Auftragsvergabe. (nach Vergabereform 2016) Europa nach Tisch

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Transkript:

Auftragsvergabe (nach Vergabereform 2016) Europa nach Tisch 27.04.2017

AGENDA 1. Rechtsgrundlagen des neuen Vergaberechts (Vergaberechtsreform 2016) 2. Vergabegrundsätze 3. Vergabeverfahren 4. Ablauf und Dokumentation 5. Ausblick/Novellierung Vergaberecht unterschwellige Vergaben 6. Häufig vorkommende Fehler 7. Korruptionsregisterabfrage

1. Rechtsgrundlagen Vergaberechtsreform 2016 in Kraft seit: 18. April 2016 Novellierung der Vergabevorschriften oberhalb der EU-Schwellenwerte Neuerungen: Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2016 über die öffentliche Auftragsvergabe Wegfall der VOL/A, zweiter Abschnitt sowie der VOF Geplanter Wegfall der VOL/A, erster Abschnitt betreffend aller Leistungen und Lieferungen, die nicht unter die VOB/A oder VOF fallen, im Laufe des Jahres 2017 Neue Fassung des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

1. Rechtsgrundlagen Neue Vergabeverordnung (Verordnung über die öffentliche Auftragsvergabe VgV), ersetzt komplett die Regeln des bisher geltenden Vergaberechts, die VOL/A EG Neu: Sektorenrichtlinie 2014/25/EU Neu: Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU

1. Rechtsgrundlagen Was sind die wichtigsten Änderungen? Stufenweise Umsetzung der verpflichtenden E-Vergabe und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ( EEE ) bis 2018 Gesamte Korrespondenz bis zur Unterschrift findet nur noch digital über eine Plattform statt. Voraussetzung: Routine und Übung im Umgang mit den verschiedenen Plattformen Die Zulässigkeit und Grenzen bei Inhouse-Vergaben sind explizit geregelt. Vorgaben klarer Kriterien unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Hand intern Aufträge vergeben kann (Regelung stark zugunsten der öffentlichen Auftraggeber gefasst)

1. Rechtsgrundlagen Als Wertungskriterien können auch sog. weiche soziale und innovative Aspekte berücksichtigt werden. Unverzügliche Rügefrist für Vergabeverstöße ist auf 10 Kalendertage festgelegt Für Unternehmen eine überfällige klare Regelung, bis wann Sie spätestens einen Vergabeverstoß rügen müssen Konkrete Regelung was wesentliche Vertragsänderungen oder zulässige Vertragsanpassungen bei einem laufenden Vertrag sind Schaffung von Transparenz für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber um zu klären, wann eine neue Ausschreibung erforderlich ist oder wann der laufende Vertrag ohne Probleme angepasst werden kann

Nationale Verfahren 1. Rechtsgrundlagen Überblick Schwellenwerte EU-Verfahren Landesrecht EU-Richtlinien + Bundesrecht 2. Abschnitt Tariftreue- und Vergabegesetz (BremTtVG) + Verordnungen 6 7 VOB/A 1. Abschnitt VOL/A 1. Abschnitt VgV (+VSVgV) VOB/A 2. Abschnitt (+VOB/A 3. Abschnitt) GWB Teil 4 Sektoren verordnu ng (SektVO) Konzessi onsverga beverord nung (KonzVg V) Statistikv erordnu ng (Statistik VO) 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) Verwaltungsvorschriften (z.b. VV zu 55 LHO, VV Antikorruption)

Übersicht zu den Bremischen Wertgrenzen und den EU-Schwellenwerten im Vergaberecht Bei den nachstehenden Werten handelt es sich um Nettowerte (ohne Umsatzsteuer) Zeitraum Rechtsgrundlage VOL/A Direktvergabe 04.04.2009 31.12.2010 01.01.2011 11.03.2011 12.03.2011 31.12.2011 01.01.2012 07.03.2012 08.03.2012 28.02.2013 01.03.2013-29.4.2016 30.04.2016 bis heute Bremisches Investitionserleichterungs-Gesetz Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz + VOB/A Bremisches Investitionserleichterungs-Gesetz Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz Bremisches Investitionserleichterungs-Gesetz Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz VOL/A Freihändige Vergabe VOL/A Beschränkte Ausschreibung VOB/A Freihändige Vergabe VOB/A Beschränkte Ausschreibung Bis 500 Bis 50.000 1 Bis 100.000 2 Bis 100.000 3 Bis 1.000.000 4 Bis 500 Bis 9.999 Bis 40.000 Bis 9.999 Bis 150.000 / 100.000 / 50.000, vgl. 3 Abs. 3 VOB/A 5 Bis 500 Bis 50.000 6 Bis 100.000 7 Bis 100.000 8 Bis 1.000.000 9 Bis 500 Bis 9.999 Bis 40.000 Bis 9.999 Bis 150.000 / 100.000 / 50.000, vgl. 3 Abs. 3 VOB/A 10 Bis 500 Bis 9.999 Bis 40.000 Bis 20.000 Bis 150.000 Bis 500 Bis 9.999 Bis 40.000 Bis 9.999 Bis 150.000 / 100.000 / 50.000, vgl. 3 Abs. 3 VOB/A 11 Bis 500 Bis 50.000 Bis 100.000 Bis 50.000 Bis 150.000 / 100.000 / 50.000, vgl. 3 Abs. 3 VOB/A 12

