Allianz Versicherungs-AG. D&O-Versicherung. Die Rückendeckung für Führungsentscheidungen. Hoffentlich Allianz.



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Transkript:

Allianz Versicherungs-AG D&O-Versicherung Die Rückendeckung für Führungsentscheidungen Hoffentlich Allianz.

Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat sich gerade bei meiner langjährigen Erfahrung in den letzten drei bis fünf Jahren extrem zulasten der Organmitglieder verschoben. ( ) Die Scheu vor hohen Schadenersatzforderungen ist längst abgelegt, erst recht bei schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Stefan Bank, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei bock legal 2

D&O-Versicherung Inhalt Einführung Managerhaftung 4 Managerhaftung immer öfter auch im Mittelstand Grundzüge der Organhaftung 6 8 Haftungsrisiken lauern überall. In die Zange genommen Organhaftung einzelner Rechtsformen 10 12 14 AG-Vorstand und -Aufsichtsrat: Tanz auf der Rasierklinge Wer in einer GmbH Verantwortung übernimmt, haftet keineswegs nur beschränkt. Wer entscheidet, der haftet auch in anderen Rechtsformen (GmbH & Co. KG, eg). Allianz D&O-Versicherung 15 16 18 Die Allianz D&O-Versicherung hält Führungskräften den Rücken frei. Stark, fair, umfassend Allianz: Schutz von der Nummer 1 3

Einführung Managerhaftung Managerhaftung immer öfter auch im Mittelstand Die hohen Anforderungen, die im Rahmen von Corporate Governance und Compliance an Entscheidungsträger im Unternehmen gestellt werden, sind nicht nur aus ethischer, sondern vor allem auch aus juristischer Sicht von höchster Brisanz! Denn früher mussten Manager bei folgenreichen Fehlentscheidungen höchstens die Kündigung fürchten. Heute werden Führungskräfte und Mitglieder der Kontrollorgane immer öfter persönlich haftbar gemacht der Streitwert geht schnell in die Millionen! Man sieht sich vor Gericht Schadenersatzprozesse von Unternehmen gegen ihre Führungskräfte sind längst nicht mehr nur Großkonzernen vorbehalten. Auch Managern im Mittelstand droht bei einer folgenreichen Fehlentscheidung ohne entsprechende Absicherung schnell der finanzielle Ruin. Und auch das Unternehmen bleibt oft auf dem Schaden sitzen. Jedes Jahr werden in Deutschland über 10.000 Schadenersatzprozesse allein gegen GmbH-Geschäftsführer angestrengt!* *Quelle: manager-magazin.de Wie aus Managementfehlern Schäden in Millionenhöhe entstehen. Bild Anlage Bild Uhr/Zeit Bild Geld Eine neu installierte EDV-Anlage ist nicht angemessen. Aufwendige und teure Nachbesserungen, die den Betrieb teilweise lähmen, sind notwendig. Aufgrund ungenauer Terminüberwachung verjähren ausstehende Forderungen. Wegen einer nicht form gerech ten Kündigung muss einem ehemaligen Mitarbeiter eine hohe Abfindung gezahlt werden. 4

Einführung Managerhaftung Immer neue Gesetze erhöhen den Druck auf Entscheider. KonTraG, TransPuG, DCGK Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, 1998), Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG, 2002), Dt. Corporate Governance Kodex (DCGK, 2002) Verschärfter Ordnungsrahmen für Leitung und Überwachung von Unternehmen. UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG, 2005) U. a. erweiterte Klagemöglichkeiten für Einzelaktionäre von Aktiengesellschaften. AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG, 2006) Schutz vor Diskriminierung erweitert Klagemöglichkeiten gegen Manager. MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, 2008) U. a. erweiterte Managerhaftung für GmbH- Geschäftsführer. Rechtsprechung Zahlreiche Urteile deutscher Gerichte (z. B. ARAG-Urteil des BGH, 1997) Ausdruck der verschärften Haftung. 5

