Die neue Erbschaftsteuer. Teil 1. Freibeträge, Steuersätze, Begünstigungen für das Familienheim



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Transkript:

Die neue Erbschaftsteuer Teil 1 Freibeträge, Steuersätze, Begünstigungen für das Familienheim (Stand: April 2009)

2 Die neue Erbschaftsteuer Teil 1 Freibeträge, Steuersätze, Begünstigungen für das Familienheim (Stand: April 2009) A. Allgemeines zur Erbschaft- und Schenkungsteuer... 3 B. n, Steuersätze, Freibeträge... 4 I. Persönliche Steuerpflicht... 4 II. n, Steuersätze... 4 III. Freibeträge... 5 1. Persönliche Freibeträge:... 5 2. Zusätzliche Versorgungsfreibeträge im Erbfall:... 5 3. Sonstige Steuerbefreiungen im Erbfall:... 6 C. Begünstigungen für das Familienheim... 6 I. Familienheim... 6 II. Die steuerfreie Übertragung des Familienheims unter Lebenden... 7 III. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims... 7 1. Mindestnutzungsdauer und Erwerb durch Ehegatten... 7 2. Erwerb durch Kinder... 8 IV. Schwierigkeiten in der Praxis:... 8 1. Praxisrelevanz... 8 2. Unwägbarkeiten der 10jährigen Nutzungsdauer...9 3. Mehrere Erwerber einer Wohnung... 9 D. Sonstige Neuerungen der Erbschaftsteuerreform... 9 I. Lebensversicherungen... 9 II. Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt:... 10 III. Pflegefreibetrag... 10 IV. Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer... 10 Anhang: Tabellarische Übersicht n, Steuersätze und Freibeträge... 11 Hinweis: Dieser Leitfaden gibt Aufschluss über die Grundzüge der seit 01.01.2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Kenntnis dieser rechtlichen und steuerlichen Grundzüge wird jedoch in aller Regel nicht genügen, um festzustellen, ob Bedarf für eine Vermögensnachfolgeregelung bzw. Erbschaftsteueroptimierung besteht oder nicht. Vielmehr bedarf es hierfür immer einer sorgfältigen individuellen Analyse und fachkundigen Beratung im Einzelfall, die durch die Lektüre des Leitfadens nicht ersetzt werden kann. Die Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Autoren, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Eine Vervielfältigung oder Verwendung des Textes ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Autoren nicht gestattet.

3 A. Allgemeines zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Eine der ersten und oft intensivsten Überlegungen im Zusammenhang mit der Vermögensnachfolgeregelung gilt erfahrungsgemäß der Erbschaftsteuerbelastung. Auch wer Vermögensübertragungen zu Lebzeiten vornehmen möchte, kann steuerliche Aspekte nicht unberücksichtigt lassen. In beiden Fällen ist jedoch davor zu warnen, sich von steuerlich motivierten Gestaltungen leiten zu lassen, wenn deren Ergebnis nicht auch der inneren Überzeugung des Verfügenden entspricht und in die erbrechtliche Konzeption der Vermögensnachfolgeplanung integriert werden kann. Da Erbschaften und Schenkungen nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz weitgehend gleich besteuert werden, gelten die nachfolgenden Ausführungen sowohl für den Erbfall als auch für Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist. Nach diversen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes hatte das Bundesverfassungsgericht am 07.11.2006 die alte Erbschaftsteuer einschließlich des Bewertungsrechts in einer Grundsatzentscheidung für verfassungswidrig erklärt, da die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe bei der Besteuerung von Immobilien in Gegensatz zu anderem Vermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Die Reform des Erbschaftsteuerrechtes wurde nach einer schier endlosen Diskussion der politischen Klasse Ende 2008 endlich vom Gesetzgeber verabschiedet und trat zum 01.01.2009 in Kraft. Neben den großzügigen Erhöhungen der persönlichen Freibeträge für die I bzw. der sehr deutlichen Mehrbelastung bei Erwerben in den n II und III durch Heraufsetzen der Steuersätze bei vergleichsweise gering bleibenden Freibeträgen wurden die wesentlichen Bewertungsvorschriften neu gefasst und die Begünstigungsbestimmungen neu geregelt. Die Regelungen und damit auch die neuen erbschaftsteuerlichen Freibeträge gelten für Erbfälle und für Schenkungen ab In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01.01.2009. Für Erbfälle, bei denen die Erbschaftsteuer zwischen dem 01.01.2007 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstanden ist, gilt auf Antrag das neue Erbschaftsteuerrecht jedoch mit der entscheidenden Ausnahme, dass die neuen, deutlich höheren Freibeträge auch bei der Wahl des neuen Erbschaftsteuerrechts nicht gelten. Der Antrag ist bei diesen Erbfällen beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt bis spätestens 30.06.2009 zu stellen. Eine teilweise Veranlagung nach neuem und altem Recht ist nicht möglich. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts skizziert werden. In Teil 2 dieses Leitfadens werden wir die neue Bewertung von Grundbesitz zum Zwecke der Erbschaftsteuer erläutern und in Teil 3 die Bewertung von Unternehmen und die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen. Die Darstellungen haben jeweils keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen lediglich der allgemeinen Information. Sie ersetzen keinesfalls eine qualifizierte steuerliche Beratung.