2. Vergabegrundsätze EU-Schwellenwerte nach Vergabeverordnung (VgV) Ab Erreichen der nachstehenden Schwellenwerte 1 sind EU-weite Vergabeverfahren durchzuführen. VOL VOB VOF 2010 193.000 4.845.000 193.000 2011 193.000 4.845.000 193.000 2012 200.000 5.000.000 200.000 2013 200.000 5.000.000 200.000 2014 207.000 5.186.000 207.000 2015 207.000 5.186.000 207.000 2016 209.000 5.225.000 Sie galt nur oberhalb der EU- Schwellenwerte und entfiel ersatzlos mit der Vergaberechtsreform 2016

2. Vergabegrundsätze Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens 1. Nutzung des Wettbewerbs Erzielung von kostengünstigen und wirtschaftlich sinnvolle Konditionen durch nachvollziehbare Verfahren 2. Gleichbehandlung Alle potenziell interessierten Bieter sollen gleiche Chancen haben (Diskriminierungsverbot)

2. Vergabegrundsätze 3. Wirtschaftlichkeitsgebot Zuschlag erhält grundsätzlich das wirtschaftlichste Angebot. Neben dem Preis spielen der Auftragsgegenstand und damit zusammenhängende Kriterien wie Qualität, Kundendienst, Liefer- und Ausführungsfristen etc. eine wichtige Rolle 4. Transparenz Nachvollziehbarkeit der Beauftragung an einen bestimmten Bieter (Vermeidung von Vetternwirtschaft und Korruption)

3. Vergabeverfahren Nationale Verfahren: Vergabe unterhalb des Schwellenwertes 1 Wichtigste Regelungen: Tariftreue- und Vergabegesetz (BremTtVG) - mit Änderungen zum 30.4.2016 in Kraft getreten Rundschreiben Nr. 02/2016 vom 12.05.2016 des Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen: Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben; Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge VOL/A, erster Abschnitt/ VOB/A erster Abschnitt 1 1 zur Zeit noch gültig- zu beachten zukünftige Änderungen vgl. Ausführungen unter Pkt. 5 der Agenda

3. Vergabeverfahren Vergabe unterhalb des EU-Schwellenwertes 1 Direktkauf ( 3 Abs. 6 VOL/A) Vergabe unterhalb der Bagatellgrenze Ein Direktkauf ist zulässig bis einschließlich 500,00 netto. Ein Vergabeverfahren ist hier nicht notwendig. Es muss kein Vergabevermerk erstellt werden. Als Dokumentation reichen die nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise (Belege) aus. Die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung muss dokumentiert werden, z.b. durch Vermerk über mündliche oder telefonische Preisermittlungen, Prospekte, Internet-Ausdrucke etc. 1 zur Zeit noch gültig- zu beachten zukünftige Änderungen vgl. Ausführungen unter Pkt. 5 der Agenda

3. Vergabeverfahren Vergabe unterhalb des EU- Schwellenwertes Zu beachten: Alle Zuwendungsempfangenden im ESF müssen die Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe beachten! Freihändige Vergabe ( 3 VOL/A i.v.m. 5 BremTtvG 1 ) Kein Öffentlicher Auftraggeber ANBest-P Nr. 3 Sofern der Auftraggeber kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des 98 GWB ist, können Aufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 50.000 unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer dokumentierter Angebote (Wettbewerb) vergeben werden. Öffentlicher Auftraggeber 3 VOL/A i.v. m. 5 BremTtVG Öffentlicher Auftraggeber im Sinne des 98 GWB der die VOL/A aufgrund 2 BremTtVG (Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz) anzuwenden hat. Die Ausnahme nach ANBest-P Nr. 3.3 gilt dann nicht. Beschaffung ohne nähere sachliche Begründung und ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichsangeboten möglich Es sind i.d.r. mindestens 3 Vergleichsangebote von verschiedenen Unternehmen einzuholen. Nicht erforderlich: einheitliche Vergabeunterlage bzw. einheitliche Angebotsfrist. Ausnahmen: Nach den in 3 Abs. 5 VOL/A genau festgelegten Fällen kann ggf. auch von Vergleichsangeboten abgesehen werden 1 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)