Grundzüge der Organhaftung: Risikobereiche Haftungsrisiken lauern überall. Ganz klar: Wer viel Verantwortung trägt, fällt täglich weitreichende Entscheidungen. Geht dabei etwas schief, ist der Schaden immens. Die größten Vermögensschäden entstehen heute durch verfehlte Über wachung und Organisation. Haftungsrisiken lauern aber auch anderswo. Ca. 80 % der Schadensszenarien entfallen auf die Entscheidungsbereiche Überwachung und Organisation. 11% 4% 3% 50% 32% Überwachung Organisation Investition Produktion Auswahl Quelle: Untersuchung von Schadensfällen der Allianz Versicherungs-AG 6

Grundzüge der Organhaftung: Risikobereiche In fast jedem Unternehmensbereich können Fehlentscheidungen verheerende finanzielle Folgen haben, wie die folgenden, immer wieder vorkommenden Beispiele zeigen. Fehler bei der Beschaffung Der Lieferant wird nach Auftragserteilung zahlungsunfähig und kann nicht mehr liefern. Bei vorheriger Bonitätsprüfung hätte man dies erkennen können. Es entstehen Mehrkosten durch Ersatzeinkauf und Produktionsausfall. Fehler in der Produktion Ungeeignete Auswahl von Fertigungsanlagen verursachen teuren Ausschuss und Produktionsausfälle. Aufgrund fehlerhafter Absatzprognosen werden über höhte Produktionskapazitäten aufgebaut. Fehler beim Absatz Waren werden auf Kredit an Unternehmen mit unzureichender Bonität oder ohne ausreichende Sicherung verkauft. Eine fehlerhafte Angebotskalkulation führt zu hohen Verlusten. Eine Werbekampagne kann wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht gestartet werden. Eine rechtzeitige Prüfung hätte dies verhindert. Fehler im Finanz- und Rechnungswesen Mangels genauerer Prüfung werden überhöhte Rechnungen bezahlt. Es entstehen auszugleichende Defizite. Eine fristeninkongruente Finanzierung von Anlagevermögen führt bei steigenden Zinsen zu vermeidbarem Mehraufwand. Fehler bei Planung und Organisation Eine Firmenübernahme wird wegen unzureichender Prüfung zu einem überhöhten Preis durchgeführt. Ein schlecht geplantes Outsourcing führt zu steuerlicher Mehrbelastung. Fehler im Personalwesen Unzureichende Kontrollsysteme ermöglichen Veruntreuungen durch Mitarbeiter oder Dritte. Wegen fehlerhafter Gehaltsabrechnungen sind Nachzahlungen erforderlich. 7

Grundzüge der Organhaftung: Innenhaftung und Außenhaftung In die Zange genommen Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten drohen Klagen von zwei Seiten: In Deutschland steht vor allem die persönliche Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen im Fokus die sogenannte Innenhaftung. Aber auch von außen drohen Haftungsansprüche. Wann greift die Innenhaftung? Entsteht durch die Pflichtverletzung eines Organmitglieds ein Schaden, greifen die sonst üblichen Einschränkungen der Mitarbeiterhaftung nicht. Organmitglieder haften gegenüber ihrem Unternehmen für Schäden durch schuldhafte Pflichtverletzungen persönlich, unbeschränkt und mit ihrem gesamten Vermögen. Haften muss das Organmitglied, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind: Pflichtverletzung: Neben Verletzungen der allgemeinen Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung ( 93 AktG, 43 GmbHG, 34 GenG) begründen vor allem Verstöße gegen gesetzlich geregelte Einzelpflichten (AktG, GmbHG, GenG) eine Haftung. Verschulden: Bei der Beurteilung ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsrats maßgeblich. Anders als bei Arbeitnehmern genügt bereits leichteste Fahrlässigkeit für ein haftungsbegründendes Verschulden. Schaden: Jede Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens ist ein Schaden. Hierzu zählen auch Aufwendungen, die ihren Zweck verfehlen, entgangener Gewinn oder pflichtwidriges Eingehen von Verbindlichkeiten (z. B. unnötige Anschaffungen). Umkehr der Beweislast Abweichend vom Grundsatz, dass der Kläger die ihm günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss, bürden Aktiengesetz und Genossenschaftsgesetz dem Organmitglied die Beweislast auf. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung auch für Geschäftsführung und Aufsichtsrat einer GmbH. Dies hat der BGH ausdrücklich in einem Urteil bestätigt: Eine klagende Gesellschaft warf ihrer ehemaligen Geschäftsführerin vor, auf eine Minderauslastung zu spät reagiert und keine Kurzarbeit angemeldet zu haben. Sie forderte für die unnötigen Lohnkosten Schadenersatz von rund 370.000 Euro. Der BGH entschied: Können Beklagte nicht beweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, werden pflichtwidriges Verhalten und Verschulden zu ihren Lasten vermutet. (BGH- Urteil vom 4.11.2002, II ZR 224/00) Insbesondere bei weit zurückliegenden Entscheidungen steigt dadurch das Haftungsrisiko erheblich! Kausalität: Die Pflichtverletzung muss Ursache für den Schaden sein. Bereits eine Mitverursachung genügt dabei zunächst für eine gesamtschuldnerische Haftung. 8