4 B. n, Steuersätze, Freibeträge I. Persönliche Steuerpflicht Grundsätzlich unterliegt ein Vermögenserwerb nur dann der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Eintritt der Erbfolge bzw. bei Ausführung der Schenkung Inländer ist. Anders als im Zivilrecht kommt es hinsichtlich dieser Inländereigenschaft nicht nur auf die Staatsangehörigkeit an. Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als deutscher Staatsangehöriger unterliegt man allerdings auch der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn man im Inland keinen Wohnsitz hat, aber sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat. Ist die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Sinne gegeben, bezieht sie sich auch auf das gesamte Auslandsvermögen. II. n, Steuersätze Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist so gestaltet, dass die steuerliche Belastung umso mehr zunimmt, je ferner die Verwandtschaft ist. Der Steuersatz steigt mit steigendem Wert des Erwerbs. Das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei n (die n haben sich nicht geändert): I: Hierunter fallen der Ehegatte sowie Kinder, egal ob vor-, nach- oder nicht ehelich, und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern, also alle Enkel sowie im Rahmen der Erbschaftsteuer Eltern und Großeltern. II: Hierunter fallen bei Schenkungen unter Lebenden, Eltern und Großeltern; im Übrigen stets Geschwister und deren Kinder sowie Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. III: Hierunter fallen alle übrigen Erwerber, z,b. der nichteheliche Lebenspartner und sonstige nicht verwandte Personen, aber weiterhin auch die eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft (die dafür aber höhere Freibeträge erhält); juristische Personen und Gesellschaften, wenn sie nicht aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit oder sonstigen Gründen von der Erbschaftsteuer befreit sind. Aus der nachstehenden Tabelle ergeben sich die Steuersätze, die je nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in den einzelnen n ansteigen. Für Erwerber der n II und III gilt nunmehr ein einheitlicher Tarif mit nur noch zwei unterschiedlichen

