Hinterbliebenenrente Rentensplitting? Manuela Bock Mitarbeiterin im Referat Grundsatz Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Die gesetzliche Rentenversicherung versorgt im Falle des Todes eines Ehepartners auch dessen Hinterbliebene insbesondere mit der Witwenrente beziehungsweise der Witwerrente. Derzeit zahlt die Deutsche Rentenversicherung zirka 5 Millionen Renten an Witwen und Witwer. Diese Leistungen setzen bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Todestag ein. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 wurde das Hinterbliebenenrentenrecht zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert. Anstelle der Witwenrente beziehungsweise Witwerrente ist seitdem auch das sogenannte Rentensplitting unter Ehegatten möglich. Hierbei werden die während der Ehezeit erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf die Ehepartner aufgeteilt. Dadurch sollen insbesondere die eigenen Rentenansprüche von Frauen gestärkt werden. Witwenrente beziehungsweise Witwerrente Rentensplitting? Oft eine schwierige Entscheidung. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Voraussetzungen sowie die Vor- und Nachteile der beiden Varianten. Vorbemerkung: Seit dem 1. Januar 2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt, das heißt, die folgenden Ausführungen gelten für eingetragene Lebenspartner entsprechend. Zur besseren Lesbarkeit werden nachfolgend stets nur die weiblichen Formen Witwe, Witwenrente verwendet. In Bezug auf das Rentensplitting unter Ehegatten wird im Text vom Ehepartner beziehungsweise Ehegatten sowie vom Versicherten gesprochen. 1. Witwenrente 1.1 Wer hat Anspruch auf Witwenrente? Ein Anspruch auf Witwenrente entsteht, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) insbesondere mit Beitragszeiten erfüllt hat und die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe gelebt haben. Eine Wiederheirat der Witwe beendet den Hinterbliebenenrentenanspruch. Unter Umständen kommt in diesen Fällen jedoch die Abfindung der Witwenrente in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages der Witwenrente in Betracht. Allerdings ist zu beachten, dass eine ausgezahlte Witwenrentenabfindung das Rentensplitting ausschließt. Änderung zum 1. Januar 2002 Bei einer Eheschließung nach dem 31. Dezember 2001 besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei dieser kurzen Ehedauer wird unterstellt, dass Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch von der Witwe widerlegt werden. Seite 1
1.2 Große beziehungsweise kleine Witwenrente? Die große Witwenrente steht regelmäßig zu, wenn die Witwe > > ein eigenes Kind ein Kind des verstorbenen Ehegatten bis zum 18. Lebensjahr erzieht > > das 45. Lebensjahr vollendet hat > > vermindert erwerbsfähig ist. In allen übrigen Fällen wird die kleine Witwenrente gezahlt. Änderung zum 1. Januar 2002 > > Die kleine Witwenrente wird für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2001 auf 24 Kalendermonate begrenzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Änderung ab 2012 > > Die Altersgrenze für die große Witwenrente wird bei Tod des Versicherten ab 2012 bis 2029 schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. 1.3 Wie hoch ist die Witwenrente? Witwenrenten werden auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten berechnet. Die kleine Witwenrente wird hierbei in Höhe von 25 vom Hundert der Versichertenrente gezahlt. Für die große Witwenrente gilt ein Prozentsatz von 60. Für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) werden sowohl die kleine als auch die große Witwenrente in voller Höhe gezahlt. Änderungen zum 1. Januar 2002 > > Für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2001 wird die große Witwenrente in Höhe von 55 vom Hundert der Versichertenrente gezahlt. Die Witwenrente wird nur dann in Höhe von 60 vom Hundert gezahlt, wenn die Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. > > Die Absenkung der Rentenhöhe auf 55 vom Hundert kann (teilweise) ausgeglichen werden, wenn Kinder bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres von der Witwe erzogen wurden. In diesen Fällen gibt es einen dynamischen Rentenzuschlag. 