3. Vergabeverfahren Vergabe unterhalb des EU- Schwellenwertes Beschränkte Ausschreibung ( 3 VOL/A i.v.m. 7 Abs. 3 BremTtVG) Nettoauftragswert bis unter 100.000 - Beschaffung kann ohne nähere sachliche Begründung im Wege der Beschränkten Ausschreibung durchgeführt werden Voraussetzungen: Eindeutige Leistungsbeschreibung gem. 7 VOL/A. Grundsätzlich sind mindestens 3 geeignete Unternehmen gem. 3 Abs. 1 VOL/A zur Angebotsabgabe aufzufordern. Eignung der Bieter bestimmt sich nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit (wirtschaftlich und technisch) und Zuverlässigkeit ( 2 Abs. 1 i.v.m. 6 Abs. 2VOL/A) Angebotsaufforderung hat mittels einer für alle Bieter gleichen, einheitlichen Vergabeunterlage ( 8 VOL/A) zu erfolgen.

3. Vergabeverfahren Vergabe unterhalb des Schwellenwertes Beschränkte Ausschreibung ( 3 VOL/A i.v.m. 7 Abs. 3 BremTtVG) Formulare für Erstellung der Vergabeunterlagen auf folgender Internetseite verfügbar: www.esf-bremen.de. Eine Angebotsfrist ist vorzusehen, bis zu der alle Bieter ihr Angebot in einem verschlossenen Umschlag einzureichen haben. Bis zur einheitlichen Öffnung der Angebote, sind diese unter Verschluss zu halten.

3. Vergabeverfahren Vergabe unterhalb des EU-Schwellenwertes Öffentliche Ausschreibung nach 3 VOL/A i.v.m. 7 Abs. 3 BremTtVG ab 100.000 netto Nettoauftragswert von 100.000 bis zum Erreichen des EU- Schwellenwertes von 209.000 Beschaffung muss öffentlich ausgeschrieben werden Ausnahme: Vorliegen von sachlichen Gründen nach 3 Abs. 3 bis 5 VOL/A, die eine andere Vergabeart ermöglicht Öffentliche Bekanntmachung erforderlich= Aufforderung zur Angebotsabgabe Eignungsprüfung findet im Vorfeld der Angebotswertung statt Formulare für Erstellung der Vergabeunterlagen auf folgender Internetseite verfügbar: www.esf-bremen.de.

3. Vergabeverfahren Vergabe oberhalb des EU-Schwellenwertes Europaweite Ausschreibung Ab einem Nettoauftragswert oberhalb des EU-Schwellenwertes von z.z. 209.000,00 (Schwellenwert 2016) muss die Beschaffung europaweit ausgeschrieben werden. Es gelten nicht mehr die nationalen Vorschriften (hier: das deutsche Vergaberecht), sondern die EU-Vorschriften. Bei der europaweiten Ausschreibung ist eine professionelle Begleitung des Verfahrens empfehlenswert.

Erstellung Vergabevermerk: 4. Ablauf und Dokumentation Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens und Begründung aller Entscheidungen Gilt grds. für alle Auftragsvergaben Ausnahme: Direktkauf kein Vergabevermerk erforderlich Dokumente 1 verfügbar unter: www.esf-bremen.de. Kurzcheckliste für Zuwendungsempfangende (ZWE) Leitfaden für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (Vergabevermerk) Leitfaden für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in europaweiten Verfahren (Vergabevermerk) Leitfaden über die Durchführung von Vergabeverfahren http://www.wirtschaft.bremen.de/info_und_service/informations_material/gesetze_und_vorschriften/vergabe recht-4686 1 freibleibend- eigene Dokumente müssen diese Mindestanforderungen enthalten

4. Ablauf und Dokumentation Kurzüberblick 1. Bedarfsermittlung (hier beginnt bereits die Dokumentation) Ermittlung Art der Ausschreibung mit möglichst präziser Beschreibung der gewünschten Leistung Anlegen der Dokumentation ( Vergabevermerk) Möglichst präzise Wertermittlung/ Schätzung des Auftragswertes 2. Benennung des gewählten Vergabeverfahrens (mit Begründung) und Nennung der Rechtsgrundlagen EU-weite Ausschreibung bzw. nationale Ausschreibung Wenn nationale Ausschreibung: Vorgehen nach einschlägiger Vergabeart

3. Erstellung Vergabeunterlagen 4. Ablauf und Dokumentation Abfassen einer präzisen Leistungsbeschreibung Festlegung von Zuschlagskriterien Anforderungen an die Eignung der Bieter Festlegung von Eignungsnachweisen Erstellung eines Zeitplanes Auftragsbekanntmachung Teilnahmefrist Angebotsfrist Informations- und Wartepflicht Datum Zuschlagserteilung Bindungsfrist

4. Ablauf und Dokumentation 4. Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Interessenbestätigung abhängig von der gewählten Vergabeart 5. Angebotsöffnung zum angegebenen Eröffnungstermin- Dokumentation! 6. Prüfung und Wertung der Angebote- Dokumentation! 7. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes (bestes Preis-Leistungs- Verhältnis)- Dokumentation der Entscheidung und Begründung! 8. Abschluss des Vergabeverfahrens Überprüfung der Dokumentation des Vergabevorgangs auf Vollständigkeit

5. Ausblick/ Novellierung Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte 2017: Nach der Novellierung des Vergaberechts für Dienst- und Lieferleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte durch die Vergabeverordnung (VgV) ( in Kraft seit 18. April 2016) ändert sich nach einem knappen Jahr nunmehr auch der Rechtsrahmen für deren Vergabe unterhalb der Schwellenwerte.

5. Ausblick/ Novellierung Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist Anfang Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 07.02.2017 B1) und ersetzt künftig die VOL/A 1. Abschnitt. Sie orientiert sich an der VgV und entspricht dieser in Struktur und Aufbau. Folge: Gravierende Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

5. Ausblick/ Novellierung Das neue Regelwerk soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten und die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A Abschnitt 1) ersetzen. Zu beachten ist aber, dass die UVgO nicht mit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 07.02.2017 in Kraft tritt, sondern erst sukzessive Zuvor müssen sowohl vom Bund, wie auch von den Ländern, die jeweilige Neufassungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 55 BHO bzw. bei den Ländern zu der entsprechenden LHO abgewartet werden.

Geplante Neuerungen: 5. Ausblick/ Novellierung Unterschwellenvergabeordnung erfasst auch die Beschaffung von freiberuflichen Leistungen Die VOL/A hatte freiberufliche Leistungen bisher ausgeklammert Anders als in der Vergangenheit sind Aufträge zukünftig auf Internetportalen oder Internetseiten des Auftraggebers bekannt zu machen

5. Ausblick/ Novellierung Zukünftige gibt es folgende Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) Verhandlungsverfahren (früher -Freihändige Vergabe) (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb)

5. Ausblick/ Novellierung Schrittweise Umstellung auf die e-vergabe Ab dem 01. Januar 2019 sollen Auftraggeber die elektronische Angebotsabgabe zulassen, auch wenn sie vorgeben, dass die Angebote auf anderem Weg (postalisch, Fax) eingereicht werden sollen. Ab dem 01. Januar 2021 werden Angebote dann ausschließlich elektronisch eingereicht. Direktvergabe: Auftragswert für zulässige Direktvergaben wird von 500,00 EUR auf 1.000,00 EUR netto erhöht

6. Häufig vorkommende Fehler Nichtdurchführung von Vergabeverfahren Fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation der Vergabeentscheidung Mangel an Transparenz/ Gleichbehandlung bei der Bewertung Änderung eines Angebotes während der Bewertung Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote ohne Begründung Vergabe zusätzlicher Leistungen (Bau- oder Dienstleistungen) ohne Wettbewerb, falls nicht zwingende Dringlichkeit aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse Zusätzliche Leistungen (Bau- oder Dienstleistungen) die die festgelegten Schwellenwerte überschreiten

7. Anfragen an das Korruptionsregister Korruptionsregisterabfrage Standardabfrage - ab Auftragswert EUR 10.000,- ( 6 Abs. 2 BremKorG ). Mitteilungspflicht - Verpflichtung, zur Mitteilung über Ausschluss eines Bieters wegen Unzuverlässigkeit ( 4 Abs. 2 BremKorG) Anfrage an registerführende Stelle, ob die zur Beauftragung vorgesehene Person oder Firma in das Korruptionsregister eingetragen ist Dokumentation von Anfrage und Antwort sowie Hinzufügung zur Vergabedokumentation

7. Anfragen an das Korruptionsregister Wer wird in das Korruptionsregister eingetragen? Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die sich als unzuverlässig im Sinne des Bremischen Korruptionsregistergesetzes (BremKorG) erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Aufträge nach 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen. Zuständige Behörde: Die Senatorin für Finanzen, Referat IR office@korruptionsregister.bremen.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!