei den entsprechenden Gutachterausschüssen hinterlegten Vergleichspreise zur Anwendung kommen. Soweit solche Vergleichspreise fehlen, erfolgt die Bewertung gem. 182 IV Nr. 1 BewG im so genannten Sachwertverfahren. Bei der Anwendung des Sachwertverfahrens werden Bodenwert und Gebäudesachwert zunächst getrennt voneinander ermittelt. Danach erfolgt die Multiplikation mit einer Wertzahl. Daraus ergibt sich dann der Grundstückswert. Sachwertermittlung ( grob dargestellt ) Berechnungsmethode: #B{(1) Ermittlung des Bodenwerts:} Bodenrichtwert Grundstücksfläche = Bodenwert #B{(2) Ermittlung des Gebäudesachwerts:} #B{Regelherstellungskosten} ; gem. Anlage 24 dafür maßgeblich: -Baujahr -Ausstattungsstandard

-mit/ohne Keller -mit/ohne Dachgeschossausbau #B{ Bruttogrundfläche = Gebäuderegelherstellungswert} #B{(3)./. Alterswertminderung, gem. Anlage 22 dafür maßgeblich:} - Alter des Gebäudes - wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer #B{= Gebäudesachwert.} (4) #B{Summe aus Bodenwert + Gebäudesachwert = vorläufiger Sachwert} vorläufiger Sachwert Wertzahl (gem. Anlage 25) = Grundstückswert. #B{Mietshäuser, Geschäftsgrundstücke} Im Ertragswertverfahren werden gem. 182 III BewG Mietwohngrundstücke, die Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, bewertet. #B{Berechnungsmethode:} (1) Jahresnettokaltmiete bzw. übliche Miete./. Bewirtschaftungskosten

(pauschaliert gem. Anlage 23) = Reinertrag des Grundstücks (2)./. Bodenwertverzinsung = Gebäudereinertrag (3) Vervielfältiger (Kapitalisierung gem. Anlage 21) = Gebäudeertragswert (4) + Bodenwert = vorläufiger Grundstückswert #B{Sonderfälle} Als Sonderfälle werden die Fälle des Erbbaurechts ( 192 bis 194 BewG), die Gebäude auf fremden Grund und Boden ( 195 BewG) sowie die Grundstücke im Zustand der Bebauung ( 196 BewG) behandelt. Hierzu gehören auch Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz ( 197 BewG). #B{2. Bewertung von Betriebsvermögen} soll in der Darstellung unberücksichtigt bleiben. #B{IV. Verschonungsregeln} Zu einer heftigen Diskussion im Gesetzgebungsverfahren hat die Frage der so genannten Verschonungsregelungen geführt. #B{1. Immobilien - unbebaute Grundstücke} Für die unbebauten Grundstücke ist künftig überhaupt keine Verschonung mehr vorgesehen. #B{2. Immobilien - bebaute Grundstücke} a) Vermietete Grundstücke. 13c ErbStG verweist nur auf eine Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.

Danach sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Fortwirtschaft i.s. des 13a ErbStG gehören, mit 90% ihres Wertes anzusetzen. #B{Es wird also ein Abschlag von 10% gewährt.} Die Regelung des 13c II ErbStG nimmt zur Frage Stellung, in wessen Person dieser Abschlag erfolgen kann. Erfolgt die Zuordnung einer solchermaßen begünstigten Immobilie im Wege einer Teilungsanordnung ( 2048 BGB), kann nur derjenige den Abzug geltend machen, dem letztlich dieses begünstigte Vermögen zugewiesen worden ist. #B{Aus dem Gesetz ist derzeit nicht zu entnehmen, wie der Anteil zu berechnen ist, wenn es sich um ein gemischt genutztes Grundstück handelt, also sich - wie oftmals der Fall - im unteren Bereich der Immobilie Ladeneinheiten befinden und die darüber liegenden Einheiten zu Wohnzwecken vermietet werden.} Es erfolgt dann grundsätzlich der Abzug nur bezüglich des Teils, der zu Wohnzwecken vermietet ist. Wenn eine Aufteilung möglich ist, stellt sich die Frage, ob die Aufteilung in Bezug auf die Wohnfläche oder auf die erzielte Nettomiete erfolgt. Oder muss es sich um eine Wirtschaftseinheit mit Vermietung zu Wohnzwecken handeln? Dann würde allerdings ein gemischt genutztes Haus die Abzugsfähigkeit vollständig verlieren. Dieses Ergebnis liefe jedoch dem Gesetzeszweck zuwider. Hier liegt erhebliches Streitpotenzial verborgen, welches wohl erst die höchstrichterliche Rechtsprechung auflösen oder mittels Nachbesserungen durch den Gesetzgeber geregelt werden wird. #B{Stundung }