1.4 Wie wirkt sich Einkommen auf die Witwenrente aus? Eigene Einkünfte der Witwe werden auf die Witwenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres angerechnet. Das gilt nur für 40 vom Hundert des über einen bestimmten Freibetrag hinausgehenden Nettoeinkommens. Im Jahr 2010 beträgt der Freibetrag monatlich 718,08 Euro, sofern kein zusätzlicher Freibetrag für Kinder zu berücksichtigen ist. Zu den Einkünften zählen insbesondere: > > Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen) > > Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld, eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Verletztenrente aus der Unfallversicherung, Beamtenversorgung) Änderung zum 1. Januar 2002 Bei Todesfällen nach dem 31. Dezember 2001 kommen weitere anrechenbare Einkommen hinzu: > > Vermögenseinkommen (beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen, Lebensversicherungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) Seite 2
> > Betriebsrenten > > private Versorgungsrenten > > Elterngeld (ab 1. Januar 2007) Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 1.5 Wie wirkt sich ein Rentensplitting auf die Witwenrente aus? Wurde ein Rentensplitting durchgeführt, besteht kein Anspruch (mehr) auf eine Witwenrente. Wer unter welchen Voraussetzungen ein Rentensplitting unter Ehegatten beantragen kann, erläutert Ziffer 2. 2. Rentensplitting unter Ehegatten (Rentensplitting) 2.1 Wer kann sich für das Rentensplitting entscheiden? Für das Rentensplitting können sich nur Ehegatten entscheiden, > > die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben > > die zwar vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, die aber beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Damit ist ein Rentensplitting ausschließlich für die Ehegatten möglich, die von den Änderungen im Hinterbliebenenrentenrecht zum 1. Januar 2002 betroffen sind (siehe Ziffer 1). Das Rentensplitting wird nur ausgelöst, wenn beide Ehegatten eine gemeinsame Erklärung abgeben (siehe hierzu Ziffer 2.1.1). In Sonderfällen kann der überlebende Ehegatte die Erklärung alleine abgeben (siehe hierzu Ziffer 2.1.2). 2.1.1 Wann ist ein Rentensplitting möglich, wenn beide Ehegatten noch leben? Das Rentensplitting ist erst dann möglich, wenn > > beide Ehegatten erstmalig Anspruch auf eine Altersvollrente haben > > nur ein Ehegatte erstmalig Anspruch auf eine Altersvollrente und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat. (Für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1946 ist die Regelaltersgrenze das 65. Lebensjahr. Für Geburtsjahrgänge ab 1947 erfolgt eine stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr. Für den Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren.) In beiden Varianten müssen bei jedem Ehegatten zum Ende der Splittingzeit (siehe Ziffer 2.2.1) 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Hierzu zählen insbesondere Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten. Die gemeinsame Erklärung der Ehegatten kann frühestens sechs Monate vor der Erfüllung aller Voraussetzungen abgegeben werden. Die Erklärung kann von einem beiden Ehegatten solange widerrufen werden, bis die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar ist. 2.1.2 Wann ist ein Rentensplitting möglich, wenn ein Ehegatte gestorben ist? Eine alleinige Erklärung zum Rentensplitting kann vom überlebenden Ehegatten nur dann abgegeben werden, wenn der andere Ehegatte stirbt, bevor eine der unter Ziffer 2.1.1 genannten Fallgestaltungen vorliegt. Seite 3