Grundzüge der Organhaftung: Innenhaftung und Außenhaftung Gesamtschuldnerische Haftung Das neue Restrukturierungsgesetz sieht seit Dezember 2010 eine erhöhte Verjährungsfrist für börsennotierte AGs und Kreditinstitute von zehn Jahren vor. Manager und Organmitglieder von AGs, GmbHs und Genossenschaften haften dem Unternehmen gegenüber gesamtschuldnerisch: Jeder haftende Unternehmensleiter kann in voller Höhe persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Eine Ressortverteilung entlastet Organmitglieder nicht von ihren Kontrollpflichten. Diese sind allerdings nicht klar definiert. Daraus ergibt sich im Falle eines Schadens ein besonders hohes Haftungsrisiko. Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung stehen nur in gewissem Umfang zur Verfügung. Schadenersatzansprüche des Unternehmens verjähren regelmäßig nach fünf Jahren. Für bestimmte Tatbestände gelten verlängerte Fristen. Wann greift die Außenhaftung? Für die Haftung von Organmitgliedern gegenüber Dritten (Aktionären, Gesellschaftern, Lieferanten, Kunden, Wettbewerbern, Staat) gibt es keine in sich geschlossene gesetzliche Regelung. Zumeist kommen allgemeine Haftungsregelungen (wie etwa 823 BGB) oder spezialgesetzliche Haftungsnormen zur Anwendung. In erster Linie haftet hier das Unternehmen, aber auch eine direkte Inanspruchnahme der Manager ist möglich. Nicht jede Fehlentscheidung macht automatisch ersatzpflichtig. Unternehmerische Entscheidungen bergen immer ein wirtschaftliches Risiko anders wäre Wachstum auch kaum möglich. Deshalb wird im Einzelfall genau abgewogen: Laut BGH (ARAG-Garmenbeck-Urteil vom 21.4.1997) entsteht eine Schadenersatzpflicht erst dann, wenn die Grenzen eines ver antwortungsbewussten und sorgfältigen unternehmerischen Handelns in unverantwort licher Weise überschritten sind oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen pflichtwidrig ist. Die Vorgaben aus diesem Urteil wurden am 1.11.2005 im Rahmen des UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts) in ein Gesetz gefasst. Für die Regelung des unternehmerischen Ermessensspielraums wurden die Aussagen der sogenannten Business Judgement Rule in den Gesetzestext übernommen. Die Bedeutung der Außenhaftung zeigt sich häufig erst im Insolvenzfall des Unternehmens. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen Dritter richtet sich nach den maßgeblichen Regelungen für die diversen Haftungsgrundlagen. Sie kann im Höchstfall bis zu 30 Jahre betragen. 9

