Bauen im landwirtschaftlichen Grün
Gesetzliche Bestimmungen Bürgerliches Gesetzbuch Landesraumordnungsgesetz 13/97 Durchführungsverodnung LROG Nr. 5/98 Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan Beschlüsse Landesregierung-Richtlinien Gemeindebauordnung Verordnung Festsetzung Baukostenabgabe Erschließungsbeitrag
Gemeindebauleitplan
Grenz- und Gebäudeabstände Unterirdisch 0,0 gepl. Wohnhaus Wohnhaus
Neue Sonderkommission Bürgermeister der betroffenen Gemeinde Vorsitzender Vertreter Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung Vertreter Landesabteilung Landwirtschaft
Baurecht bei geschlossenen Höfen 1.000m³ Wohnvolumen Alle geschlossenen Höfe Kein Baurecht, wenn bei der Neubildung von geschlossenen Höfen zur Erreichung des Mindestausmaßes, Flächen herangezogen wurden, die von anderen geschlossenen Höfen kommen (nach 1973).
Erweiterung Wohngebäude auf 850 m3 + 150 m3 Bestand 24.10.1973 1.10.1997: 300 m3 Erweiterung auf 850 m3 Die neue Baumasse muss konventioniert werden, außer: sie werden für Zimmervermietung LG Nr. 12/92 genutzt Wohnungen für Heimatferne + 150 m3 01.01.2000 = 700 m3 Wenn Wohnkubatur nicht mehr als 20% erweitert wird 150 m3 auch in leerstehenden Wirtschaftsgebäuden möglich
Abgrenzung verbauter Ortskern mit 300 m Linie Beschluss Gemeinderat
Nicht mehr gebrauchte landw. Gebäude Anschluss an die Gemeindetrinkwasserleitung und Kanalisierung Konventionierungspflichtig außer UaB Für 20 Jahre kein neues Gebäude, keine Überdachungen, ausgenommen Mistlegen Bei Abbruch und Wiederaufbau Verschiebung in gerader Linie zur verbauten Ortschaft hin; Richtlinien - Landesregierung
Energetische Sanierung Bonus für bestehende Gebäude Merkmale des Gebäudes Bestand oder Baukonzession 12.01.2005 Baumasse über Erde = 300 m3 davon > 50% für Wohnzwecke, aber Baumasse lt. Art. 108 (250 m3 UaB) wird hier nicht Wohnzwecken zugezählt Dienstleistungsvolumen Dienstwohnung/Gewerbegebiet
Bonus für bestehende Gebäude Bei geschlossenen Höfen nur einmal 200 m3 Im lw. Grün max. 200 m3, nicht 20% Erweiterung 200 m3 Volumen des Dachgeschosses kann zu Volumen dazugezählt werden Max. Gebäudehöhe kann bis zu 1 m überschritten werden Gebäude muss auf Klimahausstandard C oder auf Klimahaus R gebracht werden Oder angebaut werden
Aussiedlung Hofstelle Bindendes Gutachten der Sonder- Kommission auch über Standort Die landw. Tätigkeit an der alten Hofstelle ist untersagt Das gesamte Wohnvolumen der alten Hofstelle bzw. jenes, das infolge der Aussiedlung errichtet werden kann, ist konventionierungspflichtig Bauliche Nutzung der alten Hofstelle: Baudichte laut Bauleitplan oder DfP ist einzuhalten
Zu- und Nebenerwerb (für geschlossene Höfe) Erweiterung auch bei Bauverbot möglich! Insgesamt 1.250 m³ 130 m² Zu- und Nebenerwerb 1.000 m³ Voraussetzung: keine Umwandlung oder Abtrennung seit 14.12.1988 Wohnhaus Wirtschaftsgebäude
Erschließungsbeitrag Wohngebäude Festgesetzter Erschließungsbeitrag: 5% (von 355,00 ) = 17,75 /m3 Festgesetzte Aufteilung: 60% primäre Erschließung = 10,65 /m3 40% sekundäre Erschließung = 7,10 /m3 Nochmalige Unterteilung des primären Erschließungsbeitrages 50% Anschluss Gemeinde-Kanalisierung = 5,32 /m3 50% Anschluss Gemeinde Wasserleitung = 5,32 /m3 Festgesetzte Befreiungen mit Gemeindeverordnung: Für unterirdische Keller/Garagen für Autos usw.
Erschließungsbeitrag Wirtschaftsgebäude Festgesetzter Erschließungsbeitrag: 5% (von 355,00 ) = 17,75 /m3 Festgesetzte Aufteilung: 60% primäre Erschließung = 10,65 /m3 40% sekundäre Erschließung = 7,10 /m3 Nochmalige Unterteilung des primären Erschließungsbeitrages 50% Anschluss Gemeinde-Kanalisierung = 5,32 /m3 50% Anschluss Gemeinde Wasserleitung = 5,32 /m3 Primärer Erschließungsbeitrag Neubau: max. für 12 m3/gve Sekundärer Erschließungsbeitrag befreit
Baukostenabgabe Gesetzliche Bestimmung sieht folgende Prozentsätze der gesetzlichen Baukosten (derzeit 355,00 Euro) vor: Bei Zweckbestimmung Wohnung max. 15% Geschlossene Höfe-Wohnkubatur max. 3% Restliches Volumen z.b. Handwerk, Beherbergungsbetriebe, Dienstleistung max. 3% Private Zimmervermietung max. 3% Vorbehaltlich einer anderen Regelung laut Gemeindeverordnung
Berechnung Größe Stall/Stadel Anzahl GVE max. 2,5/ha Mistlege-Jauchengrube 3 m2/m3 Flächen außerhalb der Provinz
Landwirtschaftliche Maschinen- und Geräteräume
Erweiterungsmöglichkeiten durch Pachtflächen Wirtschaftsgebäude, landw. Maschinen- und Geräteräume kann für 20 Jahre für Bedarfsberechnung nicht herangezogen werden Bestand 10 Jahre schriftlicher Pachtvertrag
Holzlager Flugdächer im lw. Grün und Wald Richtlinien Im Wald und lw. Grün: mind. 3 ha zusammenhängende Waldfläche oder nicht zusammenhängende Waldfläche von über 3 ha An der Hofstelle: bis zu 3 ha Waldfläche auch nicht zusammenhängend 150 m2 Flugdach, Fundament Beton Keine Unterbringung Maschinen oder andere Materialien max. Höhe 5 m mindestens eine Seite offen übrige Seiten max. 2 m hoch Flugdächer dürfen nicht verpachtet oder vermietet werden!!!
Almgebäude Eigentümer und Bewirtschafter der Alm Scheune 1 ha/ 3000 kg Heu Stall 400 Weidetage/10 GVE/Hofstelle In diesen Fällen 30 m2 Wohnfläche für Personal Wenn mehr als 30 GVE aufgetrieben werden: 65 m2 für Personal; ab 100 GVE: 80 m2 für Personal
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!