5 Steuersätzen - jeweils 30 und 50 Prozent -, wobei der Steuersatz von 50 Prozent für steuerpflichtige Erwerbe über 6.000.000,00 Euro gilt. Steuersätze: Wert des steuerpflichtigen I II III Erwerbs bis einschließlich 75.000,00 7% 30% 30% 300.000,00 11% 30% 30% 600.000,00 15% 30% 30% 6.000.000,00 19% 30% 30% 13.000.000,00 23% 50% 50% 26.000.000,00 27% 50% 50% und darüber 30% 50% 50% III. Freibeträge Bekanntlich unterliegt nicht der gesamte Erwerb der Erbschaftsteuer. Das Gesetz räumt vielmehr Freibeträge ein; versteuert werden muss nur der Erwerb nach Abzug der Freibeträge. Es gelten nunmehr Freibeträge wie folgt, die besonders die Angehörigen der I gegenüber der bisherigen Regelung begünstigen: 1. Persönliche Freibeträge: Ehegatten/eingetragener Lebenspartner: Kinder: Enkel: Sonstige Personen der Stkl. I: Personen der Stkl. II und III: 500.000 Euro 400.000 Euro 200.000 Euro 100.000 Euro 20.000 Euro Diese persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre von neuem ausgeschöpft werden, wenn zwischenzeitlich kein zusätzlicher Erwerb erfolgte. Damit erfolgte eine erhebliche Ausweitung der Begünstigungen der sog. Kernfamilie. 2. Zusätzliche Versorgungsfreibeträge im Erbfall: Überlebender Ehegatte: 256.000,00 (abzüglich des Kapitalwerts erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge, wie z.b. gesetzlichen Hinterbliebenenrenten o.ä.) Kinder und Stiefkinder (je nach Alter): 10.300,00 bis 52.000,00 (abzüglich des Kapitalwerts erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge s.o.)

6 Auch eingetragene Lebenspartner (obwohl der III zugeordnet) erhalten den besonderen Versorgungsfreibetrag wie überlebende Ehepartner. 3. Sonstige Steuerbefreiungen im Erbfall: Hausrat: 41.000,00 für Erwerber der I 12.000,00 für Erwerber der übrigen n sonstiges persönliches bewegliches Vermögen: 12.000,00 für Erwerber aller n Damit gehören entferntere Verwandte und Lebensgefährten zu den großen Verlierern der Erbschaftsteuerreform. Aufgrund der neuen Freibeträge und der für die n II und III teils drastisch erhöhten Steuersätze wird voraussichtlich von nun an häufiger die Frage gestellt werden: Willst Du meine Frau/Tochter werden? Denn durch Heirat der Lebensgefährtin oder die Adoption einer Nichte können schnell einige zehntausend oder sogar hunderttausend Euro Erbschaftsteuer gespart werden. Eine andere interessante Alternative tut sich künftig für Viele durch Erbeinsetzung einer eigenen gemeinnützigen Stiftung auf, da diese auch weiterhin steuerfrei Vermögen erwerben kann. Auch die bewusste Schaffung und Übertragung von steuerlich erheblich begünstigtem (echtem) Betriebsvermögen an Personen der n II und III, beispielsweise der Erwerb und die Übertragung von Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds o.ä., sowie die Übertragung ganz spezieller Versicherungsformen wird nach der Erbschaftsteuerreform eine Renaissance erfahren. Andererseits wird es im Rahmen der Nachfolgeregelung und insbesondere bei der Testamentsgestaltung in Zukunft noch mehr als bisher auf das richtige Freibetragsmanagement, d.h. die optimale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Freibeträge (insbesondere z.b. bei Enkelkindern), ankommen. Hierbei ist zu bedenken, dass einer vierköpfigen Familie im gesamten Generationenverbund insgesamt alle 10 Jahre persönliche Freibeträge in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. zur Verfügung stehen und sich dieses Volumen bei vier Enkelkindern auf insgesamt 2,4 Mio. erhöht. C. Begünstigungen für das Familienheim I. Familienheim Soll die Familie bei Versterben des Hauseigentümers Erbschaftsteuer auf den Erwerb der selbst genutzten Familienimmobilie zahlen? Diese Frage bildete am Ende einen der Hauptstreitpunkte der Reformverhandlungen für die Neuregelung zur Erbschaftsteuer 2009. Die Schenkung eines Familienheims an den Ehepartner zu Lebzeiten war schon bisher steuerfrei. Hieran hat sich nichts geändert. Nunmehr gilt aber auch für den Erwerb von Todes wegen: Die Übertragung selbst genutzten Wohneigentums, und zwar im Inland oder in einem