Auch in diesen Fällen muss das Versicherungskonto des überlebenden Ehepartners 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten aufweisen. Hier wird jedoch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehepartners bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehepartners in einem bestimmten Umfang hinzugerechnet. Der überlebende Ehepartner muss die Erklärung spätestens 12 Kalendermonate nach dem Tod seines Ehegatten abgeben. Diese Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. Ist der Versicherte vor dem 31. Dezember 2007 gestorben, muss keine Frist beachtet werden. Die Erklärung kann widerrufen werden, bis die Entscheidung über das Rentensplitting unanfechtbar ist. 2.2 Wie wirkt sich ein Rentensplitting aus? 2.2.1 Auswirkungen im Versicherungskonto Beim Rentensplitting gibt der Ehepartner, der in der Splittingzeit die höheren dynamischen Rentenanwartschaften erworben hat, dem anderen Ehepartner die Hälfte des Unterschieds ab. Bezogen auf die Splittingzeit sind nach einem Rentensplitting die anpassungsfähigen Rentenansprüche beider Ehegatten gleich hoch. Die Splittingzeit beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet bezogen auf die unter Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 beschriebenen Fallgestaltungen mit dem > > Ablauf des Kalendermonats vor Beginn der später hinzutretenden Altersvollrente > > Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird des Kalendermonats vor Beginn der Altersvollrente (späterer Zeitpunkt) > > Ablauf des Todesmonats. Im Versicherungskonto des Ehepartners, der vom Rentensplitting profitiert, können unter Umständen weitere Wartezeitmonate angerechnet werden, die sich durch Umrechnung mit dem Faktor 0,0313 aus dem übertragenen Guthaben ergeben. Beispiel 1: Ehefrau Ehemann Altersvollrente aus 35 Entgeltpunkten 45 Entgeltpunkten auf die Splittingzeit entfallen 28 Entgeltpunkte 40 Entgeltpunkte Differenz in der Splittingzeit: 12 Entgeltpunkte; damit Ausgleich in Höhe der Hälfte = 6 Entgeltpunkte Zuschlag von 6 Entgeltpunkten > Entgeltpunkte in der Splittingzeit: 34 > Entgeltpunkte insgesamt: 41 Abschlag von 6 Entgeltpunkten > Entgeltpunkte in der Splittingzeit: 34 > Entgeltpunkte insgesamt: 39 Bei Bezug einer Altersvollrente ohne Abschlag (= Zugangsfaktor 1,0) im Jahr 2010 ergibt sich pro Entgeltpunkt eine monatliche Bruttorente in Höhe von 27,20 Euro. Aus dem Zuschlag von 6 Entgeltpunkten können bis zu 192 Monate Wartezeit angerechnet werden, soweit die Splittingzeit nicht voll mit Wartezeitmonaten belegt ist. 2.2.2 Auswirkungen auf sonstige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung Ist das Rentensplitting unanfechtbar durchgeführt, kann ein Anspruch auf Witwenrente nicht mehr entstehen. Wird bereits eine Witwenrente gezahlt, endet sie mit Beginn des Folgemonats, in dem das Rentensplitting unanfechtbar durchgeführt ist. Witwen haben bei durchgeführtem Rentensplitting regelmäßig Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie > > die Wartezeit von fünf Jahren gegebenenfalls auch mit Hilfe des Rentensplittings erfüllt haben und Seite 4
