MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010

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Transkript:

MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010 Das Jahressteuergesetz 2009 bringt umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht mit sich. Insbesondere hat das Gesetz eine EU-Richtlinie (sog. Mehrwertsteuerpaket) umgesetzt. I. Neuregelung zum Ort der Dienstleistung Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket werden mit Wirkung ab dem 1. 1. 2010 die Regeln zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung neu gefasst. Sonstige Leistungen sind Werk- und Dienstleistungen, insbesondere auch künstl. Leistungen und Vermittlungsleistungen. Grundsätzlich gilt die folgende Unterscheidung: Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson (sog. Business to consumer- Fälle, oder kurz B2C-Fälle), also kein Unternehmer, gilt grundsätzlich (natürlich wieder mit einigen Ausnahmeregelungen) als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des leistenden Unternehmers bzw. der Betriebsstätte (Sitzortprinzip). Ist der Leistungsempfänger Unternehmer (sog. Business to business-fälle, oder kurz B2B-Fälle), gilt grundsätzlich (auch hier mit einigen wichtigen Ausnahmeregelungen, auf die ich eingehen werde) als Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungsempfängers (Empfängerortprinzip). Wie angedeutet, gibt es viele Ausnahmen (z.b. für grundstückbezogene Leistungen, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen, Personenbeförderung u.a.). So gilt unter anderem für kulturelle, künstlerische oder auch unterrichtende Leistungen als Leistungsort der Ort, an dem die Tätigkeit erbracht wird. Liegt kein Ausnahmetatbestand vor, verbleiben für den Anwendungsbereich des Empfängerortprinzips insbesondere folgende Leistungen: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände

Vermittlungsleistungen, soweit sie nicht grundstücksbezogen sind. Damit entfällt die für Makler teilweise schwierige Recherche, wo die Ware angedient wurde. Es gilt also immer das Leistungsempfänger-Ansässigkeitsprinzip. Bei Grundstücksvermittlung bleibt es beim Belegenheitsprinzip. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen, sowie Vor- und Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen. In der Praxis beachtenswert ist, dass der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nachweisen muss, sofern die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird (Unternehmer- und Verwendungsnachweis). Bei im EU-Ausland ansässigen Kunden, die Unternehmer sind und die Leistung für ihr Unternehmen beziehen, soll der Nachweis durch die UStId-Nr. des Kunden geführt werden. Hierbei ist es sinnvoll, sich bei Auftragsannahme vom Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) diese UStId-Nr. mit Name und Anschrift schriftlich bestätigen zu lassen. Ist der Kunde im Drittlandsgebiet ansässig, soll der Nachweis über eine von ihm vorzulegende Unternehmerbescheinigung erfolgen. Dies ist sehr aufwendig und nur bedingt zumutbar. Ein Nachweis soll entbehrlich sein, soweit der Leistungsort kraft Sonderregelung ohnehin im Ausland ist, ferner bei Vermittlungsleistungen, wenn der Leistungsort für die vermittelte Leistung im Drittlandsgebiet ist. Bedenken Sie bitte, dass der Freihafen noch Drittlandsgebiet ist. (Dies ändert sich erst im Jahre 2013) II. Vorsteuervergütungsverfahren Ab dem 1. 1. 2010 gilt, dass die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt werden, sondern im elektronischen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) gestellt werden müssen. Es prüft die Anträge dahingehend, ob das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist und leitet sie innerhalb einer 15-tägigen Frist an die Steuerbehörden im jeweiligen Mitgliedstaat weiter. Die Mindestbeträge für einen Antrag werden von 25 auf 50 für den Jahresantrag und von 200 auf 400 für den Quartalsantrag erhöht. Der Vergütungsantrag ist bis