7 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, innerhalb der Familie ist unabhängig vom Wert des Gebäudes nunmehr steuerfrei möglich. Allerdings hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, wen er in diesem Fall zur Familie zählt nämlich nur den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner und/oder die Kinder bzw., falls diese vorverstorben sind, die Enkelkinder, d.h. die sog. Kernfamilie. Hierzu gehören also nicht die Geschwister und Eltern, die weiterhin auf den Erwerb des Hauses Erbschaftsteuer zahlen, egal ob sie das Haus bewohnen oder nicht. II. Die streuerfreie Übertragung des Familienheims unter Lebenden Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum am gemeinsam genutzten Familienheim verschaffte, waren bereits bisher steuerfrei möglich. Dies gilt in Zukunft auch für in der EU/EWR belegenen Grundbesitz; außerdem erstreckt sich der Anwendungsbereich künftig auch auf entsprechende Übertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern. Besonders wichtig ist, dass jetzt auch gemischt genutzte Wohngrundstücke (z.b. mit Einliegerwohnung) steuerfrei zu Lebzeiten übergehen können. Begünstigt wird hier allerdings auch nur der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil. Die Schenkungsteuerbefreiung wird auch weiterhin ohne jede betragsmäßige oder zeitliche Einschränkung gewährt, so dass steuerfrei auch sehr werthaltige Immobilien übertragen werden können. Es muss sich bei der Immobilie um ein wirkliches Familienheim handeln, das heißt sie muss der Mittelpunkt des familiären Lebens sein. Zweitwohnungen, Wochenend- und Ferienhäuser können damit nicht steuerfrei übertragen werden, wenn sie dieses Kriterium nicht erfüllen. Fraglich ist allerdings, ob die Ehegatten bei Übertragung getrennt leben dürfen, selbst wenn das zu übertragende Haus vom Ehepartner und den Kindern weiterbewohnt wird. Zumindest werden die Ehegatten dieses wohl zu einem auch in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gemeinsam bewohnt haben müssen. III. Die steuerfreie Vererbung des Familienheims Hinsichtlich der Belegenheit der Immobilie und deren Nutzung zum Zeitpunkt der Übertragung gelten dieselben Voraussetzungen beim Erwerb von Todes wegen wie bei der lebzeitigen Übertragung unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern. Zunächst musste der Erblasser das Haus zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst genutzt haben, oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert gewesen sein, z.b. bei Einzug in ein Pflegeheim. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Hinderungsgrund bei Pflegestufe 3 regelmäßig erreicht ist. Denkbar ist darüber hinaus auch als zwingender Grund die Notwendigkeit des Umzugs des Erblassers in eine behindertengerechte Wohnung. Darüber hinaus stellt das Gesetz aber noch weitere Prämissen an den Erwerber des Familienheims von Todes wegen auf: 1. Mindestnutzungsdauer und Erwerb durch Ehegatten Über zehn Jahre hinweg muss auch der Erwerber die Immobilie selbst nutzen. Es darf kein Verkauf, keine Vermietung oder Verpachtung erfolgen. Eine vorzeitige Aufgabe der

