Akzeptanz oder Toleranz: Mängelmanagement im Mauerwerksbau 1
Inhalt Einleitung Mangel, Schaden aardt Mängelansprüche Beschaffenheitsvereinbarung Vertragliche Vereinbarungen geregelte Qualitäten Technische Anforderungen Mängelmanagement in der Bauphase Dilemma im Mängelmanagement Mängelmanagement aus Sicht des AG Mängelmanagement aus Sicht des AN Risikobetrachtung 2
Einleitung Bauabnahme: Der geeignete Zeitpunkt, um Mängel und Fehler am Bau zu erfassen? 3
Einleitung Ausgangssituation: unveränderte Leistungsbeschreibung Preis./. Kosten = Qualität Refinanzierung AG Preis GU Preis NU 1 Mio 800 T 700 T Wo bleibt die Qualität?? 4
Einleitung Nutzer Vertrag Bauherr Vertrag GU Vertrag NU 5
Einleitung detailliert ausgeschrieben funktional ausgeschrieben AG ungenau AG GU genau genau AN (Handwerker) AN (Handwerker) Der Handwerker arbeitet immer (nur) nach einer detaillierten Leistungsbeschreibung 6
Mangel - Schaden Mangel Wert oder Tauglichkeit wird gemindert Fehlen zugesicherter Eigenschaften Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik Abweichung IST gegenüber SOLL Schaden Beschädigung, Beeinträchtigung Funktion 7
aardt Grundlagen: Allgemein anerkannte Regeln der Technik 8
aardt Reichsgericht 1910: Regeln der Baukunst o o o Summe der Erfahrungen im technischen Bereich Bewährung in der Praxis steht fest Richtigkeit hat Fachleute überzeugt Allgemein anerkannte Regeln der Technik 9
aardt Was sind aardt? 10
aardt Zu den aardt können sowohl schriftliche Unterlagen, als auch mündlich überliefertes Erfahrungswissen gehören. Die Übereinstimmung DIN Norm mit aardt wird vermutet. 11
Mängelansprüche AG stellt während der Nutzungsphase Mängel fest nach Abnahme (Gewährleistung) Mängelansprüche AG bemerkt Mängel bereits während der Erstellungsphase (VOB/B 4.7) 12
Mängelansprüche Mängelansprüche: Mängelbeseitigung (BGB 634, VOB/B 4.7 + 13) ABER : Ablehnung Mängelbeseitigungsverpflichtung (BGB 635; VOB/B 13.6): unzumutbar 13
Mängelansprüche Beurteilung gemäß 635 BGB / 13.6 VOB/B: o wird eine Neuerstellung eine Verbesserung ergeben? o ist das Interesse des AG an einer Neuerstellung objektiv berechtigt? 14
Beschaffenheitsvereinbarung Beschaffenheitsvereinbarung seit 2002 BGB 633 und VOB/B 13.1 i.w. gleichlautend: (1) : Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. 15
Beschaffenheitsvereinbarung (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. z.b. im Vertrag festgelegt: Farbe Qualität Abmaße besondere Eigenschaft 16
Beschaffenheitsvereinbarung Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln 1. wenn es sich 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. 17
Beschaffenheitsvereinbarung Probleme: Ungenaue Beschreibung (FLB) Putzarbeiten innen: Innenwände mit einlagigem tapezier- und streichfähigem Fertigputz Malerarbeiten: Alle Wände erhalten einen Dispersionsanstrich weiß Ist dem Putzgewerk klar, dass seine Oberfläche nur noch gestrichen wird??? 18
Beschaffenheitsvereinbarung Probleme: ungeregelte Ansprüche Streiflicht Fugenbreiten Fugenbild Oberflächengestaltung individuelle Schönheit 19
Beschaffenheitsvereinbarung Natürliches Streiflicht benötigt keine gesonderte Vereinbarung! 20
Beschaffenheitsvereinbarung Was sind aardt??? Streiflicht: VOB/C: Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen sind zulässig, wenn sie innerhalb der Maßtoleranzen der DIN 18 202 liegen. Sprünge + Absätze: DIN 18 202: Bei flächenfertigen Wänden, Decken, Estrichen und Bodenbelägen sollen Sprünge und Absätze vermieden werden. Hierunter ist aber nicht die durch Flächengestaltung bedingte Struktur zu verstehen. Maßhaltigkeit kurzer Messstrecken: Ertl: Messpunktabstände bis 0,5 m: halbe Werte ansetzen! 21