Die einzige Regelung einer nun außerhalb der Abgabenordnung befindlichen Stundung ist in 28 III ErbStG aufgenommen worden, wonach die Steuer zinslos gestundet wird, soweit sie nur durch Veräußerung der fremdvermieteten Immobilie aufgebracht werden kann. #B{Familienwohnheim} Im Schenkungsfalle ist alles beim Alten geblieben. Allerdings ist die Neufassung nunmehr dahingehend erweitert worden, dass auch das in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegene Familienheim beim Erwerb durch den Ehegatten steuerfrei bleibt, 13 I Nr. 4a ErbStG. Neu eingeführt wurde gem. 13 I Nr. 4b ErbStG die Regelung der selbst genutzten Immobilie im Erbfall. Sie betrifft lediglich das Familienwohnheim, wobei mit Familie nur die beiden nachfolgenden Generationen gemeint sind. Soweit das Kind bereits vorverstorben ist, ist also die Enkelgeneration begünstigt. #B{Nutzung durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers} Steuerfreiheit tritt ein, wenn diese Wohnung durch den Erblasser selbst genutzt oder der Erblasser aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung verhindert war und die unverzügliche Selbstnutzung durch den nachfolgenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner über die Dauer von zehn Jahren erfolgt. Die Zehn-Jahres-Frist ist auch gewahrt, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Zur Zeit ist nicht geklärt, wann zwingende Gründe vorliegen. Eventuell ist gerade bei jungen Witwern oder Witwen daran zu

denken, dass diese verpflichtet sind, aus beruflichen Gründen eine örtliche Veränderung herbeizuführen. Oder aber der überlebende Ehegatte lernt einen neuen Partner kennen und beide entscheiden sich, zusammenzuziehen. Oder liegt nur dann ein zwingender Grund vor, wenn der Auszug in ein Pflegeheim aus medizinischer Sicht notwendig wurde? Soll auch der freiwillige Umzug in ein Altersheim davon erfasst sein? Wie zwingend müssen also die Gründe sein, die eine Selbstnutzung verhindern? Die unklare gesetzliche Formulierung und das bisherige Fehlen entsprechender Richtlinien bergen auch in diesem Bereich größtes Streitpotenzial, so dass bereits absehbar ist, dass es hier zu einer Zunahme der Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzbehörden und -gerichten kommen wird. #B{Geschwister erhalten keine Begünstigung} #B{Nutzung durch die Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder} Die Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder (Enkelkinder) erhalten dieses Familienwohnheim steuerfrei, wenn sie es unverzüglich selbst nutzen, ihnen keine Weitergabeverpflichtung auferlegt wird und die Selbstnutzung über zehn Jahre lang dauert. Des Weiteren darf die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen. Die Wohnfläche soll dabei eine so genannte Freigrenze sein, d.h. ab einer Wohnfläche von über 200 qm soll jede diese Größe übersteigende Wohnflächenquadratmeterzahl steuerpflichtig werden. #B{V. Nießbrauch} Der Ansatz eines vorbehaltenen Nießbrauchs im Rahmen einer Übergabe wurde im Vergleich zur alten Rechtslage in zwei Punkten wesentlich geändert:

Zum einen wird der Nießbrauch zukünftig basierend auf der aktuellen Sterbetafel kapitalisiert werden, bisher fußte der Kapitalisierungsfaktor auf der Sterbetafel aus den Jahren 1986/1988. Allein dadurch wird der Wert eines vereinbarten Nießbrauchsrechts steigen. Zum anderen ist dieser Nießbrauch seit dem 1. 1. 2009 voll abzugsfähig, mindert damit also den steuerlichen Wert des übergebenen Vermögensgegenstandes direkt. Bisher konnte nur die auf den Nießbrauch entfallenden Schenkungsteuer gestundet werden, ein direkter Abzug war nicht möglich.