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Transkript:

E-Commerce & Recht Schweiz Deutschland Österreich Update & Trends Lukas Bühlmann, LL.M. Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch Dr. Carsten Föhlisch, Köln Trusted Shops GmbH www.trustedshops.ch Dr. Arthur Stadler, Wien Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH www.btp.at 1

Überblick. Top Thema: Europäische Vereinheitlichung Verbraucherrechterichtlinie aus österreichischer und deutscher Sicht. Praktische Relevanz der EU-Harmonisierung aus Schweizer Sicht. Ausländisches Recht für Schweizer Websites?. Cross-Border Compliance. Trends im E-Commerce-Recht in der Schweiz, Deutschland und Österreich 2

Europäische Vereinheitlichung Verbraucherrechterichtlinie 3

Von der Vereinheitlichung betroffen.. Neue Informationspflichten. Formale Kriterien / M-Commerce. Versandkosten und Lieferdatum. Kundenhotlines und Zahlungskosten. Button-Lösung. Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Widerrufsfrist. Muster-Widerrufsbelehrung. Ausübung. Rückabwicklung. Wertersatz 4

1. wesentliche Eigenschaften der Ware od. Dienstleistung 2. Identität, u.a. Telefonnummer 3. Geschäftsanschrift 4. Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis 6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels 7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss 8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren, 9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, 10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes 11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung 12. gegebenenfalls die Mindestdauer 13. gegebenenfalls (Informationen zu) Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten 14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, 15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und 16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen. Neue Informationspflichten 5

Informationspflichten in AT & DE. grundsätzlich vor Vertragsabschluss. auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, USB, Festplatte, E-Mail, ). über Bestehen und Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts. "an das Fernkommunikationsmittel angepasst":. bei begrenztem Raum (zb Handy): beschränkte Anzahl von Informationen. hinsichtlich Mindestinformationen kein anderes Medium (zb Link) erlaubt! 6

7

Informationspflichten in AT & DE 8

«Button-Lösung» in AT & DE. Online ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht: "Buttonlösung". Klar und verständlich. in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise. sonst ist der Konsument nicht gebunden 9

Button-Beschriftungen in AT & DE Diskussion: Kaufen = der Kunde denkt, dass Vertrag schon abgeschlossen wird? Ich möchte kaufen = klarer 10

Erste DE Rechtsprechung zu Button-Beschriftungen. LG München I, Beschluss v. 11.06.2013, 33 O 12678/13. Amazon darf Prime-Mitgliedschaft nicht mit Schaltfläche Jetzt kostenlos testen anbieten. Mitgliedschaft verlängert sich automatisch wodurch im Anschluss Kosten anfallen. Der Vertrag ist also von Anfang an als kostenpflichtiger Vertrag ausgestaltet und somit gem. 312g Abs. 3 BGB mit einer eindeutigen Bezeichnung zu beschriften. http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/07/26/kostenlose-test-abos-und-die-buttonlosung/. LG Berlin (Urt. v. 17.7.2013, 97 O 5/13). "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" ist keine korrekte Button-Bezeichnung. OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013, 4 U 65/13. Beschriftung Bestellung abschicken ist nicht ausreichend http://www.shopbetreiber-blog.de/2014/02/03/olg-hamm-button-loesung/ 11

Gegenüberstellung / Vergleich EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und geltendes Schweizer Recht 12

Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Diverse Informationspflichten (Art. 5 & 6 RL 2011/83/EU). Identität Anbieter im Offline-Handel. Verfahren im Umgang mit Beschwerden. Bestehen von gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Information über weitere Leistungen und Garantien. Laufzeit des Vertrages, Kündigungsbedingungen. Information über Bestehen und Ausüben des Widerrufsrechts. Allenfalls bestehende Verhaltenskodizes. Funktionsweise von digitalen Inhalten (inkl. Schutzmaßnahmen und Interoperabilität). Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren 13

Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Formale Anforderungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Art. 7 RL 2011/83/EU). Informationen auf Papier oder dauerhaftem Datenträger, lesbar und in klar und verständlicher Sprache. Kopie des unterzeichneten Vertrages auf Papier / dauerhaftem Datenträger. Zustimmung des Verbrauchers bei Dienstleistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf dauerhaftem Datenträger 14

Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Formale Anforderungen bei Fernabsatzverträgen (Art. 8 RL 2011/83/EU). Hinweispflicht auf wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis der Waren, ggf. Vertragslaufzeit, Kündigungsbedingungen und Mindestvertragsdauer vor Abgabe einer Bestellung. Ausdrückliche Bestätigung durch den Verbraucher, dass Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist (z.b. zahlungspflichtig bestellen ). Nachvertragliche Informationspflicht auf dauerhaftem Datenträger. Hinweispflicht auf Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel 15

Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Widerrufsrecht, also. Widerrufsfrist (Art. 9 RL). Nichtaufklärung über Widerrufsrecht (Art. 10 RL). Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 11 RL). Wirkungen des Widerrufs (Art. 12 RL). Pflichten des Unternehmers (Art. 13 RL). Pflichten des Verbrauchers (Art. 14 RL). Wirkungen des Widerrufs auf akzessorische Verträge (Art. 15 RL). Ausnahmen vom Widerrufsrecht (Art. 16 RL) 16

Keine entsprechenden Regelungen im Schweizer Recht. Sonstige Verbraucherrechte (Kapitel IV RL). Pflicht der Lieferung unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss ohne abweichende Vereinbarung (Art. 18 RL). Verbot von Entgelten, welche tatsächliche Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels übersteigen (Art. 19 RL). Risikoübergang im Versendungskauf (Art. 20 RL) nach Schweizer Recht mit Übergabe an den Transporteur. Verbot höherer Telefontarife als Grundtarif (Art. 21 RL). Opt-In für zusätzliche Kosten, Verbot Voreinstellungen (Art. 22 RL) 17

und das wenige, das bleibt? 18

Wozu gibt es entsprechende, resp. ähnliche Regelungen im Schweizer Recht?. Information über wesentliche Eigenschaften der Ware (Art. 5 & 6 RL). Art. 3 Abs. 1 Bst. b und i UWG-CH: Produktbeschreibungen dürfen nicht falsch oder irreführend sein. Zahlreiche spezialgesetzliche Vorschriften (z.b. Lebensmittel, Kosmetika, Elektrogeräte). Preisbekanntgabepflichten (Art. 5 & 6 RL). CH-Preisbekanntgabevorschriften sehen weitgehend identische Anforderungen vor. Information über Zahlungs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen, Liefertermin. Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG-CH: keine irreführenden Angaben über die vorrätige Mengen 19

Wozu gibt es entsprechende, resp. ähnliche Regelungen im Schweizer Recht?. Information über Identität Anbieter (Online-Handel). Impressumspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG-CH). Information über Kosten der für den Vertragsschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern mehr als nur Grundpreis verrechnet wird. Keine allg. entsprechende Pflicht, allerdings Spezialregeln zum Einsatz von Mehrwertdiensten. Sonstige Verbraucherrechte. Nachfrist und Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf (Art. 18 RL); vergleichbar gem. Art. 102 ff. OR-CH. Opt-in für zusätzliche Kosten: erforderlich bei Zusatzleistungen zu Flugreisen (Art. 11c Abs. 4 PBV-CH) 20

Praktische Relevanz der EU-Harmonisierung aus Schweizer Sicht? 21

Harmonisierung des Verbraucherschutzes ist begrüssenswert, jedoch... 22

3 grosse ABER! 1. Harmonisierte Regeln, aber... 2. Verbraucherschutzrecht ist wichtig für Händler, aber... 3. Rechtsprechung zur Anwendbarkeit lokalen Rechts im Widerspruch zu Harmonisierungsgedanken 23

1. ABER. Umsetzung der Richtlinie mit nach wie vor vielen nationalen Unterschieden.. Kein Herkunftslandprinzip im Verhältnis mit der Schweiz.. Beispiel... 24

Beispiel: Impressum Online-Shop 25

Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, 81541 München service@o-s-gmbh.de 26

Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, 81541 München service@o-s-gmbh.de +49 89 2344325 27

Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, 81541 München service@o-s-gmbh.de +49 89 2344325 Amtsgericht München, HRB 214042 USt.-Id.: DE 2328 37 745 28

Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, 81541 München service@o-s-gmbh.de +49 89 2344325 Amtsgericht München, HRB 214042 USt.-Id.: DE 2328 37 745 Capital: Euro 50.000,- Editor: Torsten Heinz Host-Provider: Internet München AG, Truderingstr. 45, 81234 München, 089-43434343 29

Beispiel: Impressum Online-Shop Online-Shop GmbH Elfenstraße 212, 81541 München Director: Klaus Mannheim service@o-s-gmbh.de +49 89 2344325 Amtsgericht München, HRB 214042 VAT-Nr.: DE 2328 37 745 Capital: Euro 50.000,- Share Holders: Max Muster (50 %), Moritz Muster (50 %) Editor: Torsten Heinz Scope of business: Sale of products Member of IHK München Industrial Code: http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/ Host-Provider: Internet München AG, Truderingstr. 45, 81234 München, 089-43434343 30