Beschaffenheitsvereinbarung Probleme: ungeregelte Ansprüche 22
Beschaffenheitsvereinbarung Probleme: ungeregelte Ansprüche kein Muster, keine Vereinbarung: übliche Art : Stütze ein bisschen rund 23
Beschaffenheitsvereinbarung Probleme krass juristisch Abweichung vom Bauverfahren Fertigteil statt Ortbeton, vereinbarte Steinformate Von Detailvereinbarung abgewichen Farbe/ Struktur/ Gestaltung: kein funktionaler Mangel! Format nicht (genau) eingehalten Festigkeiten nicht erreicht aber keine Funktionsbeeinträchtigung 24
Beschaffenheitsvereinbarung ACHTUNG erst Wenn Leistung nicht detailliert vereinbart ist, wird der AG zur Abnahme eine Bewertung vornehmen! 25
Beschaffenheitsvereinbarung tats. Opt. Eindruck des Mangels Beurteilungsmatrix nach Oswald wichtige / unwichtige Fläche 26
Vertragliche Vereinbarungen Probleme Ausschreibung zu genau zu ungenau Angaben falsch Angaben widersprüchlich der Bieter hat zu geringen Spielraum es fehlen Angaben der Bieter hat zu großen Spielraum der Interpretation 27
vertragliche Vereinbarungen Konsequenz: Eindeutig ausschreiben! aber: manchmal ist weniger mehr! 9 VOB/A 28
vertragliche Vereinbarungen Idealfall 13.2 VOB: Leistung nach Probe: Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbart = Musterflächen, Musterfertigung, Mustererprobung 29
vertragliche Vereinbarungen Insbesondere: Probleme bei hohen Qualitäten!! Vertragliche Vereinbarungen Basis/ Standard: aardt 30
vertragliche Vereinbarungen hohe Ansprüche: keine aardt vorhanden keine globalen Regelungen vertragliche Vereinbarungen 31
geregelte Qualitäten hilfreich: Qualitätsstufen Oberflächen o Spachtelklassen Innenputze (Q1 Q4) [in DIN EN 13914-2 (03/ 2005) qualitativ aufgenommen] o Sichtbetonklassen dort enthaltene Hinweise auf: übliche Anwendungsbereiche (globale Einstufung) erhöhten Aufwand Eignung für die letzten Schicht Anwendungsgrenzen 32
geregelte Qualitäten Qualitätsstufen- Oberflächen Aufwand Anwendungsgrenzen Anwendungsbereich 33
Technische Anforderungen Risse Schlagregenschutz Optik 34
Technische Anforderungen Risse Funktion Optik einzelne Risse: bis ca. 0,25 mm vermehrt auftretende Risse: bis ca. 0,15 mm 35
Technische Anforderungen Verbandsregeln/ Fugen Kontrollieren, solange noch sichtbar: -Schall/ Brandschutz -Putzstärke -Ausbau -Optik, Funktion VORSICHT: ggf. Wertminderung bei nicht DIN- gerechtem Mauerwerk!! 36
Technische Anforderungen Glück gehabt, der Rohbau wird verkleidet 37
Technische Anforderungen Ebenheiten bei dünnen Oberputzen Zunehmende Ausbaustufe abnehmende Toleranz aber: Bauteil der Ausbaustufe muss in der Lage sein, Verringerung der Toleranzen vorzunehmen 38
Technische Anforderungen Ebenheiten bei dünnen Oberputzen Ist der Reibeputz (Korngröße 3 mm) in der Lage, die Unebenheiten auszugleichen??? 39
Technische Anforderungen Ebenheiten bei dünnen Oberputzen Zunehmende Ausbaustufe abnehmende Toleranz aber: dünne Oberputze sind dazu NICHT in der Lage: o Reibeputz mit GK 3 mm hat immer und überall d= 3 mm!! o Oberputz mit d= 5 mm kann keinen Toleranzausgleich von 5 mm übernehmen 40
Technische Anforderungen Ebenheiten bei dünnen Oberputzen Diesen Unterschied kann ein dünner Putz nicht ausgleichen 41
Technische Anforderungen Ebenheiten bei dünnen Oberputzen Merkblatt Dünnlagenputz im Innenbereich: Konsequenz: Die endgültigen Ebenheiten muss bereits die vorletzte Schicht einhalten! 42
