Meine Rechte als AT-Beschäftigte/r

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Transkript:

Informationen für AT-Beschäftigte Meine Rechte als AT-Beschäftigte/r Arbeitsrechtliche Informationen rund um Geld, Zeit und Vertragsgestaltung Zusammenfassung vom 1. AT-Forum des SCHOTT-BR, Werk Mainz

Agenda 1. Individualrechtliche Stellung AT Abgrenzung AT zu Tarif und Leitenden Angestellten Der AT-Arbeitsvertrag Tarifverträge als Fundament des AT-Arbeitsverhältnisses Vergütungsrechtliche Fragen Arbeitszeitrechtliche Fragen Urlaubsrechtliche Fragen 2. Betriebsverfassungsrechtliche Stellung AT Mitbestimmungsrechte bei AT-Beschäftigten Gestaltungsmöglichkeiten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 3. Abgrenzung AT / E14 2014 IG BCE, Vorstandsbereich 2, Abt. Politische Schwerpunktgruppen Oliver Hecker 2

Die Pyramide des Arbeitsrechts Europarecht GG Gesetz, Verordnung Rechtsprechung Günstigkeitsprinzip Arbeitsvertrag, Direktionsrecht Individualarbeitsrecht Tarifvertrag Betriebsvereinbarung kollektives Arbeitsrecht 3

Definition AT-Beschäftigte Tarifrecht: Im Geltungsbereich Außerhalb des Geltungsbereichs Betriebsverfassungsrecht: A r b e i t n e h m e r / - i n n e n Tarif Außer Tarif Leitende Angestellte 5 Abs. 3 BetrVG LA Mitbestimmung des Betriebsrates! 4

AT gemäß 1 Ziffer 2 Manteltarifvertrag (MTV) Anforderungen der Stelle»Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Entgeltgruppe verlangt«5

Der außertarifliche Arbeitsvertrag Tarifbeschäftigte/r AT-Beschäftigte/r Vertrag Tarifvertrag Vertrag Erhöhter Regelungsbedarf im Einzelarbeitsvertrag durch fehlenden Schutzbereich der Tarifverträge. 6

Der außertarifliche Arbeitsvertrag 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. 7

Der außertarifliche Arbeitsvertrag AG Arbeitszeit Entgelt AN Ergebnis Vergütung Vertragsgeber Vertragsnehmer Arbeitsvertrag: Bewirken einer Leistung, mittlerer Art und Güte, entsprechend persönlicher Leistungsfähigkeit Werkvertrag: Ergebnis ( Werk ) 8

Vergütungsrechtliche Fragestellungen Die Höhe folgt aus dem Arbeitsvertrag (Hauptleistungspflicht) Ansonsten ortsübliche Vergütung Entgeltanpassung müsste auch vereinbart werden Fehlt es an einer Vereinbarung zur Entgeltanpassung, kann dennoch ein Anspruch auf Entgelterhöhung bestehen durch: Unterschreitung Tarifabstand (BAG 11.2.1998 5 AZR 127/97; BAG 21.6.2000 4 AZR 793/98) Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG vom 17. 05. 1978 5 AZR 132/77) Freiwillige Leistungen können nur bei rechtssicherem Widerrufsvorbehalt gestrichen werden 9

Arbeitszeitrechtliche Fragestellungen Die Wochenarbeitszeit folgt aus dem Arbeitsvertrag (Hauptleistungspflicht) unterliegt nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Umsatz- und Leistungsziele ersetzen keine Regelung darüber Ist keine Wochenarbeitszeit definiert, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. (im Zweifel = tarifliche Arbeitszeit) (BAG 15.05.2013 10 AZR 325/12) Durch die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit entfällt nicht die Pflicht des Arbeitnehmers, Arbeitszeit in einem nach Stunden bemessenen Umfang abzuleisten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird lediglich nicht kontrolliert. (BAG 15.05.2013 10 AZR 325/12) 10

Pauschale Abgeltung von Überstunden BAG 01.09.2010 5 AZR 517/09 Die... Pauschalabgeltung von Überstunden ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Aufgrund einer unklar abgefassten Pauschalierungsklausel besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht. 11