> > ein eigenes Kind ein Kind des Verstorbenen bis zum 18. Lebensjahr erziehen und > > nicht wieder geheiratet haben. Ein Rentensplitting wirkt sich positiv negativ auch auf die Höhe von Waisenrenten aus, die aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt werden. Unter Umständen kann mit Wartezeitmonaten aus einem Rentensplitting ein Anspruch auf Waisenrente erstmalig entstehen. 2.3 Kann ein Rentensplitting rückgängig gemacht werden? Nein. Grundsätzlich verbleibt es bei den einmal gesplitteten Rentenanwartschaften. Stirbt der Ehegatte zuerst, der durch das Rentensplitting profitiert hat, gibt es für den überlebenden Ehepartner eine sogenannte Härtefallregelung. Das Rentensplitting wird hierbei in der eigenen Rente des Überlebenden nicht (mehr) berücksichtigt, wenn der Verstorbene seine Rente nicht länger als 36 Monate erhalten hat. 3. Rentensplitting Witwenrente? Ein Rentensplitting ist nur dann sinnvoll, wenn es sich für die Beteiligten überwiegend vorteilhaft auswirkt. Ob dies der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss deshalb stets individuell geprüft werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Fallgestaltungen und Überlegungen aufgezeigt. 3.1 Welche Punkte sind zu beachten, wenn ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehepartner durchgeführt werden soll? Die Ehepartner haben ein Wahlrecht zwischen > > einer eigenen Rente > > einer eigenen Rente und gleichzeitigem Anspruch auf eine spätere Witwenrente. Vor Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zum Rentensplitting müssen daher die künftigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Ehegatten in die Überlegungen einfließen. Vorteile eines Rentensplittings können insbesondere sein: > > die Gesamtversorgung beider Ehegatten zu Lebzeiten kann sich erhöhen > > weitere Wartezeitmonate können erworben werden; hierdurch kann unter Umständen sogar erstmalig die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt werden > > übertragene Rentenanwartschaften bleiben auch bei Tod des Ehegatten erhalten > > keine Einkommensanrechnung wie bei einer Witwenrente (siehe Ziffer 1.4). Zu bedenken ist allerdings, dass durch ein Rentensplitting > > höhere Ansprüche meist nur für einen Ehepartner entstehen > > der (weitere) Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen ist. Außerdem ist in der Regel kaum absehbar, welcher Ehepartner zuerst stirbt und wie sich die Einkommenssituation entwickelt. Seite 5
Den folgenden Berechnungen liegt das Beispiel 1 unter Ziffer 2.2.1 zugrunde. Beispiel 2 Zwei Altersvollrenten mit dem gleichen Zugangsfaktor Ehefrau Ehemann Gesamtversorgung aus Altersvollrente vor Rentensplitting aus (Zugangsfaktor 1,0) Altersvollrente nach Rentensplitting aus (Zugangsfaktor 1,0) 35 Entgeltpunkten 45 Entgeltpunkten 80 Entgeltpunkten 41 Entgeltpunkte 39 Entgeltpunkte 80 Entgeltpunkten Haben beide Ehepartner eine Altersvollrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0, wirkt sich das Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehepartner auf die Gesamtversorgung nicht aus. Ganz anders kann sich die Situation jedoch darstellen, wenn ein Ehepartner stirbt. Variante 1: Tod des Ehemannes Altersvollrente der Ehefrau aus 41 Entgeltpunkten 35 Entgeltpunkten Anspruch auf große Witwenrente nein ja, aus 24,75 Entgeltpunkten (45 mal 0,55) Gesamtversorgung aus 41 Entgeltpunkten 59,75 Entgeltpunkten Einkommensanrechnung nein ja Sofern die Ehefrau neben der Witwenrente nur die eigene Altersrente bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, ergibt sich trotz der Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente das wesentlich günstigere Ergebnis. Könnte eine Witwenrente dagegen wegen Anrechnung hoher eigener Einkünfte nicht ausgezahlt werden wäre eine baldige Wiederheirat geplant, wäre die Witwe mit dem Rentensplitting besser versorgt (hier: Altersrente aus 41 Entgeltpunkten). Variante 2: Tod der Ehefrau Altersvollrente des Ehemannes aus 39 Entgeltpunkten 45 Entgeltpunkten Anspruch auf große Witwerrente nein ja, aus 19,25 Entgeltpunkten (35 mal 0,55) Gesamtversorgung aus 39 Entgeltpunkten 64,25 Entgeltpunkten Einkommensanrechnung nein ja Seite 6