spätestens zum 30. 9. (bisher 30. 6.) des Folgejahres zu stellen. Erst bei Beträgen über 1.000 sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und die Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Bei Benzinrechnungen liegt die Grenze bei 500. III. Veränderte Regelungen im Zusammenhang mit dem Leistungsort/ zusammenfassende Meldung Für sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers schuldet der inländische Leistungsempfänger unter bestimmte Voraussetzungen nach 13 b UStG die Umsatzsteuer (Reverse charge Verfahren). Wann jemand als ausl. Unternehmer gilt, regelt der 13 b Abs. 4 UStG. Nach neuem Recht gilt ein Unternehmer auch dann als im Ausland ansässig, wenn er zwar eine inländische Betriebsstätte hat, diese aber den Umsatz nicht ausführt. Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, hat der leistende Untenehmer in seiner Rechnung ab 2010 auch die Umsatzsteueridentnummer des Leistungsempfängers anzugeben. Ab 2001 sind innergemeinschaftliche sonstige Leistungen auch in einer zusammenfassende Meldung (ZM) anzugeben. Dies gilt aber nur dann, wenn die Umsatzsteuer von dem Leistungsempfänger nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldet wird (sog. Umkehr der Steuerschuld). Für Makler und Vermittler sind derartige Leistungen zukünftig in der ZM zu melden, so dass ein nicht unerheblicher Mehraufwand entsteht. Der leistende Unternehmer hat seine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen (in Deutschland jedoch nicht steuerbaren) sonstigen Leistungen in seinen Ust-Voranmeldungen und Ust-Erklärungen abzugeben. IV. Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten Auf Antrag kann das Finanzamt gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sog. Istversteuerung. Durch das Bürokratieabbaugesetz wurde

ab dem 1. 7. 2009 der vorgenannte Betrag auf 500.000 erhöht. Diese Regelung gilt bis zum 31. 12. 2011. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen: - Die Genehmigung der Istversteuerung wird nur für Umsätze erteilt, die nach dem 30. 6. 2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. 7. 2009 enden, ist nicht möglich. - Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes wird ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abgestellt, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Jahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Ansatz. V. Ermäßigter Steuersatz für Übernachtungsumsätze Durch das Sofortprogramm der neuen Bundesregierung (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) wird ab dem 1. 1. 2010 der Steuersatz für Übernachtungsumsätze von 19 % auf 7 %, also um 12 % ermäßigt. Ob allerdings diese Vergünstigung der Hotelkosten an die Gäste weitergegeben wird, ist fraglich, denn anders als in Frankreich müssen die hiesigen Hoteliers sich nicht verpflichten, die Preise zu senken bzw. mehr Personal einzustellen. VI. Ordnungsgemäße Rechnung weitere Voraussetzungen Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Wichtig ist die Leistungsbeschreibung in der Rechnung, d.h. die Rechnung muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung aufzeigt und diese Angaben müssen leicht nachprüfbar sein. Weiterhin muss zwingend in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung angegeben sein, auch wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Mit seinem Urteil vom 17. 12. 2008 hat der BFH dies als erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil andernfalls für das Finanzamt der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.

VI. Schlussbetrachtung Nach meiner Auffassung führen die neuen Regelungen zu gewissen Erleichterungen bei der Einstufung einer sonstigen Leistungen als steuerbaren oder nicht steuerbaren Umsatz. Für Lieferungen haben sich ohnehin keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Wichtig ist, dass Sie - soweit nicht bereits durch mich geschehen - für das Vorsteuervergütungsverfahren eine Umsatzsteueridentnummer in Saarlouis bantragen. Weiter ist es dringend erforderlich, jeweils zu prüfen, ob es sich um einen Unternehmer handelt, an den geliefert oder geleistet wird und ob dieser die Ware oder Leistung für sein Unternehmen verwendet. Für alle Makler und Dienstleister ist zu beachten, dass die zusammenfassenden Meldungen umfangreicher sein werden. Die elektronische Meldung mittels Teilnehmernummer spreche ich gern mit Ihnen ab. Ich unterstütze Sie gern in allen anstehenden Arbeiten. Hamburg, den 10. Dez. 2009