Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger
Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist. 2
Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist. Verweis auf 19 Abs. 2 BauGB: (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. 3
Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach 60 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist. VVBbgBO: 4.3 Zu Absatz 3 Steht die Teilung mit bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht im Einklang, kann ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden durch eine rechtliche Sicherung ( 65) unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde, Zulassung einer Abweichung ( 60 oder 61 BbgBO), Zulassung einer Ausnahme ( 31 Absatz 1 BauGB) oder Befreiung ( 31 Absatz 2 BauGB). 4
Textliche Festsetzung Nr. 3.3: alle baulichen Anlagen mit einer Hauptnutzung müssen einen Mindestabstand von 5 m zur Grundstücksgrenze einhalten IV 5
VG Potsdam 4 K 2197/09, Urteil vom 23.02.2012: Leitsatz Der Teilung von seit langem bebauten Grundstücken, die nicht in Übereinstimmung mit den aktuellen bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehen, stehen bauordnungswidrige Zustände nur entgegen, wenn diese durch die Teilung verschärft bzw. verfestigt werden. Sowohl der Wortwahl geschaffen werden als auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für diese Auslegung. Die Vorschrift will nämlich nur das Schaffen bauordnungsrechtswidriger Zustände verhindern, nicht jedoch bestehende bestandsge-schützte Gebäude den derzeitigen Rechtsvorschriften anpassen. 6
Festsetzung im BPlan: GRZ = 0,2 GFZ = 0,4 Beabsichtigte Teilung IV II 7
IV IV 8
Beabsichtigte Teilung IV IV 9
II Ii 10
II Beabsichtigte Teilung Ii 11