Sofern der Ehemann neben der Witwerrente nur die eigene Altersrente bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, ergibt sich trotz der Anrechnung der Altersrente auf die Witwerrente das wesentlich günstigere Ergebnis. Selbst wenn eine Witwerrente wegen Anrechnung hoher eigener Einkünfte nicht ausgezahlt werden kann eine baldige Wiederheirat geplant ist, wäre der Witwer ebenfalls ohne das Rentensplitting besser versorgt (hier: Altersrente aus 45 Entgeltpunkten). Beispiel 3 Zwei Altersvollrenten mit unterschiedlichen Zugangsfaktoren (Ehemann nimmt eine Altersrente 3 Jahre vorzeitig in Anspruch) Ehefrau Ehemann Gesamtversorgung aus Altersvollrente vor Renten splitting aus Altersvollrente nach Renten splitting aus 35 Entgeltpunkten (35 mal Zugangsfaktor 1,0) 41 Entgeltpunkten (41 mal Zugangsfaktor 1,0) 40,14 Entgeltpunkten (45 mal Zugangsfaktor 0,892) 34,788 Entgeltpunkten (39 mal Zugangsfaktor 0,892) 75,14 Entgeltpunkten 75,788 Entgeltpunkten Profitiert der Ehegatte mit dem höheren Zugangsfaktor in seiner Altersrente insgesamt vom Rentensplitting (hier: die Ehefrau), ergibt sich zu Lebzeiten beider Ehepartner eine höhere Gesamtversorgung. Zu den Auswirkungen bei Tod eines Ehepartners siehe die Ausführungen unter Beispiel 2. Beispiel 4 Zwei Altersvollrenten, eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Ehefrau Ehemann Gesamtversorgung aus Altersvollrente vor Renten splitting aus 35 Entgeltpunkten 45 Entgeltpunkten, jedoch keine Auszahlung wegen zeitgleicher Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung 35 Entgeltpunkten und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Altersvollrente nach Renten splitting aus 41 Entgeltpunkten 39 Entgeltpunkten, jedoch keine Auszahlung wegen zeitgleicher Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung 41 Entgeltpunkten und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Wird die Altersrente eines Ehepartners (hier: des Ehemannes) wegen einer zeitgleichen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht (vollständig) ausgezahlt, kann sich das Rentensplitting auf die Gesamtversorgung der Ehepartner positiv auswirken. Zu den Auswirkungen bei Tod eines Ehepartners siehe die Ausführungen unter Beispiel 2. Seite 7
3.2 Welche Punkte sind zu beachten, wenn das Rentensplitting nach dem Tod eines Ehepartners durchgeführt werden soll? Stirbt ein Ehepartner bevor ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Partner möglich gewesen wäre (siehe Ziffer 2.1.1), kann der überlebende Ehepartner wählen zwischen > > einer eigenen Rente > > einer eigenen Rente und gleichzeitigem Anspruch auf Witwenrente. Ein Rentensplitting ist nur dann sinnvoll, wenn der überlebende Ehepartner möglichst dauerhaft davon profitiert. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine eigene Rente bereits bezogen wird (Rente wegen Erwerbsminderung, Altersrente), ein Rentenanspruch erstmals durch das Rentensplitting entsteht (Erziehungsrente) eine baldige Wiederheirat (innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod siehe Ziffer 2.1.2) geplant ist. Vor Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting sollten dessen Auswirkungen genau bedacht und die (künftigen) finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Für den überlebenden Ehegatten können sich folgende Vorteile ergeben: > > Anspruch auf Erziehungsrente ist möglich (siehe Ziffer 2.2.2) beachte: Erziehungsrente fällt weg bei Wiederheirat Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes Einkommensanrechnung wie bei Witwenrenten (siehe Ziffer 1.4) > > Erhöhung der eigenen Versichertenrente durch übertragene Rentenanwartschaften > > weitere Wartezeitmonate können für die eigene Versichertenrente erworben werden; hierdurch kann unter Umständen sogar erstmalig die Wartezeit erfüllt werden > > übertragene Rentenanwartschaften