Gerichtsstände - Überblick -

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Transkript:

Zivilprozessrecht

Gerichtsstände - Überblick - - allgemeiner Gerichtsstand - natürliche Personen: Wohnsitz ( 13 ZPO) - juristische Personen: Sitz ( 17 ZPO) - besondere Gerichtsstände (bedeutsame) - dauernder Aufenthalt ( 20) - Niederlassung ( 21) - Vermögen ( 23) - Erfüllungsort ( 29) - Mitgliedschaft ( 22) - unerlaubte Handlung ( 32) - belegene Sache ( 24-26) - persönliche/sachliche Gerichtsstände

Prorogation - Vereinbarung ( 38) - Kaufmann schon vor Entstehen einer Streitigkeit - auch stillschweigend - durch Wahl des Erfüllungsorts - Nichtkaufleute - ausdrücklich/schriftlich - fehlender Wohnsitz im Inland - nach Entstehen einer Streitigkeit - Wohnsitzverlegung ins Ausland - rügelose Einlassung in Hauptsache ( 39)

Spruchkörper - Amtsgericht: Einzelrichter - Landgericht: Zivilkammern (3 Mitglieder) und Kammern für Handelssachen (1 + 2 Mitglieder) - Oberlandesgericht: Zivilsenate (3 Mitglieder) - Bundesgerichtshof: Zivilsenate (5 Mitglieder)

Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers - Vorsitzender - Einzelrichter - beauftragter Richter - Berichterstatter

Prozessführungsvoraussetzungen Parteifähigkeit - Rechtsfähigkeit Prozessfähigkeit - Geschäftsfähigkeit Postulationsfähigkeit Prozessführungsbefugnis - Verfügungsbefugnis

Parteiwechsel - gesetzlich - Gesamtrechtsnachfolge - Tod - Umwandlung - Folge von Parteiakten - Veräußerung des Streitgegenstandes ( 266 ZPO) - Prätendentenstreit ( 75 ZPO) - 76, 77 ZPO - 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO - gewillkürt - Parteiwechsel - Parteibeitritt

Prozessführungsvoraussetzungen Prozessfähigkeit = Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen Postulationsfähigkeit = Fähigkeit, vor Gericht Prozesshandlungen selbst auszuführen Prozessführungsbefugnis = Befugnis, Prozess als Partei zu führen (nicht: Sachlegitimation) - gesetzlich - gewillkürt - Einräumung entsprechend 185 BGB - eigenes rechtliches Interesse des Prozessführungsbefugten

Versäumnisurteil = Urteil, das gegen die säumige Partei wegen der Säumnis ergeht; sonst: "unechtes Versäumnisurteil" Voraussetzungen: - obligatorische mündliche Verhandlung und Antrag ( 330, 331 ZPO) - richtige Anordnung des Termins und Ladung/Bekanntmachung gegenüber säumiger Partei ( 335 ZPO) - Nichterscheinen/Nichtverhandeln nach Aufruf der Sache ( 220 ZPO) - bei Versäumnisurteil gegen Beklagten "Schlüssigkeit" ( 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Prozesshandlungen - Abweichungen vom bürgerlichen Recht - - Prozessfähigkeit - Adressat: das Gericht - i.d.r. bedingungsfeindlich - keine Zeitbestimmung - keine Anfechtung - freie Auslegung durch das Revisionsgericht - Wirkung: nur prozessrechtlich

Prozessverträge = Verträge, die ihre unmittelbare Hauptwirkung auf prozessrechtlichem Gebiet entfalten - Beispiele: - Gerichtsstandsvereinbarung - Schiedsvertrag - Rechtsmittelverzichtsvertrag - Vollstreckungsunterwerfung - Grundsatz: zwingende Regeln des Prozessrechts, die im öffentlichen Interesse bestehen, stehen nicht zur Disposition der Parteien - Bedingung, Befristung und Vorbehalt sind hier möglich - auch Anfechtung ist hier möglich

Prozesshandlungen - Fehler und ihre Beseitigung - - Folge von Fehlern - keine Befolgung durch das Gericht - Zurückweisung als unzulässig - Beseitigung - durch fehlerfreie Wiederholung (Frist!) - durch Genehmigung - Unbeachtlichwerden - durch Unanfechtbarkeit der Entscheidung, in der sie aufgeht - durch Erreichung des Zwecks oder durch Verzicht oder Versäumnis der Rüge

Verfahrensgrundsätze - Dispositionsmaxime - Beibringungsgrundsatz/Verhandlungsgrundsatz - Richterliche Prozessleitung - Mündlichkeit/Schriftlichkeit - Unmittelbarkeit des Verfahrens - Beschleunigung/Konzentration - Rechtliches Gehör