Organhaftung einzelner Rechtsformen: Aktiengesellschaft AG-Vorstand und -Aufsichtsrat: Tanz auf der Rasierklinge Für Vorstände von Aktiengesellschaften ist eine Absicherung durch eine D&O-Versicherung besonders wichtig. Ihnen ist es nicht möglich, ihre Innenhaftung vertraglich einzuschränken. Aber auch Aufsichtsräte werden stärker in die Verantwortung genommen, als dies oft vermutet wird. Die AG kann für ihren Vorstand Haftpflichtund Rechtsschutzversicherungen abschließen. Eine Haftungsfreistellung oder ein Anspruchsverzicht i. S. v. 93 Abs. 4 AktG entstehen daraus nicht. AG-Vorstand Pflichten des Vorstands Rechtsgrundlagen Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. ( 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. ( 93 Abs. 2 AktG) Sorgfältige Leitung, Organisation und Kontrolle des Unternehmens. Anwendung branchenüblicher und angemessener Vorsichtsregeln. Haftung des Vorstands Vorstände von Aktiengesellschaften haften: bereits für leichtes Verschulden, mit ihrem persönlichen Vermögen, unbeschränkt gesamtschuldnerisch, unter Umkehr der Beweislast (vgl. S. 8 Innenhaftung ). Haftungsbegrenzungen Der Vorstand muss nicht gegenüber der AG (Innenhaftung) für Schäden haften, wenn die schädliche Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht. wenn die AG nachträglich auf Ersatzansprüche verzichtet oder einen Vergleich anstellt (frühestens drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen). Hingegen wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen durch die Billigung der Handlung bzw. Entlastung durch den Aufsichtsrat, durch eine zuvor vereinbarte Haftungsbegrenzung oder einen generellen Anspruchsverzicht (z. B. im An stel lungsvertrag). Derartige Begrenzungen sind nicht zulässig. Unter Umständen hat der Vorstand bei Ansprüchen Dritter (Außenhaftung) einen Freistellungsanspruch gegen die Gesellschaft, aber nur, soweit die Gesellschaft nicht aus demselben Grund ihrerseits einen Haftungsanspruch gegen das Vorstandsmitglied hat (z. B. aus 93 AktG). Geltendmachung Stellvertretend für die Gesellschaft macht der Aufsichtsrat Schadenersatzansprüche gegen amtierende Vorstandsmitglieder geltend (BGH-Urteil vom 21.4.1997 (ARAG/Garmenbeck)). Gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern vertritt der amtierende Vorstand die Gesellschaft. 10

Gesetzlicher Selbstbehalt von 10 % Seit 2009 besteht für AG-Vorstände bei D&O-Versicherungen ein gesetzlicher Pflichtselbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens. Er ist für alle Schadenfälle in einem Jahr begrenzt auf das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vorstandsvergütung. Wie stark der Aufsichtsrat Vorstände kontrollieren muss, variiert von Fall zu Fall. Diese Unsicherheit bedeutet für Aufsichtsräte ein hohes Haftungsrisiko. AG-Aufsichtsrat Rechtsgrundlagen Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt 93 AktG über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. ( 116 AktG) Pflichten des Aufsichtsrats Die Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft haben die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung hinsichtlich: Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit (z. B. Verhinderung von Kartellabsprachen, Patentrechtsverletzungen, Sicherstellung geltender Umweltund Produktsicherheitsstandards) Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Planungen, Liquidität, Ertragskraft und Unternehmensorganisation) Weitere Pflichten, aus denen sich Haftungsrisiken für den Aufsichtsrat ergeben können, sind: Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung Pflicht zur Nachfrage beim Vorstand Pflicht zur Prüfung der Bücher Pflicht zur Begründung von Zustimmungsvorbehalten Haftung des Aufsichtsrats Die Haftungsvorschriften für den Vorstand der AG gelten entsprechend auch für jedes Aufsichtsratsmitglied. Haftungsbegrenzungen Die Haftung der Aufsichtsräte gegenüber der Gesellschaft entfällt, wenn die Hauptversammlung der beabsichtigten Maßnahme auf Initiative von Vorstand oder Aufsichtsrat zugestimmt hat, bei vereinbartem Verzicht bzw. Vergleich (s. Ausführungen zum AG-Vorstand). Geltendmachung Zuständig für die Inanspruchnahme ist, sofern die Hauptversammlung niemand anderen bestimmt hat, der Vorstand, im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter. BilMoG fordert Sachverstand von Aufsichtsräten. Das am 29.5.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) fordert, dass bei kapitalmarkt orientierten AGs mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügt. Diese Anforderung ist seit 1.1.2010 zu erfüllen. 11