2. ABER. Verbraucherschutzrecht ist wichtig für Händler, aber.... Eben für lokale Compliance bei weitem nicht alles! 31

E-Business: Cross Border-Compliance. Vertraglich. Vertragsschluss online. AGB-Recht. Verbraucherrecht. Umgang mit Kundendaten. Außervertraglich. Werbebeschränkungen. Datenschutz. Wettbewerbsrechtliche Anforderungen (z.b. marketing-schemes). Produktregulierung. Preiswerbung u. Preisbekanntgabe 32

3. ABER. Rechtsprechung zur Anwendbarkeit lokalen Rechts im Widerspruch zu Harmonisierungsgedanken 33

Hamburger Autohändler in Österreich verklagt 34

Hamburger Autohändler in Österreich verklagt 35

Ausländisches Recht für Schweizer Websites?. Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtabwägung. Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden. Einziger effektiver Ausschluss: Keine Lieferung an ausländische Adressen. Aber: Internationale Ausrichtung nicht gleichbedeutend mit Ausrichtung auf einzelne Länder. Konsequenzen der Ausrichtung auf deutsche Kunden. Inanspruchnahme vor deutschen Gerichten und. Anwendbarkeit deutschen Rechts. Fazit: Deutsches Recht für Schweizer Online-Shops im B2C-Verkehr fast immer maßgeblich. Gerichtsstandsvereinbarungen und Rechtswahlklauseln in AGB helfen nicht 36

Cross Border-Compliance in der Praxis 37

Cross Border-Compliance in der Praxis. Gestaltungsmöglichkeiten. Ländershops, vollständig nach lokalem Recht ausgestaltet. Ländershop & Other Country Shop, internationaler Shop ohne spezifische Ausrichtung auf ein bestimmtes Land. Einheitlich ausgestalteter Shop race to the bottom of the top. Differenzierung innerhalb eines einheitlichen Shops (bspw. Diskriminierung bei Verbraucherrechten innerhalb AGB). Ländergruppen und beliebige Kombination der o.g. Möglichkeiten -> Vollständige Compliance ist sehr aufwändig, sehr teuer und selbst bei entsprechendem Mitteleinsatz kaum möglich. 38

Trends: E-Commerce Cross Border 39

EU AGB 40

Gewinnspiele in Österreich 41

Österreich: Gewinnspiele & Promos. Preise müssen tatsächlich vergeben werden. Vermeiden eines übertriebenen Anlockeffektes. Es darf nicht der Anschein erweckt werden, man habe bereits einen Preis gewonnen 42

Preis tatsächlich vergeben? Gewinnermittlung:. Vertrag mit Mobilfunkanbieter abschließen. Handynummer muss gezogen werden: a) Zuerst Vorwahlnummer b) dann jede Ziffer einzeln mittels Drehrad OGH, 17.12.2013:. "Konsument erwartet sich bei einem Gewinnspiel, dass der Preis jedenfalls einem Spielteilnehmer zufallen wird". 56 Millionen Kombinationsmöglichkeiten. Chance, dass überhaupt ein Gewinner gezogen wird, liegt bei 1,6*10-8!. Unterlassungsklage 43

Gesetzliches Widerrufsrecht in der Schweiz 44

Entwurf Schweizer Widerrufsrecht. Widerrufsfrist: 14 Tage. Bei sämtlichen Fernabsatzgeschäften. Widerruf soll formfrei erfolgen können (kein Musterformular). Ausnahmen größtenteils = EU Recht, jedoch kein WR bei:. Bestellungen unter CHF 100 ( Bagatellklausel ). (Generell) Lebensmitteln. (Gewerblichen) Angeboten auf Auktionsplattformen 45

Entwurf Schweizer Widerrufsrecht. Informationspflicht (Widerrufsbelehrung). Nur Information über:. Widerrufsrecht, Widerrufsfrist. Firma und Adresse des Widerrufsadressaten. (bei Download digitaler Inhalte) Nichtbestehen des WR. Form: auf beweisbare Art. Widerrufsrecht erlöscht bei Gebrauch, der über Prüfung Vertragsmässigkeit hinausgeht. Wertersatz nur bei bereits teilweise erbrachten Dienstleistungen. Kein Wertersatz bei Waren 46

Big Data und Kundendaten 47

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Lukas Bühlmann, LL.M. Zürich Bühlmann Rechtsanwälte AG www.br-legal.ch Dr. Carsten Föhlisch, Köln Trusted Shops GmbH www.trustedshops.ch Dr. Arthur Stadler, Wien Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH www.btp.at 48