Bekanntmachung Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Hessen) am 31. Januar 2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen: im Ergebnishaushalt 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf zzgl. Finanzerträge mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf zzgl. Finanzaufwendungen im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Fehlbedarf von 11.113.680 EUR 68.770 EUR 11.182.450 EUR 12.218.575 EUR 229.850 EUR 12.448.425 EUR 300 EUR 0 EUR 1.265.675 EUR, im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf - 971.983 EUR und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von 1.986.135 EUR 3.088.489 EUR 800.000 EUR 324.350 EUR 971.983 EUR 1
festgesetzt. 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2011 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 800.000 EUR festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden keine festgesetzt. 3 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt. 5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 290 v.h. b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 270 v.h. 2. Gewerbesteuer auf 315 v.h. 6 Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß 114 g Abs. 1 HGO gelten - im Ergebnishaushalt bis zum Betrag von 5.000,00 EUR je Haushaltsstelle und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes - im Finanzhaushalt bis zum Betrag von 10.000,00 EUR je Haushaltsstelle und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes als unerheblich. In diesen Fällen wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur 2
Leistung dieser Ausgaben zu erteilen; er hat der Stadtverordnetenversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben. Neustadt (Hessen), 1. Februar 2011 STADT NEUSTADT (HESSEN) DER MAGISTRAT gez. Thomas Groll Bürgermeister 3
II. Genehmigung Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut: Der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf - Behörde des Landesverwaltung - GENEHMIGUNG Gemäß 114j Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich von dem Gesamtbetrag der in 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 der Stadt Neustadt festgesetzten Kredite (2.166.804 ) einen Teilbetrag in Höhe von 800.00 Euro (i.w.: Achthunderttausend Euro) Marburg, 12. April 2011 gez. Robert Fischbach - LS - Landrat 4
III. Offenlegung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt gemäß 97 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Zeit vom 6. Mai 2011 bis 19. Mai 2011 im Rathaus, Zimmer 1 (Allgemeiner Bürgerservice), während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Neustadt (Hessen), 29. April 2011 STADT NEUSTADT (HESSEN) DER MAGISTRAT Thomas Groll Bürgermeister 5