Organhaftung einzelner Rechtsformen: GmbH Wer in einer GmbH Verantwortung übernimmt, haftet keineswegs nur beschränkt. Von wegen beschränkte Haftung: Auch Geschäftsführer sowie die Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder von GmbHs haften persönlich und werden auch immer häufiger in die Pflicht genommen! Ob auch im Voraus vereinbarte Haftungsbegrenzungen im Gesellschaftsvertrag (z. B. Ausschluss von einfacher Fahrlässigkeit, Höchstsumme) zulässig sind, ist umstritten. GmbH-Geschäftsführer Rechtsgrundlagen Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. ( 43 Abs. 1 GmbHG) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. ( 43 Abs. 2 GmbHG) Pflichten des Geschäftsführers Die gesetzlichen allgemeinen Verhaltenspflichten eines GmbH-Geschäftsführers entsprechen im Wesentlichen denen des AG-Vorstands. Daneben bestimmt das GmbH- Gesetz weitere Pflichten, wie. z. B. die generelle Pflicht zur Befolgung von rechtswirksamen Gesellschafterweisungen. Haftung des Geschäftsführers Wer eine GmbH leitet, haftet keineswegs nur beschränkt. Bei einem Sorgfaltsverstoß kann der Geschäftsführer schnell privat zur Kasse gebeten werden. In Art und Umfang gleicht die Haftung jener der AG-Vorstände. Haftungsbegrenzungen Der Geschäftsführer muss nicht gegenüber der GmbH für Schäden haften, wenn die schädliche Handlung auf einem rechtswirksamen Beschluss der Gesellschafter (bzw. des Aufsichtsrats oder Beirats) beruht. Im Gegensatz zu AG-Vorständen, die grundsätzlich weisungsungebunden sind, können GmbH-Gesellschafter die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetze verbindlich anweisen. Weisungswidriges Verhalten kann damit einen Schadenersatzanspruch begründen, weisungsgemäßes Verhalten entlastet vom Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes. Anders als die AG kann die GmbH auf die meisten Ansprüche gegen Geschäftsführer im Nachhinein verzichten. Zudem kann sie nach einem wirksamen Entlastungsbeschluss in der Regel keine Haftungsansprüche gegen das entlastete Organ geltend machen.* Geltendmachung Erforderlich für die Geltendmachung ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss. Bei Ansprüchen gegen amtierende Geschäftsführer wird die Gesellschaft vertreten durch den Aufsichtsrat (falls vorhanden) oder durch einen bestellten Vertreter. Bei Ansprüchen gegen ehemalige Geschäftsführer machen die amtierenden Geschäftsführer die Ansprüche geltend. * Überwiegend wird angenommen, dass dies für bestimmte Ansprüche (z. B. Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflicht) nicht zulässig ist. 12

Organhaftung einzelner Rechtsformen: GmbH Aufsichtsrat Obligatorische Aufsichtsräte Für jene GmbHs, für die ein Aufsichtsrat nach dem Gesetz obligatorisch ist, gelten die AG-Vorschriften zur Haftung uneingeschränkt. Ein Verzicht auf Ansprüche der GmbH gegen den Aufsichtsrat der GmbH ist hier nur mit erheblichen Einschränkungen möglich. Fakultative Aufsichtsräte Alle anderen GmbHs können satzungsmäßig einen fakultativen Aufsichtsrat einrichten. Diesen trifft die gleiche Haftung wie den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Gesellschaft ist hier aber ohne Weiteres möglich. Beirat Vor allem mittelständische Gesellschaften haben häufiger einen Beirat (Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familienbeirat) als einen Aufsichtsrat. Je nach Ausgestaltung nimmt der Beirat Beratungs-, Überwachungs- und Ausgleichsfunktionen wahr. Die Haftung von Beiratsmitgliedern ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz kann dennoch bestehen: Die für Aufsichtsräte geltenden Haftungsgrundsätze können dann herangezogen werden, wenn der Beirat konkret die Funktionen eines fakultativen Aufsichtsrats ausübt oder die Satzung Entsprechendes vorsieht. Ansonsten können Einzelpflichten aus der Satzung abgeleitet werden, die häufig eine detaillierte Aufgabenbeschreibung enthält. Unabhängig von Funktion und Aufgabe gilt, wie bei allen Organen, auch für den Beirat eine allgemeine Treuepflicht (z. B. Verschwiegenheit, keine Schädigung). Geltendmachung Zuständig ist die Geschäftsführung nach vorherigem Beschluss der Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung kann aber auch besondere Vertreter bestellen. 13