Arbeitszeit - Arbeitsschutzrechtlich Kernaussagen des Arbeitszeitgesetzes: Maximalarbeitszeit 3 ArbZG Werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten Erhöhung auf max. 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen 8 Std. durchschnitt erreicht werden Ruhepausen 4 ArbZG Ruhezeiten 5 ArbZG Zwischen einzelnen Arbeitseinsätzen muss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. 12

Arbeitszeit - Arbeitsschutzrechtlich Aufzeichnungspflicht 16 Abs. 2 ArbZG Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen Sonn- und Feiertagsarbeit ist immer aufzuzeichnen Aufbewahrungspflicht 2 Jahre Delegation der Aufzeichnungspflicht Möglich, wenn AG stichprobenartig kontrolliert (Baeck/Deutsch, ArbZG, 2. Aufl. 2004, 16 Rn. 28) Arbeitgeber behält die Verantwortung 13

Betriebsverfassungsrechtliche Stellung AT-Beschäftigte haben, soweit sie nicht leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 BetrVG sind, betriebsverfassungsrechtlich die gleiche Stellung wie Tarifbeschäftigte. Durch die fehlende Sperrwirkung des 77 Abs. 3 BetrVG ist die Regelungsbefugnis der Betriebsräte im AT-Bereich deutlich höher. 14

Mitbestimmung bei der Arbeitszeit Bei der Lage der Arbeitszeit 87 Abs. 1 Nr. 2 BerVG Gemäß Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Zeitmodelle zur Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Auch bei freiwilligen geleisteten Überstunden Kein Mitbestimmungsrecht bei der Dauer der Arbeitszeit Kann nur freiwillig geregelt werden Bricht die Arbeitsverträge nicht 15

Mitbestimmung bei Kriterien und Grundsätzen von Gehaltserhöhungen Budget Die Topfgröße legt Arbeitgeber fest Die Verteilung ist mitbestimmungspflichtig 16

Mitbestimmung bei Aufstellung oder Änderung eines AT-Vergütungssystems Arbeitsplatzbewertung (HAY) AT 2 AT 1 Höchste Tarifgruppe 17

Verteilungsmatrix (Beispiel) Leistung sehr gut gut normal schlecht sehr schlecht Lage im Band Obere Bandlage mehr als X Prozent über Bandmitte Bandmitte (+/ X Prozent) Untere Bandlage mehr als X Prozent unter Bandmitte 130 110 90 60 30 150 125 100 75 50 200 150 125 90 75 100 sollte immer dem Bandwachstum entsprechen 18

Es gibt jedoch tarifrechtlich kein AT bei Schott Anlage 2 zum Entgeltrahmentarifvertrag bei Schott stellt klar, dass Alle Stellen mit einer Bewertung > 52,4 Punkte in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren sind. Dabei ist die E 14 eine tarifliche Eingruppierung im Sinne des MTV. Anlage 2, Entgeltrahmentarif 19

Entgelttabelle ab 01.03.2014 20

Folgen neben dem Entgelt Tarifliche Arbeitszeit (37,5 Stunden/Woche, Öffnungsklausel 40) Altersfreizeiten ab 56 (6 Tage/Jahr) Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit Zeugnisanspruch Urlaub und Freistellungskatalog Weihnachtsgeld (80-130 eines Monatsentgelts) Urlaubsgeld (15 pro Urlaubstag) Jubiläumsgeld Verdienstausfall für Leistungsbehinderte 21

4 Tarifvertragsgesetz Absatz 1 Satz 1 Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Absatz 3 Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. 22

Mitbestimmung bei Aufstellung oder Änderung eines AT-Vergütungssystems Arbeitsplatzbewertung (HAY) AT 2 AT 1 Höchste Tarifgruppe 23

Option 2 Arbeitsplatzbewertung (HAY) E 15 AT 2 E 14 AT 1 Entwicklungsbereich Entwicklungsbereich E 13 24

Ihre Wahl Unser Auftrag E 15 AT 2 Entwicklungsbereich AT 2 E 14 AT 1 Entwicklungsbereich AT 1 E 13 25

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 26