Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

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Transkript:

Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke B gewährt dem A ein Darlehen in Höhe von 10.000. Als Sicherheit bestellt ihm A eine Briefhypothek an seinem Grundstück. B wird im Grundbuch als Hypothekengläubiger eingetragen und erhält von A den Hypothekenbrief ausgehändigt. Einige Zeit danach wird B unerkennbar geisteskrank. Dennoch gelingt es ihm, die Hypothek in öffentlich beglaubigter Form an C abzutreten, der sie in gleicher Form an D veräußert. Von der Geisteskrankheit des B wissen C und D nichts. Als das Darlehen fällig wird, verlangt D von A Zahlung von 10.000. Allerdings verlangt auch der Betreuer des B Zahlung. A möchte wissen, an wen er zahlen muss.

Lösung A. Anspruch D gegen A auf Zahlung von 10.000 Euro aus 488 I S2, 398 (-) D könnte eine gegen A bestehende Forderung auf Zahlung von 10.000 durch Abtretung von C gemäß 398, 1154 Abs. 1 erworben haben. I. Zwischen A und B wurde laut Sachverhalt ein Darlehensvertrag geschlossen, vermöge dessen B von A zur (Rück)Zahlung der zuvor ausgezahlten 10.000 verlangen kann ( 488 I S. 2). II. Diese Forderung müsste D durch Abtretung von C erworben haben. 1. Ein entsprechender Abtretungsvertrag zwischen C und D gem. 398 liegt vor Auslegung der Abtretung der Hypothek als Abtretung der Forderung (vgl. 1153 II: isolierte Hypothekenabtretung nicht möglich). 2. Die erforderliche Form des 1154 I für die Übertragung hypothekengesicherter Forderungen wurde laut Sachverhalt ebenfalls eingehalten. 3. C müsste aber im Hinblick auf die abgetretene Forderung auch berechtigt gewesen sein. Dies wäre nur der Fall, wenn er die Forderung zuvor wirksam durch Abtretung vom ursprünglichen Forderungsinhaber B erworben hätte. Die entsprechende Willenserklärung des B war indes wegen der unerkannten Geisteskrankheit des B gemäß 105 nichtig. Da ein Forderungserwerb vom Nichtberechtigten grundsätzlich nicht möglich ist (Ausnahme: 405), hat D die Darlehensforderung nicht gemäß 398 von C erworben. B. Anspruch D gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 (+) Merke: Ein Anspruch auf Zahlung ergibt sich aus 1147 I nicht. Vielmehr hat der Hypothekengläubiger nur das Recht, sich wegen der Forderung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen (Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung). Jedoch kann der Eigentümer die Zwangsvollstreckung gemäß 1142 I durch Zahlung auf die

Forderung abwenden und wird dies, Solvenz vorausgesetzt, auch regelmäßig tun, um den Verlust des Grundstücks zu vermeiden. Einzige Voraussetzung: D müsste Inhaber einer Hypothek am Grundstück des A i.h.v. 10.000 Euro sein. I. Erwerb der Hypothek durch Abtretung der Darlehensforderung C-D (-) D kann die Hypothek nur durch Abtretung der Darlehensforderung von C erlangt haben, 1153 I, 398, 1154 1. Einigung über Abtretung der durch die Hypothek gesicherten Forderung (+), s.o. 2. Form des 1154 I (+) 3. Berechtigung des C C müsste selbst Berechtigter (= Inhaber sowohl der hypothekarisch gesicherten Forderung als auch der Hypothek) gewesen sein, damit D sie nach 398, 1154 I erwerben konnte. Wie bereits vorstehend unter A.) ausgeführt, konnte C die Forderung nicht durch Abtretung von B erwerben, da dieser geisteskrank war. II. Gutgläubiger Erwerb der Hypothek D könnte die Hypothek gutgläubig gem. 892, 1155, 1138 erworben haben Nach 892 gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück erwirbt, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Norm der Inhalt des Grundbuchs als richtig. Die Norm ermöglicht damit auch den gutgläubigen Erwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten. 1. Voraussetzungen a) Rechtsschein zugunsten der Berechtigung des C