8 Selbstnutzung führt zu rückwirkendem Verlust der Steuerbefreiung und ist dem Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt natürlich nicht bei Tod des Erben innerhalb der 10-Jahres-Frist; außerdem bleibt diese auch gewahrt, wenn der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Hierbei dachte der Gesetzgeber insbesondere an den Einzug in ein Pflegeheim. 2. Erwerb durch Kinder Beim Erwerb durch Kinder des Erblassers gilt nach dem Willen die Besonderheit, dass Omas Häuschen zwar steuerfrei übergehen soll, nicht aber die (mittlerweile bei Berliner Politikern zu gewissem Ruhm gelangte) Villa am Starnberger See. Die Verschonungsregelung greifen bei Weiternutzung des Familienheims durch die (leiblichen - auch ungeborenen) Kinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder oder - bei Vorversterben der Kinder- bei Weiternutzung durch Enkel des Erblassers. Privilegiert ist jedoch nur eine Wohnfläche von max. 200 Quadratmeter je Erwerber. Nutzflächen wie Keller und Garage zählen dabei nicht mit. Darüber hinaus kommt es zu einer anteiligen Besteuerung des Erwerbers, also bei z.b. 250qm sind 1/5 steuerpflichtig. Den Kindern darf ferner keine Weitergabeverpflichtung auferlegt worden sein. Auch für die erwerbenden Kinder oder Enkel gilt die Bedingung der weiteren Selbstnutzung der Immobilie auf die Dauer von 10 Jahren, soweit der Selbstnutzung keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Ob ein solcher zwingender Grund z.b. auch der beruflich erforderliche Auszug sein kann, wird sich voraussichtlich erst aus den ersten Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung oder aus ersten Gerichtsurteilen hierzu zeigen. IV. Schwierigkeiten in der Praxis: Es stellen sich verschiedene Fragen für in der Praxis übliche Fallkonstellationen: 1. Praxisrelevanz: Es bleibt abzuwarten, ob diese Begünstigung von Kindern in der Praxis tatsächlich große Bedeutung erlangen wird oder ob nicht der Verkauf des Familienheims durch die Kinder auch in Zukunft der Regelfall bleiben wird. Der beispielsweise schon im Elternhaus lebende oder nach dem Tod dort einziehende Sohn muss bis zu 200 qm Wohnfläche zwar keine Erbschaftsteuer zahlen. Er wird aber dennoch auf erhebliche Liquidität angewiesen sein, da er seiner dort nicht lebenden Schwester einen Ausgleich für die Steuerbefreiung sowie gegebenenfalls auch den Hausanteil wird leisten müssen. Werden nämlich Kinder, die nicht in das Familienwohnheim einziehen, weil sie etwa in einer anderen Stadt studieren oder arbeiten, Miteigentümer des Hauses als Erben, müssen sie dieses (nach Abzug des Freibetrags) versteuern. Andererseits wird sich mitunter zwischen mehreren Geschwistern Streit entfachen an der Frage, wer das ererbte Familienheim denn nun in Zukunft (steuerfrei) selbst nutzen kann und darf.

9 2. Unwägbarkeiten bei der 10jährigen Nutzungsdauer Nach dem Tod des Ehegatten kann es durchaus berechtigte, aber nicht gleich zwingende Gründe für den überlebenden Ehegatten geben, in eine kleinere Wohnung zu ziehen. In diesem Fall entfiele die Steuerbefreiung rückwirkend, was zu einem finanziellen Druck führen kann, das alte, vielleicht zu große und unwirtschaftliche Familienwohnheim weiter zu nutzen. Und was ist, wenn der Überlebende irgendwann zu seinem neuen Lebenspartner ziehen möchte? Fraglich ist auch, ob ein freiwilliger Umzug in einen betreutes Wohnen noch einen zwingenden Grund für die Hinderung an der Selbstnutzung darstellt. Welche zwingenden Gründe aber darüber hinaus den Erwerber noch an der Selbstnutzung hindern dürfen, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden, ist bislang offen. Die demnächst erwarteten ersten Hinweise der Finanzverwaltung und die Rechtsprechung der nächsten Jahre werden hier hoffentlich mehr Klarheit schaffen. 3. Mehrere Erwerber einer Wohnung Unklar ist bis jetzt auch, wie es sich verhält, wenn etwa zwei oder mehr Personen das selbst genutzte Familienheim erben und gemeinsam weiter bewohnen, wenn dieses über 200 qm groß ist. Ob in diesen Fällen eine Aufteilung der Wohnfläche auf die einzelnen Erwerber erfolgt, ist bislang ebenfalls noch offen. D. Sonstige Neuerungen der Erbschaftsteuerreform Von eminenter Bedeutung für die Steuerbelastung im Erb- und Schenkungsteuerfall ist die steuerliche Bewertung der Nachlassgegenstände. Hier eröffnete sich für die Steueroptimierung einer Vermögensnachfolgeregelung bislang ein großer Gestaltungsspielraum. I. Lebensversicherungen Wird eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung im Erbfall an den im Versicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten ausbezahlt, fällt die Auszahlungssumme nicht in den Nachlass, sondern direkt an den Berechtigten, bei dem sie wie schon bisher erbschaftsteuerpflichtig ist. Nur wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist oder Bezugsberechtigte die Erben sind, fällt die Versicherungssumme im Todesfall in den Nachlass und unterliegt dort der Erbschaftsteuer. Dies war auch nach bisheriger Rechtslage so. Keine Erbschaftsteuer fällt bei einer Lebensversicherung an, wenn der Versicherungsnehmer beim Ableben der versicherten Person eine Versicherungsleistung aus eigenem Versicherungsvertrag erhält. In diesen Fällen ist die Versicherungsleistung zudem als Todesfallleistung auch komplett einkommensteuerfrei. Es empfiehlt sich daher, bestehende Lebensversicherungen daraufhin zu überprüfen und gegebenenfalls die Versicherungen innerhalb der Familie zu übertragen. Zur Absicherung der sich nun neuerdings ergebenden höheren Erbschaftsteuerrisiken oder zur Bezahlung von Pflichtteilen kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, diese Liquiditätsrisiken durch geeignete neue Versicherungen abzusichern.