Organhaftung einzelner Rechtsformen: sonstige Wer entscheidet, der haftet auch in anderen Rechtsformen (GmbH & Co. KG, eg). Was für die Organe von AG und GmbH gilt, das gilt sinngemäß auch für die Manager und Kontrollgremien anderer Unternehmensformen wie der GmbH & Co. KG oder der eingetragenen Genossenschaft. GmbH & Co. KG Ist eine GmbH Komplementärin einer KG und führt sie deren Geschäfte, bestehen zwischen der KG und dem Geschäftsführer der GmbH keine vertraglichen Be ziehungen. In Fällen, in denen die alleinige Funktion der GmbH die Geschäftsführung der KG ist, bezieht die Rechtsprechung die KG in den Schutzbereich des Geschäfts führervertrags ein. Die Folge: Ihr stehen gegebenenfalls Ansprüche wegen Verletzung dieses Vertrags gegen den Geschäftsführer zu. Eingetragene Genossenschaft (eg) Zu den juristischen Personen zählt auch die eingetragene Genossenschaft. Sie muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten sind im GenG geregelt: Rechtsgrundlagen Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. ( 34 Abs. 1 GenG) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. ( 34 Abs. 2 Satz 1 GenG) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt 34 GenG entsprechend. ( 41 GenG) Haftung für diese Gesellschaftsformen Für die Haftung gelten die Erläuterungen der Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft (Seite 10/11). 14

Allianz D&O-Versicherung Die Allianz D&O-Versicherung hält Führungskräften den Rücken frei. Haftungsrisiken in allen Unternehmensbereichen. Zum Glück können Unternehmen diese Risiken wirksam absichern: mit der umfassenden und leistungsstarken Allianz D&O-Versicherung. Entscheidungsfreiheit ermöglichen, Ansprüche absichern Führungskräfte, Aufsichts- und Beiratsmitglieder können Entscheidungen treffen, ohne die juristischen Folgen von Fehlentscheidungen fürchten zu müssen, die das unternehmerische Risiko mit sich bringt. Das Unternehmen weiß, dass es mit einer D&O nicht auf dem Schaden sitzen bleibt, weil die Allianz für berechtigte Ansprüche zuverlässig leistet. Was ist die Allianz D&O-Versicherung genau? Die Allianz D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) ist für Entscheider in unter schiedlichsten Unternehmensformen von der Aktien gesellschaft bis zum Verein konzipiert. Als Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung mit Rechts schutzfunktion schützt sie die versicherten Unternehmens führer umfassend. Diese Gesellschaftsformen sind D&O-versicherbar: Kapitalgesellschaften Personengesellschaften* Gesellschaften besonderer Art Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) GmbH & Co. KG Eingetragene Genossenschaft (eg) Stiftung Verein * Für Organe von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) kann die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen werden. Doppelt abwehrstark: die Allianz D&O-Versicherung Schutz gegen Ansprüche der Firma (Innenhaftung) Rechtsschutzfunktion * bei Schadenersatzklagen Schadenübernahme bei berechtigten Ansprüchen Schutz gegen Ansprüche Dritter (Außenhaftung) * Rechtsschutzfunktion hier: Prüfung der Rechtslage und Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. 15