Technische Anforderungen Ebenheiten bei dünnen Oberputzen Ebener Rohbau: unbedingte Voraussetzung für dünne Putze 43
Mängelmanagement in der Bauphase Wann wird die Beurteilung des Mangel vorgenommen? Zur Abnahme? : zu spät! funktionaler Mangel: Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung optischer Mangel: Ablehnung der Nachbesserung durch AN ( 635/ 13.6) 44
Mängelmanagement in der Bauphase Ist das Mauerwerk als Putzgrund geeignet? 45
Mängelmanagement in der Bauphase Ist das Mauerwerk als Putzgrund geeignet? 46
Mängelmanagement in der Bauphase Ist das Mauerwerk als Putzgrund geeignet? 47
Mängelmanagement in der Bauphase Ist das Mauerwerk als Putzgrund geeignet? zu spät entdeckte Mängel sind hinzunehmen! 48
Mängelmanagement in der Bauphase Kontrolle Unterputz!! später ist zu spät! 49
Mängelmanagement in der Bauphase Kontrolle Unterputz!! später ist zu spät! 50
Mängelmanagement in der Bauphase Kontrolle Unterputz!! später ist zu spät! 51
Mängelmanagement in der Bauphase Mängelmanagement: o Abweichungen früh erkennen o konsequent gegensteuern o zur Abnahme weitestgehend mangelfrei Insbesondere bei hohen Qualitäten unumgänglich 52
Mängelmanagement in der Bauphase Lösungsansätze : o (nur) früh entdeckte Mängel sind noch zu beseitigen o VOB/B 4.7 Mängelbeseitigungsaufforderung o Entschieden und konsequent handeln spät entdeckte Mängel sind hinzunehmen 53
Dilemma im Mängelmanagement Problem 635/ 13.6 Mängelbeseitigung unzumutbar (für AN): Schwierigkeit für AG 633/ 13.1 Beschaffenheitsvereinbarung wie AG es erwarten kann Wie kann AG Mängelbeseitigung fordern? Wie kann AN wissen, was AG erwartet?? 54
Dilemma im Mängelmanagement LÖSUNG: AN muss erkennen, welche Mängel für AG hinnehmbar nicht hinnehmbar sind AG muss durchsetzen, dass (später) hinnehmbare Mängel (rechtzeitig) beseitigt werden 55
Dilemma im Mängelmanagement 56 Qualität hinnehmbar? Nur frühzeitiges Eingreifen des AG kann das verhindern!!!
Dilemma im Mängelmanagement Rohbau Funktion Sichtmauerwerk i.w. Optik welcher Mangeltypus könnte akzeptiert werden??? 57
Mängelmanagement aus der Sicht des AG Ziel: Problemfelder: Qualität Termin Kosten Leistungsbeschreibung: hat AN das LV verstanden? Auf welcher Basis ergibt sich der niedrigste Angebotspreis?? Bauzeit: wird AN pünktlich (trotz ggf. Nachträgen) fertig? Kosten: laufen Baukosten aus dem Rahmen? [Nachtragsmanagement] 58
Mängelmanagement aus der Sicht des AG Mängelmanagement für den Auftraggeber Maßnahmen während der Bauphase bei funktionalen und optisch wichtigen Mängeln umgehende Beseitigung erreichen auf einen sinnvollen, qualitätsorientierten Bauablauf achten 59
Mängelmanagement aus der Sicht des AN Mängelmanagement für den Auftragnehmer Ziel Mängel nicht sichtbar werden zu lassen (Rohbau ) nicht vollständig gelöste Probleme auszusitzen ACHTUNG : Grenzrisiko! AG fordert Mängelbeseitigung zur/ nach der Abnahme 60
Risikobetrachtung Auftraggeber Arbeiten müssen abgenommen werden, ohne eine einwandfreie Leistung zu erhalten: vor der Abnahme Mängel durchsetzbar nach der Abnahme ggf. weitere Auslegung aardt gegen AG! wird mangelhafte Ausführung nicht erkannt, ist Beseitigung erst im Betrieb mit großem Aufwand und Behinderungen möglich 61
Risikobetrachtung Auftragnehmer früh bekannte Mängel müssen später, z.b. im Betrieb mit großem Aufwand beseitigt werden: Durchsetzbare Mängel sofort beseitigen Kosten gering halten eine nicht unerhebliche Minderung wird festgesetzt: Durchsetzbare Mängel rechtzeitig erkennen - Beseitigungskosten gering halten 62
Vielen Dank, guten Heimweg! 63