10 Bis dato wurde bei der Schenkung oder Vererbung von noch nicht fälligen Versicherungspolicen der Wert auf Antrag auch mit 2/3 der eingezahlten Beiträge festgesetzt. Nunmehr zählt nur noch der (in der Regel deutlich höhere) Rückkaufswert der Versicherung. II. Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt: Seit dem 01.01.2009 sind Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt in Einzelfällen steuerlich attraktiver geworden, da nun der Erwerber den Kapitalwert des Nießbrauchs vom Erwerb in vollem Umfang steuermindernd abziehen kann, während ihm bislang die auf den Kapitalwert des Nießbrauchsrecht entfallende Schenkungsteuer nur zinslos bis zur Beendigung des Nießbrauchsrechts gestundet wurde. III. Pflegefreibetrag Der so genannte Pflegefreibetrag für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, wurde auf nunmehr 20.000 angehoben (soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist). IV. Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer Neuerdings kann ein Teil der gezahlten Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, um der drohenden Doppelbelastung stiller Reserven (der Differenz zwischen Buch- und Marktwert) mit Erbschaft- und Einkommensteuer zu begegnen. Zu den Bewertungen von Immobilien und Betriebsvermögen fordern Sie bitte kostenlos unseren Leitfaden Die neue Erbschaftsteuer Teil 2 und Teil 3 an.

11 Anhang Tabellarische Übersicht: n, Steuersätze und Freibeträge I n: II Ehegatte Geschwister sonstige Erben Kinder, Stiefkinder Enkel, Urenkel Eltern*, Großeltern* Nichten und Neffen Stiefeltern Schwiegereltern/Schwiegerkinder Eltern*, Großeltern* geschiedener Ehegatte III * bei Erbschaften I, bei Schenkungen II Wert des zu versteuernden Erwerbs Steuersätze: I II III bis 75.000 7 % 30 % 30 % bis 300.000 11 % 30 % 30 % bis 600.000 15 % 30 % 30 % bis 6.000.000 19 % 30 % 30 % bis 13.000.000 23 % 50 % 50 % bis 26.000.000 27 % 50 % 50 % und darüber 30 % 50 % 50 % Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Kinder Enkel Sonstige Personen der Stkl. I Persönliche Freibeträge: 500.000 Euro 400.000 Euro 200.000 Euro 100.000 Euro (z.b. Eltern bei Erwerb von Todes wegen) Personen der Stkl. II und III 20.000 Euro