Allianz D&O-Versicherung: Deckungsumfang Stark, fair, umfassend Das umfassende Deckungskonzept der Allianz D&O-Versicherung bietet Ihnen persönlichen Rat, kompetenten juristischen Beistand und starken Schutz für Ihr Vermögen vom ersten Tag an. Die D&O schützt Führungskräfte auch nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen im vertraglich vereinbarten Rahmen. Auf diese Leistungen können Sie zählen. Abdeckung der Haftpflichtrisiken in allen Entscheidungs bereichen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch erfahrene Spezialisten der Allianz Abwehr unberechtigter Ansprüche Führung eines notwendigen Rechtsstreits und Übernahme der Kosten hierfür Ersatz von verursachten Vermögensschäden Weite Deckung: Sowohl Innenhaftung als auch Außenhaftung sind versichert Versicherungsschutz nach dem Claims-Made-Prinzip (siehe Grafik Seite 17) Das müssen Sie zum Deckungsumfang noch wissen. Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin der D&O ist die Gesellschaft selbst. Versicherte Personen sind gegenwärtige, künftige und ehemalige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts-/Beirat sowie leitende Angestellte und Compliance Officer des Unternehmens und ihrer Tochterund Schwestergesellschaften (Konzerndeckung). Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung werden die Mitglieder nur in ihrer Gesamtheit als Leitungsoder Aufsichtsgremium versichert. Die Versicherungssumme orientiert sich u. a. an Umsatz, Bilanzsumme und Eigenkapital des Unternehmens und stellt die Höchstleistung je Schadenfall bzw. je Summe aller während eines Jahres gemeldeten Schäden dar (inkl. Kosten). Hoher Schutz in (fast) jedem Fall Die Allianz D&O soll Managern den Rücken für eine entschlossene Unternehmensführung freihalten. Deshalb tritt sie für die Folgen selbst grob fahrlässiger Pflichtverletzungen ein. Sie greift aber nicht bei: vorsätzlicher und wissentlicher Pflichtverletzung Ansprüchen wegen Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter Erfüllungsansprüchen 16

Allianz D&O-Versicherung: Deckungsumfang Pflichtselbstbehalt absichern mit dem Allianz SB Schutz Seit 2009 schreibt das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) bei D&O-Versicherungen einen Pflichtselbstbehalt für AG-Vorstände vor (vgl. Seite 11). Dieses Selbstbehaltrisiko ist mit dem Allianz SB Schutz versicherbar! Die Führungskraft muss die Versicherung allerdings selbst abschließen und die Beiträge selbst zahlen. Ihr Versicherungsvermittler berät Sie gerne. Sicherheit XXL nach dem Claims-Made-Prinzip Vom Versicherungsschutz sind diejenigen Schadenersatzansprüche umfasst, die während der Vertragsdauer gegen die versicherten Personen geltend gemacht werden ( Claims-Made-Prinzip ). Es spielt hierbei keine Rolle, wann diese Ansprüche auf Schadenersatz verursacht worden sind. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Verursachung vor Abschluss des Vertrags erfolgte. Rückwirkung Pflichtverletzung Vertragsbeginn Anspruchserhebung Nicht erfasst werden allerdings schon bei Vertragsabschluss bekannte Pflichtverletzungen. Der Vertrag beinhaltet automatisch auch eine Nachmeldefrist. Dies bedeutet, dass innerhalb des vereinbarten Zeitraums nach Beendigung des Vertrags Schadenersatzansprüche gemeldet werden können, sofern die Schadenverursachung vor Ablauf des Vertrags erfolgte. Nachhaftung Vertragsende Vertragsbeginn Pflichtverletzung Anspruchserhebung 17

Allianz D&O-Versicherung: Starker Partner Allianz Allianz: Schutz von der Nummer 1 Damit Unternehmer heute und in Zukunft volle Sicherheit genießen: Profitieren Sie von lückenlosem Schutz und der Finanzkraft von Deutschlands Versicherungspartner Nummer 1 der Allianz. 1Die Allianz D&O-Versicherung hält Entscheidern in allen Entscheidungs bereichen täglich den Rücken frei. 3Beruhigend sicher heute und in Zukunft: Die Allianz ist Deutschlands größtes Versicherungsunternehmen und erhält regelmäßig Bestnoten für Produktqualität und Finanzstärke. 2Kompetenter juristischer Beistand durch erfahrene Spezialisten. Namhafte Rating- Agenturen bewerten die Allianz seit vielen Jahren mit Bestnoten. 18

Lassen Sie sich jetzt persönlich beraten. Eine D&O ist die vernünftige Absicherung unternehmerischer Entscheidungen. Diese Broschüre kann Ihnen allerdings nur einen ersten Überblick über Risiken und gesetzliche Regelungen zur Haftung von Organen juristischer Personen vermitteln und Möglich keiten der Absicherung aufzeigen. Maßgebend für verbindliche Aussagen zum Deckungsumfang sind die Versicherungs bedingungen und die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Ihr Versicherungsvermittler berät Sie gerne vor Ort, wie Sie Ihren D&O-Schutz maßgerecht gestalten. 19

Allianz Versicherungs-AG Ihr Partner vor Ort: FHV--5515Z0 (0/05V)13.04.11