bleiben auch nach Wiederheirat erhalten > > ein Rentensplitting ist auch möglich, wenn eine Witwenrente wegen einer Versorgungsehe ausgeschlossen ist (siehe Ziffer 1.1). Zu bedenken ist allerdings, dass > > durch ein Rentensplitting der Anspruch auf Witwenrente (künftig) ausgeschlossen ist beachte: das Sterbevierteljahr (siehe Ziffer 1.3) ist im Regelfall günstiger als das Rentensplitting, da keine Einkommensanrechnung erfolgt (siehe Ziffer 1.4) > > eine eigene Versichertenrente unter Umständen erst Jahre nach dem Rentensplitting beginnen kann > > die Erklärung zum Rentensplitting nur innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod abgegeben werden kann (siehe Ziffer 2.1.2) > > sich ein Rentensplitting auch auf die Höhe von Waisenrenten auswirkt. Seite 8
Die Berechnungen in den Beispielen 5 und 6 basieren auf den Daten des Beispiels 1 unter Ziffer 2.2.1. Beispiel 5 Witwenrente wird wegen hoher Einkünfte nicht ausgezahlt große Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen aus 45 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 24,75 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres (45 mal 0,55) Einkommensanrechnung ja, Witwenrente wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres nicht ausgezahlt eigene Rente wegen voller Erwerbsminderung der Witwe aus 35 Entgeltpunkten 41 Entgeltpunkten Gesamtversorgung aus 80 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 35 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres 41 Entgeltpunkten Kann die Witwenrente wegen der Anrechnung hoher eigener Einkünfte nicht ausgezahlt werden (siehe Ziffer 1.4), wirkt sich ein Rentensplitting jedenfalls nach Ablauf des Sterbevierteljahres positiv aus. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Witwe wieder heiratet. Mangels eines auszahlbaren Witwenrentenanspruchs könnte hier auch keine Witwenrentenabfindung gezahlt werden. Sofern die Witwenrente jedoch in voller Höhe ausgezahlt wird (keine weiteren Einkünfte neben der Altersrente), ergäbe sich eine höhere Gesamtversorgung der Witwe ohne das Rentensplitting (hier: 35 + 24,75 = 59,75 Entgeltpunkte nach Ablauf des Sterbevierteljahres). Heiratet die Witwe erneut, endet die Witwenrente zum Ende des Monats, in dem die Ehe geschlossen wird. Es besteht Anspruch auf Zahlung einer Witwenrentenabfindung in Höhe des 24-fachen Monatbetrages der Witwenrente. Allerdings würde die Rentenabfindung ein Rentensplitting ausschließen. Hat sich die Witwe gegen ein Rentensplitting entschieden, kann die Witwenrente aus der Versicherung des ersten Ehemannes wieder aufleben (gegebenenfalls mit Einkommensanrechnung), wenn die zweite Ehe durch Tod Scheidung aufgelöst wird. Seite 9
Beispiel 6 Rentensplitting zu Gunsten der Witwe und Anspruch auf Waisenrente Erziehungsrente Witwenrente günstiger? große Witwenrente aus der Versicherung des Verstorbenen aus 45 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 24,75 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres (45 mal 0,55) Erziehungsrente aus 41 Entgeltpunkten Waisenrente aus (ohne Berücksichtigung des Zuschlags nach 78 SGB VI) Gesamtversorgung aus 4,5 Entgeltpunkten (45 mal 0,1) 49,5 Entgeltpunkten während Sterbevierteljahr 29,25 Entgeltpunkten nach Ablauf des Sterbevierteljahres 3,9 Entgeltpunkten (39 mal 0,1) 44,9 Entgeltpunkten Das Rentensplitting wirkt sich nach Ablauf des Sterbevierteljahres zunächst insgesamt positiv auf die Gesamtversorgung aus. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Erziehungsrente wegen baldiger Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise endet. Dann nämlich könnte sich das Rentensplitting in einer eigenen Versichertenrente erst später wieder positiv auswirken (Gesamtversorgung aus 41 Entgeltpunkten). Ohne ein Rentensplitting könnte die große Witwenrente hingegen lebenslang bezogen werden, wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist. Tritt hier später eine eigene Versichertenrente hinzu, ergäbe sich eine Gesamtversorgung aus 59,75 Entgeltpunkten (35 + 24,75). Gegebenenfalls vorhandenes eigenes Einkommen der Witwe müsste sowohl bei der Witwenrente als auch bei der Erziehungsrente angerechnet werden. Außerdem ist zu beachten: > > Ende der großen Witwenrente bei Wiederheirat, gegebenenfalls ist eine Rentenabfindung möglich > > die große Witwenrente endet regelmäßig bei Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; sofern die große Witwenrente für weniger als 24 Kalendermonate gezahlt wurde, kommt für die verbleibende Zeit die Zahlung einer kleinen Witwenrente in Betracht > > Ende der Erziehungsrente bei Wiederheirat Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise > > Ende der Waisenrente mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern darüber hinaus keine Schul- Berufsausbildung vorliegt > > die übertragenen 6 Entgeltpunkte bleiben für eine (spätere) eigene Rente der Witwe dauerhaft erhalten. Seite 10
Beispiel 7 Rentensplitting zu Lasten der Witwe Anspruch auf Erziehungsrente und Waisenrente durch Rentensplitting Der Versicherte ist verstorben, bevor er die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen konnte. Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten bestehen weder für die Witwe noch für eine vorhandene Waise. Die Witwe müsste im Falle eines Rentensplittings Rentenanwartschaften in Höhe von einem Entgeltpunkt abgeben. Dieser entspräche 32 Wartezeitmonaten (1 : 0,0313). In der Splittingzeit sind beim Verstorbenen noch 10 Monate unbelegt, so dass die Wartezeit mit den übertragenen Rentenanwartschaften erfüllt werden kann (siehe Ziffer 2.2.1). Wartezeitmonate im Konto des Verstorbenen 51 61 Witwenrente (mangels Wartezeit) (Ausschluss durch Splitting) Waisenrente ja Erziehungsrente (Wartezeit im Konto der Witwe erfüllt) ja Es zeigt sich, dass es auch sinnvoll sein kann, ein Rentensplitting zu Lasten des überlebenden Ehepartners durchzuführen. Ohne das Rentensplitting bestünden keinerlei Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (weder aus der eigenen Versicherung der Witwe noch aus der Versicherung des Verstorbenen). Mit dem Rentensplitting entstehen Ansprüche auf Waisenrente und Erziehungsrente. Auch wenn die eigenen Rentenansprüche der Witwe sich durch das Rentensplitting um einen Entgeltpunkt dauerhaft mindern und unter Umständen Einkommen auf die zustehenden Renten wegen Todes angerechnet werden muss, ist die Gesamtversorgung momentan günstiger. Zu beachten ist jedoch, dass die Erziehungsrente regelmäßig mit Wiederheirat der Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise endet. Auch nach dem Ende der Erziehungsrente verbleibt es dauerhaft bei dem Abschlag von einem Entgeltpunkt im Versicherungskonto der Witwe. Die Härtefallregelung (siehe Ziffer 2.3) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Die Waisenrente endet ebenfalls mit dem 18. Lebensjahr der Waise, sofern darüber hinaus keine Schul- Berufsausbildung vorliegt. 4. Wie erhalten die Betroffenen Rat und Hilfe? Die Beispiele unter Ziffer 3 machen deutlich, dass eine Entscheidung für gegen ein Rentensplitting äußerst schwierig ist. Wegen der komplexen Zusammenhänge und der vielen Gesichtspunkte, die beachtet werden müssen, ist eine individuelle Beratung unerlässlich. Wir empfehlen deshalb den Betroffenen, ein persönliches Beratungsgespräch mit ihrem Rentenversicherungsträger zu führen. Im Rahmen der Beratung kann der Rentenversicherungsträger verschiedene Probeberechnungen mit und erstellen, die eine wichtige Entscheidungshilfe sein können. Seite 11