aa) Nach 892 müsste C als Inhaber der Hypothek im Grundbuch eingetragen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da noch immer B als ursprünglicher Hypothekar im Grundbuch eingetragen ist. bb) Aber: Gem. 1155 Erweiterung des Rechtsscheinträgers durch ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (vgl. 1154 I 2), welche auf einen im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zurückführt (= Hypothekenbrief als Verlängerung des Grundbuchblatts ) Merke: Es kommt auf die öffentliche Beglaubigung derjenigen Abtretungen an, die der zu prüfenden Abtretung vorausgehen; anders ausgedrückt: Der Zedent muss sich durch eine Kette solcher Abtretungen legitimieren!! Hier (+): C ist als Berechtigter legitimiert, da von ihm eine (kurze) ununterbrochene Legitimationskette auf den im Grundbuch eingetragenen B zurückführt. b) Guter Glaube des D (+): D weiß nichts von der Geisteskrankheit des B und konnte daher auch keine Rückschlüsse auf die fehlende Berechtigung des C ziehen. 2. Problem: Anwendbarkeit auch bei fehlender Berechtigung im Hinblick auf die Forderung? 1155, 892 sind unmittelbar nur in den Fällen anwendbar, in denen dem Abtretenden (z.b. aufgrund eines Mangels bei der Hypothekenbestellung) zwar die Forderung, nicht aber die Hypothek zusteht. Der Zessionar soll dann wegen der Sicherung der ihm abgetretenen Forderung, auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen dürfen. Steht dem Abtretenden jedoch bereits die gesicherte Forderung nicht zu, kommt wegen der fehlenden Möglichkeit eines gutgläubigen Forderungserwerbs einerseits und der Akzessorietät der Hypothek andererseits allein nach 1155, 892 kein gutgläubiger Erwerb der Hypothek in Betracht. Der fehlende Inhaberschaft des C an der Forderung, welche den Erwerb der Hypothek durch D nach 1153, 398, 1154 I hindert, kann jedoch in der vorliegenden Konstellation über 1138 überwunden werden. Nach dieser Vorschrift gelten die 891 bis 899 auch in Ansehung der Forderung.

Merke: Die etwas merkwürdige Formulierung der Vorschrift bedeutet keineswegs, dass über 1138 nunmehr doch ein gutgläubiger Erwerb der Forderung möglich wäre. Vielmehr wird lediglich der gutgläubige Erwerb der Forderung fingiert, um dadurch einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek zu ermöglichen (Durchbrechung der Akzessorietät). Vorliegen der Voraussetzungen des 1138 a) Gemäß 1138, 892 gilt das Grundbuch auch in Ansehung der Forderung als richtig. Hier ist aber nicht C, sondern B im Grundbuch eingetragen. b) Aber: Auch insoweit verlängert 1155 den öffentlichen Glaubens des Grundbuchs: Ersatz der Grundbucheintragung des C durch Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die ins Grundbuch führen; hier (+), s.o. 3. Ergebnis: D hat gutgläubig die Hypothek erworben (+) C. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 10.000 aus 488 I 2, 398 Da die Abtretung B C gemäß 105 nichtig ist, hat B die Inhaberschaft an der Forderung zumindest nicht an C verloren. Ein Verlust der Forderung durch gutgläubigen Erwerb des D von C scheidet eigentlich ebenfalls aus, da ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen grundsätzlich nicht möglich ist und D auch über 1138 lediglich (ausnahmsweise) eine forderungsentkleidete Hypothek und nicht die Forderung selbst erworben hat. Demnach würde Darlehensforderung weiterhin dem B zustehen. Folge: A könnte sich dem Zugriff zweier Rechtsinhaber ausgesetzt sehen. Aus diesem Grund ist streitig, wem in einem solchen Fall die Darlehensforderung zustehen soll: Trennungstheorie (MüKoBGB-Eickmann, 6. Aufl. 2013, 1153 Rn. 13; Staudinger- Wolfsteiner (2009), 1138, Rn. 9): Es bleibt bei dem von 1138 vorgezeichneten Ergebnis. Begründung: Zusätzlicher Erwerb auch noch der Forderung wäre für den Hypothekengläubiger ein nicht gerechtfertigtes Geschenk des Himmels ; Schutzwürdigkeit des

Schuldners ist gering, denn nach 1161, 1160 kann er der Geltendmachung der Forderung widersprechen, wenn der Gläubiger ihm nicht den Hypothekenbrief vorlegt. Einheitstheorie (wohl h. M., vgl. Baur/Stürner, 38, Rn. 28; Erman-Wenzel, 13. Aufl. 2011, 1138 Rn. 6; Karper, JuS 1989, 33, 34): Hier wird eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass es einen gutgläubigen Forderungserwerb nicht gibt, indem der Hypothekengläubiger auch die Forderung erwirbt. Begründung: Schutzwürdigkeit des Schuldners, Akzessorietätsgrundsatz und - gegen Argument der Trennungstheorie: Widerspruchsrecht nach 1160 wird in der Praxis häufig ausgeschlossen; bei fehlender Kenntnis des Auseinanderfallens von Forderung und Sicherheit nützt Schuldner das Verweigerungsrecht wenig. Ergebnis: Anspruch des D gegen A auf Zahlung von 10.000 aus 488 I 2